Zitat:
Zitat von RAKlose
Geschäftszweck der Zweigniederlassung ist die "Kernsanierung sowie Akustik- und Trockenbau".
Stellungnahme der IHK (aus einer Hauptstadt wohlgemerkt): Die Firma ist wegen des Zusatzes "Bau" unzulässig.
|
Wenn es direkt um Bau geht, ist die Handwerkskammer wahrscheinlich eher zuständig. Die Handwerker sind nicht ganz so zentral organisiert wie die IHK. Da gibt es manchmal leichter Freiheiten. Eine Zwangsmitgliedschaft finden auch andere unsinnig. Das füllt nur die Kassen der Funktionäre.