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Alt 10.11.2007, 11:42
RAKlose RAKlose ist offline
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Hallo Tropico,
alle Fälle kann ich hier nicht darstellen, das würde den Rahmen sprengen. Wohl aber die wichtigsten.

Annual general meeting:
21 Tage
Extraordinary general meeting:
ordinary resolution: AGM 21 Tage - EGM 14 Tage
special resolution: beide 21 Tage
elective resolution: beide 21 Tage
resolution voluntary wind up: AGM 21 Tage - EGM 14 Tage

Wichtig beim EGM:
Die Einladung gilt nach 48 Std. als zugegangen.
Kommen die directors 21 Tage dem Einladungsverlangen nicht nach, dürfen die shareholder selbst einladen.

Danach ist noch zu beachten, dass die verschiedenen Beschlüsse binnen verschiedener Fristen zum Companies House einzureichen sind. So z.B.:
Abschaffung des AGM 15 Tage
Namensänderung 21 Tage
Änderung er articles 15 Tage
Ernennung directors AGM 21 Tage EGM 14 Tage
..........

zum zweiten Punkt:
Für alle Companies gilt das Table A. Dieses ist ein Anhang zum Companies Act und stellt eine Mustersatzung dar. Diese gilt auch dann, wenn sich eine Company selbst Articles gegeben hat. Allerdings können Vorschriften des Table A auch in den eigenen Articles abbedungen werden.

sec. 94 des Table A lautet etwa wie folgt:
Wenn in den Gründungsbestimmungen nicht anders festgelegt, darf ein Direktor nicht auf einer Versammlung oder einem Komitee der Direktoren bei einer Entscheidung abstimmen, die eine Angelegenheit betriff, in der er direkt oder indirekt ein Interesse oder eine Verpflichtung hat, die mit den Interessen des Unternehmens in Konflikt steht oder stehen könnte, wenn nicht eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Entscheidung steht im Zusammenhang mit einer Garantie, Sicherheit oder Schadloshaltung für ihn im Hinblick auf dem Unternehmen oder einer seiner Filialen geliehenem Geld oder einer hierfür von ihm eingegangenen Verpflichtung;
b) die Entscheidung steht im Zusammenhang mit einer Garantie, Sicherheit oder Schadloshaltung für Dritte im Hinblick auf eine Verpflichtung des Unternehmens oder einer Filiale, für die der Direktor die ganze oder teilweise Verantwortung übernommen hat, allein oder zusammen mit anderen unter einer Garantie der Schadloshaltung oder durch Erteilen einer Sicherheit;
c) es liegt in einem Interesse, weil er Aktien, Schuldverschreibungen oder andere Sicherheiten des Unternehmens oder einer Filiale gezeichnet hat oder zeichnen wird oder weil er ein Angebot solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder andere Sicherheiten des Unternehmens oder einer Filiale zwecks Zeichnung, Kauf oder Austausch mit garantiert oder mit garantieren wird;
d) die Entscheidung betrifft in irgendeiner Form einen Pensionsplan, der zwecks Versteuerung von der obersten Steuerbehörde genehmigt ist oder werden soll.
Für diese Bestimmungen wird ein Interesse einer Person, die, für den Zweck des Gesetzes (ausschließlich einer Gesetzesänderung, die nicht in Kraft ist, wenn dieser Paragraph für das Unternehmen bindend wird) mit einem Direktor in Zusammenhang steht, als Interesse des Direktors betrachtet; bei Zusammenhang mit einem stellvertretenden Direktor wird ein Interesse des ihn ernennenden Direktors als Interesse des stellvertretenden Direktors behandelt, jedoch ohne Einfluß auf andere Interessen dieses Direktors.

aber kann auch durch sec. 96 Table A abgeändert werden:
Das Unternehmen kann durch einfachen Mehrheitsbeschluß allgemein oder für eine bestimmte Angelegenheit Regelungen in den Gründungsbestimmungen, die einem Direktor die Abstimmung auf einer Versammlung oder einem Komitee der Direktoren verbietet, aussetzen oder abschwächen.
__________________
Viele Grüße
RA Michael Klose
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