Nein, eine Gradführung wäre auch dann in Deutschland nicht erlaubt.
Das geht eindeutig aus dem
KMK-Beschluss vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) hervor, der inzwischen in die Hochschulgesetze der Länder (HSG bzw. LHG) eingearbeitet wurde:
Zitat:
Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade
im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch
einheitliche gesetzliche Bestimmungen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000)
1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung
abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen
wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene
Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich
allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern
hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet
mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht
statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.
2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur
Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach
Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form
unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung
sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden
Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt.
3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und
Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von
den Ziffern 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher
Umsetzung vor.
5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch
Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf
Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
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Bei dieser Form des Angebots würden also folgende Mängel vorliegen, die eine Gradführung ganz klar verbieten:
- die Hochschule ist nicht nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt;
- der "Studiengang" ist nicht nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt;
- es findet keine ordnungsgemäße Prüfung statt;
- es findet kein ordentliches Studium statt;
- der Absolvent ist an der "Hochschule" nicht vorschriftsmäßig eingeschrieben;
Auch bei einer echten "Anerkennung" allein durch Drittstaaten ist die Führung jeglicher Abschlüsse in Deutschland verboten.
Manche Titelkäufer versuchen sich daher mit Ehrengraden und z. B. Professortiteln einzudecken, wobei die Führung solcher in Deutschland ebenso strafbar ist:
- die Hochschule ist nicht nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt;
- es existiert kein nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannter Studiengang, der für die Vergabe eines anerkannten Ehrengrades zugrunde liegen muss;
- die außergewöhnlichen Leistungen können nicht nachgewiesen werden;
- eine Professur darf nur geführt werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen allesamt vorliegen.
- Professor darf sich nur nennen, wer aktiv an einer Hochschule tätig ist und seine Tätigkeiten dauerhafter Natur entsprechend nachweisen kann.
Alles andere führt in die Strafbarkeit gemäß
§ 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).
Für die Anerkennung von Hochschulen gilt immer inländisches Recht. Es würde wohl auch kaum Sinn machen, dass beispielweise in Deutschland problemlos von jedermann Hochschulen gegründet werden könnten, deren Zulassung in einem verarmten, von Arbeitslosigkeit geprägtem korrupten Staat "gekauft" wurde. Somit wäre es auch keine deutsche Hochschule.
Solche Varianten gibt es in einigen Ländern von "halbwegs akzeptablen" Hochschulen. Ein Signal sollte jedoch schon sein, dass die Hochschule in dem Fall nicht im Heimatland anerkannt ist. Somit wird sie nicht den Mindestansprüchen an Hochschulen gerecht. Daher sollte ein Studium an solchen Einrichtungen möglichst vermieden werden. Das Geld sollte besser woanders "angelegt" werden.
Der Trick der Titelhändler
Weil den Titelhändlern die obigen Umstände bekannt sind, greifen sie zu anderen Tricks. So wird einfach eine Briefkastenadresse in dem Land mit der scheinbaren Anerkennung besorgt; und schon wird behauptet, die "Hochschule" sei nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt.
Aber hier ist Vorsicht geboten: Ganz so einfach geht es nämlich nicht. Die meisten Titelhändler denken, dass sie sich hinter den Briefkastenadressen verstecken können und sie denken es gelten ja "nur" z. B. deutsche Gesetze. Die Realität sieht aber zum Glück anders aus. Für die Legalität müssen entsprechende Rechtsformen und Lizenzen vorliegen. Ist da etwas nicht koscher, werden die Behörden des entsprechenden Landes doch plötzlich aktiv. Wer als Titelhändler glaubt, ein Schlaraffenland für Betrug gefunden zu haben, sollte sich besser zuvor mit den entsprechend blühenden Haftstrafen befassen. In einigen Ländern werden solche Betrügereien sehr schwer bestraft! Und dort lebt es sich im Gefängnis nicht so leicht wie in der EU. Wenn dann noch der Straftatbestand der Urkundenfälschung hinzukommt, z. B. durch Fälschung der Unterschrift, Fälschung des Stempels oder Siegels, Unterschrift eines Nichtberechtigten, unerlaubte Rückdatierung, Diebstahl vorgefertigter Urkunden usw, dann kann es in einigen Ländern schon sehr sehr lange dauern, bis dass die kriminellen Betreiber wieder das Tageslicht erblicken können...