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Alt 05.04.2006, 07:04
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Ausrufezeichen Spanische sociedad limitada (S.L.)

Spanische sociedad limitada (S.L.)

Die S.L. ist eine spanische Gesellschaftsform (entspricht der deutschen GmbH), die individuell so gestaltbar ist, dass sie auf die spezifischen Bedürfnisse des oder der Gesellschafter hervorragend zugeschnitten werden und völlig anonym gegründet werden kann. Mit 3006,00 Euro Mindestkapital bietet die spanische GmbH eine für wohl jedermann erreichbare Gesellschaftsform. Das neue spanische GmbH-Gesetz aus dem Jahr 1995 gestattet auch die Einmanngesellschaft, also die Gesellschaft mit lediglich einem einzigen Gesellschafter. Weil jedoch bei der Einmann-GmbH zahlreiche Besonderhei-ten bestehen, empfiehlt es sich in der Regel, eine GmbH mit mindestens zwei Gesellschaftern zu gründen, wobei ein Gesellschafter lediglich eine symbolische Beteiligung zu halten braucht. Die Gesellschaft wird durch den oder die Verwalter (administrador) vertreten; auch ist es zulässig, einen Verwaltungsrat zu installieren. Grundsätzlich hat jedoch eine kleinere Gesellschaft lediglich einen oder zwei Verwalter, wobei je nach dem Willen der Gesellschafter diese einzeln oder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
Die Gründung erfolgt durch notariellen Vertrag (Escritura Publica de Constitucion de Sociedad). Hierin wird die Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vor der notariellen Beurkundung muss die Bestätigung des Zentralen Spanischen Handelsregisters in Madrid vorliegen, daß gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung keine Bedenken bestehen. Die Satzung (estatutos) regelt alle wesentlichen Einzelheiten der Gesellschaft, wobei naturgemäß auf das spanische GmbH-Gesetz mit seinen 129 Artikeln zurückgegriffen werden muss. Anders als bei der S.A. muss das gesamte Gesellschaftskapital bereits bei der Gründung der S.L. voll aufgebracht sein. Dies ist durch Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Steuer beträgt 1 % des Gesellschaftskapitals.

Die Gründung der Gesellschaft erfordert nicht die persönliche Anwesenheit des Gesellschafters oder seines gesetzlichen Vertreters. Dieser kann durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.
Der Bevollmächtigte muß lediglich eine notariell beglaubigte Kopie seines Ausweises/ Reisepasses – gegebenenfalls nebst Vollmacht – vorlegen, die mit einer Apostille versehen ist.
Ist der Gründer eine juristische Person, müssen deren gesellschaftsrechtliche Dokumente in notariell beglaubigter Übersetzung in die spanische Sprache – nebst Apostille - vorgelegt werden.

Die eigentliche Geburtsstunde der Gesellschaft ist die Eintragung der Gesellschaft im spanischen Handelsregister. Dann erst wird sie rechtsfähig. Gleichwohl darf die Gesellschaft bei entsprechender Beschlussfassung bereits vor der Eintragung handeln, obwohl die beschränkte Haftung der neuen Rechtspersönlichkeit der spanischen GmbH erst mit der Eintragung ins Registro Mercantil beginnt.

Wer unternehmerisch "größer" einsteigen will, für den erscheint die Rechtsform der Akti-engesellschaft (S.A.) adäquater. Hier ist allerdings ein Mindestkapital von 60.100,00 Euro erforderlich, wobei bei der Gründung lediglich 15.000,00 Euro zu zahlen sind. Sacheinlagen sind sowohl bei der spanischen GmbH als auch bei der S.A. zulässig, wobei für die S.A. die Expertise eines Sachverständigen erforderlich ist.
Auch die Aktiengesellschaft kann als Einmanngesellschaft gegründet werden und ebenfalls nur einen Verwalter haben, so wie es bei der GmbH der Fall ist. Dieser kann gleichzeitig natürlich auch Gesellschafter sein.

Zulässig ist es auch, zunächst eine GmbH zu gründen und diese später in eine S.A. umzuwandeln.
Hat die Firma erst einmal eine gewisse Größe und Bedeutung erreicht, wird auch aus Gründen des höheren Prestiges häufig eine Umwandlung in eine S.A. vorgenommen.
Steuerlich gesehen empfiehlt sich häufig die Gründung einer Gesellschaft, weil auf diese Weise beispielsweise der Verwalter, der Mitgesellschafter sein sollte, solche Kosten eher als Betriebskosten geltend machen kann, die bei einer Einzelfirma häufig dem privaten Bereich zugerechnet würden. Für eine Gesellschaft spricht auch die Möglichkeit, die Firma durch Abtretung ihrer Anteile zu einem späteren Zeitpunkt an interessierte Dritte zu übertragen.

Kapitalgesellschaften, also GmbHs und Aktiengesellschaften, werden aufgrund des spani-schen Körperschaftssteuergesetzes mit bis zu 35 % ihrer Gewinne besteuert. Hierbei können aufgrund des 95er Körperschaftssteuergesetzes während eines Zeitraumes von sieben Jahren Gewinne mit Verlusten kompensiert werden. Gesellschaften unterliegen auch der spanischen Gewerbesteuer lmpuesto sobre Actividades Economicas (IAE). Es handelt sich hierbei um einen festen jährlichen Steuerbetrag, der abhängig ist von der Gesellschaftstätigkeit und dem Ort der Gesellschaft. Die Steuernummer der Gesellschaft CIF sollte gleich nach ihrer Gründung beantragt werden.

Im Bereich der Besteuerung der unternehmerischen Investitionen in Spanien liegt die Körperschaftsteuer zweifellos im Mittelpunkt des Interesses, da sie in der Regel jedes Investitionsvehikel in Spanien, sei es eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, betreffen wird.
Die spanischen Ertragsteuern folgen der allgemeinen Besteuerungstechnik aller Steuern. Nach der Bestimmung, wer als Steuersubjekt die festzusetzende Steuer zu entrichten hat, wird zunächst festgelegt, welche Tatbestände der Steuer grundsätzlich unterliegen. Der Schwerpunkt liegt sodann in der Quantifizierung der einzelnen Steuertatbestände und damit in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

Lediglich der Einzelunternehmer unterliegt nach den bisherigen Darstellungen der Einkommensteuer, juristische Personen und auch Personengesellschaften dagegen der Körperschaftsteuer. Anders als im deutschen Recht, in dem die Körperschaftsteuer bezüglich der Einkünftedefinition und der Ermittlung des Einkommens im wesentlichen auf das Einkommensteuerrecht verweist, definieren das spanische Einkommen und Körperschaftsteuerrecht jeweils selbständig, was sie als steuerbares Einkommen ansehen und wie dieses zu ermitteln ist.

Ansonsten kann es durchaus zweckmäßig sein, den Sitz einer deutschen Gesellschaft nach Spanien zu verlegen, um unter Umständen vom DBA-Spanien zu profitieren.


Steuerlich hat die S.L. folgende Vorteile:

Das Körperschaftsteuerrecht gesteht neben der Erfassung der erzielten Erträge zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage den Abzug von damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu. Da es jedoch konsequent an das buchhalterische Ergebnis zur Feststellung der Bemessungs-grundlage anknüpft, enthält das LIS keine Definition oder spezifische Aufzählung der besteu-erbaren Einnahmen und absetzbaren Aufwendungen mehr. Hier wird der Unterschied zum früheren LIS von 1978 am deutlichsten erkennbar, in dem diese Begriffe ausführlich behan-delt und durch einen Katalog aufgezählt wurden.
Ein "Rest der früheren gesetzgeberischen Technik findet sich noch in Art. 14 des neuen LIS. Die folgenden Ausgaben als generell nicht absetzbar bezeichnet:

Entgelt für Beteiligungen am Eigenkapital
Die Körperschaftsteuer selbst
Bußgelder und Geldstrafen
Verluste bei Glücksspielen
Schenkungen und Spenden
Aufwendungen für interne Pensionsfonds
Aufwendungen für Dienstleistungen bei Operationen in Steueroasen, es sei denn, man kann nachweisen, dass sie effektiv stattgefundenen Transaktionen entsprechen.

(Bemerkenswert, oder !!!)

Der Begriff des „Entgelts für Beteiligungen am Eigenkapital“ betrifft nicht die ordentliche Gewinnausschüttung, da diese schon handelsrechtlich keine Ausgabe ist. Vielmehr knüpft Art. 14 Buchst. a) LIS an verdeckte Gewinnausschüttungen an, was unter anderem anhand des benutzten Begriffs „Entgelt“ (retribución) statt „Ausschüttung“ (distribución) deutlich wird.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist im spanischen Steuerrecht unbe-kannt. Der diesem deutschen Begriff entsprechende Begriff ist das „direkte oder indirekte Entgelt für die Beteiligung am Eigenkapital“.
Eine weitere Definition des direkten oder indirekten Entgelts für die Beteiligung am Eigenka-pital findet man weder im LIS noch in der RIS. In der Rechtsprechung wurden als Entgelt für die Beteiligung am Eigenkapital Prämien eingeordnet, die an die Aktionäre für die Teilnahme an einer außerordentlichen Hauptversammlung bezahlt wurden, sowie die an Gesellschafter bezahlten Beträge, die als Geschäftsführergehalt bezeichnet werden, aber in ihrer Höhe je nach der Kapitalbeteiligung der Gesellschafter variieren. Eine durch die Rechtsprechung bereits durchdeklinierte Dogmatik der verdeckten Gewinnausschüttung ist damit im spanischen Recht noch nicht vorhanden.
Dass es an einer abgeschlossenen Dogmatik fehlt, dürfte unter anderem seine Ursache darin haben, dass in diesen Fällen die Bestimmung des Art. 16 LIS über sog. operaciones vinculadas (verbundene Geschäftsvorgänge) einschlägig ist. Das LIS unterzieht hier Geschäfte einer Überprüfung, sofern aufgrund einer engen Beziehung zwischen den beteiligten Rechtssubjek-ten die Möglichkeit besteht, dass diese nicht zu fremdüblichen Konditionen abgewickelt werden. Art. 16 LIS geht dabei insofern weiter als Art. 14 Buchst. a) LIS, als er auch verhinderte Vermögensmehrungen erfasst. Allerdings ist sein Anwendungsbereich gleichzeitig enger, da er auf' bestimmte Beteiligungsverhältnisse abstellt. Zudem erfolgt eine Berichtigung nur, wenn durch die marktunüblichen Preise dem spanischen Fiskus insgesamt ein Steuerausfall entsteht.
Art. 16.3 LIS gestattet der Staatsverwaltung die Anwendung folgender Methoden zur Ermittlung des Marktpreises:
üblicher Marktpreis des Geschäftsvorgangs, wenn dieser genau feststellbar ist Handelsspannen, die der Steuerpflichtige bei vergleichbaren, aber nicht verbundenen Operationen ansetzt oder die im entsprechenden Handelsverkehr üblich sind Wiederverkaufsmethode Verteilung des Gesamtergebnisses der Operation je nach Risiken und Funktionen der beteiligten Vertragsteile Art. 16.1 LIS bestimmt, dass durch eine Wertberichtigung der besteuerte Gewinn nicht höher sein darf, als wie er sich bei einer Abwicklung zu marktüblichen Preisen bei den betroffenen Gesellschaften insgesamt ergeben hätte (bilaterale Korrektur).
Ein besonders problematisches Feld für verdeckte Gewinnausschüttungen ist auch im spanischen Recht die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern. Man findet im neuen LIS (im Gegensatz zum alten LIS) keinen gesonderten Hinweis mehr auf die Vergütung der geschäftsführenden Verwaltungsräte (administradores), es gelten also zunächst nur die handelsrechtlichen Bestimmungen, die erfordern, daß Vergütungen der Geschäftsführer in der Satzung fest-gelegt sein müssen. Das allgemeine 'arm's length"-Prinzip von Art. 16 LIS ist unseres Erachtens jedoch auch hier zu beachten.

Zeitliche Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen

Das LIS behandelt diesen Punkt in Art. 19. Als Grundregel gilt das buchhalterische Realisationsprinzip, Wenn der Steuerpflichtige davon abweichende Kriterien für notwendig hält, um eine korrekte Darstellung des Vermögens und des Jahresergebnisses zu erreichen, wie etwa das Kassenprinzip, ist hierfür die Genehmigung der Steuerbehörden einzuholen.
Aufwendungen müssen stets verbucht sein, um steuerlich absetzbar zu sein (Eintragungsprinzip). Die Verbuchung hat zeitlich dem Realisationsprinzip zu entsprechen, es gilt aber folgen-de Ausnahme: Aufwendungen, deren Verbuchung im korrekten Zeitpunkt versäumt wurde, und die erst in einem späteren Jahr verbucht werden, sind steuerlich im Verbuchungsjahr absetzbar, wenn dadurch insgesamt keine niedrigere Steuer entsteht, als sie bei zeitlich korrekter Verbuchung entstanden wäre.
Schließlich enthält Art. 19 LIS noch spezifische Regeln für Ratenzahlungen, Aufwendungen für Pensionsfonds, Auflösung von Rückstellungen und Schenkungen. Bei Einkünften, die durch regelmäßig wiederkehrende Ratenzahlungen erzielt werden, gilt grundsätzlich das Zuflußprinzip, es sei denn, der Steuerpflichtige bevorzugt das Realisationsprinzip. Aufwendungen für interne Pensionsfonds sind erst dann steuerlich abziehbar, wenn die entsprechenden Leistungen ausbezahlt werden. Im spanischen Recht werden Wertberichtigungen ausschließlich über Rückstellungen auf der Passivseite gebildet und nicht über Teilwertabschreibungen. Wird diese Wertberichtigung später durch eine Wiederaufwertung korrigiert, ist diese im Jahr der Wiederaufwertung als Einnahme zu erfassen. Schenkungen sind im Jahr der Schenkung als Einnahme zu erfassen.

Wiederinvestition außerordentlicher Erträge

Art. 21 LIS enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräuße-rung von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern und Gesellschaftsbeteiligungen von mehr als 5%, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer bestimmten Frist (ein Jahr vor bis drei Jahre nach der Veräußerung) den Verkaufserlös in neue Aktiva investiert. In diesem Fall wird der Gewinn für die Besteuerung auf die sieben folgenden Jahre verteilt, im Fall der Anschaffung abnutzbarer Wirtschaftsgüter auf den Abschreibungszeitraum.

Verlustvortrag

Art. 23 LIS erlaubt seit 01. Januar 1999 die Verrechnung von Verlusten „in den Veranla-gungszeiträumen, die in den zehn folgenden Jahren abgeschlossen werden“ in unbegrenzter Höhe). Für neugegründete Gesellschaften gilt diese Frist erst ab dem Jahr, in dem erstmals ein Gewinn erwirtschaftet wird. Im deutschen Recht entspricht dies dem Verlustabzug des Para-graphen 10d EStG, nur dass im spanischen Recht die Begrenzung des Verlustvortrags nicht über die Höhe des vortragbaren Verlusts erfolgt, sondern allein durch den Zeitraum. Zum Verlustausgleich mit Gewinnen des laufenden Veranlagungszeitraumes bedarf es im spanischen Recht keinerlei Regelung, da das LIS nur das nach den hier dargestellten Grundsätzen zu ermittelnde Einkommen kennt, in dem sich zwingend Erträge und Aufwendungen saldieren. Mangels verschiedener Einkunftsarten kennt die spanische Körperschaftsteuer daher begrifflich keinen (horizontalen oder vertikalen) Verlustausgleich.

Aufgrund der Möglichkeiten des Verlustabzugs nach Art. 23 LIS stellt sich auch in Spanien das in Deutschland bekannte Problem des sogenannten Mantelkaufs. Diesen versucht Art. 23.2 LIS zu verhindern. Nach dieser Regel ist vom Verlustvortrag einer Gesellschaft die positive Differenz zwischen allen historischen Beiträgen der Gesellschafter und dem Nettovermögen der Gesellschaft abzuziehen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung durch eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine Gruppe von vinkulierten Gesellschaften oder natürlichen Personen nach dem Jahr, in dem der Verlust entstand, wenn die Erwerbenden vorher nicht mehr als 25% der Anteile hielten, und die Gesellschaft, deren Anteile erworben werden, in den sechs Monaten vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung untätig war.
Art. 20 ter LIS regelt die Berücksichtigung von Betriebstättenverlusten. Nach den allgemeinen Regeln des LIS werden Gewinne und Verluste von Auslandsbetriebstätten in die Bemes-sungsgrundlage der spanischen Steuer integriert, wobei im Fall von Gewinnen Art. 20 ter LIS unter gewissen Bedingungen eine Freistellung der Betriebstätteneinkünfte erlaubt. Werden nun durch die Auslandsbetriebstätte zunächst Verluste erzielt, können diese in die Bernes-sungsgrundlage des Stammhauses integriert werden, aber bei späteren Gewinnen der Betriebsstätte gilt die Fertigstellung natürlich nur ab dem Betrag, der vorher integrierten Verluste.

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Beste Grüße

tropico


tropico@business-podium.com

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Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:03 Uhr).
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