Die Definition von Fernunterricht ist gesetzlich festgelegt.
Wird Fernunterricht angeboten, der kein Hochschulstudium darstellt, muss für den entsprechenden Kurs - noch bevor er angeboten wird und bevor damit geworben wird - die Genehmigung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) beantragt werden.
(Die Anerkennung von Hochschulstudiengängen, auch Fernunterricht, regeln die Wissenschaftsministerien der Länder.)
Bekommt der Kurs nach erfolgter Prüfung keine Zulassung, darf dieser Kurs von der Bildungseinrichtung nicht angeboten werden.
Jeglicher Verstoß führt in die Strafbarkeit, wobei die Strafe je nach Umständen durchaus sehr hoch ausfallen kann.
Zur Verdeutlichung, dass es sich bei der ZfU-Zulassung um keine freiwillige Kann-Bestimmung handelt, sondern diese für Bildungseinrichtungen, die Fernunterricht innerhalb der Bundesrepublik bzw. aus dieser heraus anbieten, verbindlich zwingend ist, hier ein Beschluss, der die Thematik verdeutlicht:
521 Owi 100/03
www.capimana.com/titel/Amtsgerichtzfu1.pdf