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Alt 06.07.2006, 03:41
Gast Gast ist offline
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Standard Akademisch und beruflich wertlos

Im Grunde sind nicht anerkannte Hochschulabschlüsse absolut wertlos.
Man kann sie legal eigentlich für nichts gebrauchen.
Wer sich damit um eine Arbeitsstelle bewirbt, riskiert eine Strafanzeige wegen Betrugs (Verstoß gegen § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch)). Ebenso ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt, da der Abschluss des Arbeitsvertrages durch eine arglistige Täuschung durch den Arbeitnehmer zustande kam.
Irgendwann fliegt das sowieso auf - spätestens dann, wenn es um eine Beförderung geht, werden meistens die PA (Personalakten) noch einmal genauer durchgesehen.
Daher ist ein solcher nicht anerkannter Abschluss nicht nur wertlos; nein, viel schlimmer noch: er kann in die Strafbarkeit führen.

Eine Titelführung findet unter anderem statt:
- Dr. als Pseudonym
- Telefonbucheintrag,
- Türklingel,
- Briefkasten,
- Kontoführung,
- (erschlichener) Dr. im Personalausweis.

Diese Liste ist nicht abschließend zu verstehen. Ob eine Gradführung vorliegt, hängt auch vom Ausmaß der Umstände ab.

Beispiel 1:
Wenn Sie sich beispielsweise für eine Tätigkeit bewerben, die einen Hochschulabschluss voraussetzt und Sie sich mit einem entsprechenden, nicht anerkannten Hochschulabschluss bewerben, kann auch bereits eine Gradführung erfolgen. Der mögliche Arbeitgeber muss nicht extra betonen, dass nur Bewerber mit einem anerkannten Hochschulabschluss gesucht werden. In Deutschland sind Hochschulabschlüsse gesetzlich geschützt. Daher geht die Öffentlichkeit davon aus, dass sich nur Bewerber mit anerkanntem Hochschulabschluss melden. Hier ist auch der Vorwurf der Urkundenfälschung möglich, da zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde benutzt wird.
strafrechtlich anzuwenden: § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) Abs. 1 Nr. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 263 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 267 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 52 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Beispiel 2:
Sie haben einen nicht anerkannten Abschluss Master of Science in Engineering und füllen ein Formular aus, dass für Ingenieure vorgesehen ist oder z. B. besondere Zulassungen für Ingenieure ermöglichen kann. Hier liegt eindeutig Gradführung, aber auch das unbefugte Führen einer geschützten Berufsbezeichnung, nämlich der Bezeichnung Ingenieur vor, ohne dass Sie sich selbst als ein solcher bezeichnen müssen. Das Ausfüllen eines solchen Formblatts reicht für eine Strafanzeige gegen Sie durch die Behörden aus.
strafrechtlich anzuwenden: § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) Abs. 1 Nr. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 267 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 52 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Beispiel 3:
Es wird von Titelhändlern oft behauptet, dass die Verwendung solcher wertlosen Dokumente ausschließlich in den eigenen vier Wänden gestattet sei und keine Gradführung darstelle. Das ist nur bedingt richtig. Wer viel Besuch von unterschiedlichen Personen bekommt, wobei davon auszugehen ist, dass diese bei dem bloßen Besuch ohne Anstrengung die Dokumente z. B. im Rahmen an der Wand erblicken können, kann ggf. bereits Gradführung vorliegen. Dies könnte besonders der Fall sein, wenn Arbeitskollegen eingeladen werden.
strafrechtlich anzuwenden: § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Das sollen nur ein paar Beispiele sein. Es sind noch zahlreiche andere Fälle möglich.
Ob in solchen Fällen bereits Gradführung erfolgt ist, klären im Streitfall die Gerichte für jeden Fall individuell. Eine klar definierte Grenze gibt es hier nicht. Darum ist soetwas immer ein Spiel mit dem Feuer.
Ich rate von einer Verwendung solcher Dokumente dringlichst ab!
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Geändert von Gast (22.07.2006 um 04:06 Uhr).
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