von hinten ....
Selten wird man im Internet eine kontroverse Diskussion zwischen mir und meinem geschätzten Kollegen ffbkdavid finden !
In DIESEM Fall, der durchaus verallgemeinerungsfähig ist, muß ich nachhaken:
Der Ausgangspunkt betrifft den deutschen Zahlungsempfänger (!!!!!). Wenn DIESER Leistungen, die er erbracht hat, nachweisen kann, wird der deutsche Fiskus schwerlich irgendwelche Umgehungstatbestände im Sinne der deutschen AO (Abgabenordnung) wähnen können.
Im umgekehrten Weg gebe ich ffbkdavid natürlich uneingeschränkt recht.
Der entscheidende Aspekt bezüglich des deutschen Steuerrechts ist in diesem Fall, daß der Fiskus ohne Umgehung jedweden Rechts zu seinem Obulus gelangt !
Oder ...?
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