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Alt 27.12.2007, 15:08
ben walker ben walker ist offline
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Beiträge: 95
Standard Weiterbildung zur Berufsschullehrerin

Weiterbildung zur Berufsschullehrerin

Für eine nichtakademische Weiterbildung, wie im Thread
Berufsschullehrerin, Berufsschullehrer werden, Lehramt berufsbildende Schulen
beschrieben,
könnten Sie dann ausreichende Voraussetzungen für das Land Thüringen erfüllen, wenn Sie eine anerkannte Weiterbildung als Steuerfachwirtin vorweisen können.

Die pädagogische Zusatzausbildung bzw. der Vorbereitungsdienst wird an einer dafür zuständigen Ausbildungsschule durchgeführt, sie kann also nicht bei privaten Bildungsträgern absolviert werden. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Ausbildungsschule.


Zur berufsbegleitenden pädagogischen Zusatzqualifizierung im Land Thüringen kann gemäß § 2 Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums Gz: 2 7/55103-7 zugelassen werden,
wer:
1. an einer staatlichen berufsbildenden Schule im Freistaat Thüringen mit einem
Stellenanteil von mindestens 50 v. H. pro Woche tätig ist, in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis steht und zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung das 45.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Fachschulausbildung in Bereichen
verfügt, wie sie für den fachpraktischen Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln
für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird oder
3. über eine Meisterprüfung oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig
anerkannte Ausbildung und Prüfung in Bereichen verfügt, wie sie für den
fachpraktischen Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende
Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird.


§ 4 Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums Gz: 2 7/55103-7

Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
2. die Prüfung nach dieser Verwaltungsvorschrift oder eine vergleichbare Prüfung
endgültig nicht bestanden wurde,
3. damit zu rechnen ist, dass während der Dauer der Ausbildung eine Unterbrechung
der Ausbildung von mehr als einem Jahr eintritt,
4. Tatsachen vorliegen, die die antragstellende Lehrkraft für die Teilnahme an der pädagogischen
Zusatzqualifizierung ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die antragstellende
Lehrkraft aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen (Ausscheiden aus dem
Schuldienst) die pädagogische Zusatzqualifizierung nicht erfolgreich abschließen
kann,
5. die antragstellende Lehrkraft wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch
nicht getilgt worden ist,
6. gegen die antragstellende Lehrkraft ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des
Verdachts einer Straftat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Nummer 5
führen kann oder
7. die antragstellende Lehrkraft von der Teilnahme an der pädagogischen Zusatzqualifizierung
ausgeschlossen wurde (§ 7 Abs. 3).
__________________
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Benjamin R. Walker

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