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Adelstitel, Feudaltitel, Ritterorden, Familienwappen, Geistliche Ordensgemeinschaften Rechtliche Grundlagen und Betrachtung: Anbieter, Preise und Möglichkeiten im Bereich Adelstitel, Ritterorden, Geistliche Orden, Familienwappen, Markenzeichen, Firmenwappen, Feudaltitel und sonstige Titel, Militärränge, Dienstgrade usw. U. a. umfassende Informationen zu folgenden Themen: Adelserwerb, Adelsübertragung, Adelsverleihung, Adelserteilung, Adelsprädikate, Adelsverlust, Adelsentsetzung, Adelsentzug, Adelsverzicht, Adelssuspension, Adelsmatrikel, Adelsbücher, Adelsgeschlechterverzeichnisse, Adelsusurpierung, Adelsanmaßung, Selbstadelung, Adelstitel, Adelsnamen, ruhende Adelstitel, Ordensnamen.
Tags: Adelsnamen, Adelsprädikate, Adelstitel, Adelstitel Adoption, Adelstitel Heirat, Adelstitel kaufen, Feudaltitel, Feudaltitel kaufen, Familienwappen, Ritterorden, Ordensritter

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  #1 (permalink)  
Alt 14.04.2006, 21:16
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Standard Ruhende Adelstitel, ausgestorbene Adelstitel, deutsche Adelstitel als Künstlernamen

Ruhende Adelstitel, ausgestorbene Adelstitel, deutsche, polnische und ungarische Adelstitel, spanische Adelstitel, Künstlernamen


Ruhende Adelstitel – der große Unsinn


Immer wieder tauchen Diskussionen auf, in denen Interessenten sogenannte ruhende Adelstitel annehmen wollen. Es wird immer ein großes Geheimnis daraus gemacht und sog. Insider "vermitteln" solcherlei Titel.
Nun muss man sich natürlich fragen, was das Ganze genau auf sich hat. Das Ganze ist bei weitem nicht so kompliziert, wie es in der Regel dargestellt wird. Ich werde einzelne Punkte nacheinander ansprechen – Sie werden sehen, warum das mit den sog. ruhenden Adelstiteln Unsinn ist.

Besonders Deutsche scheinen hinter solchen Titeln her zu sein – und diese lassen sich von selbst ernannten Insidern leider nicht selten schnell einlullen.
Aufgrund der Nachfrage sind Reporte aus dem Boden geschossen, die im Grunde nur aus Listen bestehen, die Titel ausgestorbener Familien beinhalten.

Der neueste "Trick" soll es sein, solche ausgestorbenen Titel beim Adelsnamensverwalter in Spanien "registrieren" zu lassen. Dieser Verwalter nimmt folgendes vor:
- Registrierung des Adelsnamens in einem Archiv,
- Erstellung einer Urkunde,
- Zusendung eines Familienwappens.

Das lustigste daran ist, dass hier keinesfalls echte spanische Adelstitel eingetragen oder vergeben werden – Spanien hat ja durchaus noch Adelstitel – sondern ausgestorbene deutsche, polnische und ungarische Adelsnamen. Allein hier müsste sich auch der Laie fragen, warum solche Adelsnamen irgendwo in Spanien eingetragen werden. Das ist natürlich absoluter Blödsinn.
Was bringt das alles nun wirklich?
Eine bloße Registrierung, im Grunde egal wo, macht weder adlig, noch ändert es den Namen.
Ein Eindeutschen von ausländischen Titeln und Adelsnamen ist ebenso unmöglich.


Was Sie bei "ruhenden Adelstiteln" nicht bekommen:
- Sie werden nicht adlig,
- Sie bekommen keine Vorrechte,
- Sie treten keine Erbschaft an,
- Sie treten der Familienlinie nicht bei,
- Sie ändern Ihren Namen nicht,
- Sie können den Namen nicht in den Personalausweis eintragen lassen,
- Sie bekommen keinen Zugang zu internen adligen Clubs.

Dass ein Eintrag in die Personalpapiere ausscheidet, wird im § 1 Abs. 2 PersAuswG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise) – Personalausweisgesetz gültig seit 01.11.1984 deutlich:

Zitat:
§ 1
Ausweispflicht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG - das Grundgesetz Deutschland, deutsches Grundgesetz), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.

(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
1. Familienname und ggf. Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensname/Künstlername,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Größe,
7. Farbe der Augen
8. gegenwärtige Anschrift,
9. Staatsangehörigkeit.
Wie man sieht, besteht kein Feld für Adelstitel jeglicher Art. Daher können Adelstitel auch nicht in den Personalausweis eingetragen werden.


Ebenso wird das auch im Passgesetz (PassG, Passgesetz, PaßG, Paßgesetz, Paßvorschriften, Passvorschriften) (PassG) vom 19. April 1986, BGBl. I S. 537, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 21.08.2002, BGBl. I, S. 3322; Artikel 13 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) deutlich:

Zitat:
§ 4 Paßmuster
(1) Der Paß und der vorläufige Paß sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Paß enthält neben dem Lichtbild des Paßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
Familienname und ggf. Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensname/Künstlername,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Größe,
Farbe der Augen,
Wohnort,
Staatsangehörigkeit.
Ein Eintrag von Adelstiteln – auch echten ausländischen – in jegliche Personalpapiere ist nicht möglich.


1919 wurde durch die Weimarer Verfassung der Adel in Deutschland komplett abgeschafft. Schon allein deswegen werden Deutsche ausschließlich als Bürger betrachtet.
Aus Art. 3 Grundgesetz geht hervor, dass alle Deutschen Bürger sind:
Zitat:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Das hat natürlich bestimmte Folgen:

Wichtig:
Deutsche können Adelsnamen und andere bürgerliche Namen ausschließlich nur durch Geburt, Adoption oder Heirat annehmen. Daran gibt es nichts, was man auslegen könnte.
Die Rechtslage dazu ist eindeutig.




Lüftung des Geheimnisses

Diese ganzen Feststellungen lassen doch klare Parallelen zu einem anderen Thema erkennen – und zwar zu Künstlernamen nämlich.
Alle rechtlichen Aspekte, sowie gleichbleibender Status und Eintragungsmöglichkeiten sind identisch.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die sog. "ruhenden Adelstitel" nur deswegen "angenommen", besser geführt, werden dürfen, weil oder nur so lange sie nicht gegen § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) verstoßen:

Zitat:
1 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Das ist das ganze Geheimnis. Man nimmt keine "ruhenden Adelstitel" an!
Die Adelsnamen sind ausgestorben, sie sind weg!
Man kann die Namen nur deswegen benutzen, sozusagen als Künstlername, weil sie niemand anders benutzt, der auf Unterlassung klagen könnte.

Das bedeutet also nichts anderes, als dass Sie sich sowieso nennen können wie Sie wollen, solange Sie dies nicht in betrügerischer Absicht tun. Die Registrierung hat keinerlei Wert. Wenn jemand anderes als Künstler in der selben Branche mit dem selben Namen arbeitet wie Sie, gilt hier deutsches Recht. Die spanische Registrierungsurkunde wird vor Gericht keine Aussagekraft haben.
Nach deutschem Recht wird der Recht bekommen, der sich den Künstlernamen beim Deutschen Patent- und Markenamt in München hat registrieren lassen hat.

Der Vorteil beim völlig kostenlosen Künstlernamen ist, dass dieser wenn tatsächlich künstlerische Tätigkeit vorliegt, dieser dann auch in den Personalausweis eingetragen werden kann.
Die Voraussetzungen gehen aus der Durchführung des Meldegesetzes, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. Februar 1999 (315/19 502-01); aufgrund des § 40 des Meldegesetzes (MG) vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 147. BS 210-20) hervor, zu 1.1.3 zu Nummer 5 - Ordens- und Künstlernamen:

Zitat:
Ordens- und Künstlernamen können neben dem Familiennamen angegeben werden, wenn die meldepflichtige Person glaubhaft macht, dass sie unter diesem Namen in bestimmten Lebensbereichen auftritt und dass dem angenommenen Namen in diesen Bereichen eine ähnliche Funktion zukommt wie ihrem nach öffentlichem Recht zu führenden Namen.
Ein Recht auf Eintragung in die Personalpapiere besteht aber nicht.


Lassen Sie sich also nicht von irgendwelchen Händlern veräppeln und prüfen Sie immer genau, was man Ihnen anbietet.

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Geändert von Gast (30.01.2007 um 21:28 Uhr).
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Alt 14.04.2006, 22:12
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Ruhende Adelstitel, ausgestorbene Adelstitel, deutsche, ungarische und polnische Adelstitel, spanische Adelstitel


Problematik Wappenführung, Wappenrecht, Namensrecht


Zu der Sache mit den ausgestorbenen Adelsnamen kommt nun ein weiterer Aspekt hinzu:
die unerlaubte Wappenführung.

Das Wappenrecht orientiert sich am Namensrecht und dem Gewohnheitsrecht.
Ein Wappen darf nicht einmal geführt werden, wenn man denselben Namen trägt. Und das ist hier ja nicht einmal der Fall.
Entscheidend, ob ein Wappen geführt werden darf, ist natürlich die genealogische Stammfolge, die hier nicht ansatzweise vorliegt.
Im Regelfall vererbt sich das Wappen nur innerhalb der männlichen Linien, es muss also Stammesgleichheit vorliegen.
Und diese liegt bei einer "Annahme", besser: der einfachen Benutzung, eines ausgestorbenen Adelsnamen natürlich keinesfalls vor!

Der § 12 BGB zum Schutz des Namens gilt analog für den Schutz von Wappen und Siegeln, wenn das Wappen zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet ist – und das scheint in diesen Fällen ja sogar beabsichtigt zu sein. Die Rechtsfolgen ergeben sich ebenso analog zum Namensrecht.

Damit ist das Führen eines fremden Wappens eindeutig untersagt. Ebenso untersagt ist eine Wappenführung, die zwar nicht in völlig identischer, aber in stark ähnelnder Form erfolgt, wenn also Verwechslungsgefahr besteht.
Folglich darf auch kein Wappen geführt werden, das ursprünglich von jemand anderem geführt wurde. Auch das Führen von Wappen ausgestorbener Familien ist ganz klar untersagt; eine Führungsberechtigung ist nicht möglich.

Das Familienwappen muss also ein Unikat sein. Das Wappen unterliegt dem Grundsatz für alle Kennzeichen wie Familiennamen (§ 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)), Firmen- und Handelsnamen (§17, § 30 HGB) und Warenzeichen (§ 6 Warenzeichengesetz), dass sich ein neues Zeichen von einem registrierten anderen Kennzeichen zu unterscheiden hat.


Seien Sie also immer vorsichtig, was Ihnen Händler erzählen.
Oft wissen diese nämlich selbst nicht, was erlaubt ist und was nicht, so dass dann die zahlenden Kunden völlig allein auf der Strecke bleiben.
Einfacher und strafrechtlich unbedenklich ist es, wenn Sie einen Namen wie einen Künstlernamen verwenden, solange Sie dies nicht in betrügerischer Absicht tun, und sich ein neues Familienwappen von einem seriösen Heraldiker erstellen lassen, das zu Ihrem Namen passt und gehört. Dieses dürfen Sie dann jederzeit ohne Risiko benutzen und Sie können den anderen Familienmitgliedern als Wappenstifter ebenso die Wappenführung erlauben.

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Geändert von Gast (30.01.2007 um 21:29 Uhr).
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Alt 20.05.2006, 13:09
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die liste fürs spanische Wappenamt hab ich auch gekauft
die namen sind nicht so toll find ich hab da auch nix gemacht


robin der hood
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  #4 (permalink)  
Alt 30.01.2007, 21:20
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Ruhende Adelstitel, ausgestorbene Adelstitel, ungarische, polnische und deutsche Adelstitel, spanische Adelstitel


Aufgrund neuerlicher Anfragen sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Registrierung bei der spanischen Gesellschaft nicht um einen Akt der Monarchie handelt!
Die Registrierung der ehemaligen Adelstitel, Adelsprädikate und Adelsnamen in Spanien ist völlig wertlos und überflüssig. Diese "Registrierung" bewirkt rein gar nichts. Die spanische Monarchie weiß auch nichts von diesen dubiosen Handlungsweisen der Gesellschaften. Ebenso hat das Königshaus mit dieserlei Aktivitäten des sogenannten "spanischen Wappenamtes" nichts am Hut.
Und wie gesagt, spanische Adelstitel gibts dort auch nicht.

Vergleichen Sie es doch einfach mal. Wenn Sie zu Ihrem eingetragenen Sportverein in der Nähe einen ausgestorbenen Adelstitel eintragen lassen, so haben Sie auch nichts davon. Die rechtliche Stellung in Spanien ist im Grunde dieselbe. Die Registrierung dort ist kein amtlicher Verwaltungsakt, der rechtlich etwas bewirken würde - schon gar nicht in Deutschland.

Die Registrierung der ausgestorbenen Adelstitel steht in keinerlei Zusammenhang mit der spanischen Monarchie!
Das dürfte doch langsam jedem einleuchten. Gemäß der spanischen Verfassung werden dort nachweislich keine ungarischen, polnischen oder deutschen Bezeichnungen als Feudaltitel oder Adelstitel verliehen. Das dürfte doch für jeden nachvollziehbar sein. Erst recht, so können Sie sich doch vorstellen, wird sich das spanische Königshaus wohl kaum dazu erniedrigen, noch dazu ausgestorbene ausländische Adelstitel oder Feudaltitel zu verleihen. Daher wird das spanische Königshaus wohl kaum durch einen amtlichen Akt die Führung eines Familienwappens einer ausgestorbenen Familie erlauben, schon gar nicht für Deutschland!

Bitte sehen Sie es ein - das hat sich bloß jemand ausgedacht - und das noch nichteinmal raffiniert.
Mit einem Künstlernamen sind Sie besser beraten. Für eine Eintragung in den Personalausweis ist da keine Urkunde erforderlich, sondern "lediglich" der Nachweis der künstlerischen Tätigkeit.
Kommen Sie aber beim Einwohnermeldeamt mit einem Pseudoadelstitel vorbei und wollen diesen eingetragen haben, so wird man Sie schmunzelnd der Türe verweisen. Es gibt keinerlei rechtliche Basis für eine solche Eintragung in den Personalausweis, nichteinmal bei Vorliegen von echten Adelstiteln und Feudaltiteln.

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