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Adelstitel, Feudaltitel, Ritterorden, Familienwappen, Geistliche Ordensgemeinschaften Rechtliche Grundlagen und Betrachtung: Anbieter, Preise und Möglichkeiten im Bereich Adelstitel, Ritterorden, Geistliche Orden, Familienwappen, Markenzeichen, Firmenwappen, Feudaltitel und sonstige Titel, Militärränge, Dienstgrade usw. U. a. umfassende Informationen zu folgenden Themen: Adelserwerb, Adelsübertragung, Adelsverleihung, Adelserteilung, Adelsprädikate, Adelsverlust, Adelsentsetzung, Adelsentzug, Adelsverzicht, Adelssuspension, Adelsmatrikel, Adelsbücher, Adelsgeschlechterverzeichnisse, Adelsusurpierung, Adelsanmaßung, Selbstadelung, Adelstitel, Adelsnamen, ruhende Adelstitel, Ordensnamen.
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Alt 03.07.2007, 16:06
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Österreichischer Adel, österreichische Adelstitel, Adelsnamen aus Österreich, europäische Adelstitel, europäischer Adel, Adelstitel aus Europa

Sachlage:
Adelstitel und die Privilegien des Adels wurden am 3. April 1919 in der Republik Deutschösterreich (1918-1919) abgeschafft und der Gebrauch von Prädikaten und Titeln unter Strafe gestellt, StGBl. Nr. 211. Die 1920 beschlossene Bundesverfassung der Republik Österreich stellt in Artikel 7 fest:

Zitat:
Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Im Habsburger-Gesetz wurden besondere Regelungen für Mitglieder des ehemals regierenden Hauses getroffen.

In den Stammlanden der Habsburger Monarchie sowie in Böhmen und Mähren lagen die Dinge nicht wesentlich anders als im Norden des alten Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Hier war allerdings die Zahl der reichsunmittelbaren Herren und Städte wesentlich höher als im Norden. Andererseits war der Adel in der preußischen Armee stärker vertreten als in der österreichischen und anderen süddeutschen Armeen. Diese süddeutschen Adelsfamilien waren durchweg vermögender als der Adel in Preußen, so dass die jungen Edelleute – zumindest aus finanziellen Gründen – nicht genötigt waren, in den Militärdienst zu gehen.

Jedem Ausländer war gestattet, sich des aus der Heimat mitgebrachten Titels als eines ausländischen zu bedienen, wenn er sich über sein Recht ausgewiesen hatte. Die ausländischen Titel (wie die venezianischen Principe, Duca, Marchese, Conte usw.) durften nicht ins Deutsche übersetzt werden, da sie der gleichlautenden Adelsstufe in den Staaten der Habsburger Monarchie nicht entsprachen. Nur die von der Republik Ragusa und von den Herzögen von Mailand verliehenen Adelsränge wurden anerkannt.

Im Vielvölkerstaat der Habsburger gab es – anders als in Preußen – neben den deutschen Adelsfamilien (hochdeutscher, vor allem schwäbischer und niederdeutscher/niederländischer Adel) auch den Adel aus den nicht deutschen Reichsteilen (Ungarn, Polen, Kroatien, Slowenien, Italien und Böhmen), deren Adelstitel aber nicht immer miteinander vergleichbar und daher Quelle ständiger Rangstreitigkeiten waren.

Als Teil der so genannten Dezemberverfassung bestimmte das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBl. Nr. 142/1867 in Art. 2: Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. In Art. 7 wurde jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband … für immer aufgehoben. Die gesellschaftliche Praxis zeigte allerdings bis zum Ende der Monarchie, dass Adelstitel ihre Wirkung kaum eingebüßt hatten. Ihre Träger erwarteten sich Vorteile und erhielten sie zumeist auch.

Nobilitierte gehörten der „Zweiten Gesellschaft“ an, die weder zur Aristokratie (der „Ersten Gesellschaft“) noch zum „Volk“ gehörte. Es waren geadelte Wirtschaftstreibende, Beamte, Künstler, Offiziere und Angehörige der freien Berufe, die trotz erfolgter Nobilitation in ihrer Mentalität und in ihrem Sozialverhalten zumeist bürgerlich blieben: Die österreichische Zweite Gesellschaft bildete ab dem 18., vor allem aber ab der Mitte des 19. Jahrhunderts, die Elite des aufsteigenden, teilweise liberalen Bürgertums. Im Jahr 1884 wurden diese Nobilitierungen, die quasi schon „fließbandmäßigen“ Charakter angenommen hatten, dadurch eingeschränkt, dass der Erwerb eines höheren Ordens nicht mehr mit dem Recht verbunden war, um Nobilitierung nachsuchen zu dürfen.

„Erste“ und „Zweite“ Gesellschaft hatten zwar gesellschaftliche Kontakte im Heer oder im Bereich der „Wohltätigkeit“. Aber das Konnubium war sehr eingeschränkt – nur vereinzelt gab es Geldheiraten von Aristokraten mit reichen Töchtern der Zweiten Gesellschaft.

Am 3. April 1919 wurden Adelstitel und die Privilegien des Adels in der Republik Deutschösterreich (1918–1919) gesetzlich abgeschafft und der Gebrauch von Prädikaten und Titeln unter Strafe gestellt (Adelsaufhebungsgesetz StGBl. Nr. 211, Vollzugsanweisung am 18. April 1919, StGBl. 237). Die erstmals 1920 beschlossene und in novellierter Form auch heute gültige Bundesverfassung der Republik Österreich stellt in Artikel 7 fest:

Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Besonders der Beamtenadel der „Zweiten Gesellschaft“ empfand diese republikanische Vorgangsweise als degradierend, weil die Standeserhöhungen die vielfach ersehnte soziale Krönung für die beamteten Adelswerber und deren Familien gewesen war. Die Mitglieder des Adels konnten die formale Entadelung leichter verschmerzen – sie verloren zwar formal ihre Titel und Privilegien, pflegten aber weiterhin ihre gesellschaftlichen Umgangsformen und behielten ihre Besitztümer. Michael Hainisch, Bundespräsident von 1920 bis 1928, nannte die offizielle Abschaffung des Adels

… ein kindisches Beginnen, schon deshalb, weil man gar nicht diejenigen traf, die man hatte treffen wollen. Ich sprach einmal mit der ebenso feinen wie klugen Fürstin Fanny Starhemberg über diesen Punkt. ‚Uns‘, sagte sie, ‚macht die Aufhebung des Adels nichts, wir bleiben mit oder ohne den Titel immer die Starhembergs.‘
Die Abschaffung der adeligen Namen wird von konservativen Gruppierungen bis heute als Menschenrechtsverletztung in großem Stil betrachtet, da es sich 1918 bei allen adeligen Namen lediglich um individuelle Persönlichkeitsrechte der Namensbezeichnung handelte und sie nicht mehr mit irgendwelchen Standesrechten oder anderen rechtlichen Vorteilen verknüpft waren. Die Staatsbürger waren alle vor dem Gesetz gleich (siehe oben Dezemberverfassung).

Die Adelsfamilien in den alten Stammlanden der Habsburger konnten ihre Position als Grundbesitzer auch nach dem Zweiten Weltkrieg weitgehend behaupten, da auch die anfänglich eingezogenen Güter in der sowjetischen Besatzungszone nach dem Staatsvertrag zurückerstattet wurden. Auch in Tschechien erhielt ein Teil des Adels (nur jene, die sich vor 1938 zur tschechischen Volkszugehörigkeit bekannt hatten) nach 1992 seine Schlösser und Restgüter zurück.

Seit 2005 gibt es die Vereinigung der Edelleute in Österreich, die sich als Nachfolger der kurz vor dem Ersten Weltkrieg gegründeten, aber erst seit 1922 wirklich aktiven und von den Nationalsozialisten 1938 verbotenen Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich betrachtet.

Der Adel ist heute in Österreich ein historisches und gesellschaftliches Phänomen, politisch und rechtlich aber bedeutungslos. Witze über die Grafen „Bobby und Rudi“ sind selten geworden. Am stärksten relevant ist der Adel derzeit in der „Adabei“- und „Schickimicki“-Berichterstattung einschlägiger Medien.


-http://de.wikipedia.org/wiki/Adel#.C3.96sterreich
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McNamara
Wahrheit kann auch mal weh tun
Es lebe der Verbraucherschutz!
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