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| Adelstitel, Feudaltitel, Ritterorden, Familienwappen, Geistliche Ordensgemeinschaften Rechtliche Grundlagen und Betrachtung: Anbieter, Preise und Möglichkeiten im Bereich Adelstitel, Ritterorden, Geistliche Orden, Familienwappen, Markenzeichen, Firmenwappen, Feudaltitel und sonstige Titel, Militärränge, Dienstgrade usw. U. a. umfassende Informationen zu folgenden Themen: Adelserwerb, Adelsübertragung, Adelsverleihung, Adelserteilung, Adelsprädikate, Adelsverlust, Adelsentsetzung, Adelsentzug, Adelsverzicht, Adelssuspension, Adelsmatrikel, Adelsbücher, Adelsgeschlechterverzeichnisse, Adelsusurpierung, Adelsanmaßung, Selbstadelung, Adelstitel, Adelsnamen, ruhende Adelstitel, Ordensnamen. Tags: Adelsnamen, Adelsprädikate, Adelstitel, Adelstitel Adoption, Adelstitel Heirat, Adelstitel kaufen, Feudaltitel, Feudaltitel kaufen, Familienwappen, Ritterorden, Ordensritter |
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Deutscher Adel, deutsche Adelstitel, Adelsnamen aus Deutschland, europäische Adelstitel, europäischer Adel, Adelstitel aus Europa
Sachlage: Am 11. August 1919 beschloss die Nationalversammlung die Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Verfassung) und legte in Art. 109 die Aufhebung des Adelsstandes endgültig fest. Das Adelsprädikat wurde von dort an Bestandteil des Familiennamens, wodurch die ehemaligen Adelsbezeichnungen komplett nach dem Vornamen als Familienname geführt werden. Die Rechtsprechung erlaubt eine geschlechtsspezifische Anpassung des Namens. Artikel 3 des Grundgesetzes (GG - das Grundgesetz Deutschland, deutsches Grundgesetz) erklärt sinngemäß: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Dadurch kann der Name nur durch Heirat, Geburt oder Adoption weitergereicht werden. Das von vor einem Familiennamen muss nicht zwangsläufig auf eine adlige Herkunft hindeuten (niederer Adel). Es ist vielmehr ein Herkunftsverweis, lässt also Rückschlüsse auf die ursprüngliche Heimat der Familie zu. Ein Adelstitel war das von ursprünglich nicht. Der BGH vertritt die Auffassung, dass ein Adoptionsvertrag zum Erwerb eines Adelstitels nichtig ist (BGH, Urt. v. 10.10.1996 – III ZR 205/95, MDR 1997, 164; ebenso für die entgeltliche Verschaffung des Hoflieferantentitels RG, Urt. v. 05.01.1915 – VII 385/14, RGZ 86, 98). Beim deutschen Adel unterschied man zwischen Hochadel, (Fürstenstand und Grafenstand) und niederem Adel (Ritterschaft). Wichtig war diese Rangeinteilung, wenn es um die Frage der Ebenbürtigkeit ging. Zum Hochadel (dies ist ein sprachlicher, kein rechtlicher Begriff) gehörten die geistlichen und weltlichen Fürsten (Erzbischöfe, Bischöfe, Kurfürsten, Herzöge, Pfalz- und Markgrafen, Grafen). Neben der rangmäßigen Einteilung in niederen Adel (Ritterschaft) und Hochadel gibt es weitere Begriffe zur Differenzierung: Uradel / Alter Adel Zum Uradel zählen nach dem Genealogischen Handbuch des Adels („Gotha“) Häuser, deren Geschlecht nachweislich spätestens um 1400 dem ritterbürtigen Adel angehört hat. Diese Familien werden in Deutschland im Gotha in den Adelshandbüchern der Reihe A unterschieden nach adligen, freiherrlichen und gräflichen Häusern geführt. Nach österreichischer Meinung handelt es sich bei der Bezeichnung „Uradel“ um eine Erfindung des preußischen Heroldsamtes; sie konnte sich deshalb nur in Deutschland durchsetzen. In Österreich-Ungarn wurde diese Bezeichnung schon früh von allerhöchster Seite, also vom Kaiser abgelehnt. In Österreich spricht man vom „Alten Adel“. Nach einer dritten, strengeren Auffassung zählen nur solche adelige Familien zum Uradel, die schon adelig in die Geschichte eintraten, d. h. dazu zählen nur solche adelige Familien, sie schon in ihrer ersten urkundlichen Erwähnung z. B. im 13. Jahrhundert als Adelige bezeichnet wurden. Nach dieser Auffassung lässt sich der Ursprung des Adels uradeliger Familien – im Gegensatz zu dem des Briefadels – nicht historisch fixieren. Briefadel Zum Briefadel zählen adelige Häuser, die, ursprünglich bürgerlicher Herkunft oder von ausländischem Adel, durch einen Adelsbrief (Adelsdiplom), meist mit Verleihung eines Wappens, in den (inländischen) Adelsstand erhoben wurden. Dabei wurde der „Status“ der „ausländischen“ Familie, die zum Teil dem „Alten Adel“ angehörte, meist entsprechend berücksichtigt; so wurde die polnische Familie Zaluski nach der Aufteilung Polens gleich in den österreichischen Grafenstand erhoben. Die Geschlechter des Briefadels werden in Deutschland in den Adelshandbüchern (siehe oben) der Reihe B (Briefadel) geführt, ebenfalls unterschieden nach untitulierten, freiherrlichen und gräflichen Häusern. Die Verleihung von Adelstiteln begann in Deutschland in der Zeit Kaiser Karls IV. durch die Erhebung von Beamten (vor allem Juristen) in die Adelsklasse. Der älteste bekannte Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. für Wyker Frosch, Scholaster an der Stephanskirche zu Mainz, am 30. September 1360 ausgestellt. Erhebungen in den Adelsstand (Nobilitierungen) waren – und sind in den Ländern, in denen der Brauch noch geübt wird – dem Staatsoberhaupt vorbehalten. Jedoch gab es Familien oder Einzelpersonen, die das Recht (großes oder kleines Palatinat) vom Kaiser erhielten, andere im Namen des Kaisers in den Adelsstand zu erheben. In Deutschland war die Nobilitierung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, also bis 1806, ein Vorrecht des Kaisers. Allerdings erlangten später auch einige der Territorialfürsten dieses Recht: die Herrscher von Preußen, das in weiten Teilen dem Römisch-Deutschen Reich nicht angehörte die Erzherzöge von Österreich (1453), die Kurfürsten von Bayern und der Pfalz, die Herzöge von Lothringen (im 14. Jh.), der Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Metz und Toul. Bis 1806 – in Österreich bis 1918 – herrschte die Sitte, den Namen des Neu-Geadelten durch einen schön klingenden Pseudo-Ortsnamen zu ergänzen. In neueren Adelshandbüchern wird das „von“ immer mit „v.“ abgekürzt (noch nicht in den „Gothas“), um Namen nichtadliger Familien mit „von“ (beispielsweise „von der Forst“) von adligen Namen zu unterscheiden. Dies folgt dem Gebrauch in den Ranglisten der königlich preußischen Armee. Dies lässt sich auf unterschiedlichen Sprachgebrauch im Nieder- und Oberdeutschen zurückführen. Im Niederdeutschen und Niederländischen bezeichnete ein „van“ nicht unbedingt den adeligen Stand, sondern häufig lediglich die örtliche Herkunft. Bei der „Verhochdeutschung“ der Familiennamen konnte so der Eindruck adliger Herkunft entstehen. Eine Sitte, die in Süddeutschland nicht vorkam, so dass die Abkürzung „v.“ nur bei norddeutschen Familien vorkommt, nicht aber bei süddeutschen, die das „von“ immer ausschreiben. Schwertadel Nach 30 Jahren Dienst in der Reichsarmee (bis 1806) hatte jeder Offizier bürgerlicher Herkunft rechtlichen Anspruch, in den (persönlichen, nichterblichen) Adelsstand erhoben zu werden, wenn er ein entsprechendes Gesuch einreichte. Die Tradition wurde in der österreichisch-ungarischen Monarchie bis 1918 aufrechterhalten. Im Deutschen Kaiserreich (1871 bis 1918) wurden Offiziere erst ab Erreichen eines Divisionskommandos (Generalleutnant) – dann aber quasi automatisch – geadelt. Die Verleihung gewisser Orden (insbesondere der Hausorden und höchster „Tapferkeitsorden“) war mit einer Nobilitierung verbunden. So hatte z. B. bis 1918 jeder Ritter des Militär-Maria-Theresien-Ordens Anspruch auf den Freiherrenstand, dies war auch die Usance im Falle der Großkreuzinhaber des Sachsen-Ernestinischen Hausordens, des Schwarzer-Adler-Ordens und einiger anderer Orden der deutschen Teilstaaten sowie in Russland bei der Verleihung gewisser Klassen des Ordens des Heiligen Wladimir und des Annaordens. Adel ohne Prädikat Es gab auch Adelsfamilien, die kein Adelsprädikat im Namen führten, aber trotzdem adlig waren. Andererseits muss das „von“ vor einem Familiennamen nicht zwangsläufig auf eine adlige Herkunft hindeuten. In vielen Landschaften des deutschen Sprachraums ist ein „von“ im Namen auch bei bürgerlichen Familien weit verbreitet, besonders im niederdeutschen (etwa dem westfälischen) Sprachgebiet. Persönlicher Adel Persönlicher Adel ist ein lebenslanger, nicht vererbbarer Adel. In Großbritannien der Normalfall, existierte in Deutschland von 1815 bis 1918 nur in Bayern und Württemberg. Im Königreich Bayern brachte die Verleihung des Militär-Max-Joseph-Ordens den Titel „Ritter von“ ein. Ähnliche Regelungen bestanden in Württemberg für den Zivilverdienstorden der württembergischen Krone wie auch für den päpstlichen Orden vom Goldenen Sporn (z. B. Ritter von Gluck). Geldadel Beim „Geldadel“ handelt es sich um einen umgangssprachlichen Begriff, der auf solche Personen angewendet wird, die aufgrund ihres Vermögens in Sphären des gesellschaftlichen Lebens aufgerückt sind, die materiell denen des früheren Hochadels entsprechen; ein Beispiel hierfür wäre Bill Gates. Die Bezeichnung wurde bereits im 19. Jahrhundert für Großindustrielle verwendet, deren finanzielle Mittel ihnen ein Leben ähnlich einem barocken Fürsten ermöglichten. Manche dieser Personen wurden geadelt und zählen damit heute nicht nur zum „Geldadel“ sondern auch zum historischen Adel; z. B. die Familie von Boch. Glanzzeit und Niedergang des Adelsstandes In Europa hatte der Adel seine Glanzzeit vom Mittelalter bis in das späte 18. Jahrhundert. Dann begann in manchen europäischen Ländern bereits sein Niedergang. In Deutschland und Österreich bestimmte der Adel noch bis ins 20. Jahrhundert weite Teile des öffentlichen Lebens. Seine Privilegien verlor der Adel allmählich durch die Folgen der Französischen Revolution und die Übernahme staatlicher und gesellschaftlicher Aufgaben durch das aufsteigende Bürgertum. In einer technisch komplizierter werdenden Welt erwies sich die bürgerliche Bildung in Industrie, Verwaltung und Wissenschaft als konkurrenzfähiger als die im 19. Jahrhundert noch an traditionellen adeligen Berufsbildern (Offizier, Diplomat, Landwirt,Jäger und Geistlicher) ausgerichtete Erziehung des Adels. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, während der Hitlerdiktatur hatte der deutsche Adel auch aufgrund seines autonomen kaum korrumpierbaren Selbstverständnisses oder einfacher ausgedrückt: den aufgrund seiner Erziehung zur elitären Distinktion und damit à priori geringeren Bereitschaft zur Anpassung an ein nationalistisches proletarisches System als bürgerliche Schichten, aber auch aufgrund seines selbst empfundenen moralischen Führungsethos einen zahlenmäßig und in seiner Bedeutung besonders hohen Einfluss auf den Widerstand gegen das verbrecherische Hitlerregime. Spätestens seit dem Ende des zweiten Weltkrieges konkurrieren auch nach bürgerlichen Maßstäben gut ausgebildete Mitglieder des Adels in der deutschen Wirtschaft und Politik. Der Verlust der staatlichen Privilegien 1919 hat die Vitalität und das Selbstverständnis des Adels in Deutschland als Schicht nicht entscheidend gebrochen. Aufhebung der Adelsvorrechte in der Weimarer Republik Für den Niedergang des privilegierten institutionellen Einflusses des Adels auf das öffentliche Leben Deutschlands sorgte der verlorene Erste Weltkrieg und die Weimarer Republik. Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 wurden alle Vorrechte des Adels abgeschafft (Artikel 109, Abs. 2[1]). Alle Bürger waren vor dem Gesetz gleichgestellt, Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses wurden ausgeschlossen. Die preußische Landesversammlung verabschiedete am 23. Juni 1920 das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens. Dieses Adelsgesetz, das in ähnlicher Form auch von den anderen Ländern des Deutschen Reiches übernommen wurde, bestimmte, dass als Namen der bisherigen Adelsfamilien und ihrer Angehörigen die Bezeichnung zu gelten hatte, die sich bisher auf die nicht besonders bevorrechtigten Familienmitglieder als Familienname vererbte (also Prinz statt Fürst). Der bisherige Titel wurde so zum Bestandteil des Familiennamens, wobei nach einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts die geschlechtsspezifischen Varianten weiter verwendet werden konnten (z. B. Carl Herzog von Württemberg, Diana Herzogin von Württemberg). Die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung aufgrund ihres Standes (Primogenitur) eine besondere Bezeichnung (Herrschertitel) hatten, durften diese persönlich beibehalten. Das betraf insbesondere die ehemals regierenden Häuser. Viele der ehemaligen Adelstitel werden aber, auch soweit sie gesetzlich nicht zum Namensbestandteil wurden, auch heute aus Gründen der Traditionspflege oder als gesellschaftliche Höflichkeitsform häufig als Anrede verwendet. Als korrekte Grenze wird dabei staatsrechtliche Neutralität empfunden. Weiterexistenz des deutschen Adels als soziale Gruppe Nach der Abschaffung der vom Staat gewährten Standesvorrechte in Deutschland besteht der Adel als in sich stark differenzierte soziale Gruppe weiter. Adelsverbände wenden auch heute strenge Regeln für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum historischen Adel an (Adelsprobe, Ahnenprobe), die sich weitgehend an die in den Zeiten der Monarchie geltenden Regeln der salischen Erbfolge und an dem bis etwa 1960 geltenden deutschen Namensrecht orientieren. Zur Mitgliedschaft in der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände e. V. (VdDA) oder zur Aufnahme als „adeliger Namensträger“ in das Genealogische Handbuch des deutschen Adels („Gotha“) wird nahezu ein nur leicht aktualisierter Adelsnachweis verlangt, der sich am Prinzip der Ebenbürtigkeit in seiner Ausformung im Preußen des 19. Jahrhunderts orientiert. So wird auch im „Gotha“ bei nach dem geltenden deutschen Namensrecht rechtmäßigen Trägern des gleichen adeligen Nachnamens nach „adeligen“ und „nicht adeligen“ Trägern dieses adeligen Nachnamens unterschieden. Anlass für die Einführung dieser Vereinsregeln war ein in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts blühender Handel mit adeligen Namen, der sich der Möglichkeiten der Adoption durch adelige Namensträger bediente (bekannt ist vor allem der Fall des Consul Weyer). Die vereinsseitige Aufsicht über die Konzipierung und Anwendung dieser Regeln führt in Deutschland der Deutsche Adelsrechtsausschuss. Die Absicht des Ausschusses ist es die soziale Geschlossenheit des ehemaligen Adels durch Ausgrenzung zu erhalten. Es sollen bewusst nicht alle Möglichkeiten des heutigen liberalen deutschen Adoptions- und Namensrechts ausgeschöpft werden können, um Mitglied dieser sozialen Gruppe zu werden. So ist z. B. Hans Graf Bobbi rechtmäßiger und „adeliger“ Namensträger. Sein mit seiner Tochter Comtesse Beatrix (Bea) von Bobbi verheirateter Schwiegersohn, geborener Oliver Spitzbart, verheirateter Oliver Graf von Bobbi ist zwar rechtmäßiger, aber „nichtadeliger Namensträger“ des ehemals „adeligen“ Nachnamens Graf von Bobbi. Auch die Nachfahren dieses Paares werden im Sinne dieser Regeln „nichtadelige Namensträger“ sein, obwohl sie sich nach den geltenden deutschen Namensgesetzen Graf oder Gräfin von Bobbi nennen dürfen. Beas Bruder Ferdinand (Fiffi) Graf von Bobbi heiratete Fräulein Patrizia Roßknecht. Sie und ihre Kinder werden im Gegensatz zu ihrem Schwager Oliver als adelige Namensträgerin anerkannt. Ein durch Adoption weitergegebener Name erschafft also auch keinen Adligen, vielmehr ist auch er nur ein „nichtadeliger Namensträger“ oder „Pseudoadeliger“. Die bei dieser Unterscheidung angewandten Regeln gelten nur vereinsintern. Staatliche Stellen sind an diese Regeln der Ebenbürtigkeit nicht gebunden (siehe dazu auch unter Ebenbürtigkeit die Stellungnahme des Bundesgerichtshofes und des deutschen Bundesverfassungsgerichts). Sie wenden ausschließlich das geltende Recht und damit auch das geltende Namensrecht an. Erbkrankheiten Der europäische Adel, insbesondere der Hochadel, hatte, um politischen Einfluss und ökonomische Potenz innerhalb der Familie zu wahren, restriktive Heiratsregeln. Dazu zählte die Ebenbürtigkeit und eine über Familienbeziehungen betriebene Außenpolitik. Ein zusätzlicher einschränkender Faktor war, dass lange Zeit Ehen nur innerhalb der eigenen Glaubensgemeinschaft geschlossen wurden, so dass zwischen dem 16. und dem 19. Jahrhundert mehr oder weniger geschlossene katholische, lutherische und reformierte „Heiratszirkel“ existierten. Ideologisch wurden diese restriktiven Heiratsregeln durch den Glauben an eine „göttliche Kraft“ „guten Blutes“ überhöht, die, so meinte man, durch Eheschließung und Fortpflanzung mit Inhabern gleichen oder gleichrangigen „edlen“ Geblütes verstärkt werde. Auf diese auch vom Volk geglaubte Ideologie gehen heute noch benutzte Ausdrücke wie „von adeligem Geblüt“ oder von „blauem Blut“ hervor. Abgesichert wurde dieses Heiratssystem durch extreme soziale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ab- und Ausgrenzung bei Nichtbeachtung seiner Regeln, z. B. Erzherzog Johann. Es reduzierte die Anzahl potentieller Ehepartner so drastisch, dass von denen, die nach diesen Regeln infrage kamen, fast jeder mit jedem verwandt war. Das kanonische Recht der katholischen Kirche verbot zwar Eheschließungen zwischen engen Verwandten. Sie machte jedoch bei Angehörigen des Hochadels fast immer von ihrer Prärogative einer Ausnahmegenehmigung (Päpstlicher Dispens) Gebrauch. Das Risiko, dass rezessiv vererbbare Krankheiten bei extremem Ahnenschwund zum Ausbruch kommen ist stark erhöht. Die bekanntesten unter dem europäischen Hochadel verbreiteten Erbkrankheiten sind die Hämophilie (Bluterkrankheit) und die geistige Behinderung. Die hohe Zahl von Ehen im engen und engsten Verwandtschaftskreis wird als Ursache für das Aussterben einiger großer europäischer Dynastien (z. B. des Hauses Valois oder des spanischen Zweiges des Hauses Habsburg) angenommen. Beim niederen Adel galten entsprechende Heiratsregeln. Die Folgen waren jedoch nicht so dramatisch wie bei den herrschenden Häusern, weil die Heiratskreise größer waren. Ähnliches Thema: Adelstitel aus Deutschland, Adelstitel in Deutschland, deutsche Adelstitel, Adel
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