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Adelstitel, Feudaltitel, Ritterorden, Familienwappen, Geistliche Ordensgemeinschaften Rechtliche Grundlagen und Betrachtung: Anbieter, Preise und Möglichkeiten im Bereich Adelstitel, Ritterorden, Geistliche Orden, Familienwappen, Markenzeichen, Firmenwappen, Feudaltitel und sonstige Titel, Militärränge, Dienstgrade usw. U. a. umfassende Informationen zu folgenden Themen: Adelserwerb, Adelsübertragung, Adelsverleihung, Adelserteilung, Adelsprädikate, Adelsverlust, Adelsentsetzung, Adelsentzug, Adelsverzicht, Adelssuspension, Adelsmatrikel, Adelsbücher, Adelsgeschlechterverzeichnisse, Adelsusurpierung, Adelsanmaßung, Selbstadelung, Adelstitel, Adelsnamen, ruhende Adelstitel, Ordensnamen.
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  #1 (permalink)  
Alt 24.03.2006, 18:38
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Standard Familienwappen, Wappenrecht: Neustiftung und Führung von Familienwappen, Wappenrolle

Wappenrecht: Neustiftung und Führung von Familienwappen

In Deutschland gibt es das Wappenwesen seit etwa dem 13. Jahrhundert. Bezüglich der Wappenführung von Familienwappen in der heutigen Zeit gibt es sehr viele Gerüchte. Leider scheinen sich nur wenige Spezialisten wirklich mit der Materie auszukennen, sodass insgesamt sehr viel spekuliert wird. Dies mag wohl daran liegen, dass es kein konkretes eigenes Gesetz gibt, dass sich Wappengesetz nennt oder sich ausschließlich mit Wappen und deren Führung befasst. Darum soll an dieser Stelle Näheres zu den rechtlichen Gegebenheiten, Möglichkeiten der Stiftung eines Familienwappens, Voraussetzungen der Führbarkeit von Familienwappen, Weitergabe von Familienwappen usw. näher erläutert werden, um Licht ins Dunkel dieser Materie zu bringen.

In Deutschland darf jeder ein Wappen annehmen und führen. Auch im Mittelalter haben „einfache“ Bürger schon Familienwappen geführt. Es gab und gibt kein Gesetz, dass dies verbietet. Zudem sind z. B. allein schon gemäß Art. 3 GG (GG - das Grundgesetz Deutschland, deutsches Grundgesetz) alle Menschen innerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland gleich, und zwar als Bürger. Allein schon deswegen muss sich zwangsläufig ergeben, dass alle Bundesbürger ein Wappen führen dürfen, da es Bürger mit adligem Namen ja auch dürfen. Beim Wappenrecht handelt es sich vielmehr um eine Art Gewohnheitsrecht.
Der Wappenstifter ist der Eigentümer des Wappens und kann die Führungserlaubnis erweitern oder auch einschränken. Wenn das Wappen vererbt wird, führt es in das gemeinsame Eigentum der Erben, was zur Folge hat, dass Änderungen an dem Wappen gemeinsam zu beschließen sind.

Die eigenen familiennamenfortsetzenden Nachkommen dürfen das Wappen ebenfalls verwenden und das nicht erst nach dem Ableben des Vorfahren. Nach altem Gewohnheitsrecht, das somit immer noch gepflegt wird, dürfen auch weibliche Nachkommen das Familienwappen führen. Wenn sie jedoch heiraten und Kinder bekommen, dürfen diese das Familienwappen nicht mehr führen, sondern das des Ehemannes, falls vorhanden. Diese Tradition wird auch heute noch befolgt. Die Führungsberechtigung an einem Wappen steht grundsätzlich dem Wappenstifter und seinen Nachkommen zu, solange sie noch den Familiennamen führen.

Es scheint aber inzwischen der Weg für Modifizierungen geebnet zu sein. Es wird derzeit überlegt, ob es sinnvoll ist, die traditionelle männliche Stammfolge zeitgemäß aufzugeben. Sollte sich dies durchsetzen, wäre das Familienwappen praktisch an den genealogischen Familiennamen geknüpft. Bei der Scheidung verliert der führungsberechtigte Ehemann, der den Namen der Frau angenommen hat, dann aber auch die Berechtigung an der Führung des Wappens. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Recht des Wappenstifters, abweichende Regeln für die Führungsberechtigung des von ihm gestifteten Familienwappens festzulegen. Dabei ist es sinnvoll, zusammen mit der Wappenstiftung auch eine Wappensatzung zu erlassen.

Ein Wappen darf nicht einfach geführt werden, nur weil man zufällig denselben Namen trägt. Namensgleichheit bedeutet nicht automatisch Wappengleichheit. Entscheidend ist natürlich die genealogische Stammfolge.
Im Regelfall vererbt sich das Wappen bislang also nur innerhalb der männlichen Linien, es muss also Stammesgleichheit vorliegen. Das neue Familienwappen darf nicht mit anderen Familien-, Staats-, Landes- oder Gemeindewappen übereinstimmen (siehe dazu auch § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)).

Bislang war zur Wappenführung nur ein Familienmitglied berechtigt, das ehelich geboren oder durch nachfolgende Heirat ehelich geworden ist. Uneheliche Kinder hatten keinen Anspruch auf das Wappen der namengebenden Familie, ebenso hatten auch Adoptivkinder keinen Anspruch auf das Wappen.
Die Führung eines Wappens durch Nachfahren eines Familienmitgliedes, das mit dem persönlichen Adel das Wappen verliehen bekommen hat, ist untersagt, da persönlicher Adel nicht vererbbar ist. Hier sollte unbedingt eine Wappenänderung erfolgen.
Auch uneheliche Kinder sollten keinesfalls das Wappen des Vaters unverändert führen, sofern sie nicht legitimiert oder als erbberechtigt erklärt werden. Die Annahme des mütterlichen Wappens ist aber akzeptabel.
Führt eine Familie das Wappen einer anderen Familie, kann sie es beibehalten, wenn diese Wappenführung schon erhebliche Tradition darstellt und das Ablegen deshalb nicht mehr zugemutet werden kann; eine Wappendifferenzierung ist jedoch immer angebracht.

Es gibt zur Wappenführung jedoch einiges zu beachten.
Der § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) (zum Schutz des Namens) gilt für natürliche und juristische Personen analog für den Schutz von Wappen und Siegeln, wenn das Wappen zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet ist. Die Rechtsfolgen ergeben sich ebenso analog zum Namensrecht.
Siehe § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch):
Zitat:
1 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Nach § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder berechtigte Träger eines Familiennamens einen anderen, der den gleichen Namen unberechtigt führt, die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen. Analog ist das Führen eines fremden Wappens damit untersagt, auch in nicht völlig identischer, aber stark ähnelnder Form, wenn also Verwechslungsgefahr besteht. Folglich darf auch kein Wappen geführt werden, dass ursprünglich von jemand anderem geführt wurde. Auch das Führen von Wappen ausgestorbener Familien ist untersagt; eine Führungsberechtigung ist nicht möglich.
Oft werden aber Wappen ausgestorbener Familien verkauft, nicht selten sogar in Verbindung mit ausgestorbenen Adelsnamen, die dann über dubiose Organisationen „registriert“ werden.
Das Familienwappen muss also ein Unikat sein. Das Wappen unterliegt dem Grundsatz für alle Kennzeichen wie Familiennamen (§ 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)), Firmen- und Handelsnamen (§17, § 30 HGB) und Warenzeichen (§ 6 Warenzeichengesetz), dass sich ein neues Zeichen von einem registrierten anderen Kennzeichen zu unterscheiden hat.

Geändert von Gast (23.07.2006 um 17:31 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 06.04.2006, 16:08
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Voraussetzungen für Rechtsschutz:
Die Stiftung oder Annahme eines Familienwappens stellt eine einseitige Rechtshandlung dar, die formlos erklärt werden muss – ohne behördlicher Mitwirkung. Es ist also zu empfehlen, das Wappen in eine anerkannte Wappenrolle (z. B. Deutsche Wappenrolle, DWR) eintragen zu lassen, weil so der Wille zur Wappenführung zum Ausdruck kommt und der Öffentlichkeit der Anspruch an dem Wappen angezeigt wird. Die Registrierung stellt auch die Einhaltung entsprechender Wappenregeln sicher und dokumentiert, dass zum Zeitpunkt der Eintragung das Wappen geführt wurde. Über die erfolgte Prüfung wird ein entsprechendes Zertifikat (Wappenbrief) ausgestellt. Bei der Erstellung und Führung eines Wappens müssen bestimmte heraldische Richtlinien und Kenneichenfunktionen eingehalten werden, um dem Schutz gem. § 12 BGB zu unterliegen. Eine solche Registrierung ist aber keine Pflicht. Im Streitfall kann ein solcher Eintrag jedoch von Vorteil sein, um z. B. zu beweisen, dass die Wappenführung bereits vor dem Konkurrenten geführt wurde. Eine zuständige Behörde, die die Wappenrolle führt, existiert in der Bundesrepublik im Gegensatz zu Monarchien wie z. B. Großbritannien nicht, wodurch sich rechtlich auch keine Verpflichtung einer Registrierung ergeben kann, um das Wappen führen zu dürfen. Die Wappenrollen werden von ehrenamtlichen Wappenausschüssen nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen gepflegt. Es können nur Wappen registriert werden, die bestimmten Vorgaben und Bestimmungen entsprechen, die durch die Wappenausschüsse kontrolliert werden. Es besteht natürlich kein Rechtsanspruch auf Eintragung eines Wappens, auch wenn es sämtliche Bestimmungen erfüllt. Nach EU Recht genießt ein in Deutschland registriertes Wappen weltweiten Schutz. Will jemand ein altes Wappen in eine anerkannte Wappenrolle eintragen lassen, muss der Antragsteller die Abstammung der führungsberechtigten Mitglieder des Wappens nachweisen. Ist dies nicht möglich, kommt nur eine Neustiftung in Betracht.

Wappenbestandteile:
Der Schild ist der wichtigste Teil des Wappens und kann sogar ohne Helm und Helmzier allein stehen, wie es bei den ursprünglichen Wappen gehandhabt wurde. Zur Eintragung in Wappenrollen sind aber üblicherweise Vollwappen erforderlich. Ein Vollwappen besteht aus dem Schild, dem Helm, der Helmzier und der Helmdecke. Als Farben werden Rot, Blau, Schwarz, Grün und Purpur; als Metalle werden Gold bzw. Gelb und Silber bzw. Weiß verwendet. Es darf nie Farbe auf Farbe oder Metall auf Metall stoßen. Allein daran kann man sehr schnell Fälschungen erkennen. Das Pelzwerk wird mit Hermelin, Feh und Kürsch dargestellt und kann mit Farben und Metallen kombiniert werden. Meistens werden Schildeinteilungen vorgenommen und stilisierte Tiere, Pflanzen und Fabelwesen – nicht aber Buchstaben und Zahlen verwendet.
Die Helmzier besteht meistens aus z. B. Flügeln, Hörnern und Geweihen.

Nicht selten werden alte Wappenzeichnungen hervorgeholt und dem Interessenten verkauft, manchmal als „altes“ Familienwappen deklariert, das angeblich von Vorfahren des Anfragenden stammen soll, manchmal als angeblich neu erstelltes, leider jedoch in Wirklichkeit billig kopiertes Wappen.

Das Ganze ist für den Erwerber gefährlich, da er in solchen Fällen oftmals aus Unwissen das Wappen unbefugt führt, wofür er selbstredend strafrechtlich verfolgt werden kann. Bei solchen Angeboten spricht man von Wappenfälschung. Reagieren sollte man nicht auf Spam-Werbung aller Art, ob im physischen Briefkasten oder im virtuellen Mail-Ordner. Seriöse Heraldiker und Wappenzeichner gehen nicht so vor.

Im Zweifel sollte besser immer ein neues Wappen gestiftet werden. Es gibt natürlich auch zahlreiche seriöse und empfohlene Heraldiker, Fachvereine und Wappenzeichner. Jeder kann im Grunde zwar sein eigenes Wappen selbst entwerfen und registrieren lassen, um Geld zu sparen. Ein guter Wappenzeichner kennt sich jedoch besser aus und ist sein Geld in aller Regel wert. Bedenken Sie, dass Ihr gestiftetes Familienwappen über viele Generationen kostenlos weiterverwendet werden kann. Da sollte das Wappen schon vernünftig aussehen und nicht nur den Mindestkriterien entsprechen.

Tipp: Wer Interesse an einem Wappen hat, kann sich z. B. mit seinem Vater oder Großvater zusammentun und von diesem das Wappen stiften lassen. So haben gleich mehrere Familienmitglieder etwas davon. Wenn man sich dann noch die Kosten des guten Wappenzeichners teilt, sieht die Sache doch schon ganz anders aus.

Nähere Hinweise und gute Ratschläge dazu bekommen Sie hier:
http://www.zum-kleeblatt.de/pageID_1151227.html
http://www.heraldik-heraldry.org/Seite%207.htm
www.wappen-loewe.de
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