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Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau

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Alt 17.02.2007, 02:42
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Standard PromO Universität Freiburg, Promotion, Doktorgrad, Forst- und Umweltwissenschaften Dr

Promotionsordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau zur Erlangung des Doktorgrades der Fortwissenschaften und Umweltwissenschaften 2003, Promotion zum Dr. rer. nat.


I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 PROMOTION
§ 2 PROMOTIONSAUSSCHUSS
§ 3 BETREUER/INNEN, GUTACHTER/INNEN, PRÜFER/INNEN UND BEISITZER/INNEN
§ 4 PROMOTIONSVORAUSSETZUNGEN
II PROMOTIONSVERFAHREN
§ 5 ANNAHME ALS DOKTORANDIN ODER DOKTORAND
§ 6 DIE DISSERTATION
§ 7 PROMOTIONSVERFAHREN
§ 8 ZULASSUNG ZUR PROMOTION
§ 9 BESTELLUNG DER GUTACHTENDEN
§ 10 BEGUTACHTUNG DER DISSERTATION
§ 11 DISPUTATION (MÜNDLICHE PRÜFUNG)
§ 12 ERGEBNIS DER PROMOTION
§ 13 VERÖFFENTLICHUNG DER DISSERTATION
§ 14 VOLLZUG DER PROMOTION
§ 15 RÜCKNAHME DER ZULASSUNG, UNGÜLTIGKEIT VON PROMOTIONSLEISTUNGEN
§ 16 ENTZIEHUNG DES DOKTORGRADES
§ 17 EINSICHT IN DIE PRÜFUNGSAKTEN
III DOKTORJUBILÄUM UND EHRENPROMOTION
§ 18 DOKTORJUBILÄUM
§ 19 EHRENPROMOTION
IV GEMEINSAME PROMOTIONEN MIT AUSLÄNDISCHEN FAKULTÄTEN
§ 20 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSAME PROMOTIONEN MIT AUSLÄNDISCHEN
FAKULTÄTEN
V SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 21 INKRAFTTRETEN


I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Promotion


(1) Die Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften verleiht den akademischen Grad
einer Doktorin / eines Doktors der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt
Dr. rer. nat.) aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen
Prüfung (Disputation). Durch die Promotion wird die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen
Arbeit nachgewiesen.
(2) Die Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften kann ferner den Grad einer Doktorin
/ eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum naturalium honoris
causa, abgekürzt Dr. rer. nat. h.c.) verleihen.

§ 2 Promotionsausschuss

(1) Für alle Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten und für die Organisation der
Promotionsverfahren ist der Promotionsausschuss zuständig, soweit nach dieser Ordnung
nicht die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses allein zuständig ist.
(2) Der Promotionsausschuss wird vom erweiterten Fakultätsrat aus dem Kreis der an
der Fakultät hauptamtlich tätigen Professorinnen / Professoren, Hochschuldozentinnen /
Hochschuldozenten und Privatdozentinnen / Privatdozenten für vier Jahre gewählt und umfasst
15 Mitglieder. Ein promoviertes Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes und eine Doktorandin
/ ein Doktorand werden vom Fakultätsrat als weitere Mitglieder für eine Am tszeit von
zwei Jahren gewählt. Sie haben beratende Stimme. Der Vorsitz des Promotionsausschusses
wird für die Dauer von vier Jahren durch Wahl einer Professorin / einem Professor übertragen.
Der Ausschuss wählt eine weitere Professorin / einen weiteren Professor die / der ebenfalls
Mitglied des Promotionsausschusses ist, zur Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes.
(3) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Er tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner
anwesenden Mitglieder. Er kann ihm zugewiesene Aufgaben der / dem Vorsitzenden übertragen.
(4) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann von einer eigenen Entscheidung
absehen und den Promotionsausschuss mit der Entscheidung beauftragen.
(5) Widersprüche gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich an den Promotionsausschuss der
Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften zu richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht
ab, ist er zur Entscheidung der Rektorin / dem Rektor vorzulegen.

§ 3 Betreuer/innen, Gutachter/innen, Prüfer/innen und Beisitzer/innen

(1) Alle Professorinnen / Professoren, Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten und
Privatdozentinnen / Privatdozenten an der Fakultät (einschließlich der Honorarprofessorinnen
/ Honorarprofessoren und der kooptierten Fakultätsmitglieder) können Promotionsvorhaben
betreuen.
(2) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt die fachlich zuständigen
Gutachtenden, Prüfenden und Beisitzenden im Promotionsverfahren. Dabei ist sicher zu stellen,
dass mindestens eine Gutachterin / ein Gutachter den Status einer / eines auf Lebenszeit
ernannten hauptberuflichen Professorin / Professors an der Fakultät besitzt.
(3) Im Regelfall können als Gutachtende und Prüfende alle zur Betreuung Berechtigte
bestellt werden. In besonderen Fällen kann die / der Promotionsausschussvorsitzende Gutachtende
und Prüfende aus folgenden Gruppen bestellen:
a) an anderen Fakultäten oder wissenschaftlichen Hochschulen hauptberuflich tätige Professorinnen
/ Professoren, Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten und Privatdozentinnen /
Privatdozenten,
b) im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren.
(4) Beisitzer in der Disputation müssen promoviert sein und in einem Dienstverhältnis zu
der Universität stehen.

§ 4 Promotionsvoraussetzungen

(1) Zur Promotion zugelassen werden können:
1. besonders qualifizierte Absolventinnen / Absolventen forst- und umweltwissenschaftlicher
Studiengänge an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes;
2. besonders qualifizierte Absolventinnen / Absolventen forst- und umweltwissenschaftlicher
Studiengänge an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule;
3. besonders qualifizierte Absolventinnen / Absolventen anderer Studiengänge an wissenschaftlichen
Hochschulen im In- und Ausland sowie
4. Absolventinnen / Absolventen von Fachhochschulen, wenn sie folgende Voraussetzungen
erfüllen:
a) das Fachhochschulstudium muss mit herausgehobenem Ergebnis abgeschlossen worden
sein,
b) zwei Professorinnen / Professoren an einer Fachhochschule müssen die besondere
Befähigung der Bewerberin / des Bewerbers zur wissenschaftlichen Arbeit fachgutachtlich
bestätigt haben,
c) das Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 4 Absatz 3 muss mit Erfolg absolviert
worden sein.
Herausgehobene Ergebnisse eines Studiums liegen vor, wenn die Bewerberin / der Bewerber
in der Abschlussprüfung zu den besten 30% des jeweiligen Prüfungskollektivs
zählt. Diese Bestimmungen gelten für Absolventinnen und Absolventen der Berufsakademien
entsprechend.
Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 2 und 3 erfolgt die Anerkennung des Abschlusses
im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien und Ausführungsbestimmungen. Die geforderte
besondere Qualifikation nach Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 ist von der Betreuerin / dem Betreuer
der Dissertation der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich zu
begründen. Diese Begründung ist dem Antrag auf Annahme als Doktorandin / Doktorand
gemäß § 5 beizufügen. Wird sie als unzureichend erachtet, entscheidet der Promotionsausschuss.
Die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann im Benehmen mit der
Betreuerin / dem Betreuer festlegen, dass vor der Zulassung zur Promotion von der Bewerberin
/ dem Bewerber ein Kenntnisstandsnachweis in einzelnen Fächern oder ein vorbereitendes
Studienjahr zu erbringen ist. Die Kriterien für die Abnahme von Kenntnisstandsprüfungen
legt der Promotionsausschuss fest.
(3) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt in den Fällen des Absatzes
1 Ziffer 4 zusammen mit der Betreuerin / dem Betreuer, welche Lehrveranstaltungen
im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens zu besuchen sind. Unter Berücksichtigung
der Inhalte des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas können für die Zulassung zur Promotion Leistungsnachweise verlangt werden.
Diese dienen dem Nachweis der für die Promotion in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet
erforderlichen Befähigung. Der Umfang und die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens
sind im Einzelfall von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses im Benehmen mit
der Betreuerin / dem Betreuer festzulegen und auf höchstens drei Semester zu bemessen.
Die Kriterien für die Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich der erforderlichen
Leistungsnachweise legt der Promotionsausschuss fest.
(4) Das rechtsförmliche Verfahren der Annahme als Doktorandin / Doktorand muss innerhalb
einer Höchstfrist von sechs Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen abgeschlossen
sein.

II Promotionsverfahren

§ 5 Annahme als Doktorandin / Doktorand


(1) Die Annahme als Doktorandin / Doktorand wird bei der / dem Vorsitzenden des
Promotionsausschusses beantragt.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss folgende Angaben bzw. Unterlagen
enthalten:
1. die Nennung des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas und die Bereitschaftserklärung
einer Betreuerin / eines Betreuers gemäß § 3 Absatz 1, die Bewerberin / den Bewerber
während der Anfertigung der Dissertation zu betreuen; die Betreuungspflichten regelt
§ 6 Absatz 1,
2. die Darstellung des Lebenslaufes und des Studienganges der Bewerberin / des Bewerbers
mit genauer Angabe bestandener akademischer und staatlicher Examina sowie solcher,
die nicht bestanden wurden, insbesondere vorheriger erfolgloser Promotionsgesuche,
3. das Zeugnis eines Studienabschlusses einer inländischen oder ausländischen Hochschule
einschließlich eines Nachweises über die besondere Qualifikation bzw. herausgehobenen
Ergebnisse des Studiums gemäß § 4 Absatz 1,
4. eine Erklärung der Betreuerin / des Betreuers zur besonderen Qualifikation der Bewerberin
/ des Bewerbers gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2.
(3) Sind die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 erfüllt und liegen keine
Ablehnungsgründe nach Absatz 6 vor, so wird die Bewerberin / der Bewerber von der /
dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses als Doktorandin / Doktorand angenommen.
In allen übrigen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Über die Annahme als Doktorandin / Doktorand erhält die Bewerberin / der Bewerber
eine Bescheinigung, die sie nach Maßgabe des Universitätsgesetzes zur Immatrikulation und
zur Nutzung der Universitätseinrichtungen berechtigt.
(5) Sofern Festlegungen gemäß § 4 Absatz 2 oder 3 über zur Zulassung zur Promotion
zu erbringende Prüfungs- bzw. Leistungsnachweise getroffen werden, erhält die Bewerberin
/ der Bewerber hierüber zusammen mit der Bescheinigung nach Absatz 4 einen Bescheid.
Der Bescheid enthält darüber hinaus erforderlichenfalls Angaben zur Gestaltung des Kenntnisstandsnachweises.
(6) Der Antrag gemäß Absatz 1 und 2 ist abzulehnen, wenn eine ordnungsgemäße Begutachtung
der Dissertation nicht gewährleistet werden kann.
(7) Der Doktorandenstatus erlischt nach drei Jahren, wenn von der Doktorandin / dem
Doktoranden keine neue Erklärung der Betreuerin / dem Betreuer nach § 5 Absatz 2 Ziffer 1
über den Fortgang der Dissertation vorgelegt wird.
(8) Falls die Betreuerin / der Betreuer (§ 5 Absatz 2 Ziffer 1) aus dem genannten Personenkreis
ausscheidet oder sich nicht in der Lage sieht, die Dissertation weiter zu betreuen,
bestellt die / der Promotionsausschussvorsitzende eine andere Betreuerin / einen anderen
Betreuer aus diesem Personenkreis mit deren / dessen Einverständnis mit der Betreuung der
Dissertation.
(9) Die Möglichkeit, eine Dissertation einzureichen, die ohne Betreuung durch eine / einen
gemäß Absatz 2 Ziffer 1 berechtigte/n und dazu bereite/n Betreuerin / Betreuer angefertigt
worden ist, bleibt unbenommen.

§ 6 Die Dissertation

(1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fach zu wählen, das in der Fakultät für
Forst- und Umweltwissenschaften ordnungsgemäß vertreten ist. Die Betreuerin / der Betreuer
einer Dissertation bestimmt im Einvernehmen mit der Doktorandin / dem Doktoranden das
Thema der Dissertation. Gemeinsam mit der Betreuerin / dem Betreuer erstellt die Doktorandin
/ der Doktorand zu Beginn der Dissertation einen Arbeitsplan, der jährlich von der Betreuerin
/ dem Betreuer auf dessen Umsetzung hin überprüft und von der Doktorandin / dem
Doktoranden selbst anhand eines schriftlichen Kurzberichts kommentiert und in einem
Promotionsfortschrittskolloquium dargestellt wird. Die Betreuerin / der Betreuer ist im Rahmen
ihrer / seiner Möglichkeiten verantwortlich dafür, dass der Doktorandin / dem Doktoranden
die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Arbeit bereitgestellt werden. Die
Betreuerin / der Betreuer überprüft den Fortschritt der Arbeit nach wissenschaftlichen Kriterien.
(2) Die Dissertation muss in Form und Inhalt wissenschaftlichen Ansprüchen genügen
und zu neuen Erkenntnissen gelangen. Sie ist in der Regel innerhalb von drei Jahren (ohne
vorbereitendes Studienjahr) anzufertigen.
(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Eine Abfassung in
Englisch ist von der Doktorandin / dem Doktoranden im Einvernehmen mit der Betreuerin /
dem Betreuer anzuzeigen. Der Promotionsausschuss kann auf begründeten Antrag der Doktorandin
/ des Doktoranden eine andere Sprache zulassen, sofern eine vollständige Beurteilung
innerhalb der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften gesichert ist und die Arbeit
von der Mehrheit der Mitglieder des Promotionsausschusses gelesen werden kann. Der Antrag
ist vor der Anfertigung der Dissertation mit einer Stellungnahme der Betreuerin / des
Betreuers beim Promotionsausschuss einzureichen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache
verfasst, muss sie als Anhang eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache
enthalten, ist die Arbeit auf Deutsch verfasst, muss sie als Anhang eine ausführliche Zusammenfassung
in Englisch enthalten.
(4) Die Dissertation kann mit Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers und der / des
Vorsitzenden des Promotionsausschusses als kumulative Arbeit eingereicht werden. Dabei
sind mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen und / oder zur Veröffentlichung angenommene
bzw. zur Veröffentlichung eingereichte Manuskripte zu einem Rahmenthema gemeinsam
mit einer schriftlichen zusammenfassenden Darstellung der wichtigsten Inhalte
gebunden vorzulegen.
(5) Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit
durchgeführt wurden, so muss die individuelle Leistung jeder / jedes Einzelnen
klar erkennbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein. Die / der
Vorsitzende des Promotionsausschusses entscheidet, auf welche Weise in diesem Fall die
Vorschriften nach Absatz 7 und § 14 zu erfüllen sind.
(6) Eine Vorveröffentlichung von Teilen der Dissertation bedarf der Zustimmung der Betreuerin
/ des Betreuers.
(7) Die Dissertation muss ein Titelblatt nach dem vom der Fakultät zur Verfügung gestellten
Muster enthalten.

§ 7 Promotionsverfahren

(1) Promotionsverfahren werden mehrmals jährlich durchgeführt. Alle relevanten Termine
(insbesondere Begutachtungs- und Auslagefristen sowie Einladungen zu Disputationen und
die Durchführung von Disputationen betreffende Termine) werden von der / dem Vorsitzenden
des Promotionsausschusses spätestens sechs Monate im voraus vorgeschlagen; sie
werden durch Beschluss des Promotionsausschusses rechtsverbindlich und fakultätsweit in
geeigneter Weise bekannt gegeben.
(2) Näheres zum Promotionsverfahren regeln die §§ 8 bis 14.

§ 8 Zulassung zur Promotion

(1) Die Zulassung zur Promotion kann von der Doktorandin / dem Doktoranden nach
Fertigstellung der Dissertation bei der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses beantragt
werden.
(2) Der Antrag ist fristgerecht schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben bzw. Unterlagen
enthalten:
1. die druckreife, maschinengeschriebene Dissertation in sieben Exemplaren;
2. einen Lebenslauf;
3. eine Erklärung, ob die Dissertation in irgendeiner Form bereits anderweitig als Prüfungsarbeit
verwendet oder einer anderen Fakultät als Dissertation vorgelegt wurde. Etwaige
frühere Promotionen und Promotionsversuche sind unter Angabe des Zeitpunktes, der
betreffenden Hochschule sowie des Themas der eingereichten Arbeiten mitzuteilen;
4. eine Erklärung folgenden Inhalts:
"Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und
ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen
Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe
der Quelle gekennzeichnet. Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von
Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberaterin / -berater oder anderer Helferinnen
/ Helfer) in Anspruch genommen.
Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form
einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.";
5. gegebenenfalls eine Zusammenstellung der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen
oder mitveröffentlichten wissenschaftlichen Druckschriften;
6. die Nennung der gewünschten Gutachtenden (vgl. § 6 Absatz 6);
7. die Nennung der gewünschten Prüfenden in der Disputation (vgl. § 11);
8. gegebenenfalls erforderliche Prüfungs- bzw. Leistungsnachweise gem. § 4 Absatz 2 bzw.
3;
9. eine Erklärung folgenden Inhalts: "Die Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät
für Forst- und Umweltwissenschaften der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg sind mir
bekannt; insbesondere weiß ich, dass ich zur Führung des Doktorgrades vor Vollzug der
Promotion nicht berechtigt bin.";
10.ein höchstens drei Monate altes polizeiliches Führungszeugnis.
(3) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses entscheidet über die Zulassung
innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach
Absatz 2 ist dem Antrag stattzugeben, sofern nicht einer der Versagungsgründe nach Absatz
4 vorliegt.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind, insbesondere wenn Prüfungsoder
Leistungsnachweise gemäß § 4 Absatz 2 oder 3 fehlen,
2. die Unterlagen nicht vollständig sind und trotz Fristsetzung nicht fristgerecht nachgereicht
worden sind,
3. eine von einer anderen Fakultät oder wissenschaftlichen Hochschule bereits endgültig
abgelehnte Dissertation vorgelegt wird,
4. die Bewerberin / der Bewerber bereits einen zweiten erfolglosen Promotionsversuch unternommen
hat.
Die Entscheidung ist der / dem betroffenen Bewerberin / Bewerber schriftlich zuzustellen. Die
Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zur Promotion auch versagen, wenn
die Begutachtung der Dissertation innerhalb der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften
aus fachlichen Gründen nicht gewährleistet ist.
(6) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion kann von der Bewerberin / dem Bewerber
zurückgenommen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt.

§ 9 Bestellung der Gutachtenden

(1) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt innerhalb von 14 Tagen
nach erfolgter Zulassung die mit dem Referat und Korreferat zu beauftragenden Gutachter
zur Begutachtung der Dissertation. Es besteht keine Bindung an Vorschläge der Bewerberin
/ des Bewerbers oder der Betreuerin / des Betreuers. Ist die eingereichte Dissertation betreut
worden, so ist in der Regel die / der Betreuende als Referentin bzw. Referent zu bestellen.
(2) Für die Bestellung der Gutachtenden gilt § 3 Absatz 2 entsprechend. Dabei ist sicher
zu stellen, dass mindestens eine Gutachterin / ein Gutachter den Status einer / eines auf
Lebenszeit ernannten hauptberuflichen Professorin / Professors an der Fakultät besitzt. Aus
besonderen Gründen kann der Promotionsausschuss ein zusätzliches Korreferat, insbesondere
auch aus einer anderen Fakultät oder wissenschaftlichen Hochschule, bestellen.
(3) Die Bestellung verpflichtet die Gutachtenden, ihre Gutachten fristgerecht zu erstellen.
Der jeweilige Termin wird mit der Übersendung des zu begutachtenden Dissertationsexemplars
durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt.
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Alt 17.02.2007, 02:44
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Promotionsordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau zur Erlangung des Doktorgrades der Fortwissenschaften und Umweltwissenschaften 2003, Promotion, promovieren zum Dr. rer. nat.


§ 10 Begutachtung der Dissertation

(1) Die Gutachtenden haben ihre Beurteilung der Dissertation schriftlich zu begründen
und die Annahme, die Ablehnung oder die Rückgabe zur Überarbeitung vorzuschlagen. Sofern
die Arbeit nicht zur Überarbeitung zurückgegeben wird, ist sie mit einer der folgenden
Noten und dem entsprechenden Prädikat zu bewerten:
1 summa cum laude für eine ganz hervorragende Leistung
2 magna cum laude für eine besonders anzuerkennende Leistung
3 cum laude für eine gute Leistung
4 rite für eine ausreichende Leistung
5 non probatus für eine nicht mehr ausreichende Leistung
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch
Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3
sind ausgeschlossen.
(2) Weichen im Falle von zwei bestellten Gutachten die Noten um mehr als eine Notenstufe
voneinander ab oder wird die Dissertation nur in einem Gutachten mit der Note 1 -
summa cum laude - bewertet, so bestellt der Promotionsausschuss ein drittes Gutachten und
unterrichtet hiervon die anderen Gutachtenden.
(3) Lehnen beide Gutachtenden die Dissertation ab (Bewertung mit der Note 5 - non probatus),
so ist sie zurückzuweisen. In allen anderen Fällen einer Ablehnung führt die / der
Vorsitzende des Promotionsausschusses nach Anhörung der Gutachtenden einen Beschluss
des Promotionsausschusses über Annahme, Rückgabe zur Überarbeitung oder Ablehnung
der Dissertation herbei, wobei gegebenenfalls weitere Gutachtende und/oder Stellungnahmen
bestellt werden. Im Falle der Rückgabe zur Überarbeitung gilt Abs. 7 entsprechend.
(4) Ist die Dissertation von allen Gutachtenden mit der Note 4 - "rite" - oder besser beurteilt
worden, stellt die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses sicher, dass die Dissertation
mit den Gutachten dem in § 3 Absatz 1 genannten Personenkreis in der vom Promotionsausschuss
festgelegten Weise zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Innerhalb
einer Frist von drei Wochen können unter Angabe von Gründen Einsprüche gegen die Annahme
der Dissertation schriftlich geltend gemacht werden. Mindestens zwei Wochen dieser
Frist müssen in der Vorlesungszeit liegen.
(5) Die Arbeit ist angenommen, wenn nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß Absatz 4
keine Einsprüche vorliegen. Liegen Einsprüche gegen die Dissertation vor, so entscheidet
der Promotionsausschuss nach Anhörung der Gutachtenden und der / des Einspruch Erhebenden
oder der Einspruch Erhebenden endgültig über die Annahme der Arbeit. Eine Rückgabe
zur Überarbeitung ist möglich; die Vorschriften des Absatzes 7 gelten entsprechend.
(6) Ist die Dissertation angenommen, so wird die Gesamtnote der Dissertation durch Errechnung
des arithmetischen Mittels der einzelnen Noten festgestellt. Dabei wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen. Im Falle der Annahme der Dissertation gemäß Absatz 3 oder 5 legt der
Promotionsausschuss die Gesamtnote fest. Die Prädikate lauten:
Bei einem Durchschnitt bis 1,3: summa cum laude
Bei einem Durchschnitt über 1,3 bis 2,4: magna cum laude
Bei einem Durchschnitt über 2,4 bis 3,4: cum laude
Bei einem Durchschnitt über 3,4 bis 4,0: rite
(7) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann auf begründeten Vorschlag
einer Gutachterin / eines Gutachters die Dissertation zur Überarbeitung in einer vom Promotionsausschuss
im Einzelfall festzusetzenden, angemessenen Frist zurückgeben. Aus besonderen
Gründen kann der Promotionsausschuss die Frist auf Antrag der Doktorandin / des
Doktoranden verlängern. Verstreicht die Frist, ohne dass die Dissertation von neuem eingereicht
bzw. ein begründeter Antrag auf eine Verlängerung der Frist gestellt wird, so gilt die
Arbeit als abgelehnt. Ein Exemplar der Arbeit bleibt, auch wenn sie abgelehnt ist, mit allen
Gutachten bei den Akten der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften.
(8) Die Begutachtung ist von den Gutachtenden abzulehnen, wenn sich aus dem Inhalt
der Dissertation ergibt, dass sie nicht in den Wissenschaftsbereich der Fakultät für Forstund
Umweltwissenschaften fällt.
(9) Wird die Annahme der Arbeit als Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren
erfolglos beendet. Über die Ablehnung erhält die Doktorandin / der Doktorand einen
schriftlichen Bescheid des Promotionsausschusses, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen ist.
(10) Bei Ablehnung der Dissertation kann die / der Betroffene frühestens nach Ablauf eines
Jahres ein weiteres Promotionsgesuch an dieser Fakultät einreichen. Hierzu kann nicht
die gleiche oder in wesentlichen Teilen gleiche Dissertation eingereicht werden. Eine zweite
Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 11 Disputation (Mündliche Prüfung)

(1) Die Disputation soll spätestens vier Wochen nach Annahme der Dissertation (vgl. §
10 Absätze 4 und 5) stattfinden. Die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt den
Termin innerhalb der geltenden Fristen (§ 7 Absatz 1) auf Vorschlag der Betreuerin / des
Betreuers fest.
(2) Die Disputation besteht aus einem Prüfungsgespräch der Doktorandin / des Doktoranden
mit den Frageberechtigten über die Dissertation sowie über methodisch und inhaltlich
mit ihr in Verbindung stehende Fragen. Darüber hinaus kann die Diskussion auch allgemeinere
Fragen einschließen, die sich auf mit der Dissertation zusammenhängende Teile anderer
Fachgebiete der Forst- und Umweltwissenschaften oder anderer Fakultäten beziehen.
Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so soll die / der zu Prüfende
zeigen, dass sie / er den eigenen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis
der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann. Die Disputation wird durch
einen Vortrag über das Thema der Dissertation von maximal 30 Minuten Dauer eingeleitet;
sie dauert insgesamt nicht länger als 90 Minuten.
(3) Die Disputation ist in der Regel in deutscher Sprache abzuhalten. Eine Disputation in
englischer Sprache ist von der Doktorandin / dem Doktoranden im Einvernehmen mit der
Betreuerin / dem Betreuer der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses spätestens
mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion anzuzeigen.
(4) Die Bewertung der Disputation erfolgt durch die Prüfungskommission. Sie besteht
aus:
1. der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses oder der Stellvertreterin / dem Stellvertreter
oder einem von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellten
anderen Mitglied des Promotionsausschusses mit Professorenstatus als Vorsitzender /
Vorsitzendem der Prüfungskommission;
2. der Referentin / dem Referenten der Dissertation,
3. zwei weiteren Prüferinnen / Prüfern, von denen mindestens eine / einer Mitglied der
Fakultät sein muss.
Die / Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat beratende Stimme.
(5) Die Disputation ist hochschulöffentlich. Im Einvernehmen zwischen der / dem zu Prüfenden
und der / dem Vorsitzenden der Prüfungskommission können zur Disputation auch
hochschulfremde Gäste zugelassen werden.
(6) Frageberechtigt in der Disputation sind außer den Mitgliedern der Prüfungskommission
die promovierten Mitglieder des erweiterten Fakultätsrats sowie die weiteren promovierten
Mitglieder des wissenschaftlichen Dienstes der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften.
Die / Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann weitere Promovierte als frageberechtigt
zulassen.
(7) Bei der Disputation müssen alle Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
Die / Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Diskussion. Über die Disputation ist
von einer oder einem Beisitzenden eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
(8) Jede Prüferin / Jeder Prüfer bewertet die Prüfung mit einer Note gemäß § 10 Absatz
1. Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen
gemäß § 10 Absatz 6.
(9) Die Disputation ist nicht bestanden, wenn eine Note schlechter als 4 - "rite" - ist. In
diesem Fall kann sie innerhalb von sechs Monaten auf schriftlichen Antrag der / des Geprüften
einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
(10) Bei Vorliegen besonderer Umstände, die die / der zu Prüfende nicht zu vertreten hat,
kann auf begründeten Antrag die Disputation verschoben werden. Die Entscheidung hierüber
trifft die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
(11) Die Disputation gilt als nicht bestanden, wenn die Doktorandin / der Doktorand ohne
triftige Gründe nicht zur Prüfung erscheint oder von der Prüfung zurücktritt. Die für den Rücktritt
oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der / dem Vorsitzenden des
Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden;
bei Krankheit der / des zu Prüfenden kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt
werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

§ 12 Ergebnis der Promotion

(1) Der Promotionsausschuss stellt die Gesamtnote der Promotion gemäß einer der in §
10 Absatz 6 bezeichneten Noten fest. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen
Mittel der gemäß § 10 Absatz 6 gebildeten Note der Dissertation und der gemäß
§ 11 Absatz 8 gebildeten Note der mündlichen Prüfung. Die Note der Dissertation erhält
dabei das zweifache Gewicht. Nach Festsetzung der Gesamtnote wird das Ergebnis der
Doktorandin / dem Doktoranden verkündet. Über den Beschluss und die Verkündung des
Ergebnisses im oben genannten Sinne ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses ist ermächtigt, der Doktorandin /
dem Doktoranden auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis darüber auszustellen, dass und mit
welcher Note sie / er die Promotion bestanden hat. Das Zeugnis muss die Erklärung enthalten,
dass noch keine Berechtigung zum Führen des Doktorgrades besteht.

§ 13 Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Doktorandin / Der Doktorand ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestehen
der mündlichen Prüfung die eingereichte und angenommene Dissertation, gegebenenfalls
mit den von der Referentin / dem Referenten verlangten bzw. genehmigten Änderungen,
in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und
Verbreitung zugänglich zu machen.
(2) Für den Druck kann die Arbeit mit Zustimmung des Promotionsausschusses in eine
andere Sprache übersetzt werden.
(3) Vor dem Abschluss des Druckes bzw. der fotomechanischen Reproduktion ist die
Dissertation zur Erteilung der Druckerlaubnis der Referentin / dem Referenten vorzulegen.
Die Druckerlaubnis ist auf einem Formblatt abzugeben und zur Promotionsakte zu nehmen.
(4) Der Veröffentlichungspflicht ist auch Genüge getan, wenn neben den für die Prüfungsakten
erforderlichen sieben Exemplaren der Dissertation auf alterungsbeständigem,
holz- und säurefreiem Papier
1. unentgeltlich 30 Exemplare als Buch- oder Fotodruck vorgelegt werden. Hiervon sind 10
Exemplare bei der Universitäts- und 20 Exemplare bei der Fakultätsbibliothek abzugeben;
2. bei Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verlag über den Buchhandel und Nachweis
einer Mindestauflage von 150 Exemplaren sowie Ausweis der Veröffentlichung als
Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes der Universitätsbibliothek sechs Exemplare sowie der Fakultätsbibliothek zwei Exemplare überlassen werden. In diesem Falle ist
den Pflichtexemplaren das Dissertationstitelblatt (Vorder- und Rückseite) als loses Blatt
beizulegen;
3. bei Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift der Universitätsbibliothek
sechs Exemplare sowie der Fakultätsbibliothek zwei Exemplare überlassen werden;
4. die Veröffentlichung in dem von der Universitätsbibliothek verwalteten "Freiburger Dokumentenserver
FreiDok" mit der Adresse http://www.freidok.uni-freiburg.de erfolgt. Dieses
Verfahren ist auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden von der Referentin oder
dem Referenten und der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf schriftlichen
Antrag zuvor zu genehmigen; die elektronische Version der Dissertation ist gemäß
dem von der Universitätsbibliothek festgelegten Verfahren abzuliefern. Der Universitätsbibliothek
sind in diesem Falle vier gedruckte Exemplare, der Fakultätsbibliothek zwei gedruckte
Exemplare zu überlassen.
Die Abgabe ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.
(5) Der Promotionsausschuss behält sich die Entscheidung darüber vor, ob ein Verlag,
eine wissenschaftliche Zeitschrift, eine Schriftenreihe, ein Sammelwerk oder eine selbständige
Verlagsveröffentlichung zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nach Absatz 4 Ziffer 2
und 3 genügt.
(6) Anstelle der in Absatz 4 angeführten Veröffentlichungsformen kann die Dissertation
auch als Mikrofiche in 10 Mikrofiches-Kopien zusammen mit der Mutterkopie (Masterfiche)
und einer kopierfähigen Vorlage der Urschrift an die Universitätsbibliothek sowie mit drei gebundenen
Kopien der Urschrift sowie 10 Mikrofiches-Kopien an die Fakultätsbibliothek abgeliefert
werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 Ziffern 1 und 4 sowie des Absatzes 6 überträgt die / der
Promovierte der Universität das Recht, weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und
zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
(8) Im Falle einer kumulativen Dissertation gemäß § 6 Absatz 4 wird die Veröffentlichungspflicht
durch Vervielfältigung der zusammenfassenden Darstellung und einer Liste der
Veröffentlichungen / Manuskripte gemäß § 13 Absatz 4 erfüllt, wenn alle in der Dissertation
berücksichtigten Schriften von einer regelmäßig erscheinenden Fachzeitschrift zum Druck
angenommen worden sind. Der Universitätsbibliothek sind sechs Exemplare, der Fakultätsbibliothek
zwei Exemplare der gesamten Dissertation zu überlassen.
(9) Wird es versäumt, die Druckerlaubnis der Referentin oder des Referenten einzuholen,
oder wird die für die Ablieferung gesetzte Frist versäumt, so erlöschen alle durch die
Prüfung erworbenen Rechte.
(10) Der Promotionsausschuss kann in besonderen Fällen die Frist zur Ablieferung der
Pflichtexemplare höchstens um ein Jahr verlängern; die Doktorandin / der Doktorand muss
dies rechtzeitig beantragen und begründen.

§ 14 Vollzug der Promotion

(1) Nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht wird die Promotion durch Aushändigung
der Promotionsurkunde vollzogen. Durch den Vollzug der Promotion wird das Recht zur Führung
des Doktorgrades gemäß § 1 Absatz 1 erlangt.
(2) Der Promotionsausschuss kann auf begründeten Antrag der Aushändigung der Promotionsurkunde
bereits dann zustimmen, wenn das druckfertige Manuskript dem Verlag
bzw. dem Promotionsausschuss vorliegt und der Verlag dem Promotionsausschuss gegenüber
verbindlich erklärt, dass Druck und Finanzierung vertraglich gesichert sind und die
Pflichtexemplare innerhalb von einem Jahr bzw. in Fällen des § 13 Absatz 9 innerhalb von
zwei Jahren vom Verlag kostenlos der Universitätsbibliothek und der Fakultätsbibliothek entsprechend
§ 13 Absatz 4 Ziffer 2 zugesandt werden.
(3) Die Urkunde wird von der Rektorin / dem Rektor und von der Dekanin / dem Dekan
unterschrieben und mit dem Siegel der Universität versehen. Sie enthält den Titel der Dissertation
und in lateinischer Bezeichnung die Note der Dissertation sowie die Gesamtnote der
Promotion. Die Urkunde wird auf den Tag der mündlichen Prüfung ausgestellt.

§ 15 Rücknahme der Zulassung, Ungültigkeit von Promotionsleistungen

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass über eine Zulassungsvoraussetzung
getäuscht wurde oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen fälschlicherweise
als gegeben angenommen worden sind, so kann der Promotionsausschuss auf
Antrag eines habilitierten Mitgliedes der Universität Freiburg die Zulassung zur Promotion
zurücknehmen. Dasselbe gilt, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine
Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.
(2) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass bei einer Prüfungsleistung
getäuscht wurde, wird diese Prüfungsleistung oder werden alle Prüfungsleistungen für
ungültig erklärt; in schweren Fällen wird die Zulassung zur Promotion durch den Promotionsausschuss
zurückgenommen.
(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne
dass die Bewerberin / der Bewerber hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst
nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen
der Prüfung geheilt.
(4) Wurde bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
der Promotionsurkunde bekannt, so kann der Promotionsausschuss nachträglich
die Noten für die betroffenen Prüfungsleistungen entsprechend berichtigen und die Promotion
ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(5) Die zu Unrecht erteilte Promotionsurkunde ist einzuziehen und gegebenenfalls eine
neue zu erteilen. Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind nach einer Frist von
fünf Jahren ab dem Datum der Promotionsurkunde ausgeschlossen.
(6) Der / Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1, 2 und 4 Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und der / dem Betroffenen
mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 16 Entziehung des Doktorgrades

(1) Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig.
(2) Vor der Beschlussfassung ist die / der Betroffene zu hören. Der Beschluss ist zu begründen
und der / dem Betroffenen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 17 Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist der Kandidatin / dem Kandidaten auf Antrag
innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsakten (Gutachten zur Dissertation, Prüfungsprotokolle)
zu gewähren. Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt Zeit
und Ort der Einsichtnahme.

III Doktorjubiläum und Ehrenpromotion

§ 18 Doktorjubiläum


Die Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften kann die Promotion anlässlich der fünfzigsten
Wiederkehr des Promotionstages durch eine Urkunde erneuern. Die ihr bekannt gewordenen
wissenschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Verdienste der / des Geehrten
nach der Promotion werden durch eine Laudatio zum Ausdruck gebracht. Die Entscheidung
hierüber trifft der Promotionsausschuss.

§ 19 Ehrenpromotion

(1) Die Fakultät verleiht den Grad und die Würde einer Doktorin / eines Doktors der Naturwissenschaften
ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.) zur besonderen Würdigung hervorragender
wissenschaftlicher Verdienste um an der Fakultät vertretene Fachgebiete.
(2) Für die Verleihung der Ehrendoktorwürde gilt folgendes Verfahren:
1. Der Antrag ist von einer / einem Professorin / Professor, Hochschuldozentin / Hochschuldozenten
oder Privatdozentin / Privatdozenten oder mehreren Angehörigen dieses Personenkreises
der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften schriftlich an die / den Vorsitzende/
n des Promotionsausschusses zu richten. Er muss enthalten:
a) eine Biographie der / des Auszuzeichnenden,
b) das Schriftenverzeichnis der / des Auszuzeichnenden,
c) eine ausführliche Begründung,
d) einen Entwurf für die Fassung der Urkunde.
2. Nach Prüfung auf seine Vollständigkeit leitet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses
den Antrag an den erweiterten Fakultätsrat weiter.
3. Der erweiterte Fakultätsrat setzt eine Kommission ein, die die Voraussetzungen für die
Ehrenpromotion prüft und ein Gutachten für die Beschlussfassung im erweiterten Fakultätsrat
erarbeitet. Der Kommission gehören an: die Antragstellerin / der Antragsteller bzw.
eine oder einer der Antragstellerinnen / Antragsteller als deren Vertretung, drei weitere
Professorinnen / Professoren, Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten oder Privatdozentinnen
/ Privatdozenten, ein promoviertes Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes
und eine Studentin oder ein Student mit beratender Stimme.
4. Aufgrund des Kommissionsgutachtens entscheidet der erweiterte Fakultätsrat mit Zweidrittelmehrheit
seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Die / Der zu Ehrende wird erst nach vollständigem Abschluss des Verfahrens von der beabsichtigten
Ehrenpromotion unterrichtet. Die Annahme der Ehrenpromotion wird ihr / ihm
durch die Dekanin / den Dekan angeboten.
(3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung einer Urkunde, in der die wissenschaftlichen
Verdienste der / des zu Ehrenden hervorgehoben werden. Die Urkunde wird von
der Rektorin oder dem Rektor und der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.

IV Gemeinsame Promotionen mit ausländischen Fakultäten

§ 20 Besondere Bestimmungen für gemeinsame Promotionen mit ausländischen
Fakultäten (sogenanntes „co-tutelle“ - Verfahren)


(1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt
werden, wenn mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist,
der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Entsprechende Rahmenvereinbarungen sind
hierbei zu beachten. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen
Promotionsverfahrens enthalten. Für gemeinsame Promotionen gelten die allgemeinen
Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen
getroffen sind.
(2) Die Bewerberin / Der Bewerber wird von je einer / einem akademischen Lehrerin /
Lehrer der beiden beteiligten Fakultäten betreut. Die Betreuerin / Der Betreuer der ausländischen
Fakultät wird im Freiburger Promotionsverfahren als Referentin / Referent bestellt. Es
wird sichergestellt, dass die Freiburger Betreuerin / der Freiburger Betreuer der Dissertation
am Promotionsverfahren der ausländischen Fakultät teilnimmt.
Verfahrensdetails zu den vertraglich zu vereinbarenden Einzelfallregelungen legt der Promotionsausschuss
fest.
(3) Die Dissertation kann in einer anderen Sprache als Deutsch vorgelegt werden; § 6
Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger
Form unter Mitwirkung der Freiburger Betreuerin / des Freiburger Betreuers an der ausländischen
Fakultät statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Freiburger
Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen
Fakultät zu schließende Vereinbarung.
(5) Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten versehen.
Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines "Dr. rer. nat." sowie des
entsprechenden ausländischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält einen Hinweis darauf,
dass es sich um eine gemeinsame Promotion handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden
gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin / der Bewerber das
Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte
ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die
Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde enthält
als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer
Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade ist. Für die
Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung
mit der auswärtigen Fakultät auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass
mindestens sieben Pflichtexemplare der Freiburger Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften
abzuliefern sind. Davon erhält die Universitätsbibliothek vier Exemplare, die Fakultätsbibliothek
zwei Exemplare, ein Exemplar wird zu den Akten genommen.

V Schlussbestimmung

§ 21 Inkrafttreten


(1) Die Promotionsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Promotionsordnung für die Forstwissenschaftliche Fakultät vom 19. April 2002 (W., F. u. K.
2000, Seite 473 ff) und die Promotionsordnung für die Geowissenschaftliche Fakultät vom
31. Juli 1985 (W. u. K. 1985, Seite 333 ff), zuletzt geändert am 18. Februar 1998 (W., F. u. K.
1998, Seite 99 ff), außer Kraft.
(2) Für Doktorandinnen / Doktoranden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Promotionsordnung
bereits zur Promotion zugelassen worden sind oder deren Zulassung gem.
§ 8 zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt ist, gelten die bisherigen Vorschriften der jeweiligen
in Absatz 1 genannten Promotionsordnung weiter, es sei denn, dass die Kandidatin / der
Kandidat die Anwendung dieser Promotionsordnung ausdrücklich beantragt.
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