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| Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau |
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Promotionsordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau zur Erlangung des Doktorgrades der Fortwissenschaften und Umweltwissenschaften 2003, Promotion zum Dr. rer. nat.
I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 PROMOTION § 2 PROMOTIONSAUSSCHUSS § 3 BETREUER/INNEN, GUTACHTER/INNEN, PRÜFER/INNEN UND BEISITZER/INNEN § 4 PROMOTIONSVORAUSSETZUNGEN II PROMOTIONSVERFAHREN § 5 ANNAHME ALS DOKTORANDIN ODER DOKTORAND § 6 DIE DISSERTATION § 7 PROMOTIONSVERFAHREN § 8 ZULASSUNG ZUR PROMOTION § 9 BESTELLUNG DER GUTACHTENDEN § 10 BEGUTACHTUNG DER DISSERTATION § 11 DISPUTATION (MÜNDLICHE PRÜFUNG) § 12 ERGEBNIS DER PROMOTION § 13 VERÖFFENTLICHUNG DER DISSERTATION § 14 VOLLZUG DER PROMOTION § 15 RÜCKNAHME DER ZULASSUNG, UNGÜLTIGKEIT VON PROMOTIONSLEISTUNGEN § 16 ENTZIEHUNG DES DOKTORGRADES § 17 EINSICHT IN DIE PRÜFUNGSAKTEN III DOKTORJUBILÄUM UND EHRENPROMOTION § 18 DOKTORJUBILÄUM § 19 EHRENPROMOTION IV GEMEINSAME PROMOTIONEN MIT AUSLÄNDISCHEN FAKULTÄTEN § 20 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSAME PROMOTIONEN MIT AUSLÄNDISCHEN FAKULTÄTEN V SCHLUSSBESTIMMUNG § 21 INKRAFTTRETEN I Allgemeine Vorschriften § 1 Promotion (1) Die Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften verleiht den akademischen Grad einer Doktorin / eines Doktors der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt Dr. rer. nat.) aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation). Durch die Promotion wird die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen. (2) Die Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften kann ferner den Grad einer Doktorin / eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum naturalium honoris causa, abgekürzt Dr. rer. nat. h.c.) verleihen. § 2 Promotionsausschuss (1) Für alle Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten und für die Organisation der Promotionsverfahren ist der Promotionsausschuss zuständig, soweit nach dieser Ordnung nicht die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses allein zuständig ist. (2) Der Promotionsausschuss wird vom erweiterten Fakultätsrat aus dem Kreis der an der Fakultät hauptamtlich tätigen Professorinnen / Professoren, Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten und Privatdozentinnen / Privatdozenten für vier Jahre gewählt und umfasst 15 Mitglieder. Ein promoviertes Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes und eine Doktorandin / ein Doktorand werden vom Fakultätsrat als weitere Mitglieder für eine Am tszeit von zwei Jahren gewählt. Sie haben beratende Stimme. Der Vorsitz des Promotionsausschusses wird für die Dauer von vier Jahren durch Wahl einer Professorin / einem Professor übertragen. Der Ausschuss wählt eine weitere Professorin / einen weiteren Professor die / der ebenfalls Mitglied des Promotionsausschusses ist, zur Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes. (3) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er kann ihm zugewiesene Aufgaben der / dem Vorsitzenden übertragen. (4) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann von einer eigenen Entscheidung absehen und den Promotionsausschuss mit der Entscheidung beauftragen. (5) Widersprüche gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften zu richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, ist er zur Entscheidung der Rektorin / dem Rektor vorzulegen. § 3 Betreuer/innen, Gutachter/innen, Prüfer/innen und Beisitzer/innen (1) Alle Professorinnen / Professoren, Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten und Privatdozentinnen / Privatdozenten an der Fakultät (einschließlich der Honorarprofessorinnen / Honorarprofessoren und der kooptierten Fakultätsmitglieder) können Promotionsvorhaben betreuen. (2) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt die fachlich zuständigen Gutachtenden, Prüfenden und Beisitzenden im Promotionsverfahren. Dabei ist sicher zu stellen, dass mindestens eine Gutachterin / ein Gutachter den Status einer / eines auf Lebenszeit ernannten hauptberuflichen Professorin / Professors an der Fakultät besitzt. (3) Im Regelfall können als Gutachtende und Prüfende alle zur Betreuung Berechtigte bestellt werden. In besonderen Fällen kann die / der Promotionsausschussvorsitzende Gutachtende und Prüfende aus folgenden Gruppen bestellen: a) an anderen Fakultäten oder wissenschaftlichen Hochschulen hauptberuflich tätige Professorinnen / Professoren, Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten und Privatdozentinnen / Privatdozenten, b) im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren. (4) Beisitzer in der Disputation müssen promoviert sein und in einem Dienstverhältnis zu der Universität stehen. § 4 Promotionsvoraussetzungen (1) Zur Promotion zugelassen werden können: 1. besonders qualifizierte Absolventinnen / Absolventen forst- und umweltwissenschaftlicher Studiengänge an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes; 2. besonders qualifizierte Absolventinnen / Absolventen forst- und umweltwissenschaftlicher Studiengänge an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule; 3. besonders qualifizierte Absolventinnen / Absolventen anderer Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen im In- und Ausland sowie 4. Absolventinnen / Absolventen von Fachhochschulen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) das Fachhochschulstudium muss mit herausgehobenem Ergebnis abgeschlossen worden sein, b) zwei Professorinnen / Professoren an einer Fachhochschule müssen die besondere Befähigung der Bewerberin / des Bewerbers zur wissenschaftlichen Arbeit fachgutachtlich bestätigt haben, c) das Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 4 Absatz 3 muss mit Erfolg absolviert worden sein. Herausgehobene Ergebnisse eines Studiums liegen vor, wenn die Bewerberin / der Bewerber in der Abschlussprüfung zu den besten 30% des jeweiligen Prüfungskollektivs zählt. Diese Bestimmungen gelten für Absolventinnen und Absolventen der Berufsakademien entsprechend. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 2 und 3 erfolgt die Anerkennung des Abschlusses im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien und Ausführungsbestimmungen. Die geforderte besondere Qualifikation nach Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 ist von der Betreuerin / dem Betreuer der Dissertation der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist dem Antrag auf Annahme als Doktorandin / Doktorand gemäß § 5 beizufügen. Wird sie als unzureichend erachtet, entscheidet der Promotionsausschuss. Die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann im Benehmen mit der Betreuerin / dem Betreuer festlegen, dass vor der Zulassung zur Promotion von der Bewerberin / dem Bewerber ein Kenntnisstandsnachweis in einzelnen Fächern oder ein vorbereitendes Studienjahr zu erbringen ist. Die Kriterien für die Abnahme von Kenntnisstandsprüfungen legt der Promotionsausschuss fest. (3) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 4 zusammen mit der Betreuerin / dem Betreuer, welche Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens zu besuchen sind. Unter Berücksichtigung der Inhalte des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas können für die Zulassung zur Promotion Leistungsnachweise verlangt werden. Diese dienen dem Nachweis der für die Promotion in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet erforderlichen Befähigung. Der Umfang und die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens sind im Einzelfall von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses im Benehmen mit der Betreuerin / dem Betreuer festzulegen und auf höchstens drei Semester zu bemessen. Die Kriterien für die Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich der erforderlichen Leistungsnachweise legt der Promotionsausschuss fest. (4) Das rechtsförmliche Verfahren der Annahme als Doktorandin / Doktorand muss innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen abgeschlossen sein. II Promotionsverfahren § 5 Annahme als Doktorandin / Doktorand (1) Die Annahme als Doktorandin / Doktorand wird bei der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses beantragt. (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss folgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten: 1. die Nennung des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas und die Bereitschaftserklärung einer Betreuerin / eines Betreuers gemäß § 3 Absatz 1, die Bewerberin / den Bewerber während der Anfertigung der Dissertation zu betreuen; die Betreuungspflichten regelt § 6 Absatz 1, 2. die Darstellung des Lebenslaufes und des Studienganges der Bewerberin / des Bewerbers mit genauer Angabe bestandener akademischer und staatlicher Examina sowie solcher, die nicht bestanden wurden, insbesondere vorheriger erfolgloser Promotionsgesuche, 3. das Zeugnis eines Studienabschlusses einer inländischen oder ausländischen Hochschule einschließlich eines Nachweises über die besondere Qualifikation bzw. herausgehobenen Ergebnisse des Studiums gemäß § 4 Absatz 1, 4. eine Erklärung der Betreuerin / des Betreuers zur besonderen Qualifikation der Bewerberin / des Bewerbers gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2. (3) Sind die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 erfüllt und liegen keine Ablehnungsgründe nach Absatz 6 vor, so wird die Bewerberin / der Bewerber von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses als Doktorandin / Doktorand angenommen. In allen übrigen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss. (4) Über die Annahme als Doktorandin / Doktorand erhält die Bewerberin / der Bewerber eine Bescheinigung, die sie nach Maßgabe des Universitätsgesetzes zur Immatrikulation und zur Nutzung der Universitätseinrichtungen berechtigt. (5) Sofern Festlegungen gemäß § 4 Absatz 2 oder 3 über zur Zulassung zur Promotion zu erbringende Prüfungs- bzw. Leistungsnachweise getroffen werden, erhält die Bewerberin / der Bewerber hierüber zusammen mit der Bescheinigung nach Absatz 4 einen Bescheid. Der Bescheid enthält darüber hinaus erforderlichenfalls Angaben zur Gestaltung des Kenntnisstandsnachweises. (6) Der Antrag gemäß Absatz 1 und 2 ist abzulehnen, wenn eine ordnungsgemäße Begutachtung der Dissertation nicht gewährleistet werden kann. (7) Der Doktorandenstatus erlischt nach drei Jahren, wenn von der Doktorandin / dem Doktoranden keine neue Erklärung der Betreuerin / dem Betreuer nach § 5 Absatz 2 Ziffer 1 über den Fortgang der Dissertation vorgelegt wird. (8) Falls die Betreuerin / der Betreuer (§ 5 Absatz 2 Ziffer 1) aus dem genannten Personenkreis ausscheidet oder sich nicht in der Lage sieht, die Dissertation weiter zu betreuen, bestellt die / der Promotionsausschussvorsitzende eine andere Betreuerin / einen anderen Betreuer aus diesem Personenkreis mit deren / dessen Einverständnis mit der Betreuung der Dissertation. (9) Die Möglichkeit, eine Dissertation einzureichen, die ohne Betreuung durch eine / einen gemäß Absatz 2 Ziffer 1 berechtigte/n und dazu bereite/n Betreuerin / Betreuer angefertigt worden ist, bleibt unbenommen. § 6 Die Dissertation (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fach zu wählen, das in der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften ordnungsgemäß vertreten ist. Die Betreuerin / der Betreuer einer Dissertation bestimmt im Einvernehmen mit der Doktorandin / dem Doktoranden das Thema der Dissertation. Gemeinsam mit der Betreuerin / dem Betreuer erstellt die Doktorandin / der Doktorand zu Beginn der Dissertation einen Arbeitsplan, der jährlich von der Betreuerin / dem Betreuer auf dessen Umsetzung hin überprüft und von der Doktorandin / dem Doktoranden selbst anhand eines schriftlichen Kurzberichts kommentiert und in einem Promotionsfortschrittskolloquium dargestellt wird. Die Betreuerin / der Betreuer ist im Rahmen ihrer / seiner Möglichkeiten verantwortlich dafür, dass der Doktorandin / dem Doktoranden die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Arbeit bereitgestellt werden. Die Betreuerin / der Betreuer überprüft den Fortschritt der Arbeit nach wissenschaftlichen Kriterien. (2) Die Dissertation muss in Form und Inhalt wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und zu neuen Erkenntnissen gelangen. Sie ist in der Regel innerhalb von drei Jahren (ohne vorbereitendes Studienjahr) anzufertigen. (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Eine Abfassung in Englisch ist von der Doktorandin / dem Doktoranden im Einvernehmen mit der Betreuerin / dem Betreuer anzuzeigen. Der Promotionsausschuss kann auf begründeten Antrag der Doktorandin / des Doktoranden eine andere Sprache zulassen, sofern eine vollständige Beurteilung innerhalb der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften gesichert ist und die Arbeit von der Mehrheit der Mitglieder des Promotionsausschusses gelesen werden kann. Der Antrag ist vor der Anfertigung der Dissertation mit einer Stellungnahme der Betreuerin / des Betreuers beim Promotionsausschuss einzureichen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten, ist die Arbeit auf Deutsch verfasst, muss sie als Anhang eine ausführliche Zusammenfassung in Englisch enthalten. (4) Die Dissertation kann mit Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers und der / des Vorsitzenden des Promotionsausschusses als kumulative Arbeit eingereicht werden. Dabei sind mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen und / oder zur Veröffentlichung angenommene bzw. zur Veröffentlichung eingereichte Manuskripte zu einem Rahmenthema gemeinsam mit einer schriftlichen zusammenfassenden Darstellung der wichtigsten Inhalte gebunden vorzulegen. (5) Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muss die individuelle Leistung jeder / jedes Einzelnen klar erkennbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein. Die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses entscheidet, auf welche Weise in diesem Fall die Vorschriften nach Absatz 7 und § 14 zu erfüllen sind. (6) Eine Vorveröffentlichung von Teilen der Dissertation bedarf der Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers. (7) Die Dissertation muss ein Titelblatt nach dem vom der Fakultät zur Verfügung gestellten Muster enthalten. § 7 Promotionsverfahren (1) Promotionsverfahren werden mehrmals jährlich durchgeführt. Alle relevanten Termine (insbesondere Begutachtungs- und Auslagefristen sowie Einladungen zu Disputationen und die Durchführung von Disputationen betreffende Termine) werden von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses spätestens sechs Monate im voraus vorgeschlagen; sie werden durch Beschluss des Promotionsausschusses rechtsverbindlich und fakultätsweit in geeigneter Weise bekannt gegeben. (2) Näheres zum Promotionsverfahren regeln die §§ 8 bis 14. § 8 Zulassung zur Promotion (1) Die Zulassung zur Promotion kann von der Doktorandin / dem Doktoranden nach Fertigstellung der Dissertation bei der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses beantragt werden. (2) Der Antrag ist fristgerecht schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten: 1. die druckreife, maschinengeschriebene Dissertation in sieben Exemplaren; 2. einen Lebenslauf; 3. eine Erklärung, ob die Dissertation in irgendeiner Form bereits anderweitig als Prüfungsarbeit verwendet oder einer anderen Fakultät als Dissertation vorgelegt wurde. Etwaige frühere Promotionen und Promotionsversuche sind unter Angabe des Zeitpunktes, der betreffenden Hochschule sowie des Themas der eingereichten Arbeiten mitzuteilen; 4. eine Erklärung folgenden Inhalts: "Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet. Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberaterin / -berater oder anderer Helferinnen / Helfer) in Anspruch genommen. Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt."; 5. gegebenenfalls eine Zusammenstellung der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder mitveröffentlichten wissenschaftlichen Druckschriften; 6. die Nennung der gewünschten Gutachtenden (vgl. § 6 Absatz 6); 7. die Nennung der gewünschten Prüfenden in der Disputation (vgl. § 11); 8. gegebenenfalls erforderliche Prüfungs- bzw. Leistungsnachweise gem. § 4 Absatz 2 bzw. 3; 9. eine Erklärung folgenden Inhalts: "Die Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg sind mir bekannt; insbesondere weiß ich, dass ich zur Führung des Doktorgrades vor Vollzug der Promotion nicht berechtigt bin."; 10.ein höchstens drei Monate altes polizeiliches Führungszeugnis. (3) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses entscheidet über die Zulassung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist dem Antrag stattzugeben, sofern nicht einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 vorliegt. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind, insbesondere wenn Prüfungsoder Leistungsnachweise gemäß § 4 Absatz 2 oder 3 fehlen, 2. die Unterlagen nicht vollständig sind und trotz Fristsetzung nicht fristgerecht nachgereicht worden sind, 3. eine von einer anderen Fakultät oder wissenschaftlichen Hochschule bereits endgültig abgelehnte Dissertation vorgelegt wird, 4. die Bewerberin / der Bewerber bereits einen zweiten erfolglosen Promotionsversuch unternommen hat. Die Entscheidung ist der / dem betroffenen Bewerberin / Bewerber schriftlich zuzustellen. Die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zur Promotion auch versagen, wenn die Begutachtung der Dissertation innerhalb der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften aus fachlichen Gründen nicht gewährleistet ist. (6) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion kann von der Bewerberin / dem Bewerber zurückgenommen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. § 9 Bestellung der Gutachtenden (1) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Zulassung die mit dem Referat und Korreferat zu beauftragenden Gutachter zur Begutachtung der Dissertation. Es besteht keine Bindung an Vorschläge der Bewerberin / des Bewerbers oder der Betreuerin / des Betreuers. Ist die eingereichte Dissertation betreut worden, so ist in der Regel die / der Betreuende als Referentin bzw. Referent zu bestellen. (2) Für die Bestellung der Gutachtenden gilt § 3 Absatz 2 entsprechend. Dabei ist sicher zu stellen, dass mindestens eine Gutachterin / ein Gutachter den Status einer / eines auf Lebenszeit ernannten hauptberuflichen Professorin / Professors an der Fakultät besitzt. Aus besonderen Gründen kann der Promotionsausschuss ein zusätzliches Korreferat, insbesondere auch aus einer anderen Fakultät oder wissenschaftlichen Hochschule, bestellen. (3) Die Bestellung verpflichtet die Gutachtenden, ihre Gutachten fristgerecht zu erstellen. Der jeweilige Termin wird mit der Übersendung des zu begutachtenden Dissertationsexemplars durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt. |
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Promotionsordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau zur Erlangung des Doktorgrades der Fortwissenschaften und Umweltwissenschaften 2003, Promotion, promovieren zum Dr. rer. nat.
§ 10 Begutachtung der Dissertation (1) Die Gutachtenden haben ihre Beurteilung der Dissertation schriftlich zu begründen und die Annahme, die Ablehnung oder die Rückgabe zur Überarbeitung vorzuschlagen. Sofern die Arbeit nicht zur Überarbeitung zurückgegeben wird, ist sie mit einer der folgenden Noten und dem entsprechenden Prädikat zu bewerten: 1 summa cum laude für eine ganz hervorragende Leistung 2 magna cum laude für eine besonders anzuerkennende Leistung 3 cum laude für eine gute Leistung 4 rite für eine ausreichende Leistung 5 non probatus für eine nicht mehr ausreichende Leistung Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Weichen im Falle von zwei bestellten Gutachten die Noten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab oder wird die Dissertation nur in einem Gutachten mit der Note 1 - summa cum laude - bewertet, so bestellt der Promotionsausschuss ein drittes Gutachten und unterrichtet hiervon die anderen Gutachtenden. (3) Lehnen beide Gutachtenden die Dissertation ab (Bewertung mit der Note 5 - non probatus), so ist sie zurückzuweisen. In allen anderen Fällen einer Ablehnung führt die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses nach Anhörung der Gutachtenden einen Beschluss des Promotionsausschusses über Annahme, Rückgabe zur Überarbeitung oder Ablehnung der Dissertation herbei, wobei gegebenenfalls weitere Gutachtende und/oder Stellungnahmen bestellt werden. Im Falle der Rückgabe zur Überarbeitung gilt Abs. 7 entsprechend. (4) Ist die Dissertation von allen Gutachtenden mit der Note 4 - "rite" - oder besser beurteilt worden, stellt die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses sicher, dass die Dissertation mit den Gutachten dem in § 3 Absatz 1 genannten Personenkreis in der vom Promotionsausschuss festgelegten Weise zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Innerhalb einer Frist von drei Wochen können unter Angabe von Gründen Einsprüche gegen die Annahme der Dissertation schriftlich geltend gemacht werden. Mindestens zwei Wochen dieser Frist müssen in der Vorlesungszeit liegen. (5) Die Arbeit ist angenommen, wenn nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß Absatz 4 keine Einsprüche vorliegen. Liegen Einsprüche gegen die Dissertation vor, so entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Gutachtenden und der / des Einspruch Erhebenden oder der Einspruch Erhebenden endgültig über die Annahme der Arbeit. Eine Rückgabe zur Überarbeitung ist möglich; die Vorschriften des Absatzes 7 gelten entsprechend. (6) Ist die Dissertation angenommen, so wird die Gesamtnote der Dissertation durch Errechnung des arithmetischen Mittels der einzelnen Noten festgestellt. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Im Falle der Annahme der Dissertation gemäß Absatz 3 oder 5 legt der Promotionsausschuss die Gesamtnote fest. Die Prädikate lauten: Bei einem Durchschnitt bis 1,3: summa cum laude Bei einem Durchschnitt über 1,3 bis 2,4: magna cum laude Bei einem Durchschnitt über 2,4 bis 3,4: cum laude Bei einem Durchschnitt über 3,4 bis 4,0: rite (7) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann auf begründeten Vorschlag einer Gutachterin / eines Gutachters die Dissertation zur Überarbeitung in einer vom Promotionsausschuss im Einzelfall festzusetzenden, angemessenen Frist zurückgeben. Aus besonderen Gründen kann der Promotionsausschuss die Frist auf Antrag der Doktorandin / des Doktoranden verlängern. Verstreicht die Frist, ohne dass die Dissertation von neuem eingereicht bzw. ein begründeter Antrag auf eine Verlängerung der Frist gestellt wird, so gilt die Arbeit als abgelehnt. Ein Exemplar der Arbeit bleibt, auch wenn sie abgelehnt ist, mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften. (8) Die Begutachtung ist von den Gutachtenden abzulehnen, wenn sich aus dem Inhalt der Dissertation ergibt, dass sie nicht in den Wissenschaftsbereich der Fakultät für Forstund Umweltwissenschaften fällt. (9) Wird die Annahme der Arbeit als Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Über die Ablehnung erhält die Doktorandin / der Doktorand einen schriftlichen Bescheid des Promotionsausschusses, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. (10) Bei Ablehnung der Dissertation kann die / der Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres ein weiteres Promotionsgesuch an dieser Fakultät einreichen. Hierzu kann nicht die gleiche oder in wesentlichen Teilen gleiche Dissertation eingereicht werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. § 11 Disputation (Mündliche Prüfung) (1) Die Disputation soll spätestens vier Wochen nach Annahme der Dissertation (vgl. § 10 Absätze 4 und 5) stattfinden. Die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt den Termin innerhalb der geltenden Fristen (§ 7 Absatz 1) auf Vorschlag der Betreuerin / des Betreuers fest. (2) Die Disputation besteht aus einem Prüfungsgespräch der Doktorandin / des Doktoranden mit den Frageberechtigten über die Dissertation sowie über methodisch und inhaltlich mit ihr in Verbindung stehende Fragen. Darüber hinaus kann die Diskussion auch allgemeinere Fragen einschließen, die sich auf mit der Dissertation zusammenhängende Teile anderer Fachgebiete der Forst- und Umweltwissenschaften oder anderer Fakultäten beziehen. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so soll die / der zu Prüfende zeigen, dass sie / er den eigenen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann. Die Disputation wird durch einen Vortrag über das Thema der Dissertation von maximal 30 Minuten Dauer eingeleitet; sie dauert insgesamt nicht länger als 90 Minuten. (3) Die Disputation ist in der Regel in deutscher Sprache abzuhalten. Eine Disputation in englischer Sprache ist von der Doktorandin / dem Doktoranden im Einvernehmen mit der Betreuerin / dem Betreuer der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion anzuzeigen. (4) Die Bewertung der Disputation erfolgt durch die Prüfungskommission. Sie besteht aus: 1. der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses oder der Stellvertreterin / dem Stellvertreter oder einem von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellten anderen Mitglied des Promotionsausschusses mit Professorenstatus als Vorsitzender / Vorsitzendem der Prüfungskommission; 2. der Referentin / dem Referenten der Dissertation, 3. zwei weiteren Prüferinnen / Prüfern, von denen mindestens eine / einer Mitglied der Fakultät sein muss. Die / Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat beratende Stimme. (5) Die Disputation ist hochschulöffentlich. Im Einvernehmen zwischen der / dem zu Prüfenden und der / dem Vorsitzenden der Prüfungskommission können zur Disputation auch hochschulfremde Gäste zugelassen werden. (6) Frageberechtigt in der Disputation sind außer den Mitgliedern der Prüfungskommission die promovierten Mitglieder des erweiterten Fakultätsrats sowie die weiteren promovierten Mitglieder des wissenschaftlichen Dienstes der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften. Die / Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann weitere Promovierte als frageberechtigt zulassen. (7) Bei der Disputation müssen alle Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die / Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Diskussion. Über die Disputation ist von einer oder einem Beisitzenden eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. (8) Jede Prüferin / Jeder Prüfer bewertet die Prüfung mit einer Note gemäß § 10 Absatz 1. Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 10 Absatz 6. (9) Die Disputation ist nicht bestanden, wenn eine Note schlechter als 4 - "rite" - ist. In diesem Fall kann sie innerhalb von sechs Monaten auf schriftlichen Antrag der / des Geprüften einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen. (10) Bei Vorliegen besonderer Umstände, die die / der zu Prüfende nicht zu vertreten hat, kann auf begründeten Antrag die Disputation verschoben werden. Die Entscheidung hierüber trifft die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses. (11) Die Disputation gilt als nicht bestanden, wenn die Doktorandin / der Doktorand ohne triftige Gründe nicht zur Prüfung erscheint oder von der Prüfung zurücktritt. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; bei Krankheit der / des zu Prüfenden kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. § 12 Ergebnis der Promotion (1) Der Promotionsausschuss stellt die Gesamtnote der Promotion gemäß einer der in § 10 Absatz 6 bezeichneten Noten fest. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der gemäß § 10 Absatz 6 gebildeten Note der Dissertation und der gemäß § 11 Absatz 8 gebildeten Note der mündlichen Prüfung. Die Note der Dissertation erhält dabei das zweifache Gewicht. Nach Festsetzung der Gesamtnote wird das Ergebnis der Doktorandin / dem Doktoranden verkündet. Über den Beschluss und die Verkündung des Ergebnisses im oben genannten Sinne ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses ist ermächtigt, der Doktorandin / dem Doktoranden auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis darüber auszustellen, dass und mit welcher Note sie / er die Promotion bestanden hat. Das Zeugnis muss die Erklärung enthalten, dass noch keine Berechtigung zum Führen des Doktorgrades besteht. § 13 Veröffentlichung der Dissertation (1) Die Doktorandin / Der Doktorand ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung die eingereichte und angenommene Dissertation, gegebenenfalls mit den von der Referentin / dem Referenten verlangten bzw. genehmigten Änderungen, in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. (2) Für den Druck kann die Arbeit mit Zustimmung des Promotionsausschusses in eine andere Sprache übersetzt werden. (3) Vor dem Abschluss des Druckes bzw. der fotomechanischen Reproduktion ist die Dissertation zur Erteilung der Druckerlaubnis der Referentin / dem Referenten vorzulegen. Die Druckerlaubnis ist auf einem Formblatt abzugeben und zur Promotionsakte zu nehmen. (4) Der Veröffentlichungspflicht ist auch Genüge getan, wenn neben den für die Prüfungsakten erforderlichen sieben Exemplaren der Dissertation auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier 1. unentgeltlich 30 Exemplare als Buch- oder Fotodruck vorgelegt werden. Hiervon sind 10 Exemplare bei der Universitäts- und 20 Exemplare bei der Fakultätsbibliothek abzugeben; 2. bei Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verlag über den Buchhandel und Nachweis einer Mindestauflage von 150 Exemplaren sowie Ausweis der Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes der Universitätsbibliothek sechs Exemplare sowie der Fakultätsbibliothek zwei Exemplare überlassen werden. In diesem Falle ist den Pflichtexemplaren das Dissertationstitelblatt (Vorder- und Rückseite) als loses Blatt beizulegen; 3. bei Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift der Universitätsbibliothek sechs Exemplare sowie der Fakultätsbibliothek zwei Exemplare überlassen werden; 4. die Veröffentlichung in dem von der Universitätsbibliothek verwalteten "Freiburger Dokumentenserver FreiDok" mit der Adresse http://www.freidok.uni-freiburg.de erfolgt. Dieses Verfahren ist auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden von der Referentin oder dem Referenten und der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf schriftlichen Antrag zuvor zu genehmigen; die elektronische Version der Dissertation ist gemäß dem von der Universitätsbibliothek festgelegten Verfahren abzuliefern. Der Universitätsbibliothek sind in diesem Falle vier gedruckte Exemplare, der Fakultätsbibliothek zwei gedruckte Exemplare zu überlassen. Die Abgabe ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. (5) Der Promotionsausschuss behält sich die Entscheidung darüber vor, ob ein Verlag, eine wissenschaftliche Zeitschrift, eine Schriftenreihe, ein Sammelwerk oder eine selbständige Verlagsveröffentlichung zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nach Absatz 4 Ziffer 2 und 3 genügt. (6) Anstelle der in Absatz 4 angeführten Veröffentlichungsformen kann die Dissertation auch als Mikrofiche in 10 Mikrofiches-Kopien zusammen mit der Mutterkopie (Masterfiche) und einer kopierfähigen Vorlage der Urschrift an die Universitätsbibliothek sowie mit drei gebundenen Kopien der Urschrift sowie 10 Mikrofiches-Kopien an die Fakultätsbibliothek abgeliefert werden. (7) In den Fällen des Absatzes 4 Ziffern 1 und 4 sowie des Absatzes 6 überträgt die / der Promovierte der Universität das Recht, weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. (8) Im Falle einer kumulativen Dissertation gemäß § 6 Absatz 4 wird die Veröffentlichungspflicht durch Vervielfältigung der zusammenfassenden Darstellung und einer Liste der Veröffentlichungen / Manuskripte gemäß § 13 Absatz 4 erfüllt, wenn alle in der Dissertation berücksichtigten Schriften von einer regelmäßig erscheinenden Fachzeitschrift zum Druck angenommen worden sind. Der Universitätsbibliothek sind sechs Exemplare, der Fakultätsbibliothek zwei Exemplare der gesamten Dissertation zu überlassen. (9) Wird es versäumt, die Druckerlaubnis der Referentin oder des Referenten einzuholen, oder wird die für die Ablieferung gesetzte Frist versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. (10) Der Promotionsausschuss kann in besonderen Fällen die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare höchstens um ein Jahr verlängern; die Doktorandin / der Doktorand muss dies rechtzeitig beantragen und begründen. § 14 Vollzug der Promotion (1) Nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen. Durch den Vollzug der Promotion wird das Recht zur Führung des Doktorgrades gemäß § 1 Absatz 1 erlangt. (2) Der Promotionsausschuss kann auf begründeten Antrag der Aushändigung der Promotionsurkunde bereits dann zustimmen, wenn das druckfertige Manuskript dem Verlag bzw. dem Promotionsausschuss vorliegt und der Verlag dem Promotionsausschuss gegenüber verbindlich erklärt, dass Druck und Finanzierung vertraglich gesichert sind und die Pflichtexemplare innerhalb von einem Jahr bzw. in Fällen des § 13 Absatz 9 innerhalb von zwei Jahren vom Verlag kostenlos der Universitätsbibliothek und der Fakultätsbibliothek entsprechend § 13 Absatz 4 Ziffer 2 zugesandt werden. (3) Die Urkunde wird von der Rektorin / dem Rektor und von der Dekanin / dem Dekan unterschrieben und mit dem Siegel der Universität versehen. Sie enthält den Titel der Dissertation und in lateinischer Bezeichnung die Note der Dissertation sowie die Gesamtnote der Promotion. Die Urkunde wird auf den Tag der mündlichen Prüfung ausgestellt. § 15 Rücknahme der Zulassung, Ungültigkeit von Promotionsleistungen (1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht wurde oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen fälschlicherweise als gegeben angenommen worden sind, so kann der Promotionsausschuss auf Antrag eines habilitierten Mitgliedes der Universität Freiburg die Zulassung zur Promotion zurücknehmen. Dasselbe gilt, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. (2) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass bei einer Prüfungsleistung getäuscht wurde, wird diese Prüfungsleistung oder werden alle Prüfungsleistungen für ungültig erklärt; in schweren Fällen wird die Zulassung zur Promotion durch den Promotionsausschuss zurückgenommen. (3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Bewerberin / der Bewerber hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. (4) Wurde bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt, so kann der Promotionsausschuss nachträglich die Noten für die betroffenen Prüfungsleistungen entsprechend berichtigen und die Promotion ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (5) Die zu Unrecht erteilte Promotionsurkunde ist einzuziehen und gegebenenfalls eine neue zu erteilen. Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Promotionsurkunde ausgeschlossen. (6) Der / Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1, 2 und 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und der / dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 16 Entziehung des Doktorgrades (1) Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig. (2) Vor der Beschlussfassung ist die / der Betroffene zu hören. Der Beschluss ist zu begründen und der / dem Betroffenen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 17 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist der Kandidatin / dem Kandidaten auf Antrag innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsakten (Gutachten zur Dissertation, Prüfungsprotokolle) zu gewähren. Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. III Doktorjubiläum und Ehrenpromotion § 18 Doktorjubiläum Die Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften kann die Promotion anlässlich der fünfzigsten Wiederkehr des Promotionstages durch eine Urkunde erneuern. Die ihr bekannt gewordenen wissenschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Verdienste der / des Geehrten nach der Promotion werden durch eine Laudatio zum Ausdruck gebracht. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuss. § 19 Ehrenpromotion (1) Die Fakultät verleiht den Grad und die Würde einer Doktorin / eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.) zur besonderen Würdigung hervorragender wissenschaftlicher Verdienste um an der Fakultät vertretene Fachgebiete. (2) Für die Verleihung der Ehrendoktorwürde gilt folgendes Verfahren: 1. Der Antrag ist von einer / einem Professorin / Professor, Hochschuldozentin / Hochschuldozenten oder Privatdozentin / Privatdozenten oder mehreren Angehörigen dieses Personenkreises der Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften schriftlich an die / den Vorsitzende/ n des Promotionsausschusses zu richten. Er muss enthalten: a) eine Biographie der / des Auszuzeichnenden, b) das Schriftenverzeichnis der / des Auszuzeichnenden, c) eine ausführliche Begründung, d) einen Entwurf für die Fassung der Urkunde. 2. Nach Prüfung auf seine Vollständigkeit leitet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Antrag an den erweiterten Fakultätsrat weiter. 3. Der erweiterte Fakultätsrat setzt eine Kommission ein, die die Voraussetzungen für die Ehrenpromotion prüft und ein Gutachten für die Beschlussfassung im erweiterten Fakultätsrat erarbeitet. Der Kommission gehören an: die Antragstellerin / der Antragsteller bzw. eine oder einer der Antragstellerinnen / Antragsteller als deren Vertretung, drei weitere Professorinnen / Professoren, Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten oder Privatdozentinnen / Privatdozenten, ein promoviertes Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes und eine Studentin oder ein Student mit beratender Stimme. 4. Aufgrund des Kommissionsgutachtens entscheidet der erweiterte Fakultätsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Die / Der zu Ehrende wird erst nach vollständigem Abschluss des Verfahrens von der beabsichtigten Ehrenpromotion unterrichtet. Die Annahme der Ehrenpromotion wird ihr / ihm durch die Dekanin / den Dekan angeboten. (3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung einer Urkunde, in der die wissenschaftlichen Verdienste der / des zu Ehrenden hervorgehoben werden. Die Urkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor und der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. IV Gemeinsame Promotionen mit ausländischen Fakultäten § 20 Besondere Bestimmungen für gemeinsame Promotionen mit ausländischen Fakultäten (sogenanntes „co-tutelle“ - Verfahren) (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Entsprechende Rahmenvereinbarungen sind hierbei zu beachten. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Für gemeinsame Promotionen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. (2) Die Bewerberin / Der Bewerber wird von je einer / einem akademischen Lehrerin / Lehrer der beiden beteiligten Fakultäten betreut. Die Betreuerin / Der Betreuer der ausländischen Fakultät wird im Freiburger Promotionsverfahren als Referentin / Referent bestellt. Es wird sichergestellt, dass die Freiburger Betreuerin / der Freiburger Betreuer der Dissertation am Promotionsverfahren der ausländischen Fakultät teilnimmt. Verfahrensdetails zu den vertraglich zu vereinbarenden Einzelfallregelungen legt der Promotionsausschuss fest. (3) Die Dissertation kann in einer anderen Sprache als Deutsch vorgelegt werden; § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der Freiburger Betreuerin / des Freiburger Betreuers an der ausländischen Fakultät statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Freiburger Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Fakultät zu schließende Vereinbarung. (5) Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines "Dr. rer. nat." sowie des entsprechenden ausländischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält einen Hinweis darauf, dass es sich um eine gemeinsame Promotion handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (6) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin / der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde enthält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade ist. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Fakultät auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens sieben Pflichtexemplare der Freiburger Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften abzuliefern sind. Davon erhält die Universitätsbibliothek vier Exemplare, die Fakultätsbibliothek zwei Exemplare, ein Exemplar wird zu den Akten genommen. V Schlussbestimmung § 21 Inkrafttreten (1) Die Promotionsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung für die Forstwissenschaftliche Fakultät vom 19. April 2002 (W., F. u. K. 2000, Seite 473 ff) und die Promotionsordnung für die Geowissenschaftliche Fakultät vom 31. Juli 1985 (W. u. K. 1985, Seite 333 ff), zuletzt geändert am 18. Februar 1998 (W., F. u. K. 1998, Seite 99 ff), außer Kraft. (2) Für Doktorandinnen / Doktoranden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Promotionsordnung bereits zur Promotion zugelassen worden sind oder deren Zulassung gem. § 8 zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt ist, gelten die bisherigen Vorschriften der jeweiligen in Absatz 1 genannten Promotionsordnung weiter, es sei denn, dass die Kandidatin / der Kandidat die Anwendung dieser Promotionsordnung ausdrücklich beantragt. |
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