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| Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau |
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Promotionsordnung Universität Hohenheim, Promotion, Doktorgrad, Agrarwissenschaften, Pflanzenproduktion und Landschaftsökologie, promovieren zum Dr. sc. agr. PromO vom 22.03.2002
Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr.sc.agr. Nichtamtliche Lesefassung der Promotionsordnung vom 22. März 2002 (Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim Nr. 456/02 vom 28. März 2002) einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 28. Juli 2003 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 491/03 vom 28. Juli 2003), der 2. Änderungssatzung vom 21. Februar 2005 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 521/05 vom 28. Februar 2005) und der 3. Änderungssatzung vom 31.05.2006 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 567 vom 31.05.2006) Impressum gem. § 8 Landespressegesetz: Herausgeber: Fakultät Agrarwissenschaften der Universität Hohenheim 70593 Stuttgart Redaktion: Dekanat Druck: Hausdruckerei der Universität Hohenheim Juni 2006 Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr.sc.agr. vom 22. März 2002 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 28. Juli 2003, der 2. Änderungssatzung vom 21. Februar 2005 und der 3. Änderungssatzung vom 31. Mai 2006 Nichtamtliche Lesefassung erstellt am 02.06.2006 vom Dekanat der Fakultät Agrarwissenschaften I N H A L T S V E R Z E I C H N I S § 1 Zweck der Promotion; Promotionsleistungen § 2 Zuständigkeit, Promotionsausschuss § 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion § 4 Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand § 5 Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand § 6 Betreuung der Dissertation § 7 Die Dissertation § 8 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens § 9 Die Berichterinnen bzw. Berichter § 10 Begutachtung der Dissertation § 11 Fortsetzung des Verfahrens § 12 Bestellung der Prüfungskommission § 13 Mündliche Prüfung (Kolloquium) § 14 Wiederholung der mündlichen Prüfung § 15 Benotung § 16 Promotionsergebnis § 17 Veröffentlichung der Dissertation § 18 Urkunde und Führung des Doktorgrades § 19 Ehrenpromotion § 20 Ungültigkeit der Promotionsleistung und Entziehung des Doktorgrades § 21 Akteneinsicht § 22 Inkrafttreten und Übergangsregelung § 1 Zweck der Promotion; Promotionsleistungen (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Auf Grund der Promotionsleistungen verleiht die Fakultät Agrarwissenschaften der Universität Hohenheim den akademischen Grad eines Doktors der Agrar-wissenschaften – doctor scientiarum agriculturae (Dr.sc.agr.). Die Promotionsleistungen bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und aus einer mündlichen Prüfung (Kolloquium). Gemäß Beschluss der Fakultät verleiht die Universität auch die Promotion ehrenhalber (siehe § 21). (2) Die Promotionsleistungen werden grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache erbracht. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers und mit Einverständnis der betreuenden Person kann der Promotionsausschuss gestatten, die Promotionsleistungen ganz oder zum Teil in einer anderen Sprache zu erbringen. Der Antrag ist in der Regel mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zu stellen. Werden sämtliche Promotionsleistungen in einer anderen Sprache erbracht, so ist dies in der Promotionsurkunde kenntlich zu machen. (3) Die Promotionsordnung gilt auch für internationale Promotionsprogramme der Fakultät Agrarwissenschaften. § 2 Zuständigkeit, Promotionsausschuss (1) Organe in Promotionsentscheidungen sind der Fakultätsvorstand, die Dekanin bzw. der Dekan und der Promotionsausschuss. Letzterer besteht aus dem Mitgliedern des Fakultätsvorstands sowie weiteren sieben Professorinnen oder Professoren der Fakultät Agrarwissenschaften und zwei promovierten Mitgliedern des Fakultätsrats aus der Wahlgruppe des wissenschaftlichen Dienstes. (2) Der Fakultätsvorstand bestimmt in seiner Geschäftsordnung, wer aus seiner Mitte den Vorsitz des Promotionsausschusses übernimmt. Die übrigen Mitglieder des Promotions-ausschusses werden vom Fakultätsrat bestellt. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass die wissenschaftlichen Schwerpunkte der Fakultät angemessen vertreten sind. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. § 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber einen Master-Studiengang oder einen Diplomstudiengang an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem agrarwissenschaftlich ausgerichteten Studiengang mit der Gesamtnote oder Durchschnittsnote "gut" ("good") oder besser abgeschlossen oder an Hand eines Rankings die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat. Für Fachhochschulabsolventinnen und –absolventen, die einen agrarwissenschaftlich ausgerichteten Master-Studiengang abgeschlossen haben, gilt dies entsprechend. Insgesamt müssen mindestens vier Jahre Regelstudienzeit nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber anderer Diplom- oder Master-Studiengänge an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschul-rahmengesetzes können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie diese mit der Gesamtnote oder Durchschnittsnote "gut" ("good") oder besser abgeschlossen haben oder anhand eines Rankings die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen haben. Insgesamt müssen mindestens vier Jahre Regelstudienzeit nachgewiesen werden. Der Promotionsausschuss kann zusätzliche Auflagen festsetzen. (2) Der Promotionsausschuss kann andere als die in Absatz 1 genannten Hochschulabschlüsse als Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsverfahren anerkennen und dabei Zusatzleistungen und Auflagen festsetzen, sofern die übrigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Als Zusatzleistungen kommen insbesondere die Anfertigung einer Studienarbeit gemäß der geltenden Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Bachelor-Studiengang in Agrarwissenschaften oder Fachprüfungen, die in Inhalt und Umfang drei vertiefungsrichtungsspezifischen Pflichtmodulen gemäß der geltenden Fassung der Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Master-Studiengang in Agrarwissenschaften entsprechen, in Betracht. (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, der den in den Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht, kann vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Richtlinien über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt werden. Der Promotionsausschuss kann Zusatzleistungen und Auflagen festsetzen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme oder Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. (4) Zur Promotion können auch Fachhochschulabsolventinnen und –absolventen mit Diplom-Grad zugelassen werden, wenn a) sie nach einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren einen Diplomgrad in Landwirtschaft, Agrarwirtschaft, Landespflege, Gartenbau oder Forstwirtschaft nachweisen, b) ihre Gesamtnote in der Diplomabschlussprüfung mindestens 1,3 oder besser ("sehr gut" oder besser) ist, c) eine Professorin oder ein Professor, eine Hochschuldozentin oder ein Hochschuldozent oder eine Privatdozentin oder ein Privatdozent der Fakultät Agrarwissenschaften die / der hauptamtlich an der Universität Hohenheim tätig ist, ihre / seine Bereit schaft zur Betreuung der Kandidatin bzw. des Kandidaten erklärt hat. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat. Diese Bestimmungen gelten für Absolventinnen und Absolventen von Berufsakademien, die das Studium aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie mit der Bezeichnung "Diplom" abgeschlossen haben, entsprechend. (5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 4 stellen beim zuständigen Promotionsausschuss rechtzeitig vor dem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand nach § 4 einen Antrag auf Eröffnung eines Eignungsfeststellungsverfahrens. Der Promotionsausschuss setzt auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers und nach Anhörung des für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Agrarwissenschaften zuständigen Prüfungsausschusses die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen für die Promotion fest. Dieses Eignungsfeststellungsverfahren soll im Regelfall nach 18 Monaten abgeschlossen werden. Der Promotionsausschuss stellt fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Dekanin bzw. der Dekan gibt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller über das Ergebnis schriftlich Bescheid. Bei Ablehnung gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (6) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, haben hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Sollen die Promotionsleistungen ganz oder zum Teil in einer anderen Sprache als Deutsch erbracht werden, so kann der Promotionsausschuss statt dessen oder zusätzlich den Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse in dieser Sprache verlangen. (7) Der Promotionsausschuss kann Durchführungsbestimmungen erlassen. § 4 Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, können unter Angabe des in Aussicht genommenen Themas bei der Fakultät die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragen. Hierdurch entsteht noch kein Rechtsanspruch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. urkundliche Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3, 2. Nennung etwaiger vorausgegangener und laufender Promotionsversuche, 3. das Thema der beabsichtigten Dissertation und der Name der Betreuerin bzw. des Betreuers, 4. eine Erklärung darüber, ob die Promotionsleistungen in Deutsch oder Englisch erbracht werden sollen bzw. einen Antrag, falls Promotionsleistungen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erbracht werden sollen. (3) Mit der Annahme als Doktorandin oder als Doktorand drückt die Fakultät ihre grundsätzliche Bereitschaft aus, die Bewerberin oder den Bewerber bei ihrer / seiner wissenschaftlichen Arbeit zu unterstützen und ihre / seine Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten. (4) Die Doktorandin bzw. der Doktorand wird einer Professorin oder einem Professor, einer Hochschuldozentin oder einem Hochschuldozenten oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten zur wissenschaftlichen Betreuung zugewiesen. (5) Die Promotion soll in einem Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen werden. Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden für die Höchstdauer von fünf Jahren immatrikuliert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der Hochschule sind. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. § 5 Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand (1) Sind die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt, so spricht die Dekanin bzw. der Dekan im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand aus. (2) In folgenden Fällen muss der Promotionsausschuss über die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand beschließen: a) wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein Abschlusszeugnis vorlegt, das nicht von einer agrarwissenschaftlichen Fakultät im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes ausgestellt ist, b) wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihre bzw. seine Fähigkeit nach § 3 Absätze 2 bis 4 nachweist, c) wenn der Nachweis nach § 3 Abs. 6 nicht durch das Zeugnis einer staatlich anerkannten Einrichtung erbracht wird, d) wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits in einem Promotionsverfahren befindet oder früher einen Promotionsversuch unternommen hat, e) wenn Zweifel bestehen, ob das in Aussicht genommene Dissertationsthema in die Zuständigkeit der Fakultät fällt, f) wenn Zweifel bestehen, ob das Thema bearbeitungswürdig oder der Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen ist. Der Promotionsausschuss kann diese Aufgabe an den Fakultätsvorstand delegieren. (3) Die Dekanin bzw. der Dekan teilt der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Entscheidung über die Annahme schriftlich mit. Bei Ablehnung erfolgt die schriftliche Mitteilung durch den Promotionsausschuss. § 6 Betreuung der Dissertation (1) Die Arbeit kann von jeder Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin oder jedem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Universität Hohenheim betreut werden. (2) Soll eine Arbeit von einer Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin oder einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten außerhalb der Fakultät Agrarwissenschaften der Universität Hohenheim betreut werden, so bestellt der Promotionsausschuss eine Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin oder einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät Agrarwissenschaften der Universität Hohenheim als Mitbetreuerin bzw. Mitbetreuer. (3) Kann die Betreuerin bzw. der Betreuer aus wichtigen Gründen ihre bzw. seine Aufgabe nicht mehr wahrnehmen, so bestellt die Dekanin bzw. der Dekan nach Anhörung der Doktorandin bzw. des Doktoranden nach Möglichkeit eine andere fachkompetente Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin oder einen anderen fachkompetenten Professor, Hochschul- oder Privatdozenten. § 7 Die Dissertation (1) Die Dissertation muss einem Gebiet der Agrarwissenschaften entnommen sein, das durch eine / einen an der Universität Hohenheim hauptamtlich tätige/n Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin oder Professor, Hochschul- oder Privatdozenten vertreten ist. Sie soll in der Regel an einer Einrichtung der Universität angefertigt werden. Wissenschaftliche Abhandlungen, die an einer Einrichtung außerhalb der Universität angefertigt werden, sollen von einer / einem fachlich zuständigen Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin oder Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Universität Hohenheim zusätzlich betreut werden. (2) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern. Sie muss eine selbständige Leistung der Bewerberin bzw. des Bewerbers sein. Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muss die Bewerberin bzw. der Bewerber ihren bzw. seinen Beitrag in eigener Verantwortung abgefasst haben. Die individuelle Leistung der Bewerberin bzw. des Bewerbers muss deutlich abgrenzbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein. (3) Die Ergebnisse einer Dissertation können ganz oder teilweise vorab veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichungen sind, verbunden mit einer Einleitung und einer zusammenfassenden Diskussion, als kumulative Dissertation einer üblichen Dissertationsschrift gleich zu setzen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation hat die jeweiligen individuellen Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers in den einzelnen Veröffentlichungen zu bescheinigen. (4) Die nachträgliche Anerkennung einer Veröffentlichung als Dissertation bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses und ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die Gleichwertigkeit mit einer Dissertation muss gegeben sein; die Publikation darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Diplom- oder Staatsexamensarbeiten können nicht als Dissertation anerkannt werden. § 8 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist bei der Dekanin bzw. dem Dekan zu stellen. Diese / dieser entscheidet über den Antrag. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Dissertation in vier maschinengeschriebenen und gebundenen Exemplaren sowie etwaige Vorveröffentlichungen, 2. die Erklärung, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation selbständig angefertigt hat, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und wörtlich oder inhaltlich übernommene Stellen als solche gekennzeichnet hat. Ist die Dissertation im Rahmen eines größeren Forschungsvorhabens mit mehreren Mitarbeitern entstanden, so ist die eigene Leistung abzugrenzen, 3. bei Einbeziehung von Vorabveröffentlichungen in die Dissertation eine Darlegung der Betreuerin bzw. des Betreuers, aus der der Anteil der wissenschaftlichen Leistung der Bewerberin bzw. des Bewerbers in den Vorabveröffentlichungen hervorgeht, 4. ein tabellarischer Lebenslauf in 4-facher Ausfertigung, 5. eine von der Betreuerin bzw. dem Betreuer genehmigte Zusammenfassung der Problemstellung und Ergebnisse der Dissertation von ca. zwei DIN-A4-Seiten, in 4-facher Ausfertigung, 6. ein Vorschlag zu den prüfenden Personen, 7. die Versicherung, dass nicht bereits früher oder gleichzeitig ein Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens unter Vorlage der hier eingereichten Dissertation gestellt wurde, 8. ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz neueren Datums. (3) Der Antrag kann bis zum Vorliegen des ersten Gutachtens zurückgezogen werden. Nach Festsetzung eines Termins für die mündliche Leistung kann die Bewerberin bzw. der Bewerber nur noch aus wichtigem Grund zurücktreten. § 9 Die Berichterinnen bzw. Berichter (1) Die Dissertation wird in der Regel von der Betreuerin bzw. dem Betreuer und einer Mitberichterin oder einem Mitberichter beurteilt. Die Berichterinnen und Berichter sollten nicht derselben wissenschaftlichen Einrichtung angehören. (2) Die Berichterinnen und Berichter sind spätestens in der auf die Einreichung der Dissertation folgenden Sitzung des Promotionsausschusses zu bestellen. Der Promotionsausschuss kann die Bestellung an den Fakultätsvorstand delegieren. (3) Kann eine der Berichterinnen bzw. einer der Berichter seine Aufgaben nicht wahrnehmen, so bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin bzw. des Doktoranden und soweit möglich im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer eine andere fachkompetente Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin oder einen anderen fachkompetenten Professor, Hochschul- oder Privatdozenten. (4) Mitberichterinnen und Mitberichter werden in der Regel auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers aus dem Kreis der Professorinnen, Hochschul- und Privatdozentinnen und Professoren, Hochschul- und Privatdozenten vom Promotionsausschuss bestellt. Die Bestellung auswärtiger Mitberichterinnen und Mitberichter ist möglich. Die Mehrzahl der an der Promotion beteiligten Berichterinnen und Berichter sowie Prüferinnen und Prüfer muss der Fakultät Agrarwissenschaften angehören. (5) Die Namen der Berichterinnen und Berichter sind der Doktorandin bzw. dem Doktoranden mitzuteilen. |
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Promotionsordnung Universität Hohenheim, Promotion, Doktorgrad, Agrarwissenschaften, Pflanzenproduktion und Landschaftsökologie, promovieren zum Dr. sc. agr. PromO vom 22.03.2002
§ 10 Begutachtung der Dissertation (1) Die Dekanin bzw. der Dekan leitet die Dissertation unverzüglich den Berichterinnen bzw. Berichtern zu. (2) Die Berichterinnen und Berichter sind verpflichtet, innerhalb von maximal sechs Wochen nach Erhalt der Dissertation ein Gutachten vorzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist ist mit Zustimmung der Dekanin bzw. des Dekans möglich. Bei unzumutbarer Überschreitung der Frist kann die Dekanin bzw. der Dekan eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter beauftragen. (3) Jede Berichterin und jeder Berichter reicht der Dekanin bzw. dem Dekan ein Gutachten ein, beantragt die Arbeit anzunehmen, mit bestimmten Änderungen anzunehmen oder abzulehnen und schlägt eine der in § 15 aufgeführten Noten vor. (4) Beantragen alle Berichterinnen und Berichter die Annahme der Arbeit, so wird das Verfahren fortgesetzt. Beantragen alle Berichterinnen und Berichter, die Arbeit abzulehnen, so ist das Verfahren beendet. (5) Beantragt eine der Berichterinnen oder einer der Berichter, die Arbeit abzulehnen, so bestellt die Dekanin bzw. der Dekan gemäß § 9 Abs. 4 in der Regel eine weitere Berichterin oder einen weiteren Berichter, der / dem die Arbeit unverzüglich zuzuleiten ist. Abs. 2 gilt entsprechend. Falls eine Gutachterin oder ein Gutachter die Arbeit ablehnt, bestimmt die Dekanin bzw. der Dekan eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die / der im Rahmen der bisherigen Gutachten die Arbeit bewertet. Sie / er macht der Fakultät einen abschließenden Vorschlag über die Bewertung der Arbeit. Falls die Dekanin bzw. der Dekan als Berichterin bzw. Berichter oder Mitberichterin bzw. Mitberichter am Verfahren beteiligt war, bestimmt ihre Vertreterin bzw. sein Vertreter die weitere Gutachterin bzw. den weiteren Gutachter. (6) Beantragen zwei Berichterinnen bzw. Berichter die Annahme der Arbeit, so wird das Verfahren fortgesetzt. Beantragen zwei Berichterinnen bzw. Berichter, die Arbeit abzulehnen, so ist das Promotionsverfahren beendet. § 11 Fortsetzung des Verfahrens (1) Wird das Verfahren fortgesetzt, so liegt die Dissertation zwei Wochen im Dekanat zur Einsichtnahme durch die hauptamtlich an der Universität Hohenheim tätigen Professorinnen, Hochschul- und Privatdozentinnen und Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät aus. In der vorlesungsfreien Zeit verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Die Dekanin bzw. der Dekan benachrichtigt umgehend alle hauptamtlich an der Universität Hohenheim tätigen Professorinnen, Hochschul- und Privatdozentinnen und Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät unter Beifügung der Zusammenfassung und der Gutachten über die Fortsetzung des Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zum Widerspruch innerhalb der in Satz 1 bzw. Satz 2 festgelegten Frist. (2) Jede / jeder hauptamtlich an der Universität Hohenheim tätige Professorin, Hochschul- und Privatdozentin und Professor, Hochschul- und Privatdozent der Fakultät hat das Recht, Sondergutachten zu der Arbeit anzufertigen. (3) Unverzüglich nach Ablauf der Frist stellt die Dekanin bzw. der Dekan fest, ob die Arbeit angenommen ist. Liegen keine Sondergutachten vor, so ergibt sich die Note für die Dissertation aus dem arithmetischen Mittel der Berichtervorschläge. (4) Bei Vorliegen von Sondergutachten entscheidet der Promotionsausschuss über das weitere Vorgehen. (5) Nach Ablauf der Umlauffrist bestimmt die Dekanin bzw. der Dekan den Termin der mündlichen Prüfung, teilt diesen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mit und macht ihn universitätsöffentlich bekannt. Zwischen dem Abschluss des Umlaufverfahrens und dem Termin der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit nicht mehr als sechs Wochen liegen. § 12 Bestellung der Prüfungskommission (1) Der Promotionsausschuss bestellt die Prüfungskommission in der auf die Antragstellung folgenden Sitzung. Der Promotionsausschuss kann die Bestellung an den Fakultätsvorstand delegieren. (2) Das gemäß Absatz 1 zuständige Organ bestellt als Mitglieder der Prüfungskommission: a) mindestens zwei Berichterinnen bzw. Berichter nach § 9; ist eine Berichterin oder ein Berichter verhindert, so wird eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt, b) mindestens eine weitere Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin oder einen weiteren Professor, Hochschul- oder Privatdozenten. Dieses Mitglied kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vorgeschlagen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer. § 13 Mündliche Prüfung (Kolloquium) (1) In der mündlichen Prüfung (Kolloquium) verteidigt die Bewerberin bzw. der Bewerber Thesen aus ihrer / seiner Dissertation vor der Prüfungskommission. Die Diskussion kann sich darüber hinaus auch auf andere Fragen erstrecken, sofern diese (sachlich oder methodisch) mit der Dissertation zusammenhängen. (2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat eröffnet das Kolloquium mit einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer über den wesentlichen Inhalt ihrer / seiner Dissertation. Die anschließende Disputation dauert mindestens eine, höchstens zwei Stunden. (3) Das Kolloquium wird von der Dekanin oder dem Dekan geleitet. Die Dekanin bzw. der Dekan kann sich aus wichtigem Grund durch eine / einen von ihr / ihm beauftragten Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin oder Professor, Hochschul- oder Privat-dozenten vertreten lassen. (4) Das Kolloquium wird zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und den Mitgliedern der Prüfungskommission geführt. (5) Zum Kolloquium hat jede Professorin, Hochschul- oder Privatdozentin, jeder Professor, Hochschul- oder Privatdozent, jede Doktorandin und jeder Doktorand der Universität Hohenheim Zutritt. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Termin ist universitätsöffentlich bekannt zu geben. (5) Die Prüfungskommission bewertet das Kolloquium in einer gemeinsamen Note gemäß § 15 Abs. 1. § 14 Wiederholung der mündlichen Prüfung (1) Scheitert die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der mündlichen Promotionsleistung, so kann sie / er sich frühestens nach zwei, spätestens nach zwölf Monaten zur Wiederholung melden. (2) Eine zweite Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nicht möglich. § 15 Benotung (1) Folgende Einzelnoten sind möglich: 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = nicht bestanden Die Zwischennoten 1,5 und 2,5 sind zulässig. (2) Bei der Dissertation ist überdies das Prädikat "ausgezeichnet" möglich. (3) Die Note für die Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten aller Gutachten. (4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der Note für die Dissertation und der Note für die mündliche Prüfung, wobei die Note für die Dissertation doppelt, die Note für die mündliche Prüfung einfach gewertet wird. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt: 1,0 - 1,50 = magna cum laude 1,51 - 2,50 = cum laude 2,51 - 3,0 = rite (5) Wurde die Dissertation von allen Gutachtern mit ausgezeichnet beurteilt und ist die mündliche Leistung sehr gut (1,0), so wird das Prädikat "summa cum laude" vergeben. § 16 Promotionsergebnis (1) Unverzüglich nach Abschluss der mündlichen Promotionsleistung stellt die Prüfungskommission das für die Promotion erzielte Gesamtergebnis fest. (2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann nicht promoviert werden, wenn die mündliche Prüfung nicht bestanden ist. (3) Die Dekanin bzw. der Dekan teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten das Gesamtergebnis unverzüglich mit und stellt ihr / ihm eine vorläufige Bescheinigung über das abgeschlossene Promotionsverfahren aus. § 17 Veröffentlichung der Dissertation (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat für die Veröffentlichung der Dissertation zu sorgen. Dies geschieht durch 1. die Verbreitung über den Verlagsbuchhandel mit Siegel "D 100" und ISBN durch einen gewerblichen Verleger oder im Selbstverlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren und die Ablieferung von neun Pflichtexemplaren bei der Universitätsbibliothek oder 2. die Publikation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift und die Ablieferung von zwei Sonderdrucken pro Artikel bei der Universitätsbibliothek oder 3. die Ablieferung von 40 Pflichtexemplaren bei der Universitätsbibliothek oder 4. die Ablieferung einer elektronischen Version sowie von sechs Pflichtexemplaren bei der Universitätsbibliothek; diese legt das Datenformat, den Datenträger sowie die abzuliefernde Stückzahl der elektronischen Version fest; vor dem Textblock sind das Datum der mündlichen Prüfung und die Namen der Dekanin bzw. des Dekans und der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters anzugeben. (2) Von den jeweils abzuliefernden Pflichtexemplaren müssen mindestens drei auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft gebunden sein. Auf der Rückseite des Titelblattes sind das Datum der mündlichen Prüfung und die Namen der Dekanin bzw. des Dekans und der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters anzugeben. (3) In den in Ziffer 3 und 4 in Abs. 1 genannten Fällen überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Universität das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Dies kann auch über Datennetze geschehen. (4) Die Veröffentlichung hat innerhalb eines Jahres nach Abschluss der mündlichen Prüfung zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist sind auch die in Abs. 1 genannten Pflichtexemplare, Sonderdrucke und Datenträger unentgeltlich bei der Universitätsbibliothek abzuliefern. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Frist verlängern. Bei Überschreitung der Frist erlöschen alle durch das Promotionsverfahren erworbenen Rechte, es sei denn, die Doktorandin oder der Doktorand hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. § 18 Urkunde und Führung des Doktorgrades Nach Nachweis der Veröffentlichung stellt die Fakultät eine Urkunde aus. Diese enthält das Gesamtergebnis, den Titel der Dissertation und, soweit nach § 1 Absatz 2 Satz 3 erforderlich, einen Hinweis auf die Sprache, in der die Promotionsleistungen erbracht wurden. Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt; eine englische Übersetzung wird beigefügt. Auf Antrag kann die Urkunde auch in englischer Sprache ausgestellt werden; in diesem Fall wird eine deutsche Übersetzung beigefügt. Als Datum der Promotion ist der Tag der letzten Leistung zu nennen. Die Urkunde wird von der Präsidentin/Rektorin bzw. dem Präsidenten/Rektor der Universität Hohenheim und der zuständigen Dekanin bzw. dem zuständigen Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Hohenheim versehen. Erst mit Aushändigung der Urkunde ist die Doktorandin bzw. der Doktorand berechtigt, den Doktorgrad zu führen. § 19 Ehrenpromotion (1) In Anerkennung besonderer wissenschaftlicher Leistungen kann die Fakultät Agrarwissenschaften der Universität Hohenheim den Grad Doktor der Agrarwissen-schaften ehrenhalber (Dr. sc. agr. honoris causa) verleihen. (2) Ein entsprechender Antrag ist von mindestens fünf Professorinnen bzw. Professoren bei der Dekanin bzw. dem Dekan einzubringen. Er ist allen hauptamtlich an der Universität Hohenheim tätigen Professorinnen, Hochschul- und Privatdozentinnen und Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät mit Begründung im Umlaufverfahren zuzustellen. Die Professorinnen, Hochschul- und Privatdozentinnen und die Professoren, Hochschul- und Privatdozenten des Fakultätsrats entscheiden im Einvernehmen mit dem Senat. (3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch die Dekanin bzw. den Dekan durch Überreichen der hierfür ausgefertigten Urkunde. Die Urkunde ist von der Präsidentin/Rektorin bzw. der Präsident/Rektor der Universität Hohenheim und von der Dekanin bzw. dem Dekan zu unterzeichnen. § 20 Ungültigkeit der Promotionsleistung und Entziehung des Doktorgrades (1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann die Promotion für ungültig erklärt werden. (2) Der Doktorgrad kann durch den Promotionsausschuss wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erlangt worden ist. Im übrigen wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. (3) Vor der Beschlussfassung des Promotionsausschusses über die Ungültigkeit der Promotion und über die Entziehung des Doktorgrades ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. (4) Die Entscheidung des Promotionsausschusses über die Ungültigkeit nach Abs. 1 und 2 ist zu begründen und der oder dem Betroffenen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 21 Akteneinsicht Auf Antrag ist Bewerberinnen und Bewerbern nach Abschluss des Verfahrens Einsicht in die Verfahrenakten zu geben. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens bei der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät Agrarwissenschaften gestellt werden. Für das Recht auf Akteneinsicht gilt § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). § 22 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Promotionsordnung tritt mit Wirkung vom 01 April 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr. sc. agr. vom 04. März 1994 in der Fassung vom 19. März 1999 (W., F. und K., 1999, S. 113 ff) außer Kraft. Die 1. Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2003, die 2. Änderungssatzung am 01. März 2005, die 3. Änderungsatzung am 01. Oktober 2006 in Kraft (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Promotion nach den Bestimmungen der Promotionsordnung vom 04. März 1994, in der Fassung vom 19. März 1999, begonnen haben, können auf Antrag das Verfahren nach der neuen Promotionsordnung abschließen. |
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