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| Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau |
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PromO Technische Universität TU München, Promotion, Doktorgrad, Agrarwissenschaften, promovieren zum Dr. agr., Dr. oec., Dr. oec. troph., Dr. rer. silv.
Fakultät für Ernährung, Landnutzung und Umwelt Promotionsordnung Promotionsordnung der Technischen Universität München Beschlossen vom Akademischen Senat am 18.07.2001 Genehmigt vom Präsidenten am 01.08.2001 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Januar 2003) Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technischen Universität München folgende Satzung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. Inhaltsverzeichnis: A) Allgemeines § 1 Promotionsrecht der Fakultäten § 2 Voraussetzungen für die Promotion § 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses § 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Fachhochschulabschlusses § 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses B) Der Promotionsantrag § 6 Dissertation § 7 Einreichung der Dissertation § 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens C) Prüfung der Dissertation § 9 Prüfungskommission § 10 Bewertung der Dissertation § 11 Umlaufverfahren § 12 Annahme der Dissertation D) Die mündliche Prüfung § 13 Einladung zur mündlichen Prüfung § 14 Mündliche Prüfung und ihre Bewertung E) Abschluss der Prüfung § 15 Prüfungsergebnisse § 16 Bewertung der Prüfung § 17 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen F) Wiederholung von Promotionsleistungen § 18 G) Veröffentlichung der Dissertation § 19 H) Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität/Fakultät § 20 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren § 21 Einreichung der Dissertation an der Technischen Universität München § 22 Einreichung der Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät § 23 Promotionsurkunde I) Vollzug der Promotion § 24 J) Ehrenpromotion § 25 § 26 L) Entzug des Doktorgrades § 27 M) Übergangs- und Schlussvorschriften § 28 A) Allgemeines § 1 Promotionsrecht der Fakultäten (1) Die Fakultäten der Technischen Universität München haben das Recht, für die Technische Universität München Bewerbern gemäß den nachfolgenden Bestimmungen den Doktorgrad zu verleihen. (2) Folgende Grade können verliehen werden: 1Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) von den Fakultäten für Architektur, für Bauingenieur- und Vermessungswesen, für Maschinenwesen, sowie für Elektrotechnik und Informationstechnik. 2 Die Fakultät für Informatik und die Fakultät, Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt verleihen den Grad unter Mitwirkung einer der in Satz 1 genannten Fakultäten. 1. 1Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) von den Fakultäten für Mathematik, für Informatik, für Physik, für Chemie und von der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt. 2Die ingenieurwissenschaftlichen Fakultäten können den Grad unter Mitwirkung einer der in Satz 1genannten Fakultäten verleihen. 2. Doktor der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol. und Dr. oec.) von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften; Dr. oec. von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt. 3. 1 Doktor der Philosophie (Dr. phil.) von den Fakultäten für Wirtschaftswissenschaften und für Sportwissenschaft. 2 Die Fakultät für Architektur kann den Grad, beschränkt auf die Fächer Kunstgeschichte und Baugeschichte sowie Restaurierung, Kunsttechnologie und Konservierungswissenschaften; außerdem kann sie den Grad für das Fach Raumforschung, Raumordnung und Landesplanung unter Mitwirkung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften verleihen. 4. Doktor der Medizin (Dr. med.) und Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.) von der Fakultät für Medizin. 5. Doktor der Agrarwissenschaften (Dr. agr.) von der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt. 6. Doktor der Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Dr. oec. troph.) von der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt. 7. Doktor der Forstwissenschaft (Dr. rer. silv.) von der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt. 8. (3) 1 Zuständig für eine Promotion und damit promotionsführend ist diejenige Fakultät, in der das Fachgebiet des Bewerbers, bestimmt durch die Fachrichtung seines Studiums oder das Thema seiner Dissertation, entsprechend § 6 Abs. 2 durch einen Professor der Technischen Universität München vertreten ist. 2Auf Antrag des Bewerbers beschließt die angerufene Fakultät über ihre Zuständigkeit gemäß Absatz 2. 3Hält sich die angerufene Fakultät für nicht zuständig, so gibt der Dekan das Ersuchen unter Angabe der Gründe zurück. 4Erklärt sich keine titelführende Fakultät für zuständig, ist das Promotionsgesuch zurückzuweisen. (4) 1Die Mitwirkung erfolgt im Regelfall gemäß Absatz 2 durch eine Fakultät der Technischen Universität München. 2Sie wird eingeleitet, indem der Dekan der promotionsführenden Fakultät an den Dekan der zur Mitwirkung berufenen Fakultät das Ersuchen richtet, auf der nächsten Sitzung ihres Fachbereichsrates einen Prüfer gemäß § 9 Abs. 1 bestellen zu lassen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitwirkung durch eine entsprechende Fakultät einer anderen in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erfolgen. (5) Der Doktorgrad kann auch zusammen mit einer ausländischen Universität/Fakultät aufgrund eines nach Maßgabe des § 20 gemeinsam durchgeführten Promotionsvorhabens verliehen werden. (6) Über alle Entscheidungen gemäß der Absätze 3 und 4 erhält der Bewerber einen Bescheid. Eine Ablehnung ist zu begründen. § 2 Voraussetzung für die Promotion Den Doktorgrad kann erwerben, wer die erforderliche Vorbildung gemäß 1. §§ 3 bis 5 besitzt, durch eine von ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) seine Befähigung darlegt, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen, 2. in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse auf den Fachgebieten nachweist, denen die Dissertation dem Inhalt nach angehört, 3. 4. würdig ist im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade, 5. den angestrebten Doktorgrad noch nicht führt, 6. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad endgültig gescheitert ist. § 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses (1) 1 Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Staatsprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgelegt hat.2 Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung nach Satz 1 mindestens 2,5 beträgt oder diese mindestens mit dem Prädikat "Gut bestanden" abgelegt wurde. 3 Andernfalls kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden. 4Hierüber entscheidet die Fakultät. 5Für den Erwerb der Grade Dr. med. und Dr. med. dent. genügt der erfolgreiche Abschluss der ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Prüfung. 6Darüber hinaus gelten für die nachstehend genannten Grade folgende besondere Regelungen: 1 Den Grad eines Dr.-Ing. kann erwerben, wer ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule als Dipl.-Ing. oder als Master of Science auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet abgeschlossen hat. 2In Ausnahmefällen kann der akademische Grad Dr.-Ing. auch verliehen werden, wenn der Bewerber ein Diplom- oder Masterstudium in einem mathematisch- naturwissenschaftlichen oder wirtschaftsingenieurwissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 3Dazu muss zunächst vor Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Dekan der betreffenden Fakultät festgestellt werden, dass das Thema der Dissertation auf dem ingenieurwissenschaftlichen Gebiet dieser Fakultät liegt. 4Weiterhin hat der Bewerber eine Zusatzprüfung abzulegen, durch die er einen Kenntnisstand nachweist, der dem eines Diplom-Ingenieurs vergleichbar ist. 5Diese umfasst mindestens zwei grundlegende ingenieurwissenschaftliche Fächer, die außerhalb des Fachgebiets liegen müssen, dem das Dissertationsthema zuzurechnen ist. 6Die Auswahl der Prüfungsfächer, die Prüfungsart, Prüfungsdauer und das Prüfungsverfahren trifft eine vom Fachbereichsrat der betreffenden Fakultät eingesetzte, aus drei Hochschullehrern der betreffenden Fakultät bestehende Kommission unter Berücksichtigung des bisherigen Studienganges des Bewerbers. 7Im Falle einer Mitwirkung gemäß §1 Abs.2 Nr.1 Satz 2 müssen bei der Zusatzprüfung zwei Kommissionsmitglieder Hochschullehrer einer Fakultät der Technischen Universität München sein, die in ihrem Lehrangebot Studiengänge mit dem Abschluß Dipl.-Ing. führen. 6Die 8Die Ergänzungsprüfung,Zulassungsprüfung, die innerhalb Jahresfrist abgelegt werden soll, muss mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden werden. 9Nicht bestandene Prüfungsfächer können einmal zum nächsten offiziellen Prüfungstermin wiederholt werden. 10 Die Schutzfristen des § 3 Abs.2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub sind zu beachten. 1. Den Grad eines Dr. phil. kann erwerben, wer entweder a) die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt oder b) anstelle einer der dort genannten Prüfungen ein erfolgreiches Studium in einem Hauptfach und mindestens zwei weiteren Fächern nachweist. Art, Inhalt und Umfang dieses Nachweises und die zulässigen Fächerkombinationen werden in Anlage 6 geregelt, c) im Studiengang Restaurierung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen ein Diplom erworben hat. 2. Den Grad eines Dr. rer. pol. kann nur erwerben, wer das Arbeits- und Wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium oder das Managementorientierte betriebswirtschaftliche Aufbaustudium (MbA) an einer wissenschaftlichen Hochschule als Diplom-Wirtschaftsingenieur, Diplom-Wirtschaftsphysiker, Diplom-Wirtschaftschemiker, Diplom-Wirtschaftsmathematiker oder Diplom-Wirtschaftsinformatiker abgeschlossen hat. 3. (2) Der Nachweis von speziellen Kenntnissen kann von der promotionsführenden Fakultät verlangt werden, wenn das Thema der Dissertation dies erfordert. (3) 1 Der Fachbereichsrat entscheidet, ob das gemäß Absatz 1 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage für die Dissertation ausreicht. 2 Kommt der Fachbereichsrat beziehungsweise die eingesetzte Kommission zu einem negativen Ergebnis, so kann der Bewerber auf dessen Antrag zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden. 3Die Ergänzungsprüfung, die innerhalb Jahresfrist abgelegt werden soll, umfasst Pflichtfächer aus der Diplomvor- und Diplomhauptprüfung nach Inhalt und Anzahl so, dass unter Berücksichtigung der im Studienabschluss erbrachten und den Anforderungen der Technischen Universität München bei Diplomvor- und Diplomhauptprüfungen entsprechenden Prüfungsleistungen der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Befähigung gewährleistet ist. 4Wenn es zur Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist, kann im Rahmen der Ergänzungsprüfung auch eine wissenschaftliche Arbeit verlangt werden, deren Bearbeitungsdauer drei bis sechs Monate beträgt. 5Die festgelegten Prüfungen finden im Rahmen und zu den Terminen der Diplomvor- und Diplomhauptprüfungen statt.6 Die Auswahl der Prüfungsfächer, die Entscheidung, ob eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen ist sowie die Festlegung der Gewichte für die Gesamtnote erfolgen durch den zuständigen Hauptprüfungsausschuss unmittelbar nach dem gemäß Satz 2 gefassten Zulassungsbeschluss. 7Die Fächer aus der Diplomvorprüfung werden im Einvernehmen mit dem Diplomvorprüfungsausschuss bestimmt. 8Wird ein Prüfungsfach nicht bestanden, so kann dieses einmal und grundsätzlich nur zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 9Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Hauptprüfungsausschuss. 10Die Schutzfristen des § 3 Abs.2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub sind zu beachten. 11Durch das Bestehen der Ergänzungsprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg (Notendurchschnitt mindestens 2,5) in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 nachgewiesenen Studienabschluss wird die für die angestrebte Promotion erforderliche Vorbildung nachgewiesen. 12Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Erwerb der akademischen Grade Dr. med. und Dr. med. dent. § 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Fachhochschulabschlusses (1) Ausnahmsweise können, abweichend von § 3, hervorragende Fachhochschulabsolventen, die eine Ergänzungsprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg (Notendurchschnitt mindestens 2,5) an der Technischen Universität München abgelegt haben, zur Promotion zugelassen werden, sofern das Studium, das der Bewerber abgeschlossen hat, an der Technischen Universität München als vergleichbarer universitärer Diplomstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern angeboten wird. 1Als hervorragend gilt nur, wer nachweisen kann, dass er in dem Prüfungstermin seines Jahrganges zu den besten zehn v.H. aller Teilnehmer zählt. 2Über den Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet ein Ausschuss, der in der Regel aus mindestens drei dem Fachbereichsrat angehörenden Hochschullehrern besteht. 3Der Ausschuss prüft zunächst das erzielte Prüfungsergebnis des Bewerbers. 4Besteht in der Satz 1 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die besten zehn v.H. der Teilnehmer reichen, so gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den besten zehn v.H. gehörig. 5Zusätzlich wird von dem Ausschuss ein Orientierungsgespräch mit dem Bewerber geführt, in dem festgestellt werden soll, ob er für eine Promotion an der Technischen Universität München geeignet erscheint. 1. 1 Die Ergänzungsprüfung, die innerhalb Jahresfrist abgelegt werden soll, dient der Feststellung, ob der Bewerber über die für die Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung verfügt. 2 Sie umfasst in der Regel Pflichtprüfungsfächer aus der Diplomvor- und Diplomhauptprüfung, so dass unter Berücksichtigung der im Fachhochschulabschlusszeugnis aufgeführten und den Anforderungen der Technischen Universität München bei Diplomvor- und Diplomhauptprüfungen entsprechenden Prüfungsleistungen der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Befähigung gewährleistet ist. 3 Die Auswahl der Prüfungsfächer sowie die Festlegung der Gewichte für die Gesamtnote erfolgen durch eine Prüfungskommission unmittelbar nach dem gemäß Nummer 1 gefassten Zulassungsbeschluss. 4Der Prüfungskommission gehören ein ständiger Vorsitzender sowie mindestens zwei Hochschullehrer an, die vom Fachbereichsrat bei Erlass des Zulassungsbeschlusses jeweils zu bestimmen sind. 5Die festgelegten Prüfungen werden mündlich oder schriftlich abgehalten.6 Der Prüfungsumfang, die Prüfungsdauer sowie das Prüfungsverfahren werden von der Prüfungskommission festgelegt und dem Bewerber unmittelbar nach dem gefassten Zulassungsbeschluss schriftlich bekanntgegeben. 7Ein nicht bestandenes Prüfungsfach kann einmal wiederholt werden. 8Über Ausnahmen sowie über die Wiederholungsfrist entscheidet die zuständige Prüfungskommission. 9Die Schutzfristen des § 3 Abs.2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub sind zu beachten. 2. (2) Das Bestehen der Ergänzungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 ersetzt in Verbindung mit dem Diplomzeugnis über den Fachhochschulabschluss den in § 3 Abs. 1 geforderten Nachweis des Abschlusszeugnisses eines Studiums in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule. (3) 1Der Fachhochschulabschluss darf im Regelfall nicht mehr als fünf Jahre vor der Antragstellung liegen. 2Die Anmeldung zur ersten Prüfung muss spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Zulassungsbeschlusses des Ausschusses erfolgen. (4) 1Mit Erfolg an anderen wissenschaftlichen Hochschulen abgelegte Zulassungs- beziehungsweise Ergänzungsprüfungen für besonders begabte Absolventen von Fachhochschulstudiengängen werden nicht anerkannt. 2Wurde bereits eine Zulassungs- bzw. Ergänzungsprüfung für besonders begabte Absolventen von Fachhochschulen an einer in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt und nicht bestanden, so kann der Bewerber nicht mehr zur Ergänzungsprüfung an der Technischen Universität München zugelassen werden. § 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses (1) 1Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 3 Abs. 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Fachbereichsrat der für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständigen Fakultät oder eine von diesem eingesetzte Kommission. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4 Soweit der Fachbereichsrat beziehungsweise die eingesetzte Kommission nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören. 5Deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen. (2) 1 Der Fachbereichsrat oder eine von diesem eingesetzte Kommission entscheidet, ob das gemäß Absatz 1 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage für die Dissertation ausreicht. 2Kommt der Fachbereichsrat beziehungsweise die eingesetzte Kommission zu einem negativen Ergebnis, so kann der Bewerber auf dessen Antrag zu einer Ergänzungsprüfung nach Absatz 4 zugelassen werden. (3) 1Der Fachbereichsrat bzw. die von diesem eingesetzte Kommission entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der "Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet. 3Ist die Berechnung einer Gesamtnote und damit deren Umrechnung nicht möglich, so muss der Bewerber eine Ergänzungsprüfung nach Absatz 4 ablegen. 4Die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen kann auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden. (4) Für die Ablegung der Ergänzungsprüfung gelten § 3 Abs. 3 Sätze 3 mit 10 entsprechend. (5) 1Hat der Bewerber die Ärztliche Prüfung an einer ausländischen Hochschule abgelegt und wird die Gleichwertigkeit der Prüfung nicht festgestellt, so kann der Fachbereichsrat den Bewerber auf seinen Antrag hin zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung vor einem vom Dekan einzusetzenden, aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss zulassen. 2Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Bewerber ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachweist, die der Ausbildung im praktischen Jahr entsprechen. 3Diese Ergänzungsprüfung muss alle Fächer der Ärztlichen Prüfung und zusätzlich die Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie umfassen. 4Sie kann an mehreren Tagen angesetzt werden. 5Bei der Prüfung müssen mindestens drei Prüfer und ein sachkundiger Beisitzer zur Protokollführung anwesend sein6.D as Protokoll muss den wesentlichen Inhalt der Prüfung wiedergeben. 7 Im Übrigen gelten für die mündliche Prüfung §§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 6, Abs. 2, 7 und 8 der Approbationsordnung für Ärzte entsprechend. 8 Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 9 Die Wiederholung der Prüfung kann nur innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Dekan beantragt werden. § 6 Dissertation (1) 1Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung ihrer Ergebnisse nachweisen und muss einen eigenen, neuen wissenschaftlichen Beitrag liefern. 2Veröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind nicht neuheitsschädlich, wenn sie der Fakultät unverzüglich nach ihrem Erscheinen unter Hinweis auf das Promotionsverfahren angezeigt werden. 3Eine Veröffentlichung der vollständigen Dissertation vor Beendigung des Promotionsverfahrens (Vorveröffentlichung) bedarf der schriftlichen Genehmigung der Fakultät. (2) Die Dissertation muss ein Thema aus einem Gebiet behandeln, das von einem Professor der Technischen Universität München vertreten wird. (3) 1 Bereits außerhalb der Fakultät fertiggestellte Arbeiten müssen vor Einreichung mit einem fachlich zuständigen Professor besprochen werden. 2 Die Einreichung ist nicht zulässig, wenn die Dissertation von einem nicht der Technischen Universität München angehörenden Hochschullehrer vergeben oder betreut worden ist, es sei denn, dass ein Professor der Technischen Universität München die Betreuung übernimmt. (4) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2In Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung des Hochschullehrers, der das Thema vergeben hat oder der die Arbeit betreut, und mit Zustimmung des Fachbereichsrates der promotionsführenden Fakultät in einer anderen Fremdsprache abgefasst werden. 3 In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. (5) 1Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. 2Sie muss eine Zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten. 3Eigene Veröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 2 sind als solche anzugeben. (6) 1Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden.2 Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind. (7) 1Wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Vorbildung gemäß §§ 3 bis 5 erfüllt und ein Hochschullehrer der Technischen Universität München ein Dissertationsthema vergeben hat sowie sichergestellt ist, dass eine Fakultät das Promotionsverfahren durchführen kann, ist der Bewerber in die Promotionsliste der Fakultät einzutragen. 2Mit der Eintragung in die Promotionsliste ist keine Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens verbunden. B) Der Promotionsantrag § 7 Einreichung der Dissertation 1 Die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich über das Prüfungsamt bei der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Fakultät zu beantragen. 2 Der Antrag muss die Bezeichnung des angestrebten Doktorgrades und den Titel der Dissertation enthalten. Ihm sind beizufügen: 1. die Nachweise über die geforderte Vorbildung gemäß den §§ 3 bis 5; 2. fünf gleichlautende Exemplare der Dissertation gemäß § 2 Nr. 2; und § 6 Abs. 1; eine etwa acht Schreibmaschinenzeilen umfassende Zusammenfassung der Dissertation, die von dem Hochschullehrer, der die Dissertation angeregt hat (§ 9 Abs. 2), oder von dem nach § 6 Abs. 3 mitwirkenden Professor unterschrieben sein muss; 3. 4. eine Erklärung des Bewerbers nach Anlage 5 und gegebenenfalls auch die Erklärung nach Anlage 6 Nr. 2; gegebenenfalls eine Bescheinigung der Fakultät über die Genehmigung zu einer Vorveröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3;ein Lebenslauf des Bewerbers, der insbesondere über den Bildungsgang Aufschluss gibt; 5. ein amtliches Führungszeugnis. Von Ausländern ist ein von der Technischen Universität München als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorzulegen. Bei Mitgliedern der Technischen Universität München kann auf das amtliche Führungszeugnis verzichtet werden. 6.
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PromO Technische Universität TU München, Promotion, Doktorgrad, Agrarwissenschaften, promovieren zum Dr. agr., Dr. oec., Dr. oec. troph., Dr. rer. silv.
Fakultät für Ernährung, Landnutzung und Umwelt Promotionsordnung der Technischen Universität München Beschlossen vom Akademischen Senat am 18.07.2001 Genehmigt vom Präsidenten am 01.08.2001 § 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) 1Das Prüfungsamt der Technischen Universität München prüft, ob der Antrag den Bestimmungen des § 7 entspricht2. In diesem Fall, leitet es den Antrag an den Dekan der vom Bewerber genannten Fakultät weiter. 3Der Fachbereichsrat entscheidet, ob die Fakultät für das Promotionsverfahren zuständig ist und welcher Grad gemäß § 1 in Frage kommt. 4Wird die eigene Fakultät für nicht zuständig erachtet, so gibt er den Antrag mit Begründung und gegebenenfalls mit Hinweis auf eine für zuständig gehaltene Fakultät an das Prüfungsamt zurück. 5 Dieses leitet den Antrag an die vorgeschlagene Fakultät weiter. (2) 1 Der Promotionsantrag darf nur abgelehnt werden, wenn die in §§ 2 bis 5 geforderten Voraussetzungen für die Zulassung nicht 1. erfüllt sind oder 2. die in § 7 geforderten Nachweise unvollständig oder unrichtig sind oder keine Fakultät der Technischen Universität München für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständig ist beziehungsweise die gemäß § 1 Abs. 2 geforderte Mitwirkung nicht zustande kommt. 3. 2Eine Ablehnung ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich und mit Gründen versehen mitzuteilen. 3Die ablehnende Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Anlage 7) zu versehen. (3) Wenn die Zuständigkeit bejaht wird, so führt der Dekan der promotionsführenden Fakultät in der nächsten Sitzung des Fachbereichsrates eine Entscheidung nach § 9 herbei. C) Prüfung der Dissertation § 9 Prüfungskommission (1) 1Die promotionsführende Fakultät bestellt eine Prüfungskommission, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten Prüfer.2 Die Kommissionsmitglieder müssen Hochschullehrer gemäß § 2 Abs. 3 Bayerisches Hochschullehrergesetz, entpflichtete Professoren oder Professoren im Ruhestand sein. 3Der Vorsitzende darf nicht zugleich Prüfer sein. 4Der Vorsitzende und mindestens ein Prüfer müssen Professoren gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG der Fakultät sein. 5In begründeten Ausnahmefällen ist es ausreichend, dass nur ein nur Mitglied der Prüfungskommission Professor gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG 2 der Fakultät ist. 6Anlage 6 Nr. 3 ist gegebenenfalls zu beachten. (2) 1Hat ein Hochschullehrer der Fakultät die Dissertation angeregt, so soll dieser zum ersten Prüfer bestellt werden. 2Wurde eine Dissertation mit fachübergreifendem Thema von einem Hochschullehrer angeregt, der nicht der promotionsführenden Fakultät angehört, so soll diese den Hochschullehrer zum ersten Prüfer bestellen. (3) Einer der Prüfer gemäß Absatz 1 kann auch einer anderen in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule angehören. (4) 1Zur Begutachtung der Dissertation kann noch ein dritter Prüfer bestellt werden, und zwar auch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens. 2Bei der mündlichen Prüfung kann auf Beschluss des Fachbereichsrates dieser Gutachter oder ein anderer Prüfungsberechtigter als dritter Prüfer mitwirken3.E r kann auch Mitglied einer anderen wissenschaftlichen Hochschule sein. § 10 Bewertung der Dissertation (1) 1 Der Dekan übergibt den Promotionsantrag mit allen Unterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. 2 Dieser leitet je ein Exemplar der Dissertation zur Prüfung an die Prüfer weiter. (2) 1 Die Prüfer prüfen die Dissertation und legen ihre Gutachten, die eine Note enthalten müssen, dem Vorsitzenden vor. 2 Der Vorsitzende sorgt dafür, dass dies in angemessener Frist (in der Regel ca. drei Monate) geschieht. Als Noten sind zu verwenden: Note 1 für eine sehr gute Leistung, Note 2 für eine gute Leistung, Note 3 für eine befriedigende Leistung, Note 4 für eine ausreichende Leistung, Note 5 für eine nicht ausreichende Leistung. 3Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. 4Die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen; die Note 4,3 kennzeichnet bereits eine nicht ausreichende Leistung. (3) Nach Vorlage des Gutachtens nur eines Prüfers beim Vorsitzenden der Prüfungskommission kann der Promotionsantrag nicht mehr zurückgenommen werden. (4) 1Lautet eine der Noten schlechter als 4,0, so ist das Promotionsvorhaben gescheitert und das Promotionsverfahren beendet. 2Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Dissertation in umgearbeiteter Form eingereicht werden kann oder eine Neufassung notwendig ist. 3Es gelten §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 18 Abs. 1 entsprechend. § 11 Umlaufverfahren 1Ist die Dissertation von allen Prüfern mindestens mit der Note 4,0 beurteilt worden, so stellt der Vorsitzende der Prüfungskommission sicher, dass die Dissertation mit Lebenslauf und Gutachten sämtlichen Hochschullehrern der Fakultät in der von der Fakultät festgelegten Weise zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. 2Die Stellungnahme erfolgt schriftlich "für Annahme" oder unter Angabe von Gründen "gegen Annahme" innerhalb einer vom Dekan festzulegenden Frist von längstens drei Monaten. § 12 Annahme der Dissertation (1) 1Die Dissertation ist angenommen, wenn die erforderliche Anzahl von Stellungnahmen "für Annahme" vorliegt. 2Die erforderliche Anzahl beträgt bei Fakultäten mit weniger als 40 Professoren mindestens 10, bei den übrigen Fakultäten mindestens 20. 3Werden Stellungnahmen "gegen Annahme" abgegeben, so entscheidet der Fachbereichsrat nach Anhörung der Prüfer und der Prüfungsberechtigten, die "gegen Annahme" votiert haben, endgültig über die Annahme der Arbeit. (2) 1Bei Ablehnung ist das Promotionsvorhaben gescheitert und das Promotionsverfahren beendet. 2Es gelten §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 18 Abs. 1 entsprechend. D) Die mündliche Prüfung § 13 Einladung zur mündlichen Prüfung (1) Ist die Dissertation gemäß § 12 Abs. 1 angenommen worden, so wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission die mündliche Prüfung anberaumt und geleitet. (2) 1Dieser lädt zu ihr den Bewerber und die Prüfungskommission schriftlich sowie die übrigen prüfungsberechtigten Fakultätsmitglieder durch Aushang mindestens eine Woche vorher ein. 2Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Bewerber eine weitere Öffentlichkeit als Zuhörer zulassen; sie gibt in diesem Fall den Termin durch Aushang bekannt. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung dem Präsidenten mit. (4) Auf Antrag des Bewerbers kann die mündliche Prüfung in englischer Sprache abgehalten werden. § 14 Mündliche Prüfung und ihre Bewertung (1) 1Jeder Bewerber ist einzeln, insgesamt etwa eine Stunde lang zu prüfen. 2Die Prüfung soll sich, von der Dissertation ausgehend, über das weitere Fachgebiet erstrecken, dem die Dissertation zugehört. 3Der Bewerber kann Schwerpunkte für die mündliche Prüfung nennen. Die Prüfungskommission ist daran nicht gebunden. 4Die Bestimmungen in Anlage 6 bleiben unberührt. (2) 1Die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission abgehalten2. Der Vorsitzende kann Fragen anderer anwesender Prüfungsberechtigter zulassen. 3Er sorgt für einen angemessenen Anteil der Prüfer an der Prüfungszeit4.N oten gemäß Absatz 4 werden nur von den Prüfern abgegeben. (3) 1 In der Fakultät für Medizin kann die mündliche Prüfung von den Mitgliedern der Prüfungskommission in Einzelprüfungen abgehalten werden. 2 In diesem Fall muss ein sachkundiger Beisitzer zur Protokollführung hinzugezogen werden. 3Die Gesamtprüfungsdauer von etwa einer Stunde darf dadurch nicht wesentlich unter- oder überschritten werden. (4) 1 Die Prüfer geben ihr Urteil auf einem Prüfungsbogen nachA nlage 1 in Noten ab. 2 Als Noten sind zu verwenden: Note 1 für eine sehr gute Leistung, Note 2 für eine gute Leistung, Note 3 für eine befriedigende Leistung, Note 4 für eine ausreichende Leistung, Note 5 für eine nicht ausreichende Leistung. 3 Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. 4 Die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen; die Note 4,3 kennzeichnet bereits eine nicht ausreichende Leistung. (5) 1 Lautet eine der Noten schlechter als 4,0 oder erscheint der Bewerber aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zur mündlichen Prüfung, so ist diese nicht bestanden. 2In diesem Fall findet § 15 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. E) Abschluss der Prüfung § 15 Prüfungsergebnis (1) 1 Nach Beendigung der mündlichen Prüfung stellen die Mitglieder der Prüfungskommission fest, ob die Prüfung bestanden ist und mit welchem Prädikat gemäß § 16 Abs. 2 die Doktorwürde zuerkannt wird. 2Sie ordnen gegebenenfalls Änderungen der Dissertation an, die der Bewerber noch vorzunehmen hat. 3Diese Auflagen sind auf dem Prüfungsbogen nach Anlage 1 zu vermerken. (2) 1 Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das festgestellte Ergebnis im Anschluss an die Prüfung dem Bewerber sowie dem Präsidenten der Technischen Universität München mit. 2 Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung erhält der Bewerber einen schriftlichen, mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung (Anlage 7) versehenen Bescheid, der auch über die Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt. (3) Der Bewerber kann nach Abschluss des Promotionsverfahrens Einblick in die Prüfungsunterlagen nehmen. § 16 Bewertung der Promotion (1) Als Datum der Promotion gilt der Tag der erfolgreich beendeten mündlichen Prüfung. (2) 1 Die Gesamtnote für die Promotion ergibt sich aus den von den Prüfern für die Dissertation und für die mündliche Prüfung erteilten Noten. 2 Der Mittelwert der Noten für die Dissertation geht mit 2/3, der Mittelwert der Noten für die mündliche Prüfung mit 1/3 in die Gesamtnote ein (vgAl. nlage 1). 3Bei der Bildung von Mittelwerten wird jeweils nur eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt. 4Das Gesamtprädikat der Promotion lautet bei einer Gesamtnote von 1,0 "summa cum laude (mit Auszeichnung bestanden)" 1,1 -1,9 "magna cum laude (sehr gut bestanden)" 2,0 - 2,9 "cum laude (gut bestanden)" 3,0 - 4,0 "rite (bestanden)". § 17 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen (1) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens werden eine Ausfertigung der Dissertation und sämtliche Gutachten im Prüfungsamt der Technischen Universität München aufbewahrt; eine Ausfertigung verbleibt bei den Akten der Fakultät . (2) Ist das Promotionsvorhaben endgültig gescheitert, so verbleibt die Dissertation samt den Gutachten bei den Akten des Prüfungsamtes der Technischen Universität München und darf auch bei einer anderen Fakultät innerhalb der in § 18 Abs. 1 genannten Frist nicht wieder als Dissertation vorgelegt werden. F) Wiederholung von Promotionsleistungen § 18 (1) Ist die Dissertation an der Technischen Universität München erstmalig gemäß §§ 10 Abs. 4 oder 12 Abs. 2 abgelehnt und damit das Promotionsvorhaben gescheitert, so kann der Bewerber binnen einer Frist von 2 Jahren nach Zustellung des Ablehnungsbescheides eine neue Dissertation bzw. die mit Einwilligung der Prüfungskommission gemäß § 10 Abs. 4 umgearbeitete Dissertation über das Prüfungsamt einreichen. (2) 1 Reicht der Bewerber innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine umgearbeitete bzw. keine neue Dissertation ein, so ist das Promotionsvorhaben endgültig gescheitert. 2 Die Schutzfristen des § 3 Abs.2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub sind zu beachten. (3) 1 Lautet eine der gemäß § 10 Abs. 2 für die umgearbeitete oder neu eingereichte Dissertation erteilten Noten schlechter als 4,0 oder wird die Arbeit gemäß § 12 Abs. 1 nicht angenommen, so ist das Promotionsverfahren endgültig gescheitert. 2Der Bewerber erhält in diesem Fall einen schriftlichen, mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung (Anlage 7) versehenen Bescheid. (4) 1Ist die bei der Technischen Universität München eingereichte Dissertation von allen Prüfern mindestens mit der Note 4,0 bewertet worden, wurde die mündliche Prüfung aber nicht bestanden, so braucht der Bewerber nur diese zu wiederholen.2 Die Wiederholung kann in der Regel nur einmal, frühestens nach drei Monaten und spätestens binnen Jahresfrist nach Ablegung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung, erfolgen. 3Verstreicht diese Frist, so verfällt der Anspruch auf Anerkennung der Dissertation, und das Promotionsvorhaben ist endgültig gescheitert. 4Eine zweite Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der promotionsführenden Fakultät innerhalb eines halben Jahres nach Ablegung der ersten Wiederholungsprüfung zulässig. G) Veröffentlichung der Dissertation § 19 (1) 1Nach dem Bestehen der mündlichen Prüfung muss der Bewerber die Dissertation in der genehmigten Fassung der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich machen. 2Er muss zu diesem Zweck unentgeltlich beim Prüfungsamt der Technischen Universität München abliefern: in der Medizin, in den Natur- und den Ingenieurwissenschaften 40 Pflichtexemplare, in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften 80 Exemplare jeweils in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung oder 1. 1sechs Exemplare (DIN A 4 oder DIN A 5 gebunden) und eine elektronische Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek der Technischen Universität München abzustimmen sind. 2 Die Publikation muss eine Kurzfassung (Abstract) in deutscher und englischer Sprache enthalten. 3 Der Doktorand überträgt der Universitätsbibliothek der Technischen Universität München, der DDB (Die Deutsche Bibliothek) in Frankfurt und der Bayerischen Staatsbibliothek das Recht, die elektronische Version in Datennetzen unbefristet zu veröffentlichen und sie anderen Datenbanken zugänglich zu machen und versichert, dass die elektronische Version der angenommenen Dissertation entspricht. 4 Der Doktorand ist verpflichtet, die Metadaten und die Netzversion seiner Dissertation nach der Bearbeitung durch die Universitätsbibliothek auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Lesbarkeit zu prüfen. 5Die Abgabe von Dateien, die den geforderten Vorgaben hinsichtlich Dateiformat und Datenträger nicht entsprechen, gilt nicht als Veröffentlichung. 3Der Bewerber hat der Technischen Universität München das Recht zu übertragen, weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. 4Die einzureichenden Exemplare der Dissertation müssen ein Titelblatt gemäß Anlage 4 enthalten. 5Die Abgabefrist beträgt ein Jahr; sie kann nur in besonderen Fällen von der Fakultät bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. 2. (2) 1Auf Antrag des Bewerbers kann die Prüfungskommission in besonderen Fällen die Anzahl der abzuliefernden Exemplare herabsetzen. 2Der Bewerber muss jedoch in jedem Falle mindestens sechs vollständige Exemplare abliefern. H) Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität/Fakultät § 20 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität/Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde; 1. eine Zulassung zur Promotion sowohl an der Technischen Universität München nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 als auch an der ausländischen Universität/Fakultät erfolgte. 2. (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Technischen Universität München oder an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Technischen Universität München eingereicht werden. 3 Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 hat sicher zu stellen, dass eine an der Technischen Universität München eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht werden kann. (3) 1Wird die Dissertation an der Technischen Universität München eingereicht, so ist § 21 anzuwenden. 2Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht, so ist § 22 anzuwenden. § 21 Einreichung an der Technischen Universität München (1) Wird die Dissertation an der Technischen Universität München eingereicht, so gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. (2) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Professor der Technischen Universität München (§ 6 Abs. 2) und einem Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1. (3) 1Die promotionsführende Fakultät bestellt abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 im Einvernehmen mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Prüfungskommission, bestehend aus einem Vorsitzenden und vier Prüfern.2 Abweichend von § 9 Abs. 2 sollen beide Betreuer der Dissertation zu Prüfern bestellt werden. 3 Neben dem Betreuer der Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät kann in Abweichung zu § 9 Abs. 3 ein weiterer Prüfer der Kommission angehören, der nach Maßgabe der für die ausländische Universität/ einschlägigen Bestimmungen prüfungsberechtigt ist. 4§ 9 Abs. 4 ist nicht anwendbar. 5Der Präsident kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Leiter der ausländischen Universität/Fakultät von den Sätzen 1 und 3 abweichende Regelungen treffen, insbesondere dann, wenn dies für die Erteilung eines gemeinsamen Doktorgrades erforderlich ist. 6§§ 10 bis 12 bleiben unberührt. (4) 1Wurde die Dissertation an der Technischen Universität München angenommen (§ 12 Abs. 1), so wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität/Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der promotionsführenden Fakultät der Technischen Universität München eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 statt. (5) Wurde die Dissertation gemäß § 12 Abs. 2 abgelehnt, gilt § 18 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur eine umgearbeitete Dissertation nochmals über das Prüfungsamt der Technischen Universität München eingereicht werden kann. (6) 1Ist die Dissertation zwar an der Technischen Universität München angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität/Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Satzung fortgesetzt. 3Für die mündliche Prüfung kann durch Beschluss des Fachbereichsrats eine neue Prüfungskommission gemäß § 9 bestellt werden. § 22 Einreichung an der ausländischen Universität/Fakultät (1) 1 Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät eingereicht, so entscheidet die ausländische Universität/Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. 2 Ist positiv entschieden, so entscheidet die promotionsführende Fakultät der Technischen Universität München gemäß §§ 11, 12 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten unter Einbeziehung des Gutachtens des Betreuers der Technischen Universität München über die Annahme der Dissertation. 3Der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität/Fakultät mit und benennt die nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Zahl an Prüfern. 4§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. 5 Die mündliche Prüfung findet an der ausländischen Universität/Fakultät statt. 6 Der Dekan sorgt für die Sicherstellung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung. (2) 1Wird die Dissertation an der Technischen Universität München abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Technischen Universität München vorgelegt werden. 3§ 18 gilt mit der Maßgabe, dass nur eine neue Dissertation eingereicht werden kann. (3) 1Hat die ausländische Universität/Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 23 Promotionsurkunde (1) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität/Fakultät wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. (2) Die Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Technischen Universität München enthalten ist. I) Vollzug der Promotion § 24 (1) Als vorläufigen Nachweis der Verleihung des Doktorgrades erhält der Bewerber vom Prüfungsamt der Technischen Universität München eine Urkunde nach Anlage 2, sofern die erforderlichen Exemplare nach § 19 fristgerecht eingereicht worden sind. (2) Vor Aushändigung der Urkunde nach Absatz 1 hat der Bewerber nicht das Recht, den Doktorgrad zu führen, auch nicht mit einem Zusatz. (3) 1 Der Bewerber erhält ferner eine Urkunde nach Anlage 3, die mit dem Siegel der Technischen Universität München versehen ist und das Datum der mündlichen Prüfung trägt. 2 Zeitpunkt und Form der Überreichung werden durch Beschluss des Fachbereichsrates der zuständigen Fakultät festgelegt. J) Ehrenpromotion § 25 (1) An Persönlichkeiten, die außergewöhnliche wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistungen hervorgebracht haben und die nicht Hochschullehrer der Technischen Universität München sind, kann als seltene Auszeichnung Grad und Würde eines Doktors Ehren halber (Dr.-Ing. E. h. oder Dr. rer. nat. h.c. oder Dr. rer. pol. h.c. oder Dr. oec. h.c. oder Dr. phil. h.c. oder Dr. med. h.c. oder Dr. med. dent. h.c. oder Dr. agr. h.c. oder Dr. oec. troph. h.c. oder Dr. rer. silv. h.c.) verliehen werden. (2) 1 Eine Ehrenpromotion setzt einen begründeten Antrag durch mindestens ein Drittel der Professoren der zuständigen Fakultät voraus, der beim Dekan dieser Fakultät einzureichen ist. 2In der Begründung des Antrages sind die wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen Leistungen, auf die der Antrag gestützt wird, im einzelnen darzulegen und zu würdigen.3 Dabei ist auszuführen, warum es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt. 4Soweit über die Leistungen Belege vorhanden sind, sind diese anzugeben. (3) 1Der Fachbereichsrat setzt eine aus mindestens drei fachlich zuständigen Professoren bestehende Kommission ein, der auch Professoren anderer Universitäten angehören können, und bestellt einen von ihnen, der der Technischen Universität München angehören muss, zum Vorsitzenden. 2Die Kommission nimmt zur Frage des Vorliegens außergewöhnlicher wissenschaftlicher, technischer oder künstlerischer Leistungen Stellung und holt zu diesem Zweck, soweit erforderlich, Gutachten ein. (4) 1Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Ehrenpromotion nach Absatz 1 nicht vorliegen, ist der Antrag abgelehnt. 2Befürwortet die Kommission den Antrag, macht der Dekan vor der Beschlussfassung des Fachbereichsrats dessen Mitgliedern den Antrag, den Bericht der Kommission, die gegebenenfalls eingeholten Gutachten und nach Möglichkeit die Belege über die Leistungen zugänglich, auf die der Antrag gestützt wird. (5) 1Der Antrag ist angenommen, wenn ihm der Fachbereichsrat und das Gremium zustimmen, das aus den dem Fachbereichsrat angehörenden Professoren besteht. 2Vorsitzender dieses Gremiums ist der Dekan. (6) Die Ehrenpromotion erfolgt in feierlicher Form durch Überreichung einer Ehrenurkunde, in dem die Verdienste des Geehrten hervorgehoben werden. K) Nichtigkeit der Promotion § 26 1Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass die Zulassung zur Promotion auf Grund falscher Angaben des Bewerbers erteilt wurde oder dass der Bewerber bei seinen Leistungen eine Täuschung versucht oder begangen hat, so sind diese Promotionsleistungen von der zuständigen Fakultät für ungültig, und das Promotionsverfahren für endgültig gescheitert zu erklären. 2Diese Erklärung ist dem Präsidenten anzuzeigen und von ihm allen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen mitzuteilen. L) Entzug des Doktorgrades § 27 (1) Der Entzug des Doktorgrades richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. (2) Dasselbe gilt für den Grad und die Würde eines Doktors Ehren halber. (3) Der Präsident teilt den Entzug des Doktorgrades mit den nötigen Einzelheiten allen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen mit. M) Übergangs- und Schlussvorschriften § 28 (1) Diese Satzung gilt erstmals für Bewerber, die ihre Dissertation nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäß § 7 einreichen. (2) 1Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Technischen Universität München vom 31. August 1976 (KMBl II S. 294), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. September 2000 (KWMBl II S. .....) vorbehaltlich Absatz 1 außer Kraft.
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