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| Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau |
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PromO Technische Universität TU München, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Agrarwissenschaften
promovieren zum Dr. phil., Dr. rer. nat., Dr. rer. pol., Dr.-Ing. Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik Promotionsordnung PROMOTIONSORDNUNG DER FAKULTÄT UMWELTWISSENSCHAFTEN UND VERFAHRENSTECHNIK DER BRANDENBURGISCHEN TECHNISCHEN UNIVERSITÄT COTTBUS VOM 02.09.1998 Der Senat der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus hat gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24.06.1991 (GVBl I. S. 156) folgende Promotionsordnung erlassen: Inhaltsübersicht § 1 Allgemeines § 2 Zulassung zur Promotion aufgrund einer Prüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule § 3 Zulassung zur Promotion aufgrund anderer berufsqualifizierender Abschlüsse § 4 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses § 5 Dissertation § 6 Einreichung des Gesuchs § 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens § 8 Gutachter § 9 Einsetzung des Promotionsausschusses § 10 Prüfung der Dissertation § 11 Überarbeitung der Dissertation § 12 Mündliche Prüfung § 13 Ergebnis der Doktorprüfung und Abschluss des Promotionsverfahrens § 14 Veröffentlichung der Dissertation § 15 Doktorurkunde und Zeugnis § 16 Ehrenpromotion und Erneuerung der Doktorurkunde § 17 Verlust des Doktorgrades § 18 Inkrafttreten § 1 Allgemeines (1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird aufgrund einer beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation), die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Bei erfolgreichem Abschluß der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. (2) Durch die Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik können verliehen werden der Grad des Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.), der Grad des Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) und der Grad des Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.). Der Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) kann in Kooperation mit einer Fakultät einer anderen Universität, die zur Verleihung des Grades eines Doktors der Philosophie berechtigt ist, verliehen werden. § 2 Zulassung zur Promotion aufgrund einer Prüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (1) Allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern an einer Hochschule mit Promotionsrecht im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder ein gleichwertiger Abschluss. (2) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist der Grad eines Diplom-Ingenieurs. Inhaber eines entsprechenden anderen ingenieurwissenschaftlichen oder eines mathematisch - naturwissenschaftlichen Diploms oder eines Informatik-Diploms können auf Antrag zur Promotion zum Dr.-Ing. zugelassen werden, wenn der Dekan vor Eröffnung des Verfahrens und nach Anhörung der in der Fakultät vertretenen Hochschullehrer des in Frage kommenden Faches feststellt, dass das Dissertationsthema einem ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet der Fakultät zugeordnet werden kann. Dasselbe gilt in begründeten Ausnahmefällen für Inhaber eines anderen Studienabschlusses einer Hochschule mit Promotionsrecht. Der Dekan prüft vor Eröffnung des Promotionsverfahrens und nach Anhörung der in der Fakultät vertretenen Hochschullehrer des in Frage kommenden Faches die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen. (3) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist der Grad eines Diplom-Mathematikers, Diplom-Physikers, Diplom-Chemikers, Diplom-Biologen, Diplom-Informatikers oder der Besitz eines anderen gleichwertigen naturwissenschaftlichen Diploms oder der Nachweis der mit Erfolg abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder einer vergleichbaren Lehr-amtsprüfung in Mathematik oder in einem naturwissenschaftlichen Fach. Diplom-Ingenieure und Inhaber eines anderen ingenieurwissenschaftlichen Diploms können zur Promotion zum Dr. rer. nat. zugelassen werden, wenn der Dekan vor Eröffnung des Verfahrens und nach Anhörung der in der Fakultät vertretenen Hochschullehrer des in Frage kommenden Faches feststellt, dass das Dissertationsthema einem Fachgebiet der Fakultät zugeordnet werden kann. Dasselbe gilt in begründeten Ausnahmefällen für Inhaber eines anderen Studienabschlusses einer Hochschule mit Promotionsrecht. Der Dekan prüft vor Eröffnung des Promotionsverfahren und nach Anhörung der in der Fakultät vertretenen Hochschullehrer des in Frage kommenden Faches die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzun-gen. (4) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. pol. ist der Grad eines Diplom-Volkswirtes, Diplom-Kaufmannes, Diplom-Ökonomen, Diplom-Handelslehrers, Diplom-Wirtschaftswissenschaftlers oder eines entsprechenden Magisters, der Studienabschluss mit Erstem Staatsexamen, Diplom oder Magister in den Bereichen Psychologie, Soziologie oder Sprachwissenschaft bzw. eine gleichwertige wirtschaftswissenschaftliche oder politikwissenschaftliche Prüfung. Über die Anerkennung dieser Studienabschlüsse bzw. ihre Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuß. Der Dekan prüft vor Eröffnung des Promotionsverfahrens und nach Anhörung der in der Fakultät vertretenen Hoch-schullehrer des in Frage kommenden Faches die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen. (5) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. phil. ist ein Studienabschluss mit Erstem Staatsexamen, Diplom oder Magister in den Bereichen Erziehungs-wissenschaft, Geschichte, Kunstwissenschaft, Philosophie, Psychologie, Soziologie oder Sprachwissenschaft. Der Dekan prüft vor Eröffnung des Promotionsverfahrens und nach Anhörung der in der Fakultät vertretenen Hochschullehrer des in Frage kommenden Faches die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen. (6) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Fakultätsrat einen Kandidaten auf Antrag von drei Professoren der Fakultät auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 - 5 zulassen. § 3 Zulassung zur Promotion aufgrund anderer Abschlüsse Zum Promotionsverfahren wird auch zugelassen, wer nach einem einschlägigen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern oder nach einem qualifizierten Fachhochschulstudium die abschließende Prüfung bestanden hat und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern von mindestens drei Semestern Dauer nachweist. Für die Zulassung von Fachhochschulabsolventen ist außerdem ein Studienabschluss mit „Sehr Gut“ oder der Nachweis eigenständiger wissenschaftlicher Leistungen nach dem Studium Voraussetzung. Über die Anerkennung der wissenschatlichen Leistungen befindet eine vom Dekan einzusetzende Zulassungskommission. (2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien werden von der Zulassungskommission gemäß § 3 Abs. 1 festgelegt und vom Fakultätsrat, nach Anhörung des Kandidaten, mit der Mehrheit seiner Hochschullehrer bestätigt. Umfang und Charakter der vorbereitenden Studien und Nachweise sind so festzulegen, dass damit eine vergleichbare Gesamtqualifikationsbelastung von Diplom- und Promotionsstudium wie für Promovenden mit Universitätsdiplom vorliegt. Im Regelfall bedeutet das, dass Kandidaten mit einer Diplomstudienzeit von 6 Semestern auf die Promotion vorbereitende Studien in einem Umfang von 5 und bei einer Diplomstudienzeit von 8 Semestern von 3 Semestern absolvieren müssen. (3) Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat mit der Mehrheit seiner Hochschullehrer. § 4 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses Zulassungsvoraussetzung für Bewerber mit einem Hochschulabschluss, der außerhalb Deutschlands erworben wurde, ist die Feststellung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit einem der nach § 2 als Voraussetzung für den angestrebten Doktorgrad genannten Abschlüsse. Für die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes dienen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz getroffenen Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungsgrundlage. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Fakultätsrat mit der Mehrheit seiner Hochschullehrer. Der Fakultätsrat kann im Bescheid über die Zulas-sung an den Antragsteller ergänzende Auflagen machen. § 5 Dissertation (1) Der Bewerber hat eine von ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Wählt der Promovend die englische Sprache, ist die Genehmigung des Promotionsausschusses einzuholen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation zugelassen werden. Wird vom Promotionsausschuss keine Übersetzung gefordert, ist der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache anzufügen. Nach abgeschlossener mündlicher Prüfung entscheidet der Promotionsausschuss, ob eine in einer Fremdsprache eingereichte Dissertation in dieser Sprache oder in einer deutschen oder englischen Übersetzung veröffentlicht werden soll. (2) Arbeiten aus früheren Prüfungen und bereits veröffentliche Arbeiten dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Auszugsweise Veröffentlichungen sind im Einvernehmen mit dem Betreuer zulässig. (3) Die Dissertation sollte in fachlichem Kontakt mit einem Professor, einem Hochschuldozenten, einem Honorarprofessor, einem außerplanmäßigen Professor oder einem Privatdozenten der Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik entstanden sein. (4) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professoren bleiben berechtigt, im Sinne von Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Dissertationen zu betreuen und zu begutachten. § 6 Einreichung des Gesuchs (1) Das Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten. (2) Das Gesuch muß enthalten: a) die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt wird, b) den Titel der Dissertation, c) eine tabellarische Darstellung des Lebens- und Bildungsganges des Bewerbers, d) die nach § 2 bis § 4 jeweils erforderlichen Zeugnisse und Nachweise, e) ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters, f) eine Dissertation entsprechend § 5 Abs. 1 in einer für den Druck vorbereiteten Form mit maschinengeschriebenem Text, vierfach in gebundener Ausfertigung, g) je ein Belegexemplar etwaiger Vorveröffentlichungen, h) die Angabe, ob und gegebenenfalls von wem die Dissertation vornehmlich betreut worden ist, i) eine schriftliche Erklärung, dass der Bewerber die Dissertation selbständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat, j) eine schriftliche Erklärung darüber, ob bereits früher Promotionsanträge gestellt wurden und mit welchem Ergebnis, gegebenenfalls unter Angabe des Zeitpunktes, der betreffenden in- oder ausländischen Hochschule, der Fakultät und des Themas der Dissertation, k) eine schriftliche Erklärung, daß die Veröffentlichung der Dissertation bestehende Schutzrechte nicht verletzt. (3) Urkunden sind in Urschrift oder beglaubigter Kopie einzureichen. Von Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. § 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens Der Dekan prüft das Gesuch. Er entscheidet nach Anhörung der der Fakultät angehörenden Hochschullehrer des in Frage kommenden Faches über die Zulassung zum Promotionsverfahren im Regel-fall innerhalb von drei Wochen. Wird der Grad des Doktors der Philosophie (Dr. phil.) angestrebt, so ist entsprechend § 1 Abs. 2 für die Zulassung zum Promotionsverfahren sicherzustellen, dass mindestens ein Hochschullehrer nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 oder § 8 einer Fakultät, die zur Verleihung des Grades eines Doktors der Philosophie berechtigt ist, zur Verfügung steht. Sofern der Dekan die Zulassung verweigert, teilt er dies dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Nach Behebung der Mängel kann das Gesuch erneuert werden. Legt der Kandidat Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid des Dekans ein, entscheidet der Fakultätsrat mit der Mehrheit seiner Hochschullehrer. (2) Der Dekan unterrichtet die Professoren, die habilitierten Mitglieder der Fakultät sowie die Mit-glieder des Fakultätsrates über das Promotionsgesuch und die von ihm gemäß § 8 Abs. 1 vorgesehenen Gutachter. (3) Nach Ernennung der Gutachter gibt der Dekan dem Bewerber die Eröffnung des Promotionsverfahrens bekannt. Er teilt dem Bewerber die Namen der ernannten Gutachter mit. (4) Ein der Hochschule eingereichtes Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren kann bis 10 Tage vor der mündlichen Prüfung zurückgenommen werden, falls das Verfahren nicht schon vorher durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation beendet wurd § 8 Gutachter (1) Der Fakultätsrat entscheidet über den Erstgutachter und über mindestens einen weiteren Gutachter und zwar in der Regel aus dem Kreis der Hochschullehrer der Fakultät. Der Dekan hat ein Vorschlagsrecht. In den Fällen zur Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie (Dr.phil.) übt der Dekan sein Vorschlagsrecht im Benehmen mit dem Betreuer der Arbeit nach §5 Abs. 3 unter Beachtung des § 7 Abs. 1 aus. (2) Ist die Dissertation gemäß § 5 Abs. 3 entstanden, so sollte der betreffende Hochschullehrer der Erstgutachter sein. (3) Mindestens einer der Gutachter muß als berufener Professor der Fakultät angehören. (4) Gutachter können auch an einer anderen deutschen oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht oder an einer Forschungseinrichtung tätige Professoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren oder Privatdozenten sein. In den Fällen zur Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie (Dr.phil.) sollen mindestens zwei dieser Gutachter von einer anderen deutschen oder ausländischen Hochschule stammen, an der das Fachgebiet, in dem die Dissertation entstanden ist, durch einen grundständigen Studiengang (Magister, Staatsexamen, Diplom) mit Promotionsrecht vertreten ist. § 9 Einsetzung des Promotionsausschusses (1) Zur weiteren Durchführung des Promotions-verfahrens wird vom Fakultätsrat ein Promotionsausschuss gebildet. Ihm gehören die Gutachter und weitere Hochschullehrer der Fakultät, in der Regel bis zu 6 Personen, an. (2) Der Fakultätsrat bestimmt den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. (3) Alle Mitglieder des Promotionsausschusses haben Stimmrecht. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 10 Prüfung der Dissertation (1) Die Gutachter prüfen die Dissertation und erstatten darüber dem Promotionsausschuss Bericht in getrennten schriftlichen Gutachten, möglichst innerhalb von drei Monaten. Sie beantragen Annahme, gegebenenfalls Auflagen oder Ablehnung, gegebenenfalls Überarbeitung der Dissertation unter Begründung ihres Vorschlages. Die Gutachten sollen einen Notenvorschlag enthalten. Ist ein Gutachter nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten seinen Bericht zu erstatten, ernennt der Dekan in der Regel einen anderen Gutachter. (2) Nach Eingang der Gutachten beschließt der Promotionsausschuss über die Arbeit und empfiehlt die Annahme mit Notenvorschlag, Überarbeitung oder Ablehnung. Zulässige Noten sind sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3) und nichtbefriedigend (4). Zwischennoten (Aufwertung oder Abwertung um 0,3) sind zulässig. (3) Empfiehlt der Promotionsausschuss die Annahme der Dissertation, legt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Dissertation und die Gutachten zur Stellungnahme oder gegebenenfalls zum schriftlichen Einspruch seitens der Hochschullehrer der Fakultät vor. Die Auslegedauer beträgt zwei Wochen während der Vorlesungszeit bzw. sechs Wochen während der vorlesungsfreien Zeit. Die Einspruchsfrist läuft jeweils mit Ablauf des zweiten Werktages nach dem Ende der Auslegedauer ab. Jeder Einspruch ist dem Erstgutachter zur Stellungnahme vorzulegen. (4) Ist ein Einspruch gegen die Empfehlung des Promotionsausschusses nicht eingelegt worden, stellt der Dekan gemäß der Empfehlung des Promotionsausschusses die Annahme der Dissertation fest und setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest, oder er stellt die Ablehnung der Dissertation fest, wodurch das Verfahren beendet ist, oder er leitet das Verfahren zur Überarbeitung der Dissertation gemäß § 11 ein. (5) Wurde Widerspruch gegen die Empfehlung des Promotionsausschusses eingelegt, legt der Fakultätsrat diesem den Vorgang erneut zur endgültigen Entscheidung vor. Der Fakultätsrat kann vorher weitere Gutachter benennen. § 11 Überarbeiten der Dissertation (1) Der Dekan kann gemäß § 10 Abs. 4 den Bewerber auffordern, die Dissertation zu überarbeiten. Die Auflagen für die Überarbeitung sind aktenkundig zu machen und dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. (2) Nach Überarbeitung der Dissertation erfolgt eine erneute Prüfung der Dissertation gemäß § 10. In den Gutachten über die überarbeitete Fassung ist insbesondere die Frage zu behandeln, ob die Auflagen nach Abs. 1 angemessen erfüllt worden sind; eine Ablehnung der überarbeiteten Fassung der Dissertation ist nur zulässig, wenn Auflagen nicht auf zureichende Weise erfüllt worden sind oder wenn gegen Abschnitte, die bei der Überarbeitung erneut formuliert oder neu in die Dissertation eingefügt worden sind, wissenschaftliche Einwendungen von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ablehnung der Dissertation notwendig machen. § 12 Mündliche Prüfung (1) Nachdem die Dissertation angenommen ist, wird vom Dekan eine mündliche Prüfung anberaumt. (2) Die mündliche Prüfung ist universitätsöffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses geleitet und findet in deutscher oder englischer (nach § 5 Abs. 1) Sprache statt. Der Bewerber stellt zunächst in einem Vortrag von 20 Minuten Dauer seine Dissertation vor. Daran schließt sich die wissenschaftliche Aussprache mit dem Promotionsausschuss von mindestens einstündiger Dauer an. (3) In der Aussprache werden Kenntnisse verlangt, die eine eingehende selbständige Beschäftigung mit dem Wissenschaftsgebiet der Dissertation und Bekanntschaft mit dem Stand der Forschung erkennen lassen. (4) Nach Abschluss der Aussprache entscheidet der Promotionsausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung über das Ergebnis. Zulässige Noten sind sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3) und nicht befriedigend (4). Zwischennoten (Aufwertung oder Abwertung um 0,3) sind zulässig. Erweisen sich die Kenntnisse des Bewerbers in der Aussprache als ungenügend ( > 3,5 ) und ist die mündliche Prüfung daher erfolglos, so kann sie nur im Ausnahmefall und dann nur einmal und nur bei derselben Fakultät wiederholt werden. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls entscheidet der Promotionsausschuss. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung kann frühestens nach drei und spätestens nach 12 Monaten erfolgen. (5) Über die mündliche Prüfung ist von einem vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzusetzenden promovierten Beisitzer ein Protokoll anzufertigen, das vom Beisitzer und vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen ist. (6) Wird der Termin für die mündliche Prüfung ohne ausreichenden Grund (im Krankheitsfall durch ärztliches Attest zu belegen) versäumt, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden, und es ist nach § 12 Abs. 4 wie bei einer mit ungenügend abgelegten Prüfung zu verfahren. § 13 Ergebnis der Doktorprüfung und Abschluss des Promotionsverfahrens (1) Wird die Dissertation abgelehnt oder bleibt die mündliche Prüfung endgültig erfolglos, so teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich unter Angabe des Grundes mit, dass der Promotionsausschuss das Promotionsverfahren als erfolglos beendet festgestellt hat. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Ist das Promotionsverfahren gem. Abs. 1 beendet worden, so kann die Dissertation nicht wieder zum Zwecke der Promotion vorgelegt werden. (3) Ein erneutes Promotionsgesuch an dieselbe oder eine andere Fakultät ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Ablehnung zulässig. Hierbei ist eine neue Arbeit vorzulegen. (4) Ein Exemplar der eingereichten Dissertation und - soweit Änderungen erfolgten - ein Exemplar der abschließend bestätigten Dissertation verbleiben bei der Fakultät. (5) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung legt der Promotionsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung auf der Basis der Dissertation und der Note der mündlichen Prüfung die Gesamtnote fest. Hierfür zählen die Bewertung der Dissertation mit einem Gewicht von 2/3 und die Bewertung der mündlichen Prüfung mit einem Gewicht von 1/3. Auf der Basis der hieraus berechneten Gesamtnote werden die zulässigen Prädikate "summa cum laude" (Aus-zeichnung), "magna cum laude" (sehr gut), "cum laude" (gut) und "rite" (bestanden) entsprechend folgender Zuordnung vergeben: Note Prädikat 1,00 - 1,25 summa cum laude > 1,25 - 1,50 magna cum laude > 1,50 - 2,50 cum laude > 2,50 - 3,50 rite § 14 Veröffentlichung der Dissertation (1) Hat der Bewerber die Doktorprüfung bestanden, so muss er die Dissertation vor ihrer Veröffentlichung dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Erteilung des Druckreifevermerks vorlegen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt im Einvernehmen mit den Gutachtern den Druckreifevermerk, nachdem ggf. verfügte Auflagen erfüllt sind. Die vorzulegenden Ausfertigungen der Dissertation müssen ein besonderes Titelblatt mit den Angaben nach dem Muster des Anhangs zur Promotionsordnung tragen. Hat der Promotionsausschuss gegen einen Gutachter entschieden, so kann der Gutachter verlangen, dass sein Name nicht im Promotionsdruck genannt wird. (2) Der Doktorand ist verpflichtet, das Ergebnis seiner Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar. Die Dissertation ist in der zur Veröffentlichung genehmigten Fassung spätestens ein Jahr nach der mündlichen Prüfung gedruckt vorzulegen. In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser für die Prüfungsakten der Fakultät und für die Archivierung insgesamt sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Fakultät abgeliefert hat und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch: entweder a) die Ablieferung weiterer Vervielfältigungen (in den Geistes- und in den Gesellschaftswissenschaften von 80 Exemplaren, in den Natur- und den Ingenieurwissenschaften von 40 Exemplaren) jeweils im Buch- oder Fotodruck, oder b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer vom Promotionsausschuss zu genehmigenden wissenschaftlichen Zeitschrift oder in einem Sammelband, oder c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren, oder d) die Ablieferung eines Mikrofiches und von 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches, oder e) die Ablieferung einer elektronischen Version, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur sicheren Aufbewahrung, der fachrelevanten Verbreitung und des langfristigen Zugriffs gegeben sind. Die Genehmigung zu dieser Variante erteilt der Promotionsausschuss. Datenformat und Datenträger sind mit der Hochschulbibliothek abzustimmen. Bei allen Publikationsformen ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Frist zur Ablieferung der Pflichtdrucke verlängern. Versäumt der Promovend die ihm gesetzte Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. § 15 Doktorurkunde und Zeugnis (1) Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird eine Doktorurkunde nach dem im Anhang 2 zur Promotionsordnung enthaltenen Muster ausgefertigt und vom Rektor sowie vom Dekan unterzeichnet. Das Promotionsverfahren wird durch Aushändigung der Doktorurkunde seitens des Dekans abgeschlossen. Nach Empfang der Doktorurkunde hat der Promovend das Recht zur Führung des Doktorgrades. (2) Nach dem im Anhang 3 zur Promotionsordnung enthaltenen Muster wird ein Zeugnis ausgefertigt, das vom Dekan unterzeichnet und dem Promovenden zusammen mit der Doktorurkunde ausgehändigt wird. Hat der Promotionsausschuss gegen einen Gutachter entschieden, so kann der Gutachter verlangen, dass sein Name nicht im Zeugnis genannt wird. § 16 Ehrenpromotion und Erneuerung der Doktorurkunde (1) Die Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik kann den akademischen Grad und die Würde "Doktor der Ingenieurwissenschaften Ehren halber " (Dr.-Ing. E.h.), "Doktor der Naturwissenschaften ehrenhalber " (Dr. rer. nat. h.c.), "Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ehrenhalber" (Dr. rer. pol. h. c.) und den “Doktor der Philosophie ehrenhalber“ ( Dr. phil. h.c.) an Personen verleihen, die herausragende wissenschaftliche oder technische Leistungen in einem an der Fakultät gepflegten Gebiet aufweisen. Diese dürfen nicht Mitglieder oder Angehörige der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus sein. Die zu würdigende Leistung muss neuartig sein und zum allgemeinen Fortschritt beitragen. Es muss ein ursprünglicher Zusammenhang zwischen dem Wirken des zu Ehrenden einerseits und dem Entstehen der zu würdigenden wissenschaftlichen oder technischen Leistungen andererseits bestehen. Voraussetzung ist ein Bekanntwerden dieser Leistung in der fachlichen und / oder breiten Öffentlichkeit durch entsprechende Publikationen und / oder Vorträge. (2) Der Vorschlag zur Verleihung der Würde eines Dr. h. c. kann von jedem promovierten Fakultätsmitglied bei der Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik eingereicht werden. Der Vorschlag muss ausführlich begründet sein. (3) Die Prüfung zur Annahme des Vorschlages erfolgt durch die der Fakultät angehörenden Hochschullehrer in einer nichtöffentlichen Sitzung. Zur Annahme des Vorschlages ist die einfache Mehrheit der Hochshullehrer der Fakultät notwendig. (4) Im Falle der Annahme des Vorschlages werden mindestens drei Gutachten eingeholt. Die Gutachter dürfen nicht in dienstlicher Beziehung zu der zu würdigenden Person stehen, wobei mindestens ein Gutachten von einem externen Gutachter angefertigt werden soll. Mindestens ein externer Gutachter muss Hochschullehrer im o. g. Sinne sein. Die Gutachter werden endgültig durch einfache Mehrheit der Hochshullehrer der Fakultät festgelegt. (5) Nach Vorlage der Gutachten für die zu würdigende Leistung müssen diese Dokumente 6 Wochen zur Einsicht für alle promovierten Mitglieder und Professoren der Fakultät zugänglich gemacht werden, wobei als Beginn dieser Frist der Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung an diesen Personenkreis betreffend der Einsichtnahme gilt. (6) Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren in der nächsten öffentlichen Sitzung des Fakultätsrates beraten. Die Vergabe der Würdigung erfolgt in geheimer schriftlicher Abstimmung mit zwei Drittel Mehrheit aller Hochschullehrer der Fakultät. (7) Der Beschluss gemäß Abs. 6 bedarf der Zustimmung durch den Akademischen Senat. (8) Der Dekan vollzieht die Ehrenpromotion durch Ausstellung einer Doktorurkunde, in der die Verdienste des Promovierten gewürdigt werden. (9) An der Fakultät promovierte Doktoren, die sich durch ihre wissenschaftliche oder praktische berufliche Tätigkeit ausgezeichnet haben, können durch die Erneuerung der Doktorurkunde geehrt werden. Die Entscheidung über diese Ehrung regelt sich nach § 16 Abs. 1 – Abs. 8. § 17 Verlust des Doktorgrades (1) Stellt der Dekan fest, dass sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Vor-aussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich als gegeben angenommen worden sind, kann die Fakultät mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer des Fakultätsrates die Promotion für ungültig erklären. (2) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) Die Entscheidung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 wird dem Betroffenen durch den Dekan schriftlich bekanntgegeben. (4) Die Ungültigkeit der Promotionsleistungen oder die Entziehung des Doktorgrades wird von der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus allen deutschen Hochschulen mit Promotionsrecht mitgeteilt. (5) Die Bestimmungen gemäß der Abs. 2 – 4 gelten entsprechend für die Entziehung des Grades und der Würde eines Ehrendoktors. (6) Nach einer Entscheidung gemäß den Abs. 1 und 2 ist die Doktorurkunde einzuziehen. § 18 Inkrafttreten Diese Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in Kraft. © BPB Business Podium Boards
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