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Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau

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Alt 23.02.2007, 22:04
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Standard Promotionsordnung Universität Rostock, Landeskultur und Umweltschutz Promotion Dr-Ing

PromO Universität Rostock, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Agrarwissenschaften
promovieren zum Dr.-Ing.
Fakultät für Ingenieurwissenschaften - Fachbereich Landeskultur und Umweltschutz
Promotionsordnung



Promotionsordnung
der Fakultät für Ingenieurwissenschaften
der Universität Rostock
vom 14. März 1995
in der Fassung vom 05. Mai 1999



Inhaltsübersicht

§ 1 Promotionsrecht
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassung zur Promotion
§ 4 Dissertation
§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 6 Promotionskommission
§ 7 Begutachtung der Dissertation
§ 8 Annahme der Dissertation
§ 9 Nichtangenommene Dissertationen
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 12 Verteidigung
§ 13 Bewertung der Verteidigung
§ 14 Festlegung der Gesamtnote der Promotion
§ 15 Veröffentlichung der Dissertation
§ 16 Verleihung des Doktorgrades
§ 17 Beschwerde- und Widerspruchsrecht
§ 18 Promotionsakte
§ 19 Ehrenpromotion
§ 20 Entzug des Doktorgrades
§ 21 Schlußbestimmungen

§ 1
Promotionsrecht


(1) Durch die Promotion wird die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit in einem Fachgebiet, das von der Fakultät für Ingenieurwissenschaften vertreten wird,
nachgewiesen. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) Die Fakultät verleiht den akademischen Grad Doktor-Ingenieur (Promotion zum Dr.-Ing.).
(3) Die Verleihung erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin oder dem Bewerber1 verfaßten
wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation), einer mündlichen Prüfung (Rigorosum) und
einer öffentlichen Verteidigung der Ergebnisse der Dissertation.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen


(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein abgeschlossenes Studium an einer
wissenschaftlichen Hochschule. Es wird in der Regel nachgewiesen durch das Diplom zum
Ingenieur oder zum Informatiker im Promotionsgebiet an einer Universität oder ihr gleichgestellten
Hochschule.
(2) Besonders befähigte Absolventen von Fachhochschulen können durch den Nachweis des
Diploms an einer Fachhochschule und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Anlage 3
dieser Promotionsordnung zur Promotion zugelassen werden.
(3) Der Nachweis durch das universitäre Diplom in einem naturwissenschaftlichen oder in
einem anderen technischen Fach als dem Promotionsfach sowie durch das Staatsexamen in
den beruflichen Fachrichtungen der Fakultät kann auf Antrag zugelassen werden.
(4) Ausländische Studienabschlüsse und akademische Grade stehen den inländischen gleich,
wenn sie insbesondere nach Art, Umfang und Dauer der vorausgegangenen Ausbildung die
gleiche Gewähr für die Befähigung des Bewerbers geben. Bestehende
Äquivalenzvereinbarungen sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen wird eine
gutachterliche Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der
Kultusministerkonferenz eingeholt.
(5) Konkrete Festlegungen bei der Anwendung der Absätze 3 bis 4 entscheidet der Rat der
Fakultät auf Antrag eines Hochschullehrers des zuständigen Fachbereichs. Im Antrag sind
die für die Zulassung zur Promotion gegebenenfalls abzulegenden Prüfungen vorzuschlagen.

§ 3
Zulassung zur Promotion


(1) Der Antrag auf Durchführung des Promotionsverfahrens ist vom Kandidaten schriftlich an den
Dekan unter Angabe des Promotionsfaches zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1) 4 Exemplare der Dissertation und mindestens 30 Exemplare der Thesen, weitere
Exemplare der Dissertation müssen nachgeliefert werden, wenn mehr als drei
Gutachter bestellt werden
2) ein wissenschaftlicher Lebenslauf
3) die Hochschulzugangsberechtigung (beglaubigte Kopie oder Abschrift)
4) die Urkunde über das Diplom oder einen gleichwertigen Hochschulabschluß
(beglaubigte Kopie oder Abschrift)
5) ein amtliches Führungszeugnis
1Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in dieser Promotionsordnung lediglich in § 1 die Formen
für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text verstanden werden.
6) eine Liste der Veröffentlichungen und der Fachvorträge auf Tagungen
7) eine den Richtlinien der Fakultät entsprechende Versicherung darüber, daß der Kandidat
die eingereichte Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die von
ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken
wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat
8) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich der Kandidat
zuvor an der Universität Rostock oder an einer anderen Universität um den Doktorgrad
beworben hat
9) auf Wunsch ein unverbindlicher Vorschlag für die drei Gutachter
10) Wunsch ein unverbindlicher auf Vorschlag für die beiden Fächer der mündlichen Prüfung
11) bei Gemeinschaftsdissertationen die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Angaben über den
individuellen Beitrag.
(2) Der Antrag kann vom Kandidaten zurückgezogen werden, solange das Promotionsverfahren noch
nicht eröffnet ist.

§ 4
Dissertation


(1) Die Dissertation dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Kandidaten. Sie
muß ein von der Fakultät vertretenes Fachgebiet betreffen. Die mit der Dissertation vorgelegten
Ergebnisse müssen einen Erkenntniszuwachs ausweisen, den aktuellen Stand des
Wissenschaftsgebietes und die wesentliche internationale Literatur berücksichtigen.
(2) Die Dissertation sollte in deutscher Sprache abgefaßt sein. Auf Antrag kann der Fakultätsrat eine
Abfassung in einer anderen Sprache zulassen.
(3) Der Umfang der Dissertation beträgt in der Regel nicht mehr als 120 Schreibmaschinenseiten (ca.
2000 Anschläge je Seite). Originaldaten und andere Materialien, die die Lesbarkeit der Arbeit
erschweren würden, jedoch aus Gründen der Dokumentation oder der Beweisführung zwingend
präsentiert werden müssen, können in einem gesonderten Anhang beigefügt werden.
(4) Gemeinschaftsdissertationen von zwei Kandidaten können vom Rat der Fakultät genehmigt
werden, wenn der Forschungsgegenstand und die Problemstellung dies rechtfertigen. In diesem
Fall muß der individuelle Beitrag jedes Kandidaten deutlich ausgewiesen werden und für sich
geeignet sein, die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen.
(5) Die Dissertation wird in der Regel von einem Professor oder habilitierten Wissenschaftler betreut,
der Angehöriger eines zur Fakultät gehörenden Fachbereiches sein sollte. Professoren von
Fachhochschulen können an der Betreuung beteiligt werden.
(6) Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vorher veröffentlicht worden sein. Es
können mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden, wenn sie in
einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine
Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung der
Ergebnisse einzureichen, die den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich macht.
(7) Die Ergebnisse der Dissertation sind in Thesen zusammenzufassen, die Bestandteil der
Dissertation sind.

§ 5
Eröffnung des Promotionsverfahrens


(1) Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 2 bis 4 beschließt der Rat der Fakultät innerhalb
von 2 Monaten die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des Promotionsverfahrens. Mit dem Beschluß
sind der Vorsitzende der Promotionskommission, die Gutachter gemäß § 7 und die
Zusammensetzung der Promotionskommission gemäß § 6 sowie die Prüfungsfächer und Prüfer
festzulegen. Dem Rat der Fakultät werden nach vorheriger Absprache mit dem Betreuer der
Dissertation dafür Vorschläge unterbreitet.
(2) Das Ergebnis des Beschlusses ist dem Kandidaten innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

§ 6
Promotionskommission


(1) Die Promotionskommission für die jeweilige Promotion wird vom Rat der Fakultät eingesetzt
(siehe § 5).
(2) Die Promotionskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den Gutachtern, den Prüfern für die
mündliche Prüfung, weiteren fachkompetenten Wissenschaftlern der eigenen Fakultät oder
anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Fachhochschulen. Ist der Bewerber Absolvent
einer Fachhochschule, sollte ein Mitglied Fachhochschulprofessor sein.

§ 7
Begutachtung der Dissertation


(1) Die Dissertation ist von mindestens drei Gutachtern zu beurteilen, davon mindestens zwei
Professoren. Als Gutachter können Professoren an Universitäten oder Fachhochschulen, habilitierte
Wissenschaftler und promovierte Vertreter der Praxis benannt werden. Wenigstens ein
Gutachter muß hauptamtlich an einem in Anlage 1 genannten Fachbereich tätig sein. Höchstens
zwei Gutachter dürfen der Universität Rostock angehören.
(2) Die Gutachter sind gehalten, die Gutachteraufträge innerhalb von 14 Tagen anzunehmen oder
abzulehnen. Innerhalb von 3 Monaten nach Annahme eines Gutachterauftrages sollte das Gutachten
erstellt werden.
(3) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung des Rates der Fakultät. In den Gutachten ist
auszuweisen, ob die Dissertation den an den akademischen Grad eines Doktor-Ingenieur zu
stellenden Anforderungen genügt. Die Gutachter empfehlen der Fakultät die Annahme oder
Nichtannahme der Dissertation.
(4) Die Dissertation ist vom Gutachter mit einem der folgenden Prädikate zu bewerten:
magna cum laude (sehr gut, 1)
cum laude (gut, 2)
rite (genügend, 3)
non sufficit (ungenügend)
(5) Das einem Gutachter zur Begutachtung übergebene Exemplar der Dissertation geht in seinen
Besitz über.
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Alt 23.02.2007, 22:12
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Standard PromO Universität Rostock, Fachbereich Landeskultur und Umweltschutz Promotion Dr-Ing

PromO Universität Rostock, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Agrarwissenschaften
promovieren zum Dr.-Ing.
Fakultät für Ingenieurwissenschaften - Fachbereich Landeskultur und Umweltschutz
Promotionsordnung


§ 8
Annahme der Dissertation


(1) Der Rat der Fakultät entscheidet auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme oder
Nichtannahme der Dissertation. Stimmrecht haben nur Professoren und habilitierte Mitglieder.
(2) In Zweifelsfällen können weitere Gutachten eingeholt werden.
(3) Eine Dissertation gilt als abgelehnt, wenn zwei Gutachter sie mit "non sufficit" beurteilen.
(4) Die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation ist dem Kandidaten
innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Dissertationsschrift ist mindestens 14 Tage vor der Verteidigung gemäß § 12 im Dekanat
öffentlich zugänglich zu machen.

§ 9
Nichtangenommene Dissertationen


(1) Mit der Nichtannahme der Dissertation ist das Promotionsverfahren beendet.
(2) Ein Exemplar der nichtangenommenen Dissertation verbleibt bei der Fakultät.
(3) Kandidaten, deren Dissertation nicht angenommen wurde, können einmal und frühestens 1
Jahr nach dem Beschluß über die Nichtannahme ein neues Promotionsverfahren mit einer
wesentlich veränderten oder einer thematisch anderen Dissertation beantragen.
(4) Dem Antrag zum neuen Promotionsverfahren ist eine Erklärung über die frühere Nichtannahme
beizufügen (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 8).

§ 10
Mündliche Prüfung


(1) Neben der Dissertation ist als weitere benotete Promotionsleistung eine erfolgreich abgelegte
Prüfung in zwei Fächern erforderlich. Die Prüfung ist nichtöffentlich.
(2) Die Liste der möglichen Fächer ist in der Anlage 1 zu dieser Promotionsordnung enthalten. Der
Rat der Fakultät legt die Fächer fest und bestätigt auch gegebenenfalls in der Anlage 1 nicht
genannte Fächer.
(3) Prüfungsberechtigt sind Professoren der Universität Rostock, in besonders begründeten Fällen
auch Professoren anderer Universitäten oder Fachhochschulen.
(4) Die Dauer der Prüfung beträgt ca. 90 Minuten mit gleichem Anteil der Fächer.
(5) Den Vorsitz bei der mündlichen Prüfung führt der Vorsitzende der Promotionskommission. Die
mündliche Prüfung findet in der Zeit nach Annahme der Arbeit und vor der Verteidigung statt.
Den Termin legt der Vorsitzende der Promotionskommission fest.

§ 11
Bewertung der mündlichen Prüfung


(1) Jede Teilprüfung wird gesondert mit einer Note entsprechend § 7 Abs. 4 bewertet.
(2) Die mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat in einer Teilprüfung die Note
"ungenügend" erhält oder aus von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
Nichtbestandene Prüfungen können innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. In
begründeten Ausnahmefällen legt der Vorsitzende der Promotionskommission einen neuen
Termin fest.
(3) Die Gesamtnote für die mündliche Prüfung wird von den Prüfern unter Zugrundelegung der
Ergebnisse der Teilprüfungen festgelegt.
(4) Der Verlauf der mündlichen Prüfung wird protokolliert.
(5) Der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung
unmittelbar nach der Prüfung mit.

§ 12
Verteidigung


(1) Die Verteidigung ist der abschließende Bestandteil des Promotionsverfahrens. Sie kann erst nach
Annahme der Promotion und bestandener mündlicher Prüfung durchgeführt werden.
(2) Der Kandidat hat die mit der Dissertation erzielten Ergebnisse zu verteidigen. Er hat in dem
Referat von maximal 30 Minuten Dauer und in der normalerweise nicht länger als einstündigen
Diskussion nachzuweisen, daß er die wissenschaftlichen Ergebnisse seiner Dissertation theoretisch
begründen sowie sich mit anderen Auffassungen angemessen auseinandersetzen kann.
(3) Die Verteidigung ist in deutscher Sprache zu führen.
(4) Die Verteidigung ist öffentlich. Zur Teilnahme verpflichtet sind die Mitglieder der
Promotionskommission. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Promotionskommission.
(5) Zur Vorbereitung auf die Verteidigung ist dem Kandidaten auf dessen Wunsch Einsicht in die
Gutachten zu gewähren.
(6) Über Inhalt und Verlauf der Verteidigung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu
bestätigen ist.
(7) Im Protokoll der Verteidigung können Auflagen zur Berichtigung in den Pflichtexemplaren erteilt
werden, die innerhalb von 3 Monaten auszuführen sind. Die Auflagen sind dem Promovenden
nach der Verteidigung mitzuteilen. Die Erfüllung der Auflagen ist vom Vorsitzenden der
Promotionskommission zu kontrollieren.
(8) Erscheint der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum Termin der Verteidigung,
so gilt die Verteidigung als nicht bestanden. In begründeten Ausnahmefällen legt der Vorsitzende
der Promotionskommission einen neuen Termin fest.

§ 13
Bewertung der Verteidigung


(1) Nach der Verteidigung ist in nichtöffentlicher Beratung der Promotionskommission über die
Bewertung der Verteidigung zu entscheiden. An der Beratung können alle anwesenden Mitglieder
des Rates der Fakultät teilnehmen, wobei deren Stimmberechtigung entsprechend § 8 Abs. 1 Satz
2 geregelt ist.
(2) Die Verteidigung ist mit einem der folgenden Prädikate zu bewerten:
magna cum laude (sehr gut, 1)
cum laude (gut, 2)
rite (genügend, 3)
non sufficit ungenügend)
(3) Eine nicht bestandene Verteidigung kann innerhalb von 6 Monaten auf Antrag des Kandidaten
wiederholt werden. Wird die wiederholte Verteidigung ebenfalls nicht bestanden, so gilt das
Promotionsverfahren als erfolglos beendet.

§ 14
Festlegung der Gesamtnote der Promotion


(1) Nach bestandener mündlicher Prüfung und Verteidigung wird von der Promotionskommission
eine Gesamtnote festgelegt, die als Vorschlag für den Beschluß des Rates der Fakultät gilt.
(2) Wurde die Dissertation von allen Gutachtern mit "magna cum laude" bewertet, so kann bei sehr
guten Leistungen in der mündlichen Prüfung und sehr guter Verteidigung die Gesamtnote "summa
cum laude" (ausgezeichnet) festgelegt werden.
(3) In die Ermittlung der Gesamtnote sind gleichberechtigt die Noten der Gutachter, die Note der
mündlichen Prüfung und die Note der Verteidigung einzubeziehen. Die Gesamtnote kann lauten:
summa cum laude ( 1.0)
magna cum laude (£ 1.5)
cum laude (£ 2.5)
rite (£ 3.0)
non sufficit.
Die angegebenen Durchschnittsnoten sind Richtwerte für die Gesamtnote.
(4) Der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem Bewerber die Gesamtnote als Empfehlung
an den Rat der Fakultät mit.

§ 15
Veröffentlichung der Dissertation


Die Dissertation ist in der Fassung, die Grundlage der erfolgreichen Verteidigung war, in der
erforderlichen Anzahl von Exemplaren zu hinterlegen. Hierfür gilt die entsprechende Ordnung der
Universität Rostock.

§ 16
Verleihung des Doktorgrades


(1) Der Rat der Fakultät beschließt auf Vorschlag der Promotionskommission die Verleihung mit
Gesamtnote und Promotionsgebiet gemäß Anlage 1. Wird eine Teilleistung nicht erbracht,
beschließt er die Nichtverleihung.
(2) Mit dem Beschluß über die Verleihung oder Nichtverleihung ist das Promotionsverfahren
abgeschlossen.
(3) Nach dem positiven Beschluß des Rates der Fakultät über die Verleihung des akademischen
Grades ”Dr.-Ing.” erfolgt darüber eine schriftliche Mitteilung an den Bewerber unter Beifügung
einer ”Vorläufigen Bescheinigung”. Ab Zustellung dieser ”Vorläufigen Bescheinigung” ist der
Kandidat berechtigt, die Bezeichnung ”Dr.-Ing.” zu führen.
(4) Nach Abgabe der Pflichtexemplare der Dissertation wird eine Urkunde über die Verleihung des
akademischen Grades ”Dr.-Ing.” in deutscher Sprache ausgefertigt. Die Urkunde enthält das
Promotionsgebiet und die Gesamtnote. Sie wird vom Rektor und vom Dekan der Fakultät
unterschrieben und mit dem Siegel der Universität Rostock versehen.
(5) Die Aushändigung der Promotionsurkunde wird vom Dekan in feierlicher Form vorgenommen.

§ 17
Beschwerde- und Widerspruchsrecht


(1) Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes der Promotionskommission müssen Verfahrensangelegenheiten
dem Rat der Fakultät zur Entscheidung vorgelegt werden.
(2) Der Bewerber kann gegen eine Entscheidung, die ihn in seinen Rechten verletzt, binnen eines
Monats schriftlich beim Dekan der Fakultät für Ingenieurwissenschaften Widerspruch einlegen.
Über diesen entscheidet der Rektor unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Fakultät.

§ 18
Promotionsakte


Über den Verlauf des Promotionsverfahrens ist ein aktenkundiger Nachweis zu führen, der vom Dekan
und vom Vorsitzenden der Promotionskommission zu unterschreiben ist.

§ 19
Ehrenpromotion


In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Technik kann der
Rat der Fakultät mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Professoren und habilitierten
Mitglieder den Grad eines Doktor-Ingenieur ehrenhalber verleihen. Die Zustimmung des
Akademischen Senats der Universität Rostock ist erforderlich.

§ 20
Entzug des Doktorgrades


Der Entzug des Doktorgrades richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 21
Schlußbestimmungen


(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Promotionsordnung in der Fassung vom 14 . März 1995 außer Kraft.
(2) Alle vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Tag eröffneten Promotionsverfahren werden nach der
im Absatz 1 Satz 2 genannten Promotionsordnung zu Ende geführt.
Geändert auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates der Fakultät für Ingenieurwissenschaften
vom 09.04.1999 Prof. Dr. U. Röhr
Dekan
Als Satzungsänderung erlassen durch den Akademischen Senat der Universität Rostock
am 05.05.1999 Prof. Dr. G. Wildenhain
Rektor
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Alt 23.02.2007, 22:16
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Promotionsordnung



Anlagen
1. Promotionsgebiete
2. Empfehlung zur Gestaltung des Titelblattes
3. Zulassungsvoraussetzungen für besonders befähigte Absolventen von Fachhochschulen


Anlage 1

Promotionsgebiete der Fakultät für Ingenieurwissenschaften für die Fachbereiche
Bauingenieurwesen
Elektrotechnik und Informationstechnik
Informatik
Landeskultur und Umweltschutz
Maschinenbau und Schiffstechnik
Bauingenieurwesen
Baustoffe
Baukonstruktion Bauphysik
Baumechanik Baustatik
Massivbau Stahlbau Holzbau
Bodenmechanik Grundbau
Wasserwirtschaft Wasserbau
Siedlungswasserwirtschaft und Abfallwirtschaft
Verkehrsbau Verkehrs-, Stadt- und Regionalplanung
Bauwirtschaft Baubetrieb
Elektrotechnik und Informationstechnik
Theoretische Elektrotechnik Mikroelektronik Elektronische Schaltungstechnik
Meß- und Prüftechnik Regelungstechnik Automatisierungstechnik
Sensortechnik
Nachrichtentechnik Signalverarbeitung Technische Akustik
Übertragungstechnik
Elektrische Energietechnik Elektrische Energie- Elektrische Maschinen und
versorgung Antriebe
Technische Informatik Computertechnik Rechnernetze
Softwaretechnik
Gerätesystemtechnik Elektronik-Technologie
Technik-Didaktik
Informatik
Theorie der Programmierung Mathematische Grundlagen der Informatik
Softwaretechnik Betriebssysteme
Datenbanken und Informationssysteme Künstliche Intelligenz
Computergrafik Programmiersprachen und Sprachprozessoren
Modellierung und Simulation Rechnerarchitektur
Rechnernetze Rechnersysteme
Computer Vision Effiziente Algorithmen
Kommunikationsdienste
Landeskultur und Umweltschutz
Abfallwirtschaft Baubetriebswirtschaft Bodenkunde
Geodäsie Geoinformatik Hydrologie
Hydromechanik Kulturtechnik Ländlicher Wegebau
Landschaftsbau Landschaftsgestaltung Siedlungswasserwirtschaft
Umwelt-Geotechnik Umwelt-Ökonomie
Maschinenbau und Schiffstechnik
Energieanlagen Umwelttechnik Meß- u. Automatisierungstechnik
Energiemaschinen Antriebstechnik Mechatronik
Fördertechnik
Konstruktionstechnik
Fertigungstechnik Fabriksysteme Logistik
Festkörpermechanik Strömungsmechanik Technische Thermodynamik
Werkstofftechnik
Biomechanik
Schiffstechnik Meerestechnik
Biokonversion

Anlage 2

Empfehlung für das Titelblatt der Dissertation
(Titel der Arbeit)
Dissertation
zur
Erlangung des akademischen Grades
Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.)
der Fakultät für Ingenieurwissenschaften
der Universität Rostock
vorgelegt von
(Vorname, Name), geb. am (Geburtsdatum) in (Geburtsort)
aus (Wohnort)
Rostock, (Datum)
(Anmerkung: Bei den Pflichtexemplaren sind zusätzlich die Namen der Gutachter und der
Einrichtungen, an denen diese arbeiten, anzugeben.)

Anlage 3

Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion von Fachhochschulabsolventen
Ergänzend zu § 2, Absatz 3 gilt folgende Regelung:
1. Besonders befähigte Absolventen von Fachhochschulstudiengängen können auf Antrag an der
Fakultät für Ingenieurwissenschaften zu einer Promotionseignungsprüfung zugelassen werden,
sofern das Studium, das der Bewerber abgeschlossen hat, einem an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften
angebotenen universitären Diplomstudiengang entspricht. Notwendige
Voraussetzung für eine Zulassung zur Promotionseignungsprüfung sind in der Regel sehr gute Abschlußleistungen
des Fachhochschulstudiums.
2. Der Bewerber richtet seinen schriftlichen Antrag an den Dekan. Dem Antrag sind beizufügen:
- ein Lebenslauf mit den Unterlagen über seinen Werdegang, insbesondere das Abschlußzeugnis
der Fachhochschule, ein Exemplar der Diplomarbeit, eine Liste von Publikationen
sowie Kopien ausgewählter Publikationen, eine Erklärung, ob er sich bereits einer
Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat, oder einen
weiteren Antrag auf Promotionseignungsprüfung gestellt hat
- ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht
3. Der Prüfungsausschuß des jeweiligen Fachbereichs entscheidet in Einzelfallprüfung für jeden
Antragsteller über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung . Diese kann versagt werden,
wenn
- der Bewerber nicht die erforderliche Qualifikation nach Absatz 1 nachweist
- der Ausschuß nach Absatz 1 keine fachliche Zuordnung des Fachhochschulabschlusses zu
einem Studiengang der Fakultät für Ingenieurwissenschaften feststellt
- der Bewerber die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorgelegt hat
- für den Bewerber die Bedingungen des § 20 zutreffen
- der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate an einer anderen Hochschule eine
Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung nicht bestanden hat.
4. Die Promotionseignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber über die für die
Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung verfügt. Sie umfaßt Pflichtprüfungsfächer
entsprechend der Empfehlung nach Absatz 5. In Sonderfällen kann zur Feststellung der
wissenschaftlichen Befähigung im Rahmen der Promotionseignungsprüfung eine wissenschaftliche
Arbeit mit einer Bearbeitungsdauer von 3-4 Monaten verlangt werden.
5. Vom Prüfungsausschuß wird unter Zugrundelegung der nach Absatz 3 mit dem Antrag
eingereichten Unterlagen und eines Gesprächs mit dem Antragsteller eine Bescheinigung erstellt,
aus der hervorgeht, welche Leistungen in Prüfungen nachzuweisen sind. Schwerpunkte bilden
dabei die Mathematik sowie die theoretischen Grundlagen des jeweiligen Studiengangs wie folgt:
Bauingenieurwesen: Technische Mechanik, Vertiefungsrichtung
Elektrotechnik und Informationstechnik: Theoretische Elektrotechnik, Regelungstechnik,
Vertiefungsrichtung
Informatik: Kernstudium I, Kernstudium II, Vertiefungsrichtung
Landeskultur und Umweltschutz: Baumechanik, Vertiefungsrichtung
Maschinenbau- und Schiffstechnik: Technische Mechanik, Vertiefungsfach 1,
Vertiefungsfach 2
Bezüglich der Inhalte zu den angegebenen Fachkomplexen wird auf die Diplomprüfungsordnungen
der jeweiligen Studiengänge verwiesen
6. Im Gespräch mit dem Antragsteller gibt der Prüfungsausschuß Empfehlungen, in welcher Form
die in den noch ausstehenden Prüfungen geforderten Kenntnisse in effizienter Weise und unter
Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten erworben werden können. Die festgelegten
Prüfungen finden im Rahmen und zu den Terminen der üblichen Diplomvor- und
Diplomhauptprüfungen statt und müssen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden
Prüfungsabschnitten abgelegt werden. Eine einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen
Prüfung ist zum nächsten Prüfungstermin zugelassen, über Ausnahmen entscheidet der
Prüfungsausschuß.
7. Durch die Prüfungen wird nicht das Diplom an der Universität Rostock erworben. Nach Bestehen
der Promotionseignungsprüfung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5 und der
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen wird die Promotionseignung durch den Dekan bescheinigt.
Promotionseignungsprüfungen anderer Hochschulen werden nicht anerkannt.
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