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| Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau |
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PromO Universität Rostock, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Agrarwissenschaften
promovieren zum Dr.-Ing. Fakultät für Ingenieurwissenschaften - Fachbereich Landeskultur und Umweltschutz Promotionsordnung Promotionsordnung der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Rostock vom 14. März 1995 in der Fassung vom 05. Mai 1999 Inhaltsübersicht § 1 Promotionsrecht § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Zulassung zur Promotion § 4 Dissertation § 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens § 6 Promotionskommission § 7 Begutachtung der Dissertation § 8 Annahme der Dissertation § 9 Nichtangenommene Dissertationen § 10 Mündliche Prüfung § 11 Bewertung der mündlichen Prüfung § 12 Verteidigung § 13 Bewertung der Verteidigung § 14 Festlegung der Gesamtnote der Promotion § 15 Veröffentlichung der Dissertation § 16 Verleihung des Doktorgrades § 17 Beschwerde- und Widerspruchsrecht § 18 Promotionsakte § 19 Ehrenpromotion § 20 Entzug des Doktorgrades § 21 Schlußbestimmungen § 1 Promotionsrecht (1) Durch die Promotion wird die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in einem Fachgebiet, das von der Fakultät für Ingenieurwissenschaften vertreten wird, nachgewiesen. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1. (2) Die Fakultät verleiht den akademischen Grad Doktor-Ingenieur (Promotion zum Dr.-Ing.). (3) Die Verleihung erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin oder dem Bewerber1 verfaßten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation), einer mündlichen Prüfung (Rigorosum) und einer öffentlichen Verteidigung der Ergebnisse der Dissertation. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Es wird in der Regel nachgewiesen durch das Diplom zum Ingenieur oder zum Informatiker im Promotionsgebiet an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule. (2) Besonders befähigte Absolventen von Fachhochschulen können durch den Nachweis des Diploms an einer Fachhochschule und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Anlage 3 dieser Promotionsordnung zur Promotion zugelassen werden. (3) Der Nachweis durch das universitäre Diplom in einem naturwissenschaftlichen oder in einem anderen technischen Fach als dem Promotionsfach sowie durch das Staatsexamen in den beruflichen Fachrichtungen der Fakultät kann auf Antrag zugelassen werden. (4) Ausländische Studienabschlüsse und akademische Grade stehen den inländischen gleich, wenn sie insbesondere nach Art, Umfang und Dauer der vorausgegangenen Ausbildung die gleiche Gewähr für die Befähigung des Bewerbers geben. Bestehende Äquivalenzvereinbarungen sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen wird eine gutachterliche Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt. (5) Konkrete Festlegungen bei der Anwendung der Absätze 3 bis 4 entscheidet der Rat der Fakultät auf Antrag eines Hochschullehrers des zuständigen Fachbereichs. Im Antrag sind die für die Zulassung zur Promotion gegebenenfalls abzulegenden Prüfungen vorzuschlagen. § 3 Zulassung zur Promotion (1) Der Antrag auf Durchführung des Promotionsverfahrens ist vom Kandidaten schriftlich an den Dekan unter Angabe des Promotionsfaches zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1) 4 Exemplare der Dissertation und mindestens 30 Exemplare der Thesen, weitere Exemplare der Dissertation müssen nachgeliefert werden, wenn mehr als drei Gutachter bestellt werden 2) ein wissenschaftlicher Lebenslauf 3) die Hochschulzugangsberechtigung (beglaubigte Kopie oder Abschrift) 4) die Urkunde über das Diplom oder einen gleichwertigen Hochschulabschluß (beglaubigte Kopie oder Abschrift) 5) ein amtliches Führungszeugnis 1Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in dieser Promotionsordnung lediglich in § 1 die Formen für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text verstanden werden.6) eine Liste der Veröffentlichungen und der Fachvorträge auf Tagungen 7) eine den Richtlinien der Fakultät entsprechende Versicherung darüber, daß der Kandidat die eingereichte Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat 8) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich der Kandidat zuvor an der Universität Rostock oder an einer anderen Universität um den Doktorgrad beworben hat 9) auf Wunsch ein unverbindlicher Vorschlag für die drei Gutachter 10) Wunsch ein unverbindlicher auf Vorschlag für die beiden Fächer der mündlichen Prüfung 11) bei Gemeinschaftsdissertationen die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Angaben über den individuellen Beitrag. (2) Der Antrag kann vom Kandidaten zurückgezogen werden, solange das Promotionsverfahren noch nicht eröffnet ist. § 4 Dissertation (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Kandidaten. Sie muß ein von der Fakultät vertretenes Fachgebiet betreffen. Die mit der Dissertation vorgelegten Ergebnisse müssen einen Erkenntniszuwachs ausweisen, den aktuellen Stand des Wissenschaftsgebietes und die wesentliche internationale Literatur berücksichtigen. (2) Die Dissertation sollte in deutscher Sprache abgefaßt sein. Auf Antrag kann der Fakultätsrat eine Abfassung in einer anderen Sprache zulassen. (3) Der Umfang der Dissertation beträgt in der Regel nicht mehr als 120 Schreibmaschinenseiten (ca. 2000 Anschläge je Seite). Originaldaten und andere Materialien, die die Lesbarkeit der Arbeit erschweren würden, jedoch aus Gründen der Dokumentation oder der Beweisführung zwingend präsentiert werden müssen, können in einem gesonderten Anhang beigefügt werden. (4) Gemeinschaftsdissertationen von zwei Kandidaten können vom Rat der Fakultät genehmigt werden, wenn der Forschungsgegenstand und die Problemstellung dies rechtfertigen. In diesem Fall muß der individuelle Beitrag jedes Kandidaten deutlich ausgewiesen werden und für sich geeignet sein, die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. (5) Die Dissertation wird in der Regel von einem Professor oder habilitierten Wissenschaftler betreut, der Angehöriger eines zur Fakultät gehörenden Fachbereiches sein sollte. Professoren von Fachhochschulen können an der Betreuung beteiligt werden. (6) Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vorher veröffentlicht worden sein. Es können mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse einzureichen, die den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich macht. (7) Die Ergebnisse der Dissertation sind in Thesen zusammenzufassen, die Bestandteil der Dissertation sind. § 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 2 bis 4 beschließt der Rat der Fakultät innerhalb von 2 Monaten die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des Promotionsverfahrens. Mit dem Beschluß sind der Vorsitzende der Promotionskommission, die Gutachter gemäß § 7 und die Zusammensetzung der Promotionskommission gemäß § 6 sowie die Prüfungsfächer und Prüfer festzulegen. Dem Rat der Fakultät werden nach vorheriger Absprache mit dem Betreuer der Dissertation dafür Vorschläge unterbreitet. (2) Das Ergebnis des Beschlusses ist dem Kandidaten innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. § 6 Promotionskommission (1) Die Promotionskommission für die jeweilige Promotion wird vom Rat der Fakultät eingesetzt (siehe § 5). (2) Die Promotionskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den Gutachtern, den Prüfern für die mündliche Prüfung, weiteren fachkompetenten Wissenschaftlern der eigenen Fakultät oder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Fachhochschulen. Ist der Bewerber Absolvent einer Fachhochschule, sollte ein Mitglied Fachhochschulprofessor sein. § 7 Begutachtung der Dissertation (1) Die Dissertation ist von mindestens drei Gutachtern zu beurteilen, davon mindestens zwei Professoren. Als Gutachter können Professoren an Universitäten oder Fachhochschulen, habilitierte Wissenschaftler und promovierte Vertreter der Praxis benannt werden. Wenigstens ein Gutachter muß hauptamtlich an einem in Anlage 1 genannten Fachbereich tätig sein. Höchstens zwei Gutachter dürfen der Universität Rostock angehören. (2) Die Gutachter sind gehalten, die Gutachteraufträge innerhalb von 14 Tagen anzunehmen oder abzulehnen. Innerhalb von 3 Monaten nach Annahme eines Gutachterauftrages sollte das Gutachten erstellt werden. (3) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung des Rates der Fakultät. In den Gutachten ist auszuweisen, ob die Dissertation den an den akademischen Grad eines Doktor-Ingenieur zu stellenden Anforderungen genügt. Die Gutachter empfehlen der Fakultät die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation. (4) Die Dissertation ist vom Gutachter mit einem der folgenden Prädikate zu bewerten: magna cum laude (sehr gut, 1) cum laude (gut, 2) rite (genügend, 3) non sufficit (ungenügend) (5) Das einem Gutachter zur Begutachtung übergebene Exemplar der Dissertation geht in seinen Besitz über.
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PromO Universität Rostock, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Agrarwissenschaften
promovieren zum Dr.-Ing. Fakultät für Ingenieurwissenschaften - Fachbereich Landeskultur und Umweltschutz Promotionsordnung § 8 Annahme der Dissertation (1) Der Rat der Fakultät entscheidet auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation. Stimmrecht haben nur Professoren und habilitierte Mitglieder. (2) In Zweifelsfällen können weitere Gutachten eingeholt werden. (3) Eine Dissertation gilt als abgelehnt, wenn zwei Gutachter sie mit "non sufficit" beurteilen. (4) Die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation ist dem Kandidaten innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. (5) Die Dissertationsschrift ist mindestens 14 Tage vor der Verteidigung gemäß § 12 im Dekanat öffentlich zugänglich zu machen. § 9 Nichtangenommene Dissertationen (1) Mit der Nichtannahme der Dissertation ist das Promotionsverfahren beendet. (2) Ein Exemplar der nichtangenommenen Dissertation verbleibt bei der Fakultät. (3) Kandidaten, deren Dissertation nicht angenommen wurde, können einmal und frühestens 1 Jahr nach dem Beschluß über die Nichtannahme ein neues Promotionsverfahren mit einer wesentlich veränderten oder einer thematisch anderen Dissertation beantragen. (4) Dem Antrag zum neuen Promotionsverfahren ist eine Erklärung über die frühere Nichtannahme beizufügen (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 8). § 10 Mündliche Prüfung (1) Neben der Dissertation ist als weitere benotete Promotionsleistung eine erfolgreich abgelegte Prüfung in zwei Fächern erforderlich. Die Prüfung ist nichtöffentlich. (2) Die Liste der möglichen Fächer ist in der Anlage 1 zu dieser Promotionsordnung enthalten. Der Rat der Fakultät legt die Fächer fest und bestätigt auch gegebenenfalls in der Anlage 1 nicht genannte Fächer. (3) Prüfungsberechtigt sind Professoren der Universität Rostock, in besonders begründeten Fällen auch Professoren anderer Universitäten oder Fachhochschulen. (4) Die Dauer der Prüfung beträgt ca. 90 Minuten mit gleichem Anteil der Fächer. (5) Den Vorsitz bei der mündlichen Prüfung führt der Vorsitzende der Promotionskommission. Die mündliche Prüfung findet in der Zeit nach Annahme der Arbeit und vor der Verteidigung statt. Den Termin legt der Vorsitzende der Promotionskommission fest. § 11 Bewertung der mündlichen Prüfung (1) Jede Teilprüfung wird gesondert mit einer Note entsprechend § 7 Abs. 4 bewertet. (2) Die mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat in einer Teilprüfung die Note "ungenügend" erhält oder aus von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt. Nichtbestandene Prüfungen können innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen legt der Vorsitzende der Promotionskommission einen neuen Termin fest. (3) Die Gesamtnote für die mündliche Prüfung wird von den Prüfern unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Teilprüfungen festgelegt. (4) Der Verlauf der mündlichen Prüfung wird protokolliert. (5) Der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung unmittelbar nach der Prüfung mit. § 12 Verteidigung (1) Die Verteidigung ist der abschließende Bestandteil des Promotionsverfahrens. Sie kann erst nach Annahme der Promotion und bestandener mündlicher Prüfung durchgeführt werden. (2) Der Kandidat hat die mit der Dissertation erzielten Ergebnisse zu verteidigen. Er hat in dem Referat von maximal 30 Minuten Dauer und in der normalerweise nicht länger als einstündigen Diskussion nachzuweisen, daß er die wissenschaftlichen Ergebnisse seiner Dissertation theoretisch begründen sowie sich mit anderen Auffassungen angemessen auseinandersetzen kann. (3) Die Verteidigung ist in deutscher Sprache zu führen. (4) Die Verteidigung ist öffentlich. Zur Teilnahme verpflichtet sind die Mitglieder der Promotionskommission. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Promotionskommission. (5) Zur Vorbereitung auf die Verteidigung ist dem Kandidaten auf dessen Wunsch Einsicht in die Gutachten zu gewähren. (6) Über Inhalt und Verlauf der Verteidigung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu bestätigen ist. (7) Im Protokoll der Verteidigung können Auflagen zur Berichtigung in den Pflichtexemplaren erteilt werden, die innerhalb von 3 Monaten auszuführen sind. Die Auflagen sind dem Promovenden nach der Verteidigung mitzuteilen. Die Erfüllung der Auflagen ist vom Vorsitzenden der Promotionskommission zu kontrollieren. (8) Erscheint der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum Termin der Verteidigung, so gilt die Verteidigung als nicht bestanden. In begründeten Ausnahmefällen legt der Vorsitzende der Promotionskommission einen neuen Termin fest. § 13 Bewertung der Verteidigung (1) Nach der Verteidigung ist in nichtöffentlicher Beratung der Promotionskommission über die Bewertung der Verteidigung zu entscheiden. An der Beratung können alle anwesenden Mitglieder des Rates der Fakultät teilnehmen, wobei deren Stimmberechtigung entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 geregelt ist. (2) Die Verteidigung ist mit einem der folgenden Prädikate zu bewerten: magna cum laude (sehr gut, 1) cum laude (gut, 2) rite (genügend, 3) non sufficit ungenügend) (3) Eine nicht bestandene Verteidigung kann innerhalb von 6 Monaten auf Antrag des Kandidaten wiederholt werden. Wird die wiederholte Verteidigung ebenfalls nicht bestanden, so gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. § 14 Festlegung der Gesamtnote der Promotion (1) Nach bestandener mündlicher Prüfung und Verteidigung wird von der Promotionskommission eine Gesamtnote festgelegt, die als Vorschlag für den Beschluß des Rates der Fakultät gilt. (2) Wurde die Dissertation von allen Gutachtern mit "magna cum laude" bewertet, so kann bei sehr guten Leistungen in der mündlichen Prüfung und sehr guter Verteidigung die Gesamtnote "summa cum laude" (ausgezeichnet) festgelegt werden. (3) In die Ermittlung der Gesamtnote sind gleichberechtigt die Noten der Gutachter, die Note der mündlichen Prüfung und die Note der Verteidigung einzubeziehen. Die Gesamtnote kann lauten: summa cum laude ( 1.0) magna cum laude (£ 1.5) cum laude (£ 2.5) rite (£ 3.0) non sufficit. Die angegebenen Durchschnittsnoten sind Richtwerte für die Gesamtnote. (4) Der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem Bewerber die Gesamtnote als Empfehlung an den Rat der Fakultät mit. § 15 Veröffentlichung der Dissertation Die Dissertation ist in der Fassung, die Grundlage der erfolgreichen Verteidigung war, in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zu hinterlegen. Hierfür gilt die entsprechende Ordnung der Universität Rostock. § 16 Verleihung des Doktorgrades (1) Der Rat der Fakultät beschließt auf Vorschlag der Promotionskommission die Verleihung mit Gesamtnote und Promotionsgebiet gemäß Anlage 1. Wird eine Teilleistung nicht erbracht, beschließt er die Nichtverleihung. (2) Mit dem Beschluß über die Verleihung oder Nichtverleihung ist das Promotionsverfahren abgeschlossen. (3) Nach dem positiven Beschluß des Rates der Fakultät über die Verleihung des akademischen Grades ”Dr.-Ing.” erfolgt darüber eine schriftliche Mitteilung an den Bewerber unter Beifügung einer ”Vorläufigen Bescheinigung”. Ab Zustellung dieser ”Vorläufigen Bescheinigung” ist der Kandidat berechtigt, die Bezeichnung ”Dr.-Ing.” zu führen. (4) Nach Abgabe der Pflichtexemplare der Dissertation wird eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades ”Dr.-Ing.” in deutscher Sprache ausgefertigt. Die Urkunde enthält das Promotionsgebiet und die Gesamtnote. Sie wird vom Rektor und vom Dekan der Fakultät unterschrieben und mit dem Siegel der Universität Rostock versehen. (5) Die Aushändigung der Promotionsurkunde wird vom Dekan in feierlicher Form vorgenommen. § 17 Beschwerde- und Widerspruchsrecht (1) Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes der Promotionskommission müssen Verfahrensangelegenheiten dem Rat der Fakultät zur Entscheidung vorgelegt werden. (2) Der Bewerber kann gegen eine Entscheidung, die ihn in seinen Rechten verletzt, binnen eines Monats schriftlich beim Dekan der Fakultät für Ingenieurwissenschaften Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet der Rektor unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Fakultät. § 18 Promotionsakte Über den Verlauf des Promotionsverfahrens ist ein aktenkundiger Nachweis zu führen, der vom Dekan und vom Vorsitzenden der Promotionskommission zu unterschreiben ist. § 19 Ehrenpromotion In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Technik kann der Rat der Fakultät mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Professoren und habilitierten Mitglieder den Grad eines Doktor-Ingenieur ehrenhalber verleihen. Die Zustimmung des Akademischen Senats der Universität Rostock ist erforderlich. § 20 Entzug des Doktorgrades Der Entzug des Doktorgrades richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. § 21 Schlußbestimmungen (1) Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung in der Fassung vom 14 . März 1995 außer Kraft. (2) Alle vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Tag eröffneten Promotionsverfahren werden nach der im Absatz 1 Satz 2 genannten Promotionsordnung zu Ende geführt. Geändert auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates der Fakultät für Ingenieurwissenschaften vom 09.04.1999 Prof. Dr. U. Röhr Dekan Als Satzungsänderung erlassen durch den Akademischen Senat der Universität Rostock am 05.05.1999 Prof. Dr. G. Wildenhain Rektor
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PromO Universität Rostock, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Ingenieurwissenschaften
promovieren zum Dr.-Ing. Fakultät für Ingenieurwissenschaften - Fachbereich Landeskultur und Umweltschutz Promotionsordnung Anlagen 1. Promotionsgebiete 2. Empfehlung zur Gestaltung des Titelblattes 3. Zulassungsvoraussetzungen für besonders befähigte Absolventen von Fachhochschulen Anlage 1 Promotionsgebiete der Fakultät für Ingenieurwissenschaften für die Fachbereiche Bauingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik Informatik Landeskultur und Umweltschutz Maschinenbau und Schiffstechnik Bauingenieurwesen Baustoffe Baukonstruktion Bauphysik Baumechanik Baustatik Massivbau Stahlbau Holzbau Bodenmechanik Grundbau Wasserwirtschaft Wasserbau Siedlungswasserwirtschaft und Abfallwirtschaft Verkehrsbau Verkehrs-, Stadt- und Regionalplanung Bauwirtschaft Baubetrieb Elektrotechnik und Informationstechnik Theoretische Elektrotechnik Mikroelektronik Elektronische Schaltungstechnik Meß- und Prüftechnik Regelungstechnik Automatisierungstechnik Sensortechnik Nachrichtentechnik Signalverarbeitung Technische Akustik Übertragungstechnik Elektrische Energietechnik Elektrische Energie- Elektrische Maschinen und versorgung Antriebe Technische Informatik Computertechnik Rechnernetze Softwaretechnik Gerätesystemtechnik Elektronik-Technologie Technik-Didaktik Informatik Theorie der Programmierung Mathematische Grundlagen der Informatik Softwaretechnik Betriebssysteme Datenbanken und Informationssysteme Künstliche Intelligenz Computergrafik Programmiersprachen und Sprachprozessoren Modellierung und Simulation Rechnerarchitektur Rechnernetze Rechnersysteme Computer Vision Effiziente Algorithmen Kommunikationsdienste Landeskultur und Umweltschutz Abfallwirtschaft Baubetriebswirtschaft Bodenkunde Geodäsie Geoinformatik Hydrologie Hydromechanik Kulturtechnik Ländlicher Wegebau Landschaftsbau Landschaftsgestaltung Siedlungswasserwirtschaft Umwelt-Geotechnik Umwelt-Ökonomie Maschinenbau und Schiffstechnik Energieanlagen Umwelttechnik Meß- u. Automatisierungstechnik Energiemaschinen Antriebstechnik Mechatronik Fördertechnik Konstruktionstechnik Fertigungstechnik Fabriksysteme Logistik Festkörpermechanik Strömungsmechanik Technische Thermodynamik Werkstofftechnik Biomechanik Schiffstechnik Meerestechnik Biokonversion Anlage 2 Empfehlung für das Titelblatt der Dissertation (Titel der Arbeit) Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Rostock vorgelegt von (Vorname, Name), geb. am (Geburtsdatum) in (Geburtsort) aus (Wohnort) Rostock, (Datum) (Anmerkung: Bei den Pflichtexemplaren sind zusätzlich die Namen der Gutachter und der Einrichtungen, an denen diese arbeiten, anzugeben.) Anlage 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion von Fachhochschulabsolventen Ergänzend zu § 2, Absatz 3 gilt folgende Regelung: 1. Besonders befähigte Absolventen von Fachhochschulstudiengängen können auf Antrag an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften zu einer Promotionseignungsprüfung zugelassen werden, sofern das Studium, das der Bewerber abgeschlossen hat, einem an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften angebotenen universitären Diplomstudiengang entspricht. Notwendige Voraussetzung für eine Zulassung zur Promotionseignungsprüfung sind in der Regel sehr gute Abschlußleistungen des Fachhochschulstudiums. 2. Der Bewerber richtet seinen schriftlichen Antrag an den Dekan. Dem Antrag sind beizufügen: - ein Lebenslauf mit den Unterlagen über seinen Werdegang, insbesondere das Abschlußzeugnis der Fachhochschule, ein Exemplar der Diplomarbeit, eine Liste von Publikationen sowie Kopien ausgewählter Publikationen, eine Erklärung, ob er sich bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat, oder einen weiteren Antrag auf Promotionseignungsprüfung gestellt hat - ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht 3. Der Prüfungsausschuß des jeweiligen Fachbereichs entscheidet in Einzelfallprüfung für jeden Antragsteller über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung . Diese kann versagt werden, wenn - der Bewerber nicht die erforderliche Qualifikation nach Absatz 1 nachweist - der Ausschuß nach Absatz 1 keine fachliche Zuordnung des Fachhochschulabschlusses zu einem Studiengang der Fakultät für Ingenieurwissenschaften feststellt - der Bewerber die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorgelegt hat - für den Bewerber die Bedingungen des § 20 zutreffen - der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung nicht bestanden hat. 4. Die Promotionseignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber über die für die Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung verfügt. Sie umfaßt Pflichtprüfungsfächer entsprechend der Empfehlung nach Absatz 5. In Sonderfällen kann zur Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung im Rahmen der Promotionseignungsprüfung eine wissenschaftliche Arbeit mit einer Bearbeitungsdauer von 3-4 Monaten verlangt werden. 5. Vom Prüfungsausschuß wird unter Zugrundelegung der nach Absatz 3 mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und eines Gesprächs mit dem Antragsteller eine Bescheinigung erstellt, aus der hervorgeht, welche Leistungen in Prüfungen nachzuweisen sind. Schwerpunkte bilden dabei die Mathematik sowie die theoretischen Grundlagen des jeweiligen Studiengangs wie folgt: Bauingenieurwesen: Technische Mechanik, Vertiefungsrichtung Elektrotechnik und Informationstechnik: Theoretische Elektrotechnik, Regelungstechnik, Vertiefungsrichtung Informatik: Kernstudium I, Kernstudium II, Vertiefungsrichtung Landeskultur und Umweltschutz: Baumechanik, Vertiefungsrichtung Maschinenbau- und Schiffstechnik: Technische Mechanik, Vertiefungsfach 1, Vertiefungsfach 2 Bezüglich der Inhalte zu den angegebenen Fachkomplexen wird auf die Diplomprüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge verwiesen 6. Im Gespräch mit dem Antragsteller gibt der Prüfungsausschuß Empfehlungen, in welcher Form die in den noch ausstehenden Prüfungen geforderten Kenntnisse in effizienter Weise und unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten erworben werden können. Die festgelegten Prüfungen finden im Rahmen und zu den Terminen der üblichen Diplomvor- und Diplomhauptprüfungen statt und müssen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsabschnitten abgelegt werden. Eine einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist zum nächsten Prüfungstermin zugelassen, über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. 7. Durch die Prüfungen wird nicht das Diplom an der Universität Rostock erworben. Nach Bestehen der Promotionseignungsprüfung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5 und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen wird die Promotionseignung durch den Dekan bescheinigt. Promotionseignungsprüfungen anderer Hochschulen werden nicht anerkannt.
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