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| Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau |
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PromO Universität Hannover, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Gartenbau
promovieren zum Dr. rer. hort. Fachbereich Gartenbau, Fachbereich Landschaftsarchitektur und Umweltentwicklung Promotionsordnung Promotionsordnung des Fachbereiches Gartenbau der Universität Hannover § 1 Allgemeines (1) Der Fachbereich Gartenbau der Universität Hannover verleiht auf Grund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Promotionsleistung (Kolloquium) den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Gartenbauwissenschaften (Dr. rerum hortensiarum, abgekürzt Dr. rer. hort.). (2) Durch die Promotion wird die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. § 2 Annahme als Doktorandin oder Doktorand (1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein Abschlußexamen einer wissenschaftlichen Hochschule. Für die Gleichwertigkeit des Abschlußexamens einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Fachbereichsrat. Das Abschlußexamen muß mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestanden sein. Die Annahme kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die Prüfungen in den Fächern mit mindestens "gut" bestanden wurden, aus denen das Gebiet der Dissertation entnommen ist oder die dem Gebiet der Dissertation verwandt sind. Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Voraussetzungen nicht, so kann der FBR in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die ein nicht als gleichwertig anerkanntes Abschlußexamen an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt haben, können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden. In diesen Fällen haben die Bewerberinnen oder der Bewerber eine mündliche Prüfung in dem Fach, dem die Dissertation entnommen wird, und in bis zu zwei weiteren Fächern abzulegen. Der FBR bestimmt im Einzelfall die Prüfungsfächer und die Prüferinnen oder Prüfer. Darüber hinaus kann der FBR die Anfertigung einer dreimonatigen Studienarbeit fordern. (3) Fachhochschulabsolventinnen oder Fachhochschulabsolventen können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn 1. Ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit gehobenem Prädikat (Note „sehr gut“ abgeschlossen wurde und 2. Die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit entweder a) durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens oder b) durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Studiums der für das wissenschaftliche Vorhaben relevanten Fächer an der Universität Hannover nachgewiesen wurde. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt bei der Dekanin oder dem Dekan schriftlich vor Beginn der Arbeit an der Dissertation die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Dem Gesuch sind beizufügen: 1. urkundliche Nachweise der Voraussetzungen nach Absatz 1,2 oder 3; 2. eidesstattliche Erklärung über vorausgegangene oder laufende Promotionsgesuche; 3. vorläufige Arbeitstitel (unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1) sowie Name und Einverständniserklärung der gewünschten Betreuerin oder des gewünschten Betreuers. (5) Sofern erforderlich, kann die Vermittlung einer Betreuerin oder eines Betreuers durch den FBR Gartenbau beantragt werden. (6) Vom FBR können als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt werden: 1. Professorinnen oder Professoren des Fachbereiches (FB) Gartenbau der Universität Hannover. 2. Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, deren gleichwertige Qualifikation gegeben ist. (7) Ist das Thema der Dissertation einem interdisziplinären Bereich entnommen, so kann der FBR eine zweite Betreuerin oder einen zweiten Betreuer einsetzen. (8) Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen entscheidet der FBR über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. (9) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist abzulehnen, wenn der FB für das Thema der Dissertation fachlich nicht zuständig ist oder keine Betreuerin oder kein Betreuer für die Bewerberin oder den Bewerber gefunden werden kann, oder die zur Durchführung der Arbeit erforderlichen Mittel fehlen. (10) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber eine bereits fertiggestellte Arbeit als Dissertation vorlegt und die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind, kann der FBR die Annahme als Doktorandin oder Doktorand auch ohne Einsetzen einer Betreuerin oder eines Betreuers aussprechen. (11) Die Dekanin oder der Dekan teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag auf Annahme unverzüglich schriftlich mit. Eine Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Bewerber zu begründen. (12) Der Fachbereichsrat kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden oder einer eingesetzten Betreuerin oder eines eingesetzten Betreuers die Betreuung einer anderen Professorin oder einem anderen Professor des FB oder einer anderen Wissenschaftlerin oder einem anderen Wissenschaftler gleichwertiger Qualifikation übertragen, wenn sich bei der Durchführung der Betreuung hierfür wichtige Gründe ergeben haben. § 3 Die Dissertation (1) Das Thema der Dissertation muß einem Fachgebiet entnommen sein, das am FB durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist. (2) Die Dissertation muß eine selbständige Leistung der Dokorandin oder des Doktoranden sein. Liegen ihr Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muß jede einzelne Doktorandin oder jeder einzelne Doktorand ihren Beitrag in eigener Verantwortung abgefaßt haben. (3) Diplom- oder andere Prüfungsarbeiten dürfen nicht als Dissertation anerkannt werden. (4) Wissenschaftliche Publikationen oder dafür vorgesehene Manuskripte können Bestandteile einer Dissertation sein. Die Dissertation muß ein zusammenhängendes Fachthema behandeln und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. Teile der Dissertation können bereits vor deren Einreichung veröffentlicht sein. (5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann sie auch in einer anderen Sprache abgefaßt werden. (6) Die Dissertation kann auch bei einem entsprechend qualifizierten Mitglied eines anderen Fachbereiches der Universität Hannover oder einer anderen inländischen oder ausländischen Hochschule angefertigt werden. Über die Genehmigung entscheidet der FBR im Einzelfall. § 4 Zulassung zur Promotion (1) Das Promotionsgesuch ist an die Dekanin oder den Dekan zu richten. Über die Zulassung entscheidet der FBR. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: 1. die Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (vgl. § 2 Abs. 10): 2. ein Exemplar der Dissertation für das Dekanat sowie für jedes Mitglied der Prüfungskommission (§ 5); 3. eine eidesstattliche Erklärung, daß die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation selbständig angefertigt hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat sowie daß die Arbeit noch nicht als Dissertation oder andere Prüfungsarbeit vorgelegt wurde. Liegen der Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden (§ 3 Abs. 2), so ist darüber hinaus eine eidesstattliche Erklärung über den Umfang des in eigener Verantwortung abgefaßten Beitrages abzugeben; 4. eine Kurzfassung der Dissertation in dreifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache; 5. ein Lebenslauf in deutscher und englischer Sprache, der über den Ausbildungsgang der Doktorandin oder des Doktoranden Aufschluß gibt. (3) Mit dem Gesuch kann ein Vorschlag zur Besetzung der Prüfungskommission (§ 5) eingereicht werden. (4) Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange die Dissertation nicht abgelehnt ist oder für die mündliche Prüfung noch kein Termin festgesetzt wurde. Nach Festsetzung eines Termins kann die Doktorandin oder der Doktorand nur noch aus wichtigem Grunde zurücktreten. § 5 Zusammensetzung der Prüfungskommission (1) Nach Zulassung der Doktorandin oder des Doktoranden zur Promotion bestellt der FBR eine Prüfungskommission. (2) Der Prüfungskommission gehören an: 1. die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm aus dem Kreise der Professorinnen oder Professoren des FB benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die für die Beurteilung der Dissertation eingesetzten Referentinnen oder Referenten 3. zwei oder drei weitere Professorinnen oder Professoren oder gleichwertig qualifizierte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende darf oder dürfen der Prüfungskommission nicht zugleich als Referentin oder Referent angehören. (4) Die im Absatz 2 Nr. 3 genannten Professorinnen oder Professoren sollen unter dem Gesichtspunkt ausgewählt werden, daß die für die mündliche Promotionsleistung geforderte fachliche Breite des Kolloquiums gewährleistet ist (vgl. § 7). (5) Die Dekanin oder der Dekan hat der Doktorandin oder dem Doktoranden die Zusammensetzung der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen.
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PromO Universität Hannover, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Gartenbau
promovieren zum Dr. rer. hort. Fachbereich Gartenbau, Fachbereich Landschaftsarchitektur und Umweltentwicklung Promotionsordnung § 6 Beurteilung der Dissertation (1) Die Dissertation wird von mindestens zwei Referentinnen oder Referenten beurteilt, die vom FBR bestimmt werden. (2) Erste Referentin oder erster Referent ist in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer (§ 2 Abs. 5). Kann die Betreuerin oder der Betreuer diese Aufgabe nicht wahrnehmen, so bestellt der FBR nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden und soweit möglich im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer eine andere erste Referentin oder einen ersten Referenten. (3) Als Referentin oder Referent können Professorinnen oder Professoren sowie Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler gleichwertiger Qualifikation benannt werden. Eine der Referentinnen oder einer der Referenten muß dem FB angehören. Die Benennung von Professorinnen oder Professoren sowie von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern außerhalb des Fachbereiches ist erwünscht. (4) Jede Referentin oder jeder Referent reicht der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein eingehend begründetes Gutachten ein, schlägt eine der in § 8 Abs. 1 aufgeführten Noten vor und empfiehlt die Arbeit anzunehmen, mit bestimmten Änderungen anzunehmen oder abzulehnen. (5) Die Referentin oder der Referent ist verpflichtet, ihr oder sein Gutachten innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Dissertation vorzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Zustimmung des FBR möglich. (6) Empfehlen alle Referentinnen oder Referenten die Annahme der Arbeit, so wird das Verfahren fortgesetzt. Empfehlen sie übereinstimmend die Arbeit abzulehnen, so wird das Beurteilungsverfahren abgebrochen. Der Doktorandin oder dem Doktoranden wird dieses mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Danach entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Ablehnung der Dissertation oder den weiteren Verfahrensablauf. Empfiehlt eine der Referentinnen oder einer der Referenten die Ablehnung der Arbeit, so beschließt die Prüfungskommission über die Weiterführung des Verfahrens und erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten. (7) Wird beschlossen, die Arbeit vorbehaltlich bestimmter Änderungen anzunehmen, so hat die Doktorandin oder der Doktorand diese Änderungen vor Auslegung der Arbeit vorzunehmen. In Zweifelsfällen entscheidet die Prüfungskommission. (8) Die Dissertation wird in der Vorlesungszeit 14 Tage zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Dekanin oder der Dekan benachrichtigt alle Einrichtungen des Fachbereiches von der Auslegung. Alle Professorinnen oder Professoren und promovierten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des FB haben das Recht, Sondergutachten abzugeben. (9) Liegen Sondergutachten vor, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Sondergutachterin oder des Sondergutachters über das weitere Verfahren. (10) Nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens entscheidet die Prüfungskommission über die Annahme der Arbeit und deren Bewertung (§ 8) und teilt ihre Entscheidung der Doktorandin oder dem Doktoranden mit. Sie kann die Annahme mit der Auflage verbinden, bestimmte Änderungen vorzunehmen. (11) Gegen eine Ablehnung der Dissertation kann die Doktorandin oder der Doktorand beim FBR innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. § 7 Kolloquium (1) Das Kolloquium wird mit einem Vortrag der Doktorandin oder des Doktoranden von maximal 20 Minuten Dauer über den Inhalt ihrer oder seiner Dissertation eröffnet. Es geht vom Inhalt der Dissertation aus und bezieht die Gutachten und Sondergutachten mit ein. Die Doktorandin oder der Doktorand soll im Kolloquium nachweisen, daß sie oder er in dem Fachgebiet, dem das Thema ihrer oder seiner Dissertation entnommen ist, breite Kenntnisse besitzt. Sie oder er muß darüber hinaus in der Lage sein, auch Fragen aus anderen Fachgebieten zu beantworten, die sachlich und methodisch mit der Dissertation in Verbindung stehen. Der an den Vortrag der Doktorandin oder des Doktoranden anschließende Teil des Kolloquiums dauert eine Stunde. (2) Der Termin für das Kolloquium wird von der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden unmittelbar nach Annahme der Dissertation festgelegt. Die Doktorandin oder der Doktorand wird mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zum Kolloquium eingeladen. Mit der Einladung werden ihr oder ihm die wesentlichen Argumente der Referentinnen oder Referenten und Sondergutachterinnen oder Sondergutachter ihrer Dissertation mitgeteilt. (3) Die mündliche Prüfung wird mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Doktorandin oder der Doktorand zu dem für das Kolloquium festgesetzten Termin ohne Angabe wichtiger Gründe nicht erscheint. (4) Das Kolloquium ist universitätsöffentlich. Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Störungen während des Kolloquiums kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen. (5) Das Kolloquium wird zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und den Mitgliedern der Prüfungskommission geführt. Es wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. (6) Über Verlauf und die Ergebnisse des Kolloquiums ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben ist. § 8 Bewertung der Promotionsleistungen (1) Zur Bewertung der Promotionsleistung werden folgende Noten verwendet: ausgezeichnet bestanden sehr gut bestanden gut bestanden bestanden nicht bestanden. (2) Unmittelbar im Anschluß an das Kolloquium bewertet die Prüfungskommission die mündliche Promotionsleistung mit einer der in Absatz 1 genannten Noten. Wird die mündliche Promotionsleistung mit "nicht bestanden" beurteilt, ist eine einmalige Wiederholung möglich (§ 9). (3) Abschließend benotet die Prüfungskommission die Promotionsleistungen insgesamt unter Berücksichtigung der Gutachten, der Sondergutachten und der Ergebnisse des Kolloquiums. Bei der Festlegung der Gesamtnote soll die Dissertation etwa mit dem doppelten Gewicht der mündlichen Promotionsleistung berücksichtigt werden. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Gesamtnote und die Benotung der Dissertation sowie der mündlichen Promotionsleistung mit. § 9 Wiederholung des Kolloquiums (1) Wurde die mündliche Promotionsleistung mit der Note "nicht bestanden" bewertet, so kann die Doktorandin oder der Doktorand frühestens nach drei spätestens nach zwölf Monaten bei der Dekanin oder dem Dekan die Wiederholung beantragen. (2) Eine zweite Wiederholung des Kolloquiums ist nicht möglich. § 10 Einsicht in die Prüfungsakte Der Doktorandin oder dem Doktoranden wird auf Antrag nach erfolgter Bewertung aller Promotionsleistungen Einsicht in die Gutachten und Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Kolloquium möglich. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 11 Veröffentlichung der Dissertation (1) Innerhalb von 12 Monaten nach Festsetzung der Gesamtnote hat die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation entweder als Ganzes oder die wesentlichen Inhalte in wissenschaftlichen Zeitschriften zu veröffentlichen. (2) Wird die Dissertation auszugsweise in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Benehmen mit den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern zu bestätigen, daß der Auszug den Anforderungen von Absatz 1 entspricht. (3) Erfolgt die Veröffentlichung in einer Zeitschrift, so ist die Arbeit als Dissertation unter Nennung des Fachbereichs Gartenbau der Universität Hannover kenntlich zu machen. (4) Die Anzahl der von der Doktorandin oder dem Doktoranden abzuliefernden Exemplare setzt der FBR in Übereinstimmung mit den allgemeinen Richtlinien fest. (5) Aus wichtigen Gründen kann der FBR die Abgabefrist verlängern. § 12 Urkunde und Führung des Doktorgrades (1) Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird der Doktorandin oder dem Doktoranden eine Promotionsurkunde ausgehändigt, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet ist. (2) Als Datum der Promotion ist der Tag zu nennen, an dem die mündliche Promotionsleistung erbracht wurde. (3) Erst mit dem Aushändigen der Urkunde wird die Berechtigung erworben, den Doktorgrad zu führen. § 13 Ungültigkeit der Promotionsleistungen Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich die Doktorandin oder der Doktorand bei ihren Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann der FBR die Promotionsleistung für ungültig erklären. § 14 Entziehung des Doktorgrades Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. § 15 Ehrenpromotion (1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen kann der FBR den Grad der Doktorin oder des Doktors der Gartenbauwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. hort. h. c.) als seltene Auszeichnung verleihen. (2) Ein entsprechender Antrag ist von mindestens fünf Professorinnen oder Professoren bei der Dekanin oder dem Dekan zu stellen. Er ist allen Hochschullehrerinnen oder Hochscchullehrern des Fachbereichs mit der Begründung im Umlaufverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten. (3) Für die Verleihung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens vier Fünfteln der Mitglieder des FBR sowie der Zustimmung von Präsidentin oder Präsident und Senat erforderlich. (4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung einer von Präsidentin oder Präsident und Dekanin oder Dekan unterzeichneten Urkunde, in der die Verdienste der Promovierten hervorzuheben sind. (5) Von der Ehrenpromotion sollen alle wissenschaftliche Hochschulen benachrichtigt werden, außerdem soll Anzeige an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur erfolgen. § 16 Inkrafttreten Diese Promotionsordnung tritt nach der Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Universität Hannover am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft.
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