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Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau

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Alt 24.02.2007, 22:31
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Standard Promotionsordnung Universität Lüneburg, Fachbereich Umweltwissenschaften, Dr rer nat

PromO Universität Lüneburg, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Umweltwissenschaften
promovieren zum Dr. rer. nat.
Fachbereich Umwelt und Technik, Umweltwissenschaften
Promotionsordnung



Promotionsordnung
(Dr. rer. nat)


Promotionsordnung der Fakultät III (ehemaliger Fachbereich IV) der Universität Lüneburg für die Verleihung des naturwissenschaftlichen Doktorgrades.

Stand: Aktuelle Promotionsordnung,wie von der Promotionskommission Dr.rer.nat. auf ihrer Sitzung am 3.6.2003 beschlossen und seinerzeit vom Fachbereich IV (Umweltwissenschaften) genehmigt.


§1 Promotion
§2 Grundsatz
§3 Zulassungsvoraussetzungen
§4 Die Promotionskommission
§5 Zulassungsantrag
§6 Dissertation
§7 Einreichen der Dissertation
§8 Rücktritt vom Promotionsverfahren
§9 Die Gutachter und Gutachterinnen
§10 Bewertung der Dissertation
§11 Prüfungsausschuss
§12 Vorbereitung und Durchführung der Disputation
§13 Gegenstand der Disputation
§14 Ergebnis der Disputation
§15 Bildung der Gesamtnote
§16 Weiteres Verfahren
§17 Erfolgloser Abschluß des Promotionsverfahrens
§18 Veröffentlichung der Dissertation
§19 Verleihung des Doktorgrades
§20 Widerspruch
§21 Ehrenpromotion
§22 Inkrafttreten


§1 Promotion

Der Fachbereich Umweltwissenschaften der Universität Lüneburg verleiht im ordentlichen Promotionsverfahren (§2 - §20) den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.) und im außerordentlichen Verfahren (§21) den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.).


§2 Grundsatz

1.
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.
2.
Die Promotion erfolgt auf Grund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer Disputation.


§3 Zulassungsvoraussetzungen

Der Nachweis über die erforderliche Vorbildung, nämlich:

1.
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Diplom- oder Magisterprüfung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule in einem überwiegend mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach oder ein Zeugnis über ein bestandenes Staatsexamen mit einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hauptfach;oder
2.
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung in einem anderen als dem in a) genannten, als gleichwertig angesehenen Fach an einer deutschen oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule oder ein gleichwertiges Zeugnis. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zugrunde zu legen.
3.
Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen Abschluß eines universitären Studienganges nachweisen, werden zugelassen, wenn sie statt dessen
3.1
ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit gehobenen Prädikat abgeschlossen
3.2
und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachweisen, was in der Regel durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines zweisemestrigen Studiums eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Wahlpflichtfachs des Studiengangs Umweltwissenschaften mit 14 Semesterwochenstunden erfolgt. Die Prüfung erfolgt nach den Regeln der jeweils gültigen Prüfungsordnung des Studiengangs Umweltwissenschaften und kann einmal wiederholt werden.
4.
Die Zulassung zur Promotion kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sie gleichzeitig bei einem anderen Fachbereich beantragt oder sich bereits einmal erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.


§4 Die Promotionskommission

1.
Über die Zulassung entscheidet die Promotionskommission. Sie bestellt zugleich die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation. Der Bewerberin oder dem Bewerber steht dabei ein Vorschlagsrecht zu.Die Zulassung wird auf 6 Semester befristet. Nach Ablauf der Frist kann die Zulassung auf Antrag um 2 Semester verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich. Der Antrag ist zu begründen. Ihm ist eine Stellungsnahme des Betreuers beizufügen
2.
Der Promotionskommission gehören drei Professorinnen oder Professoren bzw. Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bzw. habilitierte Mitglieder der Universität an, von denen mindestens zwei Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs und mindestens zwei Naturwissenschaftlerinnen oder Naturwissenschaftler sein müssen. Des weiteren gehört der Promotionskommission ein promoviertes Mitglied der Mitarbeitergruppe der Universität an.
3.
Die Mitglieder der Promotionskommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Sie bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Fachbereichsratsmitglieder der betreffenden Gruppe.
4.
Die Promotionskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Fachbereichsrat zu genehmigen ist. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wählt die Kommission aus dem Kreise der ihr angehörenden Professorinnen und Professoren bzw. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bzw. habilitierten Mitglieder. Der Fachbereichsrat kann der Kommission eine nichtstimmberechtigte Geschäftsführerin oder einen nichtstimmberechtigten Geschäftsführer zur Verfügung stellen.

§5 Zulassungsantrag

Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission anzubringen.

Ihm sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsganges,
2.
die Urkunden, die die Voraussetzungen des §3 nachweisen,
3.
ein polizeiliches Führungszeugnis des letzten deutschen Wohnortes,
4.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits anderweitig eine Dissertation eingereicht, einen Dissertationsentwurf vorgelegt oder einen Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt hat
5.
eine Beschreibung des Dissertationsvorhabens, in der der gewählte Forschungsgegenstand, der hierzu in der Wissenschaft bisher entwickelte Forschungsstand sowie der eigene Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft in diesem Bereich schriftlich dargelegt werden. Beizufügen ist eine entsprechende Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers.

Es kann auch zeitgleich mit dem Zulassungsantrag eine fertige Dissertation eingereicht werden. In diesem Fall entfällt die Zulassungsvoraussetzung der Nr. 5 des Absatzes 1.

§6 Dissertation

1.
Die Dissertation muß die Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Naturwissenschaften leisten.
2.
Thema der Dissertation muß eine naturwissenschaftliche Fragestellung mit Umweltbezug sein.
3.
Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein.
4.
Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist dann in der Zusammenfassung besonders darzulegen.
5.
Eine von mehreren (in der Regel nicht mehr als zwei) Personen gemeinsam verfaßte wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß die für das Promotionsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung nach §7(3) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation i. S. des §6(4) ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen oder Bewerber sowie der Betreuerin oder des Betreuers von der Promotionskommission förmlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden ein gemeinsamer Prüfungsausschuß sowie gemeinsame Gutachterinnen oder Gutachter bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die Disputationen finden an verschiedenen Tagen statt.
6.
Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein. Die Veröffentlichung darf nicht älter als fünf Jahre sein.

§7 Einreichen der Dissertation

Die Dissertation ist in 4 Exemplaren (Maschinenschrift) bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission einzureichen.

Beizufügen sind:
1.
eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Dissertation,
2.
eine Erklärung darüber, ob die Abhandlung in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einem anderen Fachbereich vorgelegen hat,
3.
eine Erklärung darüber, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation selbst angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat und den Inhalt der Dissertation nicht schon im Rahmen einer Diplom- oder anderen Prüfungsarbeit verwendet hat.

§8 Rücktritt vom Promotionsverfahren

Die Bewerberin oder der Bewerber kann vom Promotionsverfahren zurücktreten, bis das erste Gutachten ihr oder ihm bekanntgegeben oder zur Einsicht im Dekanat des Fachbereiches niedergelegt worden ist. Tritt sie oder er später zurück, so gilt die Dissertation als abgelehnt.

§9 Die Gutachter und Gutachterinnen

1.
Sind die Voraussetzungen des §5 erfüllt, so bestellt die Promotionskommission für die Begutachtung der Dissertation mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Mindestens zwei müssen Professorinnen oder Professoren eines mathematisch-naturswissenschaftlichen Fachgebiets bzw. Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren eines entsprechendes Fachgebiets sein.
2.
Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter muß dem Fachbereich als Professorin oder Professor angehören. Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter kann eine Professorin oder Professor bzw. habilitierte Wissenschaftlerin oder habilitierter Wissenschaftler sein, die oder der Mitglied einer anderen Universität ist.
3.
Die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation wird zur Erstgutachterin oder zum Erstgutachter bestellt. Sie oder er muß der Universität Lüneburg angehören. Gehört sie oder er nicht mehr der Universität Lüneburg an, so kann sie oder er mit ihrem oder seinem Einverständnis zur Erstgutachterin oder zum Erstgutachter bestellt werden.
4.
Die Promotionskommission teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter mit. Lehnt die Bewerberin oder der Bewerber binnen zwei Wochen eine Gutachterin oder einen Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, so entscheidet die Promotionskommission nach Anhörung der Abgelehnten oder des Abgelehnten. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Ablehnungsgesuch nur auf neue Tatsachen gestützt werden.
5.
Die Gutachten sollen unabhängig voneinander erstellt werden.
6.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission sorgt für den zügigen Fortgang des Gutachterverfahrens; Erst- und Zweitgutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Dissertation vorliegen.
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Alt 24.02.2007, 22:33
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Standard Promotionsordnung Universität Lüneburg, Fachbereich Umweltwissenschaften Dr. rer. nat

PromO Universität Lüneburg, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Umweltwissenschaften
promovieren zum Dr. rer. nat.
Fachbereich Umwelt und Technik, Umweltwissenschaften
Promotionsordnung


§10 Bewertung der Dissertation

1.
Die Gutachterinnen und die Gutachter bewerten die Dissertation mit einer der folgenden Noten:
ausgezeichnet (summa cum laude; 0 - 0,5)
sehr gut (magna cum laude; 0,6 - 1,5)
gut (cum laude; 1,6 - 2,5)
genügend (rite; 2,6 - 3,5)
nicht ausreichend
2.
Haben sämtliche Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation übereinstimmend als "nicht ausreichend" bewertet, so ist sie abgelehnt und die Prüfung nicht bestanden. Dies teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
3.
Bewertet eine Gutachterin oder ein Gutachter die Dissertation als mindestens "genügend" und eine Gutachterin oder ein Gutachter die Dissertation als "nicht ausreichend" und sind bisher nicht mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestellt, so bestellt die Promotionskommission eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Wird die Dissertation (sodann) von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern als "nicht ausreichend" bewertet, so ist sie abgelehnt; wird sie von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern mit mindestens "genügend" bewertet, so wird der Prüfungsausschuß gemäß §11 bestellt. Wurden von vornherein mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestellt, so gilt Satz 2 entsprechend.
4.
Die Gutachterinnen oder die Gutachter können ihre Bewertung nach Kenntnisnahme der anderen Gutachten ändern. Weichen die dann abgegebenen Voten der Gutachterinnen oder Gutachter voneinander ab, so erfolgt eine Beratung über die Noten.
5.
Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission kann im Einverständnis mit den Gutachterinnen oder Gutachtern und der Bewerberin oder des Bewerbers das Verfahren für einen Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten soll, einmal aussetzen, um der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit zu geben, die Dissertation zu überarbeiten.
6.
Nach Eingang des letzten Gutachtens werden die Dissertation samt Zusammenfassung (§7(1)) und die Gutachten im Dekanat des Fachbereichs zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Davon sind die Professorinnen und Professoren sowie die habilitierten Mitglieder des Fachbereiches, die Mitglieder des Fachbereichsrates und die Bewerberin oder der Bewerber unter Angabe der Noten zu benachrichtigen. Die Professorinnen und Professoren sowie die habilitierten Mitglieder des Fachbereiches können sich innerhalb der Auslegungsfrist gutachterlich äußern; die Bewerberin oder der Bewerber kann zu den Gutachten Stellung nehmen.
7.
Die eingereichte Dissertation und die Gutachten bleiben bei den Akten des Fachbereiches.

§11 Prüfungsausschuss

1.
Der Prüfungsausschuß besteht aus den Gutachterinnen und Gutachtern und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren bzw. Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren der Universität, welche die Promotionskommission bestellt und von denen eine oder einer Mitglied der Promotionskommission sein soll. Die weiteren Mitglieder sollen Professorinnen oder Professoren bzw. Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren eines naturwissenschaftlichen Fachgebiets sein. Der Prüfungsausschuß wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission einberufen.
2.
Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuß ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig. Gehört ihm eine auswärtige Gutachterin oder ein auswärtiger Gutachter an, so ist er auch ohne deren oder dessen Anwesenheit beschlußfähig, es sei denn, es handelt sich um die nicht mehr der Universität Lüneburg angehörende Erstgutachterin oder den nicht mehr der Univerität Lüneburg angehörenden Erstgutachter (§9(3)).
3.
Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach einer von der Promotionskommission zu erlassenden Geschäftsordnung.

§12 Vorbereitung und Durchführung der Disputation

1.
Wird die Dissertation nicht gemäß §10(2) oder §10(3) abgelehnt, führt der Prüfungsausschuß die Disputation durch. Den Termin beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission an.
2.
Die Bewerberin oder der Bewerber wird zur Disputation mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegen Empfangsbestätigung geladen. Mit der Ladung werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. Lehnt die Bewerberin oder der Bewerber ein Mitglied wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, so entscheidet die Promotionskommission nach Anhörung der oder des Abgelehnten.
3.
Die Bewerberin oder der Bewerber kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten. Kann sie oder er den Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen, so ist unter Wahrung der Ladungsfrist ein neuer Termin anzusetzen.
4.
Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber den Termin, so ist die Disputation nicht bestanden, wenn sie oder er die Säumnis nicht hinreichend entschuldigt.
5.
Die Disputation findet universitätsöffentlich statt. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Universitätsöffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie für sie oder ihn einen besonderen Nachteil besorgen läßt.
6.
Über den Verlauf der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen, das die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Zeitdauer der Prüfung und einen Überblick über den Gegenstand der Disputation enthalten muß

§13 Gegenstand der Disputation

1.
In der Disputation soll die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Forschungsergebnisse vertreten, gegen kritische Einwände verteidigen sowie sich mit gegenteiligen Auffassungen fundiert auseinandersetzen.
2.
Die Disputation bezieht sich auf die Dissertation selbst und auf angrenzende Fragestellungen. Sie wird mit einem Vortrag der Bewerberin oder des Bewerbers eingeleitet. Der Vortrag darf dreißig Minuten nicht überschreiten. Das anschließende Gespräch soll eine Stunde dauern.

§14 Ergebnis der Disputation

1.
Unmittelbar im Anschluß an die Disputation entscheidet der Prüfungsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung über die Note der Disputation.
2.
Wird die Disputation mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

§15 Bildung der Gesamtnote

1.
Unmittelbar im Anschluß daran setzt der Prüfungsausschuß die Gesamtnote auf der Grundlage der Einzelnoten der Dissertation und der Disputation fest. Dabei kommt der Dissertation ein Gewicht von drei Vierteln zu. Bei der Benotung ist nach §10(1) zu verfahren.
2.
Weichen die Notenvorschläge für die Dissertation voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Rahmen der Notenvorschläge.

§16 Weiteres Verfahren

1.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterrichtet die Promotionskommission unverzüglich über die Note der Disputation und die gebildete Gesamtnote.
2.
Die Promotionskommission stellt die Promotion und die Gesamtnote gemäß der Entscheidung des Prüfungsausschusses fest. Bei Bedenken hinsichtlich des Verfahrens oder der Einheitlichkeit des Promotionswesens kann sie den Prüfungsausschuß zu einer Überprüfung und Ergänzung seines Berichtes auffordern oder zu einer gemeinsamen Beratung mit dem Prüfungsausschuß zusammentreten. Im übrigen ist sie an die Entscheidung des Prüfungsausschusses gebunden.
3.
Die Promotionskommission unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber schriftlich über die Noten der Dissertation, die Note der Disputation und die Gesamtnote.

§17 Erfolgloser Abschluss des Promotionsverfahrens

1.
Wurde die Dissertation gem. §10(2) oder §10(3) abgelehnt oder die Disputation gem. §14(2) als "nicht ausreichend" bewertet und das Promotionsverfahren somit erfolglos beendet, so ist der Bewerberin oder dem Bewerber die Möglichkeit zur einmaligen Wiederholung zu geben. Die Wiederholung soll innerhalb eines Jahres erfolgen. Eine zurückgewiesene Dissertation darf nicht in gleicher oder unwesentlich geänderter Form wieder zum Zwecke der Promotion vorgelegt werden.
2.
Eine nochmalige Wiederholung ist ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer anderen Universität stattgefunden hat.

§18 Veröffentlichung der Dissertation

1.
Die Dissertation ist zu veröffentlichen.
2.
Für die Veröffentlichung gelten die vom Senat beschlossenen "Allgemeinen Richtlinien über die Veröffentlichung und Ablieferung von Dissertationen" in der jeweils gültigen Fassung.
3.
Die endgültige Druckvorlage ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission einzureichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission erteilt die Druckgenehmigung.
4.
Die Pflichtexemplare müssen spätestens ein Jahr nach bestandener Prüfung an die Schriftenstelle der Universitätsbibliothek abgeliefert werden. Unter besonderen Umständen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine längere Frist festsetzen. Wird die gesetzte Frist schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch die Disputation erworbenen Rechte.

§19 Verleihung des Doktorgrades

1.
Nach fristgerechter Ablieferung der Pflichtexemplare wird die Promotion durch die Aushändigung oder die Zustellung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Dekanin oder dem Dekan unterschriebenen Promotionsurkunde vollzogen. Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität Lüneburg und ist auf den Tag der Disputation datiert.
2.
Mit dem Empfang der Urkunde erwirbt die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften zu führen. Bis dahin ist die Führung des Doktortitels, auch mit etwaigem Zusatz, unzulässig.

§20 Widerspruch

1.
Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Promotionsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen sie kann schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs eingelegt werden.
2.
Über den Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat.
3.
Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Promotionskommission richtet, leitet der Fachbereichsrat den Widerspruch der Prüfungskommission zur Überprüfung zu. Ändert die Prüfungskommission ihre Entscheidung antragsgemäß, so hilft die Promotionskommission dem Widerspruch ab. Andernfalls prüft der Fachbereichsrat die Entscheidung daraufhin, ob
3.1
gegen allgemeine Grundsätze der Lebenserfahrung verstoßen,
3.2
von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen,
3.3
gegen allgemein anerkannte Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde.
4.
Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, leitet der Fachbereichsrat den Widerspruch dem Prüfungsausschuß zu. Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
5.
Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung einer Gutachterin oder eines Gutachters richtet, leitet der Fachbereichsrat den Widerspruch der Gutachterin oder dem Gutachter zu. Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
6.
Über den Widerspruch soll innerhalb von drei Monaten abschließend entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§21 Ehrenpromotion

1.
Der Fachbereich Umweltwissenschaften kann in Fällen besonderer wissenschaftlicher Verdienste den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) verleihen. Das Verfahren der Ehrenpromotion wird durch einen schriftlichen und begründeten Antrag einer Professorin oder eines Professors des Fachbereichs eröffnet.
2.
Der Fachbereichsrat beschließt in geheimer Abstimmung über die Annahme oder die Ablehnung des Antrags. Der Antrag ist abgelehnt, wenn nicht mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten, darunter die Mehrheit der Mitglieder der Professorengruppe im Fachbereichsrat, ihn annehmen.
3.
Die Ehrenpromotion wird vollzogen, indem die Dekanin oder der Dekan die Urkunde überreicht. In der Urkunde sind die wissenschaftlichen Verdienste der oder des ehrenhalber Promovierten zu würdigen.

§22 Inkrafttreten

1.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.
__________________
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