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| Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften, Ernährungswissenschaften, Prof. Dr. Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Umweltwissenschaften oder Ernährungswissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen und Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Forstwissenschaft, Forstwirtschaft, Gartenbauwissenschaften, Holzwirtschaft, Holztechnik, Holzbau, Ausbau, Landschaftsarchitektur, Landespflege, Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Landbau, Weinbau |
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PromO Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Umweltwissenschaften
promovieren zum Dr. oec. troph., Dr.-Ing. Landwirtschaftliche Fakultät Promotionsordnung PROMOTIONSORDNUNG der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 28. August 1985 unter Berücksichtigung der ersten und zweiten Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 12. August 1987 (GABI.NW 10/87 S.591) und vom 31. Mai 1995 (GABI.NW 7/95 S.171-172). Aufgrund der §§ 2 Absatz 4, 94 Absatz 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV.NW. S.926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV.NW. S. 800), hat die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht § 1 Allgemeines § 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren § 4 Doktorandenstudium § 5 Meldung für den Abschluß des Promotionsverfahrens § 6 Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) § 7 Begutachtung der Dissertation § 8 Mündliche Prüfung § 9 Ergebnis des Promotionsverfahrens § 10 Bewertung der Promotionsleistungen § 11 Veröffentlichung der Dissertation § 12 Doktor-Urkunde § 13 Ungültigkeit der Promotionsleistungen und Entziehung des Doktorgrades § 14 Ehrenpromotion § 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 1 Allgemeines (1) Die Landwirtschaftliche Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Agrarwissenschaften (Dr. agr.), eines Doktors der Ernährungs- und Haushaltswissenschaft (Dr. oec.troph.) und eines Doktor-Ingenieurs (Dr.- Ing.)1. Der Doktorgrad wird auf Grund einer von dem Bewerber verfaßten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung verliehen. (2) Bei Entscheidungen des Fakultätsrates und des Erweiterten Fakultätsrates haben die nicht promovierten Mitglieder kein Stimmrecht, sofern es sich um pädagogisch wissenschaftliche Angelegenheiten handelt, insbesondere um Bestellung der Prüfenden, der Bewertung, Anrechnung und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. § 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus: (a) den erfolgreichen Abschluß eines einschlägigen wissenschaftlichen Studiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Einschlägig sind - für die Promotion zum Dr. agr.: Diplomprüfung für den Studiengang Agrarwissenschaften (Dipl.-Ing. Agr.) oder Magisterprüfung für den Aufbaustudiengang Agrarwissenschaften und Ressourcen-Management in den Tropen und Subtropen (Magister der Agrarwissenschaften, M. Agr.) - für die Promotion zum Dr. oec.troph.: Diplomprüfung für den Studiengang Ernährungs- und Haushaltswissenschaft (Dipl.-Oecotroph.) oder erste staatliche Prüfung als Lebensmittelchemiker (Studiengang Lebensmittelchemie, Leb. Chem.) - für die Promotion zum Dr.-Ing.: Diplomprüfung für den Studiengang Vermessungswesen (Dipl.-Ing.) oder den Studiengang Lebensmitteltechnologie (Dipl.-Ing.) oder (b) die erfolgreiche Abschlußprüfung einer einschlägigen Studienrichtung einer Fachhochschule und die durch Prüfungen nachgewiesene erfolgreiche Absolvierung eines auf die Absolventen des Studienganges Lebensmittelchemie, die ihre Dissertation im Einvernehmen mit einem Dozenten der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät bei einem der Professoren am Lehrstuhl für Lebensmittelwissenschaft und Lebensmittelchemie angefertigt haben, verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät bei Wahl des Promotions-Hauptfaches Lebensmittelchemie den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer.nat.). 3 Promotion vorbereitenden Ergänzungsstudiums (§ 87 Abs. 4 UG) an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn2 oder (c) einen qualifizierten Abschluß eines Fachhochschulstudienganges, der einem Studiengang der Landwirtschaftlichen Fakultät zugeordnet werden kann, und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern von in der Regel vier Semestern, deren Inhalte der Promotionsausschuß im Benehmen mit dem Kandidaten festsetzt, wobei darauf zu achten ist, daß ein Buchstabe a) entsprechender Ausbildungsstand in den Promotionsfächern erreicht wird. Ein Fachhochschulabschluß wird dann als qualifiziert angesehen, wenn erstens die Gesamtnote der Prüfungen sowie die Note der Diplomarbeit jeweils nicht schlechter als „sehr gut“ (bis 1.5) sind und zweitens die Diplomarbeit eine Eignung zu einer weitergehenden wissenschaftlichen Ausbildung erkennen läßt. (2) Absolventen verwandter Studienrichtungen können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn Lehrinhalte des Promotionsfaches in vergleichbarer Weise Gegenstand des zugrundeliegenden Studium waren. Die Entscheidung hierüber trifft, ggf. mit Auflagen, der Erweiterte Fakultätsrat im Einzelfall. In der Regel wird von Bewerbern mit solchen Abschlüssen die Ablegung von Kenntnisprüfungen in wichtigen Fächern der oben angeführten Studiengänge in entsprechender Anwendung der Diplomprüfungsordnung verlang. (3) Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbene Studienabschlüsse werden in Anwendung des § 90 Abs. 5 Satz 2 UG anerkannt. Die Bestimmungen nach Abs. 2 gelten entsprechend. § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist vor Beginn der Bearbeitung der wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten. Er muß enthalten: 1. den Lebenslauf; 2. die Nachweise über das Studium gemäß § 2; 3. das Zeugnis über die Diplomprüfung in beglaubigter Abschrift; 4. eine Erklärung zur Betreuung der wissenschaftlichen Abhandlung: a) bei Betreuung durch einen Wissenschaftler der Landwirtschaftlichen Fakultät im Sinne von § 6 Abs. 2 ist dessen Name anzugeben; 2 ist in Vorbereitung b) bei Betreuung durch einen Wissenschaftler, der nicht der Landwirtschaftlichen Fakultät angehört, sind dessen Name und Institution sowie das Arbeitsthema der Dissertation zu benennen. Ein Fachvertreter der Landwirtschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 3 muß in diesem Fall seine Bereitschaft zur Berichterstattung erklären. Darüber hinaus ist zu begründen, warum eine externe Bearbeitung der wissenschaftlichen Abhandlung angestrebt wird. c) Soll die wissenschaftliche Abhandlung ohne Betreuung im Sinne von a) oder b) angefertigt werden, so ist eine ausführliche Begründung abzugeben; 5. soweit zutreffend, einen Antrag gemäß § 6 Abs. 4; 6. soweit zutreffend, eine Erklärung über früher durchgeführte Promotionsverfahren; 7. die Angabe, welcher der in § 1 genannten Doktorgrade, gegebenenfalls in weiblicher Form, angestrebt wird. (2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. (3) Nach erfolgter Zulassung ist ein Verzicht auf einen formellen Abschluß des Promotionsverfahrens nur solange möglich, als das Promotionsverfahren nicht durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation beendigt wurde oder die mündliche Prüfung begonnen hat. (4) Die Zulassung zum Promotionsverfahren kann durch Beschluß des Fakultätsrates widerrufen werden. § 4 Doktorandenstudium Der Fakultätsrat kann beschließen, daß für den Zeitraum der Bearbeitung der Dissertation die Teilnahme an dafür vorgesehenen Lehrveranstaltungen verpflichtend gemacht wird (Doktorandenstudium). § 5 Meldung für den Abschluß des Promotionsverfahrens Nach Fertigstellung der Dissertation ist ein schriftlicher Antrag auf Begutachtung der Dissertation und Durchführung der mündlichen Prüfung an den Dekan zu stellen. Der Antrag muß enthalten: 1. den Nachweis über die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 3; 2. die Dissertation in dreifacher Ausfertigung; 3. einen Kurzauszug der Dissertation in dreifacher Ausfertigung; 4. einen Vorschlag für die Nominierung des zweiten Berichterstatters; 5. die Versicherung des Doktoranden, daß er seine Dissertation selbstständig angefertigt hat; die verwendeten Hilfsmittel und in Anspruch genommene fachliche Unterstützung sind ausdrücklich zu kennzeichnen; 6. die Angabe, ob die Dissertation ganz oder im Auszug veröffentlicht worden ist (§ 6 Abs. 5); 7. einen Nachweis, daß der Doktorand mindestens zwei Semester an der Universität Bonn immatrikuliert war oder in der Landwirtschaftlichen Fakultät als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft tätig gewesen ist; 8. falls die Fakultät Auflagen für ein Doktorandenstudium gemäß § 4 gemacht hat, ist die erfolgreiche Teilnahme nachzuweisen; 9. ein Führungszeugnis der Polizeibehörde des letzten Aufenthaltsortes; 10. Semesternachweis für statistische Zwecke. § 6 Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) (1) Die Dissertation muß wissenschaftlich beachtlich sein und einen Fortschritt des Erkenntnisstandes bringen. Sie muß zeigen, daß der Doktorand eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit besitzt. (2) Der behandelte Gegenstand muß einem Prüfungsfach der einschlägigen Studienrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a) entnommen sein, das die Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn oder mit ihr zusammenarbeitende Institutionen in der Forschung vertreten. Das Thema soll vom Doktoranden in Vereinbarung mit einem in diesem Fach (dem Promotionsfach) lehrenden Professor, Honorarprofessor oder Privatdozenten oder einem emeritierten bzw. in Ruhestand getretenen Professor der Fakultät gewählt und in steter Fühlungnahme mit diesem bearbeitet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates. (3) Mit Genehmigung des Fakultätsrates kann eine Dissertation auch bei einem entsprechend qualifizierten Mitglied einer anderen Fakultät der Universität Bonn oder unter Anleitung eines außerhalb der Universität Bonn tätigen Wissenschaftlers angefertigt werden. Das Thema ist dann aber mit einem Fachvertreter der Landwirtschaftlichen Fakultät gemäß Abs. 2 zu vereinbaren. Es soll in Abstimmung mit diesem bearbeitet werden. (4) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie muß eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. In Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat eine andere Sprache zulassen. Der Antrag auf fremdsprachige Abfassung der Dissertation muß bereits beim Antrag auf Zulassung gestellt und entsprechend begründet werden. Bei fremdsprachiger Abfassung ist zusätzlich eine gekürzte deutschsprachige Fassung vorzulegen. (5) Als Dissertation können auch Arbeiten eingereicht werden, von denen Teile bereits veröffentlicht wurden, sofern der Hauptberichterstatter einer Veröffentlichung zustimmte. Eine vollständige Veröffentlichung einer Dissertation vor Beendigung des Promotionsverfahrens bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates. § 7 Begutachtung der Dissertation (1) Der Dekan überweist die Dissertation zur schriftlichen Begutachtung an zwei Berichterstatter. Diese werden vom Dekan unter Berücksichtigung des Vorschlags des Doktoranden nach folgenden Gesichtspunkten festgelegt: 1. Hauptberichterstatter ist der Wissenschaftler im Sinne § 6 Abs. 2 und 3, der die Dissertation betreut hat. Wurde die Dissertation unter Anleitung eines außerhalb der Universität Bonn tätigen Wissenschaftlers oder (ausnahmsweise) ohne Betreuung angefertigt, so wird der Hauptbericht vom zuständigen Fachvertreter der Landwirtschaftlichen Fakultät (§ 6 Abs. 3) erstellt. 2. Einer der Berichterstatter muß ein Professor sein, der in der Promotionsrichtung (im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a)) des Doktoranden lehrt. 3. Mit Zustimmung des Fakultätsrates kann einer der beiden Berichterstatter einer anderen Hochschule angehören oder ein anerkannter, außerhalb der Hochschule tätiger Wissenschaftler sein. Gegebenenfalls kann auch ein dritter Berichterstatter hinzugezogen werden. (2) Die Berichterstatter geben ein ausführlich begründetes Gutachten ab und beantragen entweder die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit. Sie können auch vorschlagen, die Arbeit dem Doktoranden zur Umarbeitung oder Erweiterung innerhalb einer bestimmten Frist (höchstens ein Jahr) zurückzugeben. Zugleich mit dem Antrag auf Annahme der Arbeit legen sie eine der in § 10 aufgeführten Noten fest. (3) Ist die Annahme der Arbeit von beiden Berichterstattern vorgeschlagen, veranlaßt der Dekan den Fortgang des Verfahrens. Die Dissertation und die Gutachten werden 2 Wochen im Dekanatsbüro zur Einsichtnahme ausgelegt. Diese Frist kann während der vorlesungsfreien Zeit vom Dekan auf maximal 6 Wochen verlängert werden. Die Institute der jeweiligen Promotionsrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a) werden vom Dekan unter Beifügung eines Kurzauszuges über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Dissertation und die Gutachten schriftlich unterrichtet. Sämtliche Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten der jeweiligen Promotionsrichtung haben das Recht, die Dissertation und die Gutachten einzu7 sehen und bis 3 Tage nach Beendigung der Frist beim Dekan Einspruch gegen die Beurteilung der Arbeit zu erheben. In diesem Fall entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat, inwieweit der Einspruch die weitere Durchführung des Promotionsverfahrens beeinflussen soll. (4) Hat einer oder haben beide Berichterstatter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, so teilt der Dekan dies dem Doktoranden, den Berichterstattern und den Mitgliedern des Erweiterten Fakultätsrates mit und bestimmt einen Termin, bis zu dem ein schriftlich zu begründender Einspruch des Doktoranden gegen die Ablehnung erhoben werden kann. Falls bis zu diesem Termin kein Einspruch erfolgt ist, gilt die Arbeit als abgelehnt. Andernfalls entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat, ob es bei der Ablehnung bleibt oder ob eine neue Prüfung der Arbeit stattzufinden hat. Entscheidet sich der Erweiterte Fakultätsrat für eine erneute Prüfung, so ernennt er zwei neue Berichterstatter. Geben auch diese ein ablehnendes Votum ab, so ist die Arbeit endgültig abgelehnt. Wird dagegen nunmehr von einem der neuen Berichterstatter oder von beiden Berichterstattern die Annahme der Arbeit empfohlen, so entscheidet endgültig der Erweiterte Fakultätsrat über Annahme oder Ablehnung. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei der Fakultät.
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PromO Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Umweltwissenschaften
promovieren zum Dr. oec. troph., Dr.-Ing. Landwirtschaftliche Fakultät Promotionsordnung § 8 Mündliche Prüfung (1) Ist die Arbeit vom Hauptberichterstatter für druckfertig erklärt worden, bestimmt der Dekan den Fortgang des Verfahrens. (2) Die mündliche Prüfung umfaßt einen – nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse – öffentlichen Vortrag des Doktoranden über die Dissertation und eine anschließende nicht öffentliche wissenschaftliche Aussprache. Im Vortrag soll der Doktorand den methodischen Ansatz und die Ergebnisse seiner Dissertation darlegen und bewerten. Die wissenschaftliche Aussprache erstreckt sich auf die Dissertation und sachlich oder methodisch mit dieser zusammenhängende Fragen sowie auf das Fach, dem die Dissertation entnommen ist. (3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung wird vom Dekan ein Prüfungsausschuß bestellt, der sich aus einem Vorsitzenden und den beiden Berichterstattern zusammensetzt. Der Prüfungsausschußvorsitzende darf nicht zu den Berichterstattern gehören und muß Professor der der Landwirtschaftlichen Fakultät sein. Ist ein Berichterstatter verhindert, so wird vom Dekan ein Vertreter benannt. Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschußvorsitzenden geleitet. (4) Sobald das Promotionsverfahren mit der mündlichen Prüfung fortgeführt werden kann, setzt der Prüfungsausschußvorsitzende im Einvernehmen mit dem Doktoranden und den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Termin für die mündliche Prüfung fest und teilt diesen dem Dekan mit. Der Dekan lädt den Doktoranden, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Wissenschaftler der Fakultät im Sinne von § 6 Abs. 2 zur mündlichen Prüfung mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich ein. Außerdem wird zum Vortrag durch Aushang beim Dekanat eingeladen. (5) Die mündliche Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt. Der öffentliche Vortrag soll etwa eine halbe Stunde dauern. Im Anschluß an den Vortrag können während eines Zeitraums von maximal einer viertel Stunde über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fragen zur Dissertation an den Doktoranden gerichtet werden. Die sich anschließende nicht öffentliche wissenschaftliche Aussprache erfolgt zwischen dem Doktoranden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Alle nach Abs. 4 Geladenen können im Anschluß an die Mitglieder des Prüfungsausschusses über dessen Vorsitzenden ebenfalls Fragen stellen. Die gesamte mündliche Prüfung dauert mindestens eine und höchstens zwei Stunden. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. § 9 Ergebnis des Promotionsverfahrens (1) Unmittelbar im Anschluß an die wissenschaftliche Aussprache bewertet der Prüfungsausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung und legt unter Berücksichtigung der Noten für die Dissertation die Gesamtnote der Promotion nach § 10 fest. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Doktoranden das Ergebnis des Promotionsverfahrens mit. Über das Ergebnis wird vom Dekanat eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt. (3) Hat der Doktorand die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann ein neuer Termin frühestens nach Ablauf von sechs Monaten festgesetzt werden. Die Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur einmal möglich. (4) Ein nicht bestandenes Promotionsverfahren kann nur einmal wiederholt werden. § 10 Bewertung der Promotionsleistungen (1) Für die Dissertation und die mündliche Prüfung sind folgende Einzelnoten möglich: 0 = Ausgezeichnet 1 = Sehr gut 1,5 = Noch sehr gut 2 = Gut 2,5 = Noch gut 3 = Bestanden 4 = Nicht bestanden (2) Für einen erfolgreichen Abschluß der Promotion ist es erforderlich, daß sowohl für die Dissertation als auch für die mündliche Prüfung mindestens die Note 3 ( = Bestanden) erzielt wird. (3) Für die Ermittlung der Gesamtnote wird das arithmetische Mittel der Einzelnoten des Hauptberichts, des Mitberichts sowie der mündlichen Prüfung gebildet. Bei der Durchschnittsbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (4) Die Gesamtnote lautet Bei einem Durchschnitt bis 0,5 = Ausgezeichnet Bei einem Durchschnitt über 0,5 bis 1,5 = Sehr Gut Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = Gut Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3 = Bestanden § 11 Veröffentlichung der Dissertation (1) Die wissenschaftliche Abhandlung muß in der vom Hauptberichterstatter genehmigten Form, in der Beanstandungen und Änderungsvorschläge des zweiten (und gegebenenfalls des dritten) Berichterstatters zu berücksichtigen sind, gedruckt werden. Nach Vorliegen der entsprechenden Zustimmung erteilt der Dekan die endgültige Druckgenehmigung. (2) Auf der Titelseite muß die Abhandlung ausdrücklich als von der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn zur Erlangung der Doktorwürde genehmigte Dissertation bezeichnet sein. Auf der Rückseite des Titelblattes sind die Namen der Berichterstatter und das Datum der mündlichen Prüfung anzugeben. (3) Für die Veröffentlichung der Dissertation sind neben dem für die Prüfungsakte der Fakultät erforderlichen Exemplar entweder a) 40 Exemplare in gedruckter Form zum Zwecke der Verbreitung (Nachdruckrecht der Universitäts-Bibliothek), oder b) 6 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, einer Schriftenreihe oder über einen gewerblichen Verleger erfolgt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird, unentgeltlich abzuliefern. (4) Die Veröffentlichung einer gemäß § 8 (1) als druckfertig erklärten Dissertation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder als selbstständige Monographie oder innerhalb einer wissenschaftlichen Schriftenreihe ist nur mit Genehmigung des Hauptberichterstatters zulässig. Solche Dissertationen müssen in der Zeitschrift selbst sowie in den Sonderdrucken bzw. im Impressum auf der Rückseite des Titelblattes als Dissertation der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn gekennzeichnet werden. Ebenfalls muß das Impressum mit dem Sigel, das die Landwirtschaftliche Zentralbibliothek Bonn im Deutschen Leihverkehr führt (D 98), versehen sein. (5) Die Pflichtexemplare der Dissertation müssen innerhalb eines Jahres nach bestandener mündlicher Prüfung bei der Fakultät eingereicht werden. Der Dekan kann aufgrund eines rechtzeitig eingereichten, begründeten Antrags des Doktoranden die Frist um maximal 1 Jahr verlängern. (6) Ist der Umfang der eingereichten Arbeit ungewöhnlich groß, so ist es statthaft, nur einen Teil der Dissertation drucken zu lassen, falls der Hauptberichterstatter seine Zustimmung gibt. Auf jeden Fall muß aber der Abschnitt der Dissertation, der gedruckt wird, ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes wissenschaftliches Ganzes und mit einem Titel versehen sein, der dem Inhalt des Teildruckes entspricht. Ist bei solchen Arbeiten die anderweitige Veröffentlichung der gesamten Dissertation in Aussicht genommen, so ist dies auf der Rückseite des Titelblattes mit Angabe des Titels und Erscheinungsortes zu vermerken und am Schluß des Teildruckes der Dissertation die vom Hauptberichterstatter genehmigte Inhaltsangabe des fehlenden Teiles beizufügen. (7) In besonderen Fällen kann bei einem Teil der Exemplare auf die Vollständigkeit der Beilagen und Abbildungen verzichtet werden. Das Weglassen von Beilagen und Abbildungen erfordert die Zustimmung des Hauptberichterstatters. Mindestens ein Exemplar muß sämtliche Beilagen und Abbildungen enthalten. § 12 Doktor-Urkunde (1) Die in deutscher Sprache abgefaßte Doktor-Urkunde wird ausgestellt, sobald die vorgeschriebene Anzahl von Pflichtexemplaren der Dissertation eingereicht ist und damit sämtliche Promotionsleistungen erfüllt sind. Die mit dem Einreichungsdatum der Pflichtexemplare versehene Urkunde enthält den Titel der Dissertation sowie die Gesamtnote der Doktor11 prüfung. Sie wird mit dem Siegel der Fakultät versehen und vom Dekan eigenhändig unterschrieben. (2) Die Doktor-Urkunde wird dem Doktoranden vom Dekan ausgehändigt. Falls der Doktorand nicht in einem Dienstverhältnis mit der Universität Bonn steht, ist vor der Aushändigung der Urkunde eine Entlastungsbescheinigung der Universitätsbibliothek Bonn vorzulegen. Mit der Aushändigung der Urkunde gilt die Promotion als vollzogen; erst von diesem Tage ab darf der Doktorand den Doktortitel führen. Eine Zweitschrift der Doktor-Urkunde ist zu den Akten zu nehmen. (3) Erscheint die Dissertation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, als selbständige Monographie oder in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe, so kann der Dekan die Doktor- Urkunde bereits aushändigen, sobald über die Veröffentlichung eine Bestätigung des Verlages bzw. der herausgebenden Stelle vorliegt und ferner sechs Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift abgeliefert werden. § 13 Ungültigkeit der Promotionsleistungen und Entziehung des Doktorgrades (1) Der Doktorgrad kann dem Promovierten nach einer Entscheidung des Erweiterten Fakultätsrates mit einer Dreiviertelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder entzogen werden, 1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, 2. wenn wesentliche Voraussetzungen für seine Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, 3. wenn der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (Rechtsgedanke des § 51 Abs. 1 LBG), 4. wenn der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung er den Doktorgrad mißbraucht hat. Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. (2) 1. Wurde irrigerweise das Vorliegen von Zulassungsvorrausetzungen angenommen, gilt dieser Mangel mit Bestehen der Doktorprüfung als geheilt. 2. Wurde über das Vorliegen von Zulassungsvoraussetzungen vom Kandidaten getäuscht, entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat unter Abwägung der Bedeutung der Täuschungshandlung und der Leistung des Doktoranden. 3. Entscheidungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind nach Ablauf von 5 Jahren nach Vollzug der Promotion ausgeschlossen. § 14 Ehrenpromotion (1) Die Fakultät kann Grad und Würde eines Doktors der Agrarwissenschaften ehrenhalber (Dr. agr. h.c), eines Doktors der Ernährungs- und Haushaltswissenschaft ehrenhalber (Dr. oec. troph. h.c.) und eines Doktor-Ingenieurs ehrenhalber (Dr.-Ing. E.h.) verleihen. (2) Die Ehrenpromotion bedarf eines Beschlusses des Erweiterten Fakultätsrates. Sie gilt als genehmigt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Erweiterten Fakultätsrates ihre Zustimmung geben. Bei der Berechnung der Mehrheit werden alle stimmberechtigten Mitglieder diese Gremiums unabhängig von ihrer Mitwirkung im Einzelfall berücksichtigt. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich; die Entscheidung darüber, ob offen oder geheim abgestimmt werden soll, muß vor Einleitung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens getroffen werden. Die Ehrenpromotion wird durch feierliche Überreichung der hierfür besonders angefertigten Doktor-Urkunde vollzogen, in der die wissenschaftlichen Verdienste des Promovierten gewürdigt werden. (3) Die Bestimmungen über die Entziehung des Doktorgrades (§ 13) finden auf Ehrendoktoren entsprechende Anwendung. § 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Promotionsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung am Tage nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät vom 06.02.1954, zuletzt geändert am 03.07.1974 (GABI.NW. S. 454), außer Kraft. (2) Doktoranden, die ihre Dissertation vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, können durch einen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung an den Dekan zu richtenden Antrag das Recht wahren, ihr Verfahren nach der bisherigen Promotionsordnung abzulegen. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn vom 10. April 1985 und 26. Juni 1985 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03. Juni 1985 –I B 2 – 8101/041. Bonn, den 28. August 1985 Prof. Dr. H. Seeger Prof. Dr. Fr. Böckle Dekan Rektor
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