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Auslandsgesellschaften im Überblick, Teil Iin Offshore, Banken, Gesellschaften, Stiftungen & Trusts; Auslandsgesellschaften im Überblick - Teil I - : Um dem user den Überblick über die gängigen Auslandsgesellschaften, die hier im ... |
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Auslandsgesellschaften im Überblick - Teil I - : Um dem user den Überblick über die gängigen Auslandsgesellschaften, die hier im Forum ernsthaft diskutiert werden, einmal zu erleichtern, erlaube ich mir, diese hier zusammenfassend vorzustellen. Dabei versuche ich, in der gebotenen Kürze gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte aufzuzeigen, die für die Wahl der geeigneten Auslandsstruktur von Bedeutung sind. Die gängigen Auslandsgesellschaften gliedere ich vom einfachsten Modell bis hin zu komplexen Verschachtelungen. 1. IBC/ Offshorefirma, Sitzgesellschaft Das Wesen einer IBC (International Business Company) liegt darin, dass diese fast ausschließlich in einem Niedrigststeuerland gegründet werden kann; die IBC zahlt im Gründungsland regelmäßig keinerlei Steuern und ist auch sonst dem Gründungsland gegenüber in keiner Weise irgendwie verpflichtet (keine Bilanzierungspflicht, keine Buchführungspflicht etc.). Sie wird aufgrund der jeweiligen Jurisdiktionen völlig anonym gegründet, d.h. die wirtschaftlich begünstigten Personen, die hinter einer IBC stehen, können unter gewöhnlichen Umständen nicht identifiziert werden. Diese Anonymität ist ein beachtlicher Vorteil der IBC, der sich allerdings mit ihren Nachteilen die Waage halten dürfte (dazu später mehr). Ferner darf die IBC in ihrem Gründungsland keine Geschäftstätigkeit mit Staatsangehörigen des Gründungslandes ausüben sowie keinen Immobilienbesitz haben ! Einige Gründungsländer gestatten der IBC indessen, einen Verwaltungssitz im Land zu haben, sodaß zumindest ein Büro angemietet, Personal eingestellt und die Logistik vorgehalten werden kann (z.B. Telekommunikation, Firmenwagen etc.). Alle IBC-Sitzländer haben in Ihren Gesetzen die vorgenannten Regelungen im Einzelnen ausgeführt. Die IBC lässt sich allerdings fast ausnahmslos sofort als solche identifizieren: entweder für auf der ersten Seite des „article of memorandum“ der Begriff IBC im Zusammenhang mit der Registriernummer genannt, oder aus den hinlänglich bekannten Beschränkungen der IBC ergibt sich zwingend, dass es sich um eine solche handeln muß. Die IBC – und das ist der entscheidende Nachteil - bringt keinerlei nutzen, wenn sie beispielsweise in Deutschland zur unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt würden; im Gegenteil, kann dies zu höchsten wirtschaftlichen Risiken bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wenn durch den Einsatz einer IBC Steuerstraftatbestände verwirklicht werden. Hierzu wurde im Forum bereits vorgetragen, sodaß ich mich lediglich darauf beschränke, die entscheidenden Beiträge im jeweiligen Themenzusammenhang zu zitieren: a) Sitz der Geschäftlichen Oberleitung http://www.business-podium.com/board...hread.php?t=12 b) Identifizierbarkeit der IBC durch die Finanzverwaltungen http://www.business-podium.com/board...hread.php?t=11 (Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, IZA) c) Geldtransfer (Standartfall) http://www.link.com Die IBC ist sicherlich ein gutes Instrument für denjenigen, der seine eigene, private Vermögensverwaltung betreibt, keinerlei unternehmerischer Tätigkeit in Deutschland nachgeht und auch ansonsten sich mit der IBC eher „unauffällig“ verhält. Ferner gibt die IBC demjenigen eine gute Veraltungsbasis für das eigene Vermögen, wenn sich eine Person nicht mehr in Deutschland aufhält und damit dort nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist (der klassische Fall des Auswanderers). Als Basisgesellschaft für eine Unternehmensverschachtelung ist die IBC geradezu ideal (auch dazu später mehr). Eine IBC ist relativ kostengünstig (ab ca. 800 USD), wenn sie lediglich zur privaten Vermögensverwaltung genutzt werden soll; eine auf IBC´s aufbauende Unternehmensverschachtelung kann dazu führen, dass eine IBC-Gründung (wenn also eine entsprechende Logistik vonnöten ist) auch mehrere Tausend USD kosten kann. Insoweit gilt, dass die Bedürfnislage des IBC-Gründers vorab en Detail geprüft und analysiert werden muß (Naja, ein Wunschtraum für viele IBC-Inhaber, den die Mehrzahl der Gründungsunternehmen noch nicht im Ansatz gewährleisten können, da sie regelmäßig hieran weder Interesse noch Kenntnisse des jeweiligen – hier deutschen – Rechts haben). In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erhält der IBC-Inhaber schöne, bisweilen bunte Papiere, mit denen er wenig anfangen kann. Mit einer sachgerechten IBC-Gründung zwecks Unternehmensverschachtelung ist es durchaus möglich, elegant und steuerschonend zu wirtschaften, ohne daß der wirtschaftlich Begünstigte steuerstrafrechtlich belangt werden kann.. Ein erhebliches Problem stellt sich für die IBC bzw. dessen Inhaber dar, wenn er ein Konto bei einer halbwegs renomierten Bank eröffnen will; dies ist heutzutage kaum noch zu bewerkstelligen, da die Banken nahezu sämtliche Details über die hinter der IBC stehenden Personen offengelegt wissen wollen, was somit dazu führt, dass der Vorteil der Anonymität dann faktisch nicht mehr existiert. Darüber hinaus gestaltet sind dann ein Geldtransfer kaum noch diskret, Bareinzahlungen werden sowieso nur in der einmaligen bzw. jährlichen Höhe begrenzt möglich sein. Größere Summen können deswegen nicht ohne weiteres transferiert werden. Einzig im Rahmen von Unternehmensverschachtelungen sind Spielräume offen, die auch den Geldtransfer vereinfachen. 2. UK-Limited Die britische Ltd. ist wohl die bekannteste und beliebteste Form der Auslandsgesellschaft. Diese Rechtsform bietet nicht unerhebliche Vorteile, hat aber auch ebensolche Nachteile. Die UK Ltd ist eine britische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der gesamten EU als selbständige und unselbständige Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen Handelsregister/Gewerbeamt eintragungs- bzw. anmeldefähig. Nach dem Maastricht-Vertrag, der von allen EU Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde, dürfen ausländische Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen Union nicht benachteiligt oder schlechter gestellt werden als inländische Unternehmen. Die Vorteile einer UK-Ltd. gegenüber einer GmbH sind einerseits, daß keine 25.000 Euro Stammkapital zur Gründung der Gesellschaft erforderlich ist; im Gegensatz zu Deutschland kann eine Ltd.-Gründung innerhalb weniger Tage zu äußerst geringen Eintragungs- und Registrierungskosten erfolgen. Das Einkommen der UK-Ltd kann nur dann England versteuert werden (REALE Betriebsstätte im UK), wenn nach Außen hin ein britischer Staatsangehöriger die Gesellschaft führt; werden somit die Entscheidungen der Gesellschaft eindeutig nach Außen hin in Großbritannien getroffen und liegt auch der steuerliche Sitz der Gesellschaft regelmäßig in England, gilt , sofern die UK Ltd in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte auslöst, britisches Steuerrecht. Im übrigen besteht in England keine Bilanzierungspflicht, der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gibt es meiner Kenntnis nach nicht. Ab einem Jahresumsatz von 51,000 ₤ muß eine VAT Nummer angemeldet werden. Die Körperschaftssteuersätze reichen von 0 % (bei bis zu 10.000 ₤ Gewinn) bis 30% (bei 1.501.000 ₤ oder mehr Gewinn jährlich). Demgegenüber ist aus dem britischen Steuerrecht die vGA bekannt, wodurch der Geschäftsherr/ Direktor einen gewissen Sorgfaltsmaßstab erfüllen muß! Die Eröffnung eines Geschäftskontos in Großbritannien „sollte“ ohne weitere Hürden möglich sein. Soweit die Ltd. in Deutschland tätig wird und ein unbeschränkt steuerpflichtiger Deutscher wirtschaftlich Begünstigter der Ltd. ist, kann es dann zu erheblichen Kollisionen mit deutschen Gesetzen kommen, wenn insolvenzrechtliche Vorschriften gerade bei der Verbraucherinsolvenz umgangen werden sollen ! Hier ist allergrößte Vorsicht geboten ! http://www.link.com Andernfalls ist die Ltd. dem Grunde nach ein brauchbares Instrument der wirtschaftlichen Betätigung in Deutschland, gerade zu einem wirtschaftlichen Neuanfang aus der Insolvenz, wenn eine GmbH-Gründung ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall greifen DBA und deutsche Steuerregeln uneingeschränkt ein. In Deutschland bereitet bisweilen die Eintragung der Ltd. im Handelregister nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da vielen Amtsgerichtsbezirken Deutschland Ltd. mißtrauisch betrachtet wird. In gleicher Weise hegen die deutschen Finanzverwaltungen ein hohes Maß an Mißtrauen, wenn sie mit Ltd.´s konfrontiert werden, da Ltd.´s regelmäßig zu bekannten Umgehungen der deutschen Steuergesetze gebraucht werden. Aus diesem Gesichtspunkt ist die Ltd. das denkbar schlechteste Konstrukt, wenn steuerschonende Tätigkeit in großem Umfang durch ihren Inhaber erfolgen sollen ! 3. US-Corporation Die US-Corporation (<Name> Inc. bzw. Corp.) ist das Pendant zur deutschen Aktiengesellschaft. Die US-Corporation ist also eine juristische Person, die Geschäfte tätigen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder Darlehen aufnehmen kann. Die US-Corporation kann Aktien ausgeben, Immobilien und andere Wirtschaftsgüter erwerben und wieder verkaufen. Sie kann weltweit alle legalen Tätigkeiten ausüben – auch zum Beispiel als Holdinggesellschaft oder Auffanggesellschaft ist eine US Corporation geeignet. Grundsätzlich besteht auch in den USA die Pflicht, für eine Corporation ein bestimmtes Mindeskapital als Stammkapital einzuzahlen – wie in Deutschland. Bei der deutschen Aktiengesellschaft sind das mindestens 50.000 Euro. In den USA gibt es allerdings in den einzelnen Bundesstaaten verschiedene Regelungen. Es gibt Bundesstaaten ohne Stammkapitalzwang, also ohne die Vorschrift, eine höhere Summe als Stammkapital in die US-Corporation einzuzahlen. Dadurch hat man die Möglichkeit, mit einer sehr geringen Investition Eigentümer einer US-Corporation zu werden. Eine US-Corporation kann weltweit für alle legalen Zwecke einsetzen, also auch in Deutschland und im übrigen Europa. Es gibt auch die Möglichkeit, die US-Corporation ins deutsche Handelsregister eintragen zu lassen und somit die US-Corporation in Deutschland ganz offiziell anzumelden. Der Nachweis eines hohen Stammkapitals entfällt auch in diesem Fall. Eine US-Corporation kann als anonymes Unternehmen in den USA gegründet. Der Inhaber der Aktien darf allerdings dann nicht selbst als (CEO = Chief Executive Officer = Geschäftsführer) auftreten, sondern muß einen „Strohmann“, einen Treuhand-Geschäftsführer (Nominee) einsetzen, der nach außen hin als Geschäftsführer der US-Corporation agiert. Im Innenverhältnis wird bei entsprechender Vollmachtsgestaltung der Inhaber der Aktien die Richtlinien der Unternehmenspolitik vorgeben. Der steuerrechtliche Aspekt einer US-Corporation ist hoch komplex und nicht so einfach in einer Gegenüberstellung zur deutschen GmbH oder AG zu beantworten. Sieht man die US-Corporation isoliert, also die alleinige Betriebsstätte in den USA, so hängt der steuerrechtliche Aspekt wesentlich von den „absetzbaren Betriebskosten“ und dem „Gewinn“ ab. Bis 50.000 USD Gewinn zahlt die US-Corporation 15% Körperschaftssteuer auf Bundesebene und zwischen 5,5 bis 10% Körperschaftssteuer auf Bundesstaatsebene. Im Falle Florida wären das z.B. 20,5% Körperschaftssteuer insgesamt. Danach steigen die Körperschaftssteuersätze progressiv an. In Nevada zahlt man übrigens überhaupt keine Körperschaftssteuer auf Bundesstaatsebene (außer die Spielkasinos). Da eine deutsche Körperschaft/juristische Person (GmbH, AG) 25% Körperschaftssteuer plus Gewerbesteuer „bezahlt“, ist die Besteuerung einer US-Corporation bis 50.000 USD Gewinn wesentlich geringer. Aber selbst bei einem anzusetzenden Körperschaftssteuersatz von 30% einer US-Corporation, ist die reale Steuerlast der US-Corporation immer noch geringer als bei einer deutschen Körperschaft. Das hat zwei Gründe: 1. Die US-Corporation zahlt keine Gewerbesteuer, 2. Betriebsausgaben sind wesentlich großzügiger anzusetzen (alles, was üblicherweise zur Aufrechterhaltung des Betriebes dient, kann in den USA als Betriebsausgabe geltend gemacht werden). Auch ist die Umsatzsteuer in den USA wesentlich geringer als in Deutschland und beträgt z.B. in Florida 6%, in Deutschland regelmäßig 16%. Mithin gibt es in den USA keine Pflichtbeiträge zur Handelskammer, wie in Deutschland. Ehrlicher Weise muß man aber zugeben, daß die USA kein Niedrigsteuerland ist, so wie z.B. England (0-19% Mittelstandssatz), aber im Vergleich zu Deutschland erheblich niedriger real besteuert. Die US-Corporation ist als Optionsmodell zur Steuerersparnis sicherlich nicht ein geeignetes Grundmuster; gleichwohl kann US-Corporation als Handels- oder Holdinggesellschaft außerhalb der USA eine nützliche Rolle spielen. 4. Limited Liability Company (LLC) I. Vorbemerkung In den USA wird die Rechtsform der Limited Liability Company (wörtlich: Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in erheblichem Umfang genutzt. Grund ihrer Beliebtheit sind in erster Linie die zivilrechtliche Flexibilität in der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung und die beschränkte Haftung der Gesellschafter. Als Vorteil wird es auch gewertet, daß die LLC für Besteuerungszwecke regelmäßig als Personengesellschaft behandelt werden kann. Dadurch läßt sich die, dem klassischen Körperschaftsteuersystem der USA innewohnende, wirtschaftliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne vermeiden; außerdem können Verluste der Gesellschaft durch die Gesellschafter verwertet werden. Die LLC wird in der Regel von kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch bei der Gestaltung von Konzernstrukturen eingesetzt. Tätigkeiten in bestimmten Geschäftszweigen - z.B. das Bank- und Versicherungsgeschäft - dürfen nicht in der Rechtsform der LLC ausgeübt werden. II. Die LLC im Gesellschaftsrecht der USA 1. Allgemeines Der rechtliche Aufbau der LLC bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Alle 50 Bundesstaaten und der District of Columbia verfügen über LLC-Gesetze. Diese folgen sämtlich den beiden veröffentlichten Mustergesetzen (Uniform Limited Liability Company Act - ULLCA und ABA Prototype LLC ACT). Sie sind daher in weiten Bereichen, jedoch nicht vollständig, vereinheitlicht. Die LLC-Gesetze der Einzelstaaten sind entsprechend den Vorschlägen der Modellgesetze in großen Teilen dispositives Recht. Ihre Vorschriften können daher regelmäßig gesellschaftsvertraglich abbedungen werden. Es bestehen somit vielfältige Möglichkeiten der Ausgestaltung einer LLC. Infolge dessen ist es weder möglich, ein gesetzliches Leitbild der LLC aus den bundesstaatlichen Regelungen abzuleiten, noch finden sich in der Praxis vorherrschende typische Vertragsgestaltungen einer LLC. 2. Rechtlicher Status und Gründung Die LLC ist stets mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, obwohl sie keine Körperschaft (corporation) ist. Sie entsteht nicht allein durch Vertrag, sondern bedarf zusätzlich der Registrierung durch die Behörden des Gründungsstaates. Sie muß dazu eine Satzung einreichen (articles of organization), die namentlich Angaben u.a. über die Firma, Zeitdauer, den Gesellschafts- und Geschäftszweck zu enthalten hat. Die Gründung einer LLC muß i.d.R. durch mindestens zwei Gesellschafter erfolgen. Dagegen wird vielfach der Betrieb der LLC nach der Gründung durch nur einen Gesellschafter gestattet. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis (z.B. zur Geschäftsführung- und Vertretung, Gewinnverteilung) werden im Gesellschaftsvertrag (operating agreement) geregelt. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei vereinbart werden und ist nicht öffentlich zugänglich. 3. Geschäftsführung und Vertretung Die Befugnis zur Führung der Geschäfte der LLC liegt grundsätzlich bei allen Gesellschaftern. Abweichend hiervon kann aber vereinbart werden, daß die Geschäftsführungsbefugnisse einigen Gesellschaftern oder nur einem von ihnen zusteht oder auf ein gesellschaftsfremdes Management (Board of Managers) übertragen wird. Von der Geschäftsführungsbefugnis im Verhältnis der Gesellschafter zueinander, ist die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis zu trennen. Sie wird meist übereinstimmend mit der Geschäftsführungsbefugnis geregelt. Führt ein fremdes Management die Geschäfte, haben die Manager Alleinvertretungsmacht, es sei denn sie ist im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehalten. 4. Einlagen, Kapitalaufbringung und Gewinnverteilung Einlagen der Gesellschafter können als Geld- oder Sacheinlagen, aber auch in Form von Dienstleistungen (z.T. auch künftigen Diensten) erbracht werden. Ein Mindestkapital wird nicht gefordert. Auf die Verpflichtung zur Leistung von Einlagen kann u.U. durch Beschluß der Gesellschafter verzichtet werden. Die Gewinn- und Verlustverteilung wird i.d.R. im Gesellschaftsvertrag geregelt. Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen bestimmt sie sich i.d.R. nach der Höhe der Einlagen. Gesellschaftsrechtlich ist aber jede beliebige andere Aufteilung zulässig. 5. Haftung Es besteht grundsätzlich keine Haftungspflicht der Gesellschafter gegenüber Dritten; regelmäßig besteht auch keine Nachschußpflicht. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur in Betracht aufgrund besonderer Vereinbarung (z.B. Bürgschaft) und u.U. in Fällen des Mißbrauchs der Haftungsbegrenzung. 6. Auflösung und Beendigung der LLC Die bundesstaatlichen Gesetze beinhalten regelmäßig keine Befristung der Lebensdauer der LLC. Diese kann aber vertraglich vereinbart werden. Sind im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Abreden getroffen worden, wird die LLC durch Einigung aller Gesellschafter sowie bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Konkurs aufgelöst, wenn nicht die anderen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung kann von vornherein im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein. 7. Übertragbarkeit der Anteile Hinsichtlich der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil wird unterschieden zwischen dem Vermögensrecht (Recht auf Gewinnanteil, auf Ausschüttungen und Rückzahlung der Einlage) und dem Mitgliedschaftsrecht (Recht zur Führung und Kontrolle der Gesellschaft). Ein Gesellschafter kann die Vermögensrechte ohne Beschränkungen auf Dritte übertragen. Dagegen bedarf die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Erst mit diesen Rechten erlangt der Dritte die volle Rechtsstellung als Gesellschafter. Auf das Zustimmungserfordernis kann aber im Gesellschaftsvertrag verzichtet werden. Sie auch: http://www.capimana.com/offshore/BMF-LLC.pdf 5. Schweizer AG (Standort Schweiz) Die Aktiengesellschaft (AG) ist die wichtigste und häufigste Unternehmensform in der Schweiz, aber auch die TEUERSTE ! Sie wird als Rechtsform auch von Ausländern oft für eine Tochtergesellschaft gewählt. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das zum voraus bestimmte Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Die AG ist nicht nur Gesellschaftsform für grosse, sondern auch für mittlere und kleine Unternehmen. Sie ist die übliche Rechtsform für Holding- und Finanzgesellschaften. Die Gründe für die Beliebtheit der AG als Rechtsform sind: • Alleinhaftung des Gesellschaftsvermögens • Anonymität der Kapitalgeber • Beschränkung der Beitragspflicht der Gesellschafter • Einfache erbrechtliche Nachfolgeregelung • Veröffentlichung der Jahresrechnung nur dann, wenn die AG Anleihensobligationen ausstehend hat oder börsenkotiert ist Gründung einer AG • Es sind mindestens drei Aktionäre erforderlich. Die treuhänderische Zeichnung der Aktien durch Drittpersonen ist gestattet; die Einmann-AG ist durchaus üblich. • Mindestaktienkapital von 100'000 CHF, wobei mind. 50'000 CHF einbezahlt sein müssen (mind. 20% je Aktie). Formelles Gründungsverfahren, das eine Reihe von Rechtshandlungen umfasst und mit dem Eintrag ins Handelsregister abgeschlossen wird. Der Eintrag wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. • Die gesetzlich vorgeschriebenen Statuten und Organe sind zu schaffen. Das Gesetz schreibt drei Organe vor: Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der AG. Ihr sind die wichtigsten Kompetenzen zugeordnet, wie Festsetzung und Änderung der Statuten, Wahl des Verwaltungsrates und der RevisionssteIle, Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, Beschlussfassung über die Gewinnverteilung und Entlastung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist das geschäftsführende Organ der AG. Er besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen. Der Verwaltungsrat muß zur Mehrheit aus EU-oder Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz zusammengesetzt sein. Ausnahmen sind möglich bei Holdinggesellschaften. Der Geschäftsführer muß in der Schweiz wohnhaft sein. Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit und erstattet dem Verwaltungsrat bzw. der Generalversammlung Bericht. Als Revisionsstelle kommt auch eine juristische Person (Treuhandgesellschaft, Revisionsverband) in Betracht. Sie muß qualifiziert und unabhängig sein. Die Aktiengesellschaft entrichtet Steuern auf dem Gewinn und auf dem Kapital; je nach Unternehmenszweck wird die Aktiengesellschaft normal besteuert oder sie kann steuerlich begünstigt werden. Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns ist vom Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auszugehen, wobei gewisse Berichtigungen vorzunehmen sind. So lassen die Kantone und der Bund den Abzug von früheren Geschäftsverlusten, zweckgebundenen Rücklagen (Forschung, Restrukturierung) und bezahlten Steuern zu. Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind großzügig bemessen. Die Abschreibungssätze variieren je nach Lebensdauer der Vermögenswerte. Die Gewinnsteuer wird in den Kantonen in der Regel nach progressiven Tarifen berechnet. Maßgebend für den Steuersatz ist die Ertragsintensität, also das Verhältnis des steuerbaren Reingewinns zum Eigenkapital zuzüglich Reserven. In jedem Fall sind Mindest- und Höchstsätze festgelegt. Die Gewinnsteuer auf Bundesebene ist proportional und beträgt 8.5% des steuerbaren Reingewinns. Die Steuerbelastung liegt in der Schweiz unter jener fast aller Länder der EU und der USA, wo die Belastung zwischen 30% und 55% des Reingewinns ausmacht. Sie beläuft sich durchschnittlich auf insgesamt 25% (Bund, Kanton, Gemeinde zusammen), obwohl die nominellen Steuersätze in der Regel höher sind. Der Grund liegt darin, daß in der Schweiz die Steuern selber wieder abzugsfähiger Aufwand sind Fortsetzung folgt ..... __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von Gast (29.03.2007 um 23:39 Uhr) |
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