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| Allgemeines Fragen und Antworten zu Themen, die keiner anderen, nachfolgenden Kategorie angehören.
Auslandsgesellschaften (1), Auslandsgesellschaften (2), Deutscher Zoll |
| Tags: einfuhrabgaben, einfuhrumsatzsteuer, pkw, wareneinfuhr, warenhandel, zoll |
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Hierauf antwortete der user:
Sehr geehrte Benutzer, schauen einmal mit dem oben genannten converter auf den US-Dollar-Kurs zum Euro. Langsam kommt der USD wieder in Größenordnungen, in denen sich USD-Einkäufe lohnen sollten. Beste Grüße tropico Wenn ich Sie richtig verstehe, meinen Sie Wareneinkäufe in USD (nicht Devisenkäufe, das würde wahrsch. nach hinten losgehn ).Es gibt ziemlich einige Fahrzeuge, die in USA oder auch Dubai in USD-Preisen super günstig sind: Mercedes SUV, NISSAN, INFINITI, BMW SUV, alle amerik.koreanisch.japanischen Hersteller. Was mich interessieren würde und vielleicht weiss jemand mehr: Hypothese: Ich bin Gesellschafter einer US-Corp. US-Corp kauft Wagen in USA. Jetzt wird der Wagen nach Europa gebracht, um diesen von mir als Besitzer (oder in einem anderen Kojnstrukt als Angesteller oder freier Mitarbeiter) benutzt zu werden. Ich würde Zoll, Umsatzsteuer und evtl. Umrüstung des Wagens sparen. Gibt es eine Möglichkeit für dieses Szenario? Geändert von tropico (10.05.2006 um 16:11 Uhr). |
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Noch ein Nachtrag: Auf meine Anfrage zu diesem Problem an den deutschen Zoll bekam ich folgendes Standardmail:
Sehr geehrte Damen und Herren, Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können • Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen, • Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen. EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn • das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird. Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten. • eine Notsituation vorliegt. Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist. Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen. • die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist. Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen). • ein betriebseigenes Fahrzeug zur regelmäßigen Rückkehr vom Arbeitsort im Drittland zum Wohnort in der EG benutzt wird und nachweisbar eine Ermächtigung vom ausländischen Arbeitgeber vorliegt. die Einfuhrzölle in die Europäische Union - EU - sind davon abhängig welcher Zolltarifnummer / Warennummer des internationalen „Harmonisierten Systems“ -HS- Code- der PKW zugeordnet wird. Personenkraftwagen werden als Beförderungsmittel vom Kapitel 87 erfasst und unterliegen einem Drittlandszoll von 10 % Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EG wird bei der Einfuhrzollabfertigung in Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer -EUSt- in Höhe von 16% erhoben. Die Einfuhrabgaben berechnen sich nach folgendem vereinfachten Schema: Rechnungsbetrag, ab Verkäufer umgerechnet in € + Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere Porto/Fracht) = Zollwert * Zollsatz = Z O L L + Zoll + Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort = Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz = E I N F U H R U M S A T Z S T E U E R Obwohl die Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt wurden, können wir keine Haftung für deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Nützlichkeit übernehmen. Diese Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen .................................................. ...................... Nirgends wird aber auf z.B. Besitzer einer ausl.Firma und deren Wagen Bezug genommen |
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Zitat:
Bei Einfuhr des Wagens nach Deutschland werden Einfuhrzölle anfallen können, so wie es der Zoll allgemeingültig dargestellt hat. Kurz gesagt, gilt folgendes: Wenn ein ausländsiches Unternehmen einen Firmenwagen nach Deuschland einführt, muß das Unternehmen nachweisen, daß der Halter nicht in der Eu ansässig ist und das Fahrzeug nicht länger als sechs Monate in der EU nutzt ("Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt.") Auf einen Besitzer einer ausländischen Firma muß aus Sicht des Zolls (wegen der Einfuhrumsatzsteuer) auch nicht eingegangen werden, da diese Frage mit der "Ware" und nicht mit dem Eigentümer derselben verknüpft ist. Insoweit hat der Zoll eine präzise Auskunft gegeben. Es wäre ein etwas aufwendiges Verfahren, die Regelung zu umgehen. Es lohnt sich nicht für diese Fälle. __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz P.S.: Aus Gründen des Sachzusammenhanges trenne ich diese Beiträge von dem Ursprungsthema ab, da es nichts mit dem Währungsrechner zu tun hat und eröffne ein eigenes Thema "Fragen zum Zoll", was sicherlich für andere user auch interessant sein sollte. Geändert von tropico (02.11.2006 um 06:56 Uhr). |
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