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Auslandsgesellschaften (1), Auslandsgesellschaften (2), Deutscher Zoll

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  #1 (permalink)  
Alt 15.02.2007, 14:55
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Standard Wareneinfuhr ohne Niederlassung möglich?

Eine zypriotische Handelsgesellschaft kauft Möbel zB aus China und lässt sie in ihr Lager nach Deutschland liefern.

Die zypriotische Handelsgesellschaft hat in Deutschland keine Zweigniederlassung sondern wirklich nur ein Lager.

Ist es zulässig, Waren in ein Land einzufühen, selbst wenn die Company dort keine Niederlassung hat, obwohl die Lieferung an diese Firma geht?

Würde dann die zypriotische Einfuhrumsatzsteuer berechnet oder die deutsche?

Oder ist es schlicht nicht möglich?

Vielen Dank für Ihre Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.02.2007, 16:05
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Zitat:
... Ist es zulässig, Waren in ein Land einzufühen, selbst wenn die Company dort keine Niederlassung hat, ...
Ein klares. Ja, denn insoweit hätte/ hat die zypriotische Gesellschaft eine klassische unselbständige Zweigstelle, die in Deutschland auch keine Betriebsstätte auslösen sollte.

Zitat:
... Würde dann die zypriotische Einfuhrumsatzsteuer berechnet oder die deutsche? ...
Es müßte doch wohl die deutsche Einfuhrumsatzsteuer anfallen, da eben Waren nach Deutschland verbracht werden. Schauen Sie doch einmal in diesem Beitrag nach: http://business-podium.com/boards/showthread.php?t=242; von dort gelangen Sie zum deutschen Zoll. Dort dürfte diese Frage beantwortet werden.

Geändert von tropico (27.02.2007 um 12:38 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 15.02.2007, 16:42
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Beiträge: 2
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Guten Tag tropico,

vielen Dank für die Auskunft.

Würden Sie folgendes Konstrukt für legal halten?

Eine zypriotische Handelsgesellschaft lässt Möbel von einem deutschen Verkaufsagenten verkaufen, dieser erhält nur eine geringe Provision. Die Möbel sind im Lager D. Der Vertrag besteht aber zwischen der Hauptniederlassung (Zypern) und dem Agenten (D).

Die Möbel werden von der zypriotischen Firma in Deutschland gelagert und im Auftrag des Verkaufsagenten ausgeliefert.

Der Eigentümer der zypriotischen Firma ist deutscher Staatsangehöriger, lebt aber in der Schweiz.

Die Gewinne sollen zum Großteil in der zypriotischen Firma verbleiben.

Gibt es hier Risiken, die ich übersehen habe?
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  #4 (permalink)  
Alt 15.02.2007, 17:20
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Zitat:
... lässt Möbel von einem deutschen Verkaufsagenten verkaufen ...
Gibt es hier Risiken, die ich übersehen habe?
Naja, Risiken nicht, nur das deutsche Steuerrecht würden Sie vielleicht übersehen:

Das Warenlager dürfte dann doch eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) auslösen können. Damit dürfte sich ferner ein Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus aus § 49 Abs. 1 Nr. 2a) EStG für die erwirtschafteten Gewinne ergeben, denn die zypriotische Gesellschaft dürfte gem. § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 2 KStG beschränkt steuerpflichtig sein, insbesondere wenn der Handelsvertreter auch als "ständiger Vertreter" iSv § 13 AO betrachtet wird.
Der Umstand, daß die Geschäftsabschlüsse im Ausland erfolgen, ist für das Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht unerheblich. In einem solchen Fall ist das jeweilige DBA anzuwenden.

Hierzu findet man in Art. 5 DBA Deutschland-Zypern folgendes:

Zitat:
... (4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt; im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
...

Würde man indessen darauf abstellen, daß durch das Warenlager weder eine Betriebsstätte ausgelöst wird noch ein ständiger Vertreter bestellt ist UND das Lager zu einem Gewerbebetrieb gehört (und die mit dem Warenlager erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb wären, wodurch keine beschränkte Steuerpflicht mangels Betriebsstätte und ständigem Vertreter entstünde), läge zunächst gleichwohl eine beschränkte Steuerpflicht der zypriotischen Gesellschaft aus § 49 Abs. 2 EStG aufgrund der sogenannten "isolierenden Betrachtungsweise" vor: Hiernach bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei Ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte iSv § 49 Abs. 1 EStG nicht mehr angenommen werden könnten (auf Deutsch: "nicht sein kann, was nicht sein darf" !). Sodann käme wohl wieder das jeweilige DBA zur Anwendung.

Hierzu heißt es dann in Art. 5 DBA Deutschland-Zypern:

Zitat:
... (3) Als Betriebstätten gelten nicht :

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
...
Den gesamten Wortlaut des DBA finden Sie hier:

DBA Deutschland-Zypern

Man wird also sehr sorgfältig bei der Einrichtung eines Warenlagers mit Verkaufsagenten sein müssen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Geändert von tropico (27.02.2007 um 13:08 Uhr).
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