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| Allgemeines Fragen und Antworten zu Themen, die keiner anderen, nachfolgenden Kategorie angehören.
Auslandsgesellschaften (1), Auslandsgesellschaften (2), Deutscher Zoll |
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Eine zypriotische Handelsgesellschaft kauft Möbel zB aus China und lässt sie in ihr Lager nach Deutschland liefern.
Die zypriotische Handelsgesellschaft hat in Deutschland keine Zweigniederlassung sondern wirklich nur ein Lager. Ist es zulässig, Waren in ein Land einzufühen, selbst wenn die Company dort keine Niederlassung hat, obwohl die Lieferung an diese Firma geht? Würde dann die zypriotische Einfuhrumsatzsteuer berechnet oder die deutsche? Oder ist es schlicht nicht möglich? Vielen Dank für Ihre Antworten. |
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Guten Tag tropico,
vielen Dank für die Auskunft. Würden Sie folgendes Konstrukt für legal halten? Eine zypriotische Handelsgesellschaft lässt Möbel von einem deutschen Verkaufsagenten verkaufen, dieser erhält nur eine geringe Provision. Die Möbel sind im Lager D. Der Vertrag besteht aber zwischen der Hauptniederlassung (Zypern) und dem Agenten (D). Die Möbel werden von der zypriotischen Firma in Deutschland gelagert und im Auftrag des Verkaufsagenten ausgeliefert. Der Eigentümer der zypriotischen Firma ist deutscher Staatsangehöriger, lebt aber in der Schweiz. Die Gewinne sollen zum Großteil in der zypriotischen Firma verbleiben. Gibt es hier Risiken, die ich übersehen habe? |
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Zitat:
Das Warenlager dürfte dann doch eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) auslösen können. Damit dürfte sich ferner ein Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus aus § 49 Abs. 1 Nr. 2a) EStG für die erwirtschafteten Gewinne ergeben, denn die zypriotische Gesellschaft dürfte gem. § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 2 KStG beschränkt steuerpflichtig sein, insbesondere wenn der Handelsvertreter auch als "ständiger Vertreter" iSv § 13 AO betrachtet wird. Der Umstand, daß die Geschäftsabschlüsse im Ausland erfolgen, ist für das Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht unerheblich. In einem solchen Fall ist das jeweilige DBA anzuwenden. Hierzu findet man in Art. 5 DBA Deutschland-Zypern folgendes: Zitat:
Würde man indessen darauf abstellen, daß durch das Warenlager weder eine Betriebsstätte ausgelöst wird noch ein ständiger Vertreter bestellt ist UND das Lager zu einem Gewerbebetrieb gehört (und die mit dem Warenlager erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb wären, wodurch keine beschränkte Steuerpflicht mangels Betriebsstätte und ständigem Vertreter entstünde), läge zunächst gleichwohl eine beschränkte Steuerpflicht der zypriotischen Gesellschaft aus § 49 Abs. 2 EStG aufgrund der sogenannten "isolierenden Betrachtungsweise" vor: Hiernach bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei Ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte iSv § 49 Abs. 1 EStG nicht mehr angenommen werden könnten (auf Deutsch: "nicht sein kann, was nicht sein darf" !). Sodann käme wohl wieder das jeweilige DBA zur Anwendung. Hierzu heißt es dann in Art. 5 DBA Deutschland-Zypern: Zitat:
DBA Deutschland-Zypern Man wird also sehr sorgfältig bei der Einrichtung eines Warenlagers mit Verkaufsagenten sein müssen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
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