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| Allgemeines Fragen und Antworten zu Themen, die keiner anderen, nachfolgenden Kategorie angehören.
Auslandsgesellschaften (1), Auslandsgesellschaften (2), Deutscher Zoll |
| Tags: einfuhrumsatzsteuer, firmengruendung, kfz registrierung, offshore, umsatzsteuer, ustg, vanuatu |
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Die "GT Group" bietet unter http://www.gtgroup.com.vu/Offshore_c...n_Register.htm eine KfZ Registrierung auf/in Vanuatu an, mit der man angeblich beim Kauf eines Neuwagens in der EU die MwSt. sparen kann. Außerdem fährt man dann auch mit Nummernschildern von Vanuatu, die sehr exotisch aussehen .. Ist das nen seriöses Angebot?
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meiner ansicht nach absoluter unsinn:
1) wie treten sie denn gegenüber dem verkäufer in der eu auf? - als inhaber einer vanuatu-firma (es ist ja bekannt, dass die dortigen bewohner ihren fahrzeugbedarf mehrheitlich innerhalb der eu decken... ist ja gleich um die ecke und die lieferung kann vom gesellen in der mittagspause erfolgen 8-) 2) wer ist denn in der folge HALTER des fahrzeuges? - sie als person (wie kommen sie in diesem falle zu einem v-schild? wie ist ihre beziehung zu diesem fernen pazifik-eiland?) 3) wie regeln sie die VERSICHERUNGSFRAGE (schon nur 'mal die gesetzlich vorgeschriebene haftpflicht... kann doch wohl nur von einer dazu lizenzierten gesellschaft gedeckt werden, oder?) 4) es bestehen mit sicherheit zolltechnische/mehrwertsteuertechnische vorgaben bezüglich des fahrens VOR ORT mit AUSLÄNDISCHEN nummernschilder... in gewissen ländern ist es so, dass nach einer gewissen zeit (3 monate, wenn ich mich recht entsinne) ein nummernschild des standortlandes des fahrzeuges erworben werden muss... mit allen steuerlichen konsequenzen - kenne das von mitarbeitern deutscher firmen, die berufsbedingt in die schweiz versetzt wurden... konnten ihr deutsches nummernschild nicht behalten noch 'was: wenn sie ihren traumwagen bei einem ausländischen lieferanten kaufen, ist dieser ja IN DESSEN LAND auch beispielsweise mit mehrwertsteuer belastet... denken sie etwa daran, bei überführung beispielsweise nach deutschland diese zurückfordern zu können... mit grenzübertritt wäre doch dann d-steuer fällig... also: was soll die ganze prozedur? wenden wir uns doch bitte nachvollziehbareren geschäften zu 8-) vielleicht kann ein autofahrer die situation kommentieren... aus meinen fahrraddokumenten kann ich leider keine weiteren informationen mehr herauslesen 8-) wohl bekomm's ffbkdavid@business-podium.com www.creatrustconsult.com Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 22:20 Uhr). |
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7miles bringt ein gutes Beispiel aus der Kategorie "grober Unfug Rechtsunkundiger" im Ausland/ Internet:
Der Anbieter schreibt (völlig unzureichend): " ... you may be able to avoid VAT (Value Added Tax) in certain European Jurisdictions ...". Wohlweislich schreibt das Cleverle natürlich nicht, in welchen Ländern Euorpas man mit deisem Unfug die Zahlung von USt. bei Einfuhr eines ausländischen PKW umgehen kann ! In Deutschland ist es wie folgt: Das Besteuerungsverfahren bei der Einfuhr Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Da die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel zusammen mit dem Zoll erhoben wird, mussten die das Abfertigungsverfahren betreffenden Vorschriften für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer einander angepasst werden. Diese Übereinstimmung wird dadurch erreicht, dass die Vorschriften für Zölle grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten. Dazu bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG: "Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß". Hiervon erfasst werden insbesondere die Vorschriften über das Abfertigungsverfahren, die Entstehung der Steuerschuld, die Berechnung sowie Zahlung. So kann die Einfuhrumsatzsteuer von der Zollverwaltung in einem Arbeitsgang zusammen mit dem Zoll erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn aus zollrechtlichen Gründen keine Zölle anfallen, z.B. bei der Gewährung von Präferenzmaßnahmen. Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung (hier wird die Einfuhrware regelmäßig in den freien Verkehr übergeführt, bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse erfolgt jedoch keine Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer). den passiven Veredelungsverkehr (mit der Folge, dass passive Veredelungen für die Einfuhrumsatzsteuer nicht in Betracht kommen). Grundsätzlich sind also im Rahmen der Zollabfertigung die gleichen Förmlichkeiten zu erfüllen wie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (also insbesondere Gestellung der Waren und die Abgabe einer Zollanmeldung). Die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer - die sog. Abgabenschuld - entsteht im Normalfall auch hier bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. Artikel 201 Abs. 1 Buchst. a ZK). Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht dabei im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Auch die Erhebung dieses Abgabenbetrages richtet sich diesbezüglich nach den einschlägigen Zollvorschriften. Abweichungen von den zollrechtlichen Vorschriften bestehen insbesondere bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer, der Höhe der Steuersätze (§ 12 UStG) sowie den Sonderregelungen für Vorsteuerabzugsberechtigte. Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer- sog. Kleinbetragsregelung nach § 15 EUSt-BV - Aus Vereinfachungsgründen wird von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Bagatellfällen abgesehen. Diese Kleinbetragsregelung setzt voraus, dass die Gegenstände bei ihrer Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, der festzusetzende Einfuhrumsatzsteuerbetrag weniger als 10 EUR beträgt und der Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. Hinsichtlich des Führens eines schicken Vanuatu-Kennzeichens gilt in Deutschland die StVO/ das StVG/ die StZVO/ FZV (ab 1.3.2007): Grundsätzlich darf ein Kfz in Deutschland mit ausländischer Zulassung geführt werde; ist der Halter allerdings Deutscher und behält er die ausländsichen Kennzeichen bei, verstößt er gegen das Kfz-Steuergesetz und kann sich auch strafbar machen. Kurzum, das von Ihnen angeführte "Angebot" ist für Deutschland nicht umsetzbar, zumal auch Vanuatu auch nicht zu französischen EU-Überseegebiet gehört. Beste Grüße tropico |
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als ergänzung zum autokennzeichen-scherz:
gleiches gilt analog für REISEPAESSE, die unter dem namen NEW HEBRIDES - dem früheren namen von vanuatu - angeboten werden us-zollbehörden beschlagnahmen regelmässig postsendungen, die scherzartikel der obenbeschriebenen art enthalten... in anderen ländern wird's nicht unterschiedlich sein hände weg! ffbkdavid@business-podium.com www.creatrustconsult.com Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 22:20 Uhr). |
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Sie brauchen:
1. Die Zulassung (Kennzeichen/Fahrzeugschein) 2. Ein Versichung mit Gültigkeit (grüner Versicherungskarte o.ä.) für Europa. Ich bin deutscher Staatsbürger und fahre in der EU auch "meinen" Wagen, der auf eine ausländische Firma registriert ist. Das funktioniert ohne Probleme bei einem Aufenthalt von ein paar Wochen im Jahr innerhalb der EU. In der Tat sitze ich aber nicht mehrere Monate am Stück in D. So wie ich Deutschland kenne, würde mich dann wahrscheinlich irgendein neidischer Nachbar bei irgendwelchen Behörden anschwärzen, da ich in D auf dem Dorf wohne. In einer Großstadt wird vielleicht niemand daran Anstoß nehmen. Wären obige Dokumente vorhanden, dann könnten Sie sich die MwSt bei Ausfuhr eines Fahrzeuges aus der EU zurück erstatten lassen. Wenn Sie dann außerhalb der EU die neuen Kennzeichen anbringen und wieder einreisen, so sollte das funktionieren, wenn Sie über die oben aufgeführten Dokumente verfügen und das Land, in welches Sie mit den EU-Ausfuhrkennzeichen einreisen, nicht gleich bei der Einreise an der Grenze eine Einfuhrumsatzsteuer erhebt. Gruß Mucha |
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Nachtrag: Geht es nur um die Erstattung der MwSt so gibt es eine viel einfachere Möglichkeit: Alle Firmen/Gewerbetreibenden sind i.a. Vorsteuerabzugsberechtigt, d.h. erhalten die MwSt von FA für den Firmenwagen erstattet.
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Hallo tropico,
Zitat:
Gilt das genauso für "Swiss Tourist Plates" ? |
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV (Fahrzeugzulassungs-Verordnung):
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. § 20 Abs. 2 Satz 1 FZV: In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert: Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958) "Vorübergehender Verkehr" ist dann zu bejahen, wenn ein Fahreugführer mit seinem ausländischen Fahrzeug im Transit durch Deutschland fährt oder sich kurzfristig zum Zwecke eines Messebesuches, Besuch einer Veranstaltung hier aufhält oder aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen in Deutschland unterwegs ist. Seit der Einführung der FZV hat die in § 20 Abs. 6 FZV normierte Jahresfrist für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch keine große Bedeutung mehr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist nun, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. (Kommentar Lütkes/Ferner/Kramer zu § 1 IntKfzVO, Rd-Nr. 9 bzw. § 20 FZV) Zitat:
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Welcome to Ambergris Caye (Belize) Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter BPB-Ltd |
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