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Welches Recht gilt bei Verträgen?

in Offshore, Banken, Gesellschaften, Stiftungen & Trusts; Hallo BPB'ler beschäftige mich seit kurzen mit einer US-Firma (LLC) die anstatt der deutschen GMBH in unserer &co KG tätig ...


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  #1  
Alt 05.05.2009, 15:16
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Standard Welches Recht gilt bei Verträgen?



Hallo BPB'ler
beschäftige mich seit kurzen mit einer US-Firma (LLC) die anstatt der deutschen GMBH in unserer &co KG tätig werden würde. Primär wegen den deutschen Recht (und auch Steuerrecht) da dies ziemlich kompliziert ist...
Meine Frage wäre nun: wenn wir eine LLC & co KG haben und ein Kunde schliest mit uns einen Vertrag ab, welches Recht zählt?
Bzw. welches Kosntrukt an Firma wäre hier gut?
Danke für eure Antworten

  #2  
Alt 05.05.2009, 15:30
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Herzlich willkommen bei uns.

Das Thema, das Sie gerade ansprechen, kann höchst kompliziert sein oder werden.

Prinzipiell gilt: wenn in Deutschland Kaufleute aus Deutschland miteinander Verträge abschließen, gilt deutsches Recht, egal ob die Komplementärin eine ausländische juristische Person ist. Eine XY & Co. KG ist nämlich eine deutsche Rechtsform.
Das ist ja noch einfach.

Wenn Ihr Kunde ein Ausländer ist (natürliche oder juristische Person), entscheidet sich die Frage welches Recht gilt, daran, was in einem Vertrag vereinbart wurde (ob nun ausländisches oder deutsches Recht gelten soll).

Wurde nichts vereinbart, gilt internationales Kaufrecht, was in Deutschland wiederum über das sogenannte Internationale Privatrecht (IPR) zur Anwendung kommt. Hier kann es dann richtig schwierig werden.

In welchem Land sitzen denn Ihre Kunden (überweigend oder auschließlich etc.) ?

Ich verschiebe dieses Thema nach "Allgemeines", denn dort scheint es passend zu sein.
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Beste Grüße

tropico


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  #3  
Alt 05.05.2009, 15:35
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Standard danke schon mal

..im voraus - auch fürs verschieben :-) (sorry.)
Kunden sind ausschlieslich aus Deutschland...
  #4  
Alt 05.05.2009, 15:41
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Einfacher Fall: deutsches Recht gilt für die Beurteilung von Verträgen zwischen deutschen Vertragspartnern, da eben die LLC & Co. KG eine deutsche Rechtsform ist.

Was anderes ist es, wenn es Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern gäbe; dann kann unter Umständen US-Recht zur Anwendung kommen, wenn dies nicht im KG-Vertrag ausgeschlossen ist.
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Beste Grüße

tropico


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Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
  #5  
Alt 05.05.2009, 16:29
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Standard wie anders

Danke. welche Möglichkeit hätten wir dann? Wir wollen NICHT das deutsche Steuerrecht umgehen, zahlen (gerne) unsere Steuern hier, nur eben das Vertragswerk für den kunden...
  #6  
Alt 05.05.2009, 16:35
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Auf den Punkt gebracht: mit einer XY & Co. KG:

KEINE !!!


Etwas anderes wäre es, wenn Sie mit einer Nicht-Deutschen/ ausländischen Firma als Verkäufer - ich unterstelle einmal, daß Sie Waren verkaufen - mit deutschen Kunden Verträge abschließen.
Dann dürfte UN-/ internationales Kaufrecht gelten, was wiederum dazu führt, daß entweder entsprechende Klauseln (welches Recht also gilt) im Vertrag aufgenommen werden oder, wenn nichts geregelt ist, das Recht des Landes gilt, in dem der Verkäufer (also eine Ltd., LLC, Inc. oder wasauchimmer) seinen Sitz hat.

Wenn Sie Dienstleistungen anbieten, verkompliziert sich die Sachlage erneut deutlich !
__________________
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Beste Grüße

tropico


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  #7  
Alt 05.05.2009, 16:42
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Standard beteiligung

wir machen Beteiligungen - also kein verkauf von waren o.ä.
Die Frage ist dann ob es überhaupt eine Lösung gibt (egal ob mit oder ohne KG....) ?
  #8  
Alt 05.05.2009, 18:17
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verständnisfrage - sie schreiben:


"... mit einer US-Firma (LLC) die anstatt der deutschen GMBH in unserer &co KG tätig werden würde ..."


wie habe ich das zu verstehen? legt die ausländische firma (wie auch immer gestaltet und wo auch immer residierend) kapital zur "aktiven bewirtschaftung" in die deutsche co kg ein? - dann ist sie doch aber "stiller teilhaber" und nicht "tätig"


beachten sie bitte auch, dass bei den von ihnen geplanten aktivitäten in deutschland sofort die finanzaufsichtsbehörde auf dem platz steht (wenn sie beispielsweise im ausland kundengelder acquirieren, diese "poolen" und der deutschen "tochter" für transaktionen zur verfügung stellen... da wäre der zusatzrat eines deutschen fachmannes hilfreich)


im übrigen teile ich die meinung von tropico - absolut richtig


viel glück für ihr projekt


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  #9  
Alt 05.05.2009, 18:22
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Auf diesen Umstand

Zitat:
...wie habe ich das zu verstehen? legt die ausländische firma (wie auch immer gestaltet und wo auch immer residierend) kapital zur "aktiven bewirtschaftung" in die deutsche co kg ein? - dann ist sie doch aber "stiller teilhaber" und nicht "tätig" ...
kommt es bei der hiesigen Fragestellung sicherlich unter keinem Gesichtspunkt an, denn es geht "NUR" um das sogenannte "Statusrecht", also das Recht, das für die vertragsschliessenden Parteien gilt.

Die LLC, um dies noch einmal zu betonen (was ich leider vorab versäumt habe auszuführen), ist hierbei völlig unerheblich !!!
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Beste Grüße

tropico


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  #10  
Alt 05.05.2009, 19:29
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Standard grundsätzlich ausserhalb des "gerichtsstandes"

an tropico:


vollkommen richtig... meine frage bezog sich - ausserhalb des "eigentlichen" themas gerichtsstand - auf die "technische" ausrichtung der struktur... nützt nämlich wenig, wenn der gerichtsstand unstrittig geklärt ist, die ganze "idee" jedoch in sich nicht stimmig ist, weil für das angebot von "finanzdienstleistungen" eine behördliche genehmigung notwendig ist


an DAS hat meiner ansicht nach nämlich der poster gar nicht gedacht - oder es erfolgreich verdrängt 8-)


... man stellt ja auch nicht eine firma mit produkten mit deutschsprachiger verpackung auf die beine, wenn "man" kein wort englisch spricht und länderspzezifische eigenheiten für eine erfolg erfolgversprechende vermarktung nicht kennt 8-)


ffbkdavid@creatrustconsult.com
  #11  
Alt 05.05.2009, 19:35
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schon klar, lieber ffbkdavid,

ich wollte nur vermeiden, daß wir aus diesem außerordentlich interessanten Thema ein "LLC-Thema" machen.

Ein guter Anlaß, einmal zum internationalen Privatrecht/ UN-Kaufrecht zu recherchieren und zu posten. Ich werde ´mal versuchen, eine Kurzfassung hierzu zusammenzustellen.
__________________
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Beste Grüße

tropico


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Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
  #12  
Alt 06.05.2009, 19:59
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Blinzeln also:

danke schon mal für eure posts :-)
folgendes: wir machen das ganze schon seit 3 Jahren, von der Bafin völlig abgesegnet (Abteilung: Q)
NUR: Man darf nach deutschen gesetzen eben nicht so formulieren wie man das ganze gerne hätte. Unsere Rechtsanwälte die wir dafür natrülich eingeschaltet haben sagen eben, da müßte man ne ausländische Firma machen.
Ich habe heute und gestern ziemlich bei versch. Firmen und RA recherchiert und am einfachsten ist dann wohl (nochmals zu betonen: wir wollen keine steuer umgehen!) eine LP bzw llc/LP
Die KSoten sind hier natürlich dann nicht mehr für ein paar hundert Ömmels zu haben, dafür aber ne sauber und sicher Sache. Auch die BAFIN hat dann NULL mehr zum mitreden.
Danke nochmals - beste Grüße aus Bayern Wer Infos braucht - ich hab einige :-)
  #13  
Alt 06.05.2009, 20:49
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Standard interessante gesellschaftsform

also grundsätzlich hüpft mir immer das herz richtung hirn (hat dort problemlos platz, weil wenig gebraucht... das hirn, nicht das herz 8-), wenn ich begriffe wie llc und lp/llp höre

mit den veränderten gesetzen im uk sind llp's übrigens DIE alternative in grossbritannien... in den usa - der weltweit grössten offshore-jurisdiction!!! - sowieso


wohl bekomm's


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