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| Allgemeines zu Auswandern und Leben im Ausland Fragen und Antworten zu Themen, die keiner anderen, nachfolgenden Kategorie angehören. |
| Tags: ausland, auswandern, offshore, steueroase, steuerparadies, steuerpflicht |
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1. Grundsätzliches
Von einem Leben in einem Paradies, in dem man zudem noch Steuern sparen kann, hat jeder schon einmal geträumt. Vor allem für diejenigen, die es sich leisten können, ist es schon eine verlockende Idee: die Koffer packen und Deutschland den Rücken kehren, weg in ein Land, in dem am besten keine Steuern gezahlt werden müssen. Doch so einfach es auch klingt; in der Praxis ist ein Wegzug aus Deutschland allein aus steuerlichen Gründen ein nicht zu unterschätzender Vorgang. Der deutsche Fiskus schaut in solchen Fällen ganz genau hin, damit ihm seine Einnahmen nicht einfach so abhanden kommen. Was bei solchen steuerlich motivierten Wohnwechseln, die auch zum Erfolg führen sollen, zu beachten ist, wird im folgenden Beitrag beschrieben. Dabei wird sowohl auf die ertragsteuerlichen als auch auf die erb-schaftsteuerlichen Hindernisse näher eingegangen. Allerdings kann dieser Beitrag auch nur einen kleinen Einblick in diese Problematik geben. Sofern jemand tatsächlich mit einem Wohnwechsel ins Ausland liebäugelt, sollte dazu in jedem Fall vorher fachkundiger Rat eingeholt werden. • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), • Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG). 2.3. Die beschränkte Steuerpflicht Ein Steuerpflichtiger, der nach den nachfolgend unter 3 ausführlich beschriebenen Kriterien nicht im Inland ansässig ist, unterliegt mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften nach § 1 Abs. 4 EStG nur der beschränkten Steuerpflicht. Wie der Name schon vermuten lässt, ist der Umfang der steuerpflichtigen Einnahmen, die in Deutschland der Steuerpflicht unterliegen, beschränkt. Demzufolge sind nur bestimmte im Einkommensteuergesetz aufgeführte Einkünfte in Deutschland zu versteuern. Zu den Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, gehören nach § 49 Abs. 1 EStG unter anderem: • Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft, • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, • für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein Vertreter bestellt ist, • wenn es sich um Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG handelt, deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist, • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, • bestimmte inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen, • bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern sich das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) im Inland befindet. Daraus ergibt sich, dass selbst, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, dennoch bestimmte in Deutschland erzielte Einkünfte auch in Deutschland der Steuerpflicht unterliegen. Ob die Einkünfte in Deutschland der Besteuerung unterliegen, hängt also im Wesentlichen davon ab, ob die betreffende Person im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deshalb werden im Folgenden die Begriffe des steuerlichen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes näher dargestellt. 3. Die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland 3.1. Der steuerliche Wohnsitz Der steuerliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen und nicht nach dem Willen der Person. Der Wohnsitz besteht dementsprechend dort, wo der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat, die er als solche tatsächlich benutzt und die seinen Lebensmittelpunkt begründet. Auf die polizeiliche Meldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dabei nicht an. Der Begriff der Wohnung ist dabei weit auszulegen. Darunter sind Räumlichkeiten zu verstehen, die zum Wohnen geeignet sind. Ausreichend ist also ein fester, zum Wohnen geeigneter Raum, der mit Möbeln ausgestattet und heizbar ist sowie über eine Kochgelegenheit verfügt. Es kann sich dabei um ein möbliertes Zimmer, eine Unterkunft in einer Gemeinschaftsbaracke, eine Zweitwohnung, aber auch um ein Sommer- oder Ferienhaus handeln. 2. Allgemeines zur Steuerpflicht 2.1. Die Ansässigkeit als Abgrenzungskriterium für Steuerpflicht Im Allgemeinen kann die Steuerpflicht im jeweiligen Land entweder an der Staatsbürgerschaft oder an dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt einer Person anknüpfen. Je nachdem, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, wird noch zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Von dem Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Steuerpflicht hängt es ab, welche Einkünfte in welchem Umfang der Steuer des jeweiligen Landes zu unterwerfen sind. Im deutschen Einkommensteuerrecht wird für die Zuweisung der Steuerpflicht auf die Ansässigkeit einer Person abgestellt. Für die Ansässigkeit ist ■ der Wohnsitz oder ■ der gewöhnliche Aufenthalt einer Person maßgeblich. Danach ist eine Person nach § 1 Abs. 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erfüllt eine Person diese Voraussetzungen nicht, unterliegt sie gemäß § 1 Abs. 4 EStG mit ihren in Deutschland erzielten und in § 49 EStG aufgeführten Einkünften lediglich der beschränkten Steuerpflicht, sofern nicht die Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG (Außensteuergesetz) gegeben sind (vgl. hierzu nachfolgend unter 4). 2.2. Die unbeschränkte Steuerpflicht Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind gemäß § 1 Abs. 1 EStG mit ihren gesamten Einkünften, unabhängig davon, ob diese in Deutschland oder im Ausland erzielt werden, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (sog. Welteinkommensprinzip). Die Ermittlung der Steuerlast erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des deutschen Einkommensteuerrechts. Demzufolge gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften die folgenden unter § 2 EStG aufgeführten Einkunftsarten: • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG), • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16 EStG), • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), • Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG). 2.3. Die beschränkte Steuerpflicht Ein Steuerpflichtiger, der nach den nachfolgend unter 3 ausführlich beschriebenen Kriterien nicht im Inland ansässig ist, unterliegt mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften nach § 1 Abs. 4 EStG nur der beschränkten Steuerpflicht. Wie der Name schon vermuten lässt, ist der Umfang der steuerpflichtigen Einnahmen, die in Deutschland der Steuerpflicht unterliegen, beschränkt. Demzufolge sind nur bestimmte im Einkommensteuergesetz aufgeführte Einkünfte in Deutschland zu versteuern. Zu den Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, gehören nach § 49 Abs. 1 EStG unter anderem: • Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft, • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, • für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein Vertreter bestellt ist, • wenn es sich um Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG handelt, deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist, • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, • bestimmte inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen, • bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern sich das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) im Inland befindet. Daraus ergibt sich, dass selbst, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, dennoch bestimmte in Deutschland erzielte Einkünfte auch in Deutschland der Steuerpflicht unterliegen. Ob die Einkünfte in Deutschland der Besteuerung unterliegen, hängt also im Wesentlichen davon ab, ob die betreffende Person im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deshalb werden im Folgenden die Begriffe des steuerlichen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes näher dargestellt. 3. Die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland 3.1. Der steuerliche Wohnsitz Der steuerliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen und nicht nach dem Willen der Person. Der Wohnsitz besteht dementsprechend dort, wo der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat, die er als solche tatsächlich benutzt und die seinen Lebensmittelpunkt begründet. Auf die polizeiliche Meldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dabei nicht an. Der Begriff der Wohnung ist dabei weit auszulegen. Darunter sind Räumlichkeiten zu verstehen, die zum Wohnen geeignet sind. Ausreichend ist also ein fester, zum Wohnen geeigneter Raum, der mit Möbeln ausgestattet und heizbar ist sowie über eine Kochgelegenheit verfügt. Es kann sich dabei um ein möbliertes Zimmer, eine Unterkunft in einer Gemeinschaftsbaracke, eine Zweitwohnung, aber auch um ein Sommer- oder Ferienhaus handeln. Selbst ein feststehender Campingwagen, der ständig zu Wohnzwecken und nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken genutzt wird, oder ein langfristig genutztes Hotelzimmer kann eine Wohnung im steuerlichen Sinne darstellen. Der Wohnberechtigte muss die Wohnung innehaben. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn er nach Belieben über die Wohnung verfügen kann. Hierbei kommt es mehr auf die tatsächliche als auf die rechtliche Verfügungsmacht an. Diese Verfügungsmacht entfällt beispielsweise bei einer längerfristigen Vermietung. Ferner muss der Steuerpflichtige die Wohnung auch tatsächlich benutzen, wobei eine ständige Nutzung der Wohnung nicht erforderlich ist. Wesentlich ist jedoch, dass die Wohnung wenigstens mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird und nicht nur zu vorübergehenden Wohnzwecken dient. Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat grundsätzlich seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie aufhält. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige gelegentlich auswärts übernachtet oder sich sogar über einen längeren Zeitraum im Ausland aufhält. 3.2. Gewöhnlicher Aufenthalt Sofern sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland befindet, ist als zweites Kriterium zu prüfen, ob eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Steuerpflichtigen bestimmt sich nach der Dauer seines Aufenthaltes im jeweiligen Staat und ist für jeden Einzelfall gesondert zu bestimmen. Ein Steuerpflichtiger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, „wo es die Umstände vermuten lassen, dass sein Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist“. Es ist davon auszugehen, dass bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten bereits die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und somit für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erfüllt sind. Kürzere Unterbrechungen durch Wochenendheimfahrten oder Urlaub bleiben unberücksichtigt. 3.3. Die Aufgabe des Wohnsitzes Will nun eine Person die Besteuerung ihrer Einkünfte in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz vermeiden, so gilt es zunächst einerseits, den Wohnsitz ins Ausland zu verlagern und andererseits auch keine Einkünfte mehr aus Deutschland zu beziehen. Deshalb werden nun die Voraussetzungen für die Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland dargestellt. Der inländische Wohnsitz gilt im Allgemeinen dann als aufgegeben, wenn sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der betreffenden Person derart ändern, dass kein Wohnsitz im Inland mehr vorhanden ist. Hierbei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Der Wille des Steuerpflichtigen ist dagegen hierfür nicht maßgeblich. Gleichermaßen reicht – korrespondierend zur Wohnsitzbegründung - auch die polizeiliche Abmeldung nicht aus, eine Aufgabe des Wohnsitzes zu dokumentieren. Bei der steuerlichen Beurteilung der Frage, ob der Wohnsitz im Inland aufgegeben wurde, kommt es allerdings - anders als bei der Wohnsitzbegründung - weniger auf die tatsächliche regelmäßige Nutzung der Wohnung als vielmehr darauf an, ob die Wohnung in einem nutzungsbereiten Zustand gehalten wird. Eindeutig gilt ein Wohnsitz als aufgegeben, wenn die Wohnung aufgelöst ist. Wird die bisher bewohnte Wohnung vermietet, dann spricht dies für die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, sofern es sich nicht nur um eine kurzfristige Vermietung von bis zu sechs Monaten handelt. Ferner kann eine Wohnsitzaufgabe darin bestehen, dass die Wohnung dauerhaft nicht mehr benutzt wird. In diesem Fall darf die Wohnung aber weder durch den Steuerpflichtigen selbst noch durch Angehörige oder seine Bediensteten mehr als nur vorübergehend genutzt werden. Fortsetzung folgt ... __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:26 Uhr). |
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