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| Tags: familienstiftung, stiftung, trust |
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In Deutschland gibt es das Rechtsinstitut des "trust" nicht; dort ist nur die Stiftung (üblicherweise die Familienstiftung) bekannt.
Da allerdings der trust eine deutliche Ähnlichkeit zu einer Stiftung hat, rechtfertigt dies, die Auslegung des Stiftungsrechts und die hierzu erkennbaren Rechtsfolgen auf den trust analog anzuwenden. http://business-podium.com/boards/showthread.php?t=79 Zitat:
Hiernach und einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz könnte für einen trust Folgendes (nach Schenkungssteuerrecht) gelten: Mit Urteil vom 14. März 2005 zur Schenkungsteuer (Az.: 4 K 1590/03) hat sich das FG Rheinland-Pfalz, soweit ersichtlich, erstmals, zu der kontrovers diskutierten Frage geäußert, ob Vermögenstransaktionen aus Deutschland auf eine liechtensteinische Stiftung der (deutschen) Schenkungsteuer unterfallen. Nach Angaben der Steuerverwaltung gibt es sehr viele ähnlich gelagerte Fälle (teilweise mit ganz erheblichen Überweisungsbeträgen), die im Hinblick auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz noch nicht abschließend bearbeitet worden sind. Im Streitfall hatte der im Inland lebende Steuerpflichtige mit Hilfe eines in Vaduz / Liechtenstein ansässigen Rechtsanwaltes eine Stiftung liechtensteinischen Rechts errichtet. Stiftungszweck war die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters. Nach dem „Reglement“ der Stiftung standen dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag zu. Der Kläger hatte weiter jederzeit das Recht, das Reglement ändern zu lassen. Das der Stiftung vom Kläger übertragene Vermögen hatte einen Wert von ca. einer Million DM. Das Finanzamt wertete die Vermögensübertragung als schenkungsteuerliche Zuwendung des Klägers an die Stiftung und erließ einen Schenkungsteuerbescheid, mit dem (unter Berücksichtung einer Vorschenkung) eine Schenkungsteuer von 555.410.-DM vom Kläger gefordert wurde. Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, eine Schenkung liege nicht vor. Da er jederzeitigen Zugriff auf das Stiftungsvermögen habe, fehle es an einer endgültigen Vermögensverschiebung. Unterhaltsstiftungen, die Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung an Berechtige vorsähen, seien dem deutschen Stiftungsrecht fremd. Nach den Maßstäben des deutschen Stiftungsrechts könne nicht vom Bestehen einer rechtsfähigen Stiftung ausgegangen werden. Existiere die Stiftung aber nicht, so könne auch keine schenkungsteuerliche Vermögensübertragung auf diese Stiftung vollzogen werden. Diese Auffassung vertrete auch die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfahlen (NRW), die meine, Schenkungsteuer falle nicht an, da der Stifter jederzeit wie ein Kontoinhaber über das Vermögen verfügen könne (OFD-Verfügung v. 22.10.2002). Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz ging u.a. zunächst davon aus, dass die Stiftung in Liechtenstein als Rechtsperson mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet worden sei. Insoweit sei die Rechtsordnung des Gründungsstaates maßgebend. Daher sei die Stiftung auf Kosten des Schenkers bereichert worden. Eine vergleichende Betrachtung zwischen dem ausländischen und dem deutschen Recht ergebe, dass eine Stiftung liechtensteinischen Rechts mit einer Stiftung deutschen Rechts im Wesentlichen vergleichbar sei. Das dem Stifter eingeräumte Recht, über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen zu verfügen, rechtfertige es – entgegen dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. 9. 2004 zum Strafbefreiungserklärungsgesetz - nicht, die Stiftung als nicht verfügungsberechtigt anzusehen. Der Kläger habe lediglich die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit gehabt, das an die Stiftung übertragene Vermögen anderweitig auszukehren. Das sei eine vergleichbare Rechtsposition, wie bei einer Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei aber auch in diesem Fall eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des Bedachten gegeben. Auch bei einer sog. „Ein-Mann-GmbH“ komme es alleine auf die rechtliche Zuordnung der Vermögenswerte an und nicht etwa darauf, ob eine natürliche Person berechtigt sei, auf Verfügungsgeschäfte Einfluss zu nehmen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:13 Uhr). |
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In dem vorgenannten Sinne wird man auch eine Entscheidung des BFH aus dem Jahre 1993 einordnen können:
BFH-Urteil vom 5.11.1992 (I R 39/92) BStBl. 1993 II S. 388 1. Ein im Ausland errichteter nichtrechtsfähiger Trust kann Vermögensmasse i. S. des § 2 KStG sein. Unter einer Vermögensmasse i. S. des § 2 KStG ist ein selbständiges, einem bestimmten Zweck dienendes Sondervermögen zu verstehen, das aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden ist und aus dem eigene Einkünfte fließen. 2. Ein im Ausland errichteter nichtrechtsfähiger Trust ist Familienstiftung i. S. des § 15 Abs. 2 AStG, wenn der Settlor, seine Angehörigen und/oder deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. 3. Unter den Begriff des Stifters i. S. des § 15 Abs. 1 AStG sind vor allem die Personen zu fassen, für deren Rechnung Vermögen auf die Familienstiftung übertragen wird. 4. Eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse kann Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG erzielen. Dies setzt ein Tätigwerden rechtsfähiger Personen für Rechnung der Vermögensmasse voraus. 5. § 15 Abs. 1 AStG sieht als Rechtsfolge die Zurechnung des Einkommens der ausländischen Familienstiftung vor. Beim Zurechnungsempfänger ist der um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen verminderte Gesamtbetrag der Einkünfte um das zuzurechnende Einkommen zu erhöhen. Im übrigen sind die Einkommen des Zurechnungsempfängers und der Familienstiftung gesondert zu ermitteln. AStG § 15; KStG § 2; EStG § 2 Abs. 4. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg Sachverhalt I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) ist die Tochter und Alleinerbin nach dem im Jahre 1990 verstorbenen S. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) war die Ehefrau des S. S und die Klägerin zu 2 lebten in den Streitjahren 1980 bis 1984 im Inland. Sie wurden für die genannten Veranlagungszeiträume zusammenveranlagt. S errichtete am 16. Oktober 1978 als Settlor und Grantor einen Trust auf der Insel Jersey (Kanalinseln). Zu Trustverwaltern (Trustees) berief er zwei auf Jersey ansässige englische Staatsbürger, nämlich M und P. In der Gründungsurkunde behielt sich S das Recht vor, neue oder zusätzliche Trustees zu ernennen. Dieses Recht sollte nach dem Tode des S auf dessen Sohn K und nach dessen Tode auf die Klägerin zu 1 übergehen. Der Trust wurde mit einem Vermögen von 100.000 DM ausgestattet. Seine Errichtung war "irrevocable". Ursprünglich waren als Begünstigte (Beneficiaries) des Trustvermögens nur die Klägerin zu 1 und deren Abkömmlinge eingesetzt. Durch Ergänzung vom 18. September 1984 wurden zusätzlich K und dessen Abkömmlinge für den Fall zu Beneficiaries berufen, daß bei Beendigung des Trusts weder die Klägerin zu 1 noch einer ihrer Abkömmlinge am Leben sein sollte. Der Trust war auf die Dauer von 80 Jahren errichtet. Er konnte durch Beschluß der Trustees nach deren freiem Ermessen vorzeitig beendet werden. Die Trustees sollten nach eigenem Ermessen für den Unterhalt oder zur anderweitigen Nutzung durch die Beneficiaries Zahlungen an dieselben leisten. Sie konnten das Vermögen des Trusts auch anlegen, die Erträge thesaurieren oder das Kapital bzw. die Erträge wohltätigen Zwecken zuführen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete die aus dem Trustvermögen geflossenen Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerrechtlich dem S zu. Er schätzte in den an S und die Klägerin zu 2 gerichteten Einkommensteuerbescheiden 1980 bis 1984 vom 3. bzw. 16. Juli 1986 in Ermangelung genauer Angaben die Höhe der Einkünfte. Die Einsprüche von S und der Klägerin zu 2 blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29. April 1988). Während des sich anschließenden Klageverfahrens erließ das FA am 30. Oktober, 13. November und 5. Dezember 1991 geänderte Einkommensteuerbescheide 1980 bis 1984 auf der Grundlage der zwischenzeitlich erklärten Einkünfte. Die Klägerinnen leiteten die geänderten Bescheide gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Klageverfahren über. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen die Verletzung des § 15 des Außensteuergesetzes (AStG). Die Klägerinnen beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu ändern und die Einkommensteuern entsprechend der Klagebegründung festzusetzen. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe II. Die Revision ist nur in geringem Umfang begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zu einer Sachentscheidung des Senats nach Maßgabe des Art. 3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG - (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). 1. Nach § 15 Abs. 1 AStG wird u. a. das Einkommen einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des AStG hat, dem Stifter zugerechnet, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dazu hat das FG in tatsächlicher Hinsicht und für den erkennenden Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), daß S im Jahre 1978 einen Trust auf der Insel Jersey nach dortigem Recht errichtete und mit einem sog. Trustvermögen ausstattete, daß die Bezugs- und Anfallsberechtigung für das sog. Trustvermögen und die daraus erzielten Einkünfte im wesentlichen bei der Klägerin zu 1, einer Tochter des S, und ihren Abkömmlingen lagen und daß S in den Streitjahren unbeschränkt steuerpflichtig war. Damit sind alle in § 15 Abs. 1 AStG genannten Zurechnungsvoraussetzungen erfüllt. 2. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG ist der von S errichtete Trust als eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse i. S. des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu beurteilen. Darunter ist ein selbständiges, einem bestimmten Zweck dienendes Sondervermögen zu verstehen, das aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden ist und aus dem eigene Einkünfte fließen. Besitzt die Vermögensmasse - wie im Streitfall - keine eigene Rechtsfähigkeit, so ist sie nur dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie wenigstens wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn jemand Vermögensteile von dritter Seite mit der Auflage erhält, das Vermögen und seine Erträgnisse für einen bestimmten Zweck zu verwalten und zu verwenden (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 7. April 1936 I A 227/35, RFHE 39, 202, RStBl 1936, 442). Dies ist der Fall, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland einen nichtrechtsfähigen Trust errichtet, ihn mit Kapitalvermögen ausstattet und die Verwaltung des Kapitalvermögens sog. Trustees überträgt. 3. Nach § 15 Abs. 2 AStG ist eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse allerdings nur dann Familienstiftung, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Der Senat versteht die Vorschrift dahin, daß einerseits nicht notwendigerweise der Stifter selbst und andererseits nicht notwendigerweise alle Abkömmlinge des Stifters bezugs- oder anfallsberechtigt sein müssen. Es genügt, wenn ein oder mehrere Abkömmlinge allein oder zusammen zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Die entsprechende Auslegung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Durch § 15 AStG wird die Regelung des § 12 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) in erweiterter Form fortgeführt (vgl. BTDrucks VI/2883 Rdnr. 119). § 12 Abs. 2 StAnpG war jedoch so zu verstehen, daß für Zwecke der Ermittlung der Bezugsberechtigung zu mehr als der Hälfte die Bezugsberechtigungen des Stifters, seiner Angehörigen und deren Abkömmlinge ggfs. zusammenzurechnen waren. Diese bedeutete auch, daß es für die Annahme einer Familienstiftung genügte, wenn nur der Stifter oder nur einer oder mehrere Angehörige bzw. Abkömmlinge allein oder zusammen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt waren (vgl. Gesetzesbegründung zu § 12 StAnpG in RStBl 1934, 1398, 1406). Da die Formulierung des § 12 Abs. 2 StAnpG in § 15 AStG im wesentlichen unverändert übernommen wurde, muß für letztere Vorschrift Entsprechendes gelten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), waren aber die Klägerin zu 1 und ihre Abkömmlinge zu ihren Lebzeiten bezugs- und anfallsberechtigt. Dies gilt für sämtliche Streitjahre. Zumindest die Anfallsberechtigung der Klägerin zu 1 und ihrer Abkömmlinge betrug in den Streitjahren zusammen 100 v. H. Entsprechend ist von einer Familienstiftung i. S. des § 15 Abs. 2 AStG auszugehen. Der Umstand, daß das Vermögen und die daraus erzielten Erträgnisse auch für wohltätige Zwecke ausgegeben werden konnten, kann zwar für die Bezugsberechtigung, nicht aber für die Anfallsberechtigung von Bedeutung sein. 4. Die vorrangige Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 AStG besteht in der Zurechnung u. a. des Einkommens der Familienstiftung gegenüber dem Stifter. Der erkennende Senat hat keine Bedenken, unter den Begriff des Stifters vor allem die Personen zu fassen, für deren Rechnung Vermögen auf die Familienstiftung übertragen wird. Im Streitfall war deshalb S als der Errichter des Trusts Stifter i. S. des § 15 Abs. 1 AStG. 5. Allerdings setzt die Zurechnung des Einkommens einer Familienstiftung gegenüber dem Stifter voraus, daß die Familienstiftung ein entsprechendes Einkommen im steuerlichen Sinne erzielt. Dazu ergibt sich aus § 15 AStG, daß dem Stifter das gesamte Einkommen der Familienstiftung zuzurechnen ist. Daraus folgt, daß nicht schon deshalb, weil die Familienstiftung allenfalls beschränkt steuerpflichtig sein kann, das Einkommen gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 49 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln ist. Unter Einkommen i. S. des § 15 Abs. 1 AStG ist vielmehr dasjenige zu verstehen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Familienstiftung ergeben würde. Dies entspricht der Überlegung, daß das Einkommen der Familienstiftung dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder Bezugsberechtigten zuzurechnen ist. Es wird also nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert. Damit setzt es sich aus den Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 EStG und den in § 2 Abs. 3 und 4 EStG genannten Abzugsbeträgen zusammen (vgl. Abschn. 26 a Abs. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien - KStR - 1990). Entsprechend kommt die Zurechnung eines positiven Einkommens gemäß § 15 Abs. 1 AStG nur dann in Betracht, wenn die Familienstiftung Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG erzielt. a) Insoweit weist der Streitfall die Besonderheit auf, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des FG der von S errichtete Trust in den Streitjahren eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse war. Als solche fehlte ihm die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Entsprechend konnte S das Trustvermögen nicht unmittelbar auf den Trust, sondern nur auf die Trustees übertragen. Dies schließt jedoch die Einkünfteerzielung durch den Trust nicht aus. In der Regel sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, für dessen Rechnung sie erzielt wurden. Dies gilt auch für eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse. §§ 1 und 2 KStG behandeln sie als mögliches Körperschaftsteuersubjekt. Damit anerkennt das Steuerrecht die Eignung einer nichtrechtsfähigen Vermögensmasse, eigene Einkünfte zu erzielen. Insoweit ist der nichtrechtsfähigen Vermögensmasse Teilrechtsfähigkeit verliehen. b) Fehlte dem von S errichteten Trust in den Streitjahren die Rechtsfähigkeit, so sind die Trustees als die formellen Inhaber des Trustvermögens anzusehen. Im Außenverhältnis erzielten sie die Einkünfte aus dem Trustvermögen. Entsprechend können die Einkünfte dem Trust als nichtrechtsfähige Vermögensmasse nur dann zugerechnet werden, wenn die Trustees bezüglich des Trustvermögens für Rechnung des Trusts handelten und deshalb die Einkünfteerzielung dem Trust zuzurechnen ist. Dies ist durch Auslegung der von S mit den Trustees abgeschlossenen Vereinbarung zu ermitteln. c) Grundsätzlich können die Trustees das ihnen übertragene Vermögen entweder für den Settlor oder für die Anfallsberechtigten oder aber für den Trust halten. Eine Vermögenshaltung für den Settlor ist anzunehmen, wenn der Trust zivilrechtlich und wirtschaftlich ein Treuhand- und Auftragsverhältnis zwischen dem Settlor und den Trustees ist. Die Vermögenshaltung durch die Trustees muß in diesem Fall vorrangig im Interesse des Settlors liegen. Indiz für ein entsprechendes Eigeninteresse können Weisungsbefugnisse des Settlors gegenüber den Trustees sein. Liegt die Vermögenshaltung vornehmlich im Interesse des Settlors, so sind ihm die Einkünfte aus dem Trustvermögen zuzurechnen. In diesem Fall wird die Einschaltung des Trusts steuerlich gesehen negiert. d) Die Vermögenshaltung durch die Trustees kann aber ebenso auf die Wahrnehmung der Interessen der Anfallsberechtigten ausgerichtet sein. Dies setzt voraus, daß sich der Errichter des Trusts jeglicher Verfügungsmöglichkeit über das Trustvermögen begibt. Gleichzeitig müssen die Anfallsberechtigten um das Trustvermögen bereits bereichert sein, d. h. sie müssen bezogen auf das Trustvermögen entweder in tatsächlicher Hinsicht die Rechtsposition eines wirtschaftlichen Eigentümers oder aber in rechtlicher Hinsicht die eines Treugebers haben, wobei der Treuhandvertrag als Vertrag zugunsten Dritter auch zwischen dem Settlor und den Trustees abgeschlossen sein kann. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so sind das Trustvermögen und die daraus erzielten Einkünfte den Anfallsberechtigten zuzurechnen. e) Schließlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum Erbschaftsteuerrecht eine dritte Beurteilungsmöglichkeit entwickelt. Danach wird zwar der Trust als Zwischenerwerber des Trustvermögens mit der Folge behandelt, daß ihm für die Dauer des Zwischenerwerbs sowohl das Trustvermögen als auch die daraus erzielten Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Der Vermögenserwerb ist jedoch aufschiebend bedingt, d. h. im Falle des Eintritts der Anfallsberechtigung wird ein Vermögenserwerb der Anfallsberechtigten unmittelbar vom Settlor angenommen (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1957 III 250/56 U, BFHE 66, 204, BStBl III 1958, 79; vom 31. Mai 1961 II 284/58 U, BFHE 73, 120, BStBl III 1961, 312; vom 15. Mai 1964 II 177/61 U, BFHE 79, 481, BStBl III 1964, 408; vom 12. Mai 1970 II 52/64, BFHE 105, 44, BStBl II 1972, 462; vom 28. Februar 1979 II R 165/74, BFHE 127, 432, BStBl II 1979, 438; vom 21. April 1982 II R 148/79, BFHE 136, 133, BStBl II 1982, 597; vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BFHE 147, 70, BStBl II 1986, 615). In diesem Fall besteht eine treuhänderische Bindung der Trustees gegenüber dem Trust, die wiederum durch einen Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Settlor und den Trustees zustande kommt. Der VIII. Senat des BFH hat diese Rechtsprechung auch für den Bereich der Ertragsteuern übernommen (BFH-Urteil vom 20. Juli 1971 VIII 24/65, BFHE 103, 410, BStBl II 1972, 170). f) Das FG hat den Streitfall in tatsächlicher Hinsicht dahin gewürdigt, daß der von S errichtete Trust steuerrechtlich als aufschiebend bedingter Zwischenerwerber des Trustvermögens i. S. der Ausführungen zu II. 5. e anzusehen ist. Es hat dies aus der Tatsache abgeleitet, daß S das Vermögen unwiderruflich weggegeben hatte. Als Anfallsberechtigte waren die Klägerin zu 1 und deren Abkömmlinge eingesetzt. Der tatsächliche Vermögensanfall gegenüber den Anfallsberechtigten hing jedoch davon ab, wer den Zeitpunkt der Beendigung des Treuhandverhältnisses erlebte. Deshalb bestand zugunsten der Anfallsberechtigten bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Treuhandverhältnisses nur eine allgemeine Anwartschaft auf den Vermögensanfall. Diese Anwartschaft bedeutete keine Bereicherung um das Trustvermögen. Dies gilt um so mehr, als bestimmte Quoten für den Vermögensanfall nicht festgelegt waren. Sie mußten von den Trustees festgesetzt werden. Bei dieser Sachlage war die Auslegung des Treuhandverhältnisses durch das FG dahin möglich, daß der Trust Zwischenerwerber des Trustvermögens unter einer aufschiebenden Bedingung war. Die Auslegung des FG verstößt insoweit weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Deshalb ist der erkennende Senat an sie gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Entsprechend ist für den Streitfall davon auszugehen, daß der Trust in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. 6. § 15 Abs. 1 AStG sieht die vorrangige Zurechnung des Einkommens einer Familienstiftung gegenüber dem Stifter vor. Daraus folgt jedoch keine Zuordnung des zuzurechnenden Einkommens zu einer bestimmten Einkunftsart des Stifters (§ 2 Abs. 1 EStG). Auch die Definition des Einkommens in § 2 Abs. 4 EStG sieht jedenfalls nicht ausdrücklich die Erfassung eines gemäß § 15 Abs. 1 AStG zuzurechnenden Einkommens vor. Deshalb darf aber die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 AStG nicht ins Leere laufen. Der Respekt vor dem Gesetzgeber gebietet eine Auslegung, die das offensichtlich Gewollte zum Tragen bringt. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, daß das gemäß § 15 Abs. 1 AStG zuzurechnende Einkommen den um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. In der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, wie sie als Schema in Abschn. 3 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1991 wiedergegeben ist, setzt die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 AStG nach Zeile 16 und vor Zeile 17 an. Im Ergebnis bedeutet dies, daß das Einkommen der ausländischen Familienstiftung getrennt von dem Einkommen des Stifters (oder des Bezugsberechtigten) zu ermitteln ist, dem es zuzurechnen ist. Werbungskostenpauschbeträge, Sparer-Freibeträge und Sonderausgaben sind bei der Einkommensermittlung sowohl des Stifters als auch der ausländischen Familienstiftung anzusetzen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jeweils von den genannten Personen erfüllt werden. Die vom FA erlassenen Einkommensteuerbescheide entsprechen diesen Grundsätzen nur teilweise. Das FA hat keine Einkommens-, sondern Einnahmezurechnungen vorgenommen. Dadurch hat es unberücksichtigt gelassen, daß der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG sowie der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bei der Einkommensermittlung des Trusts anzusetzen sind. Auch der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10 c Abs. 1 EStG) steht dem Trust zu. Deshalb war die Vorentscheidung aufzuheben. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide waren insoweit aufzuheben, als die o. g. Beträge unberücksichtigt blieben. Der Senat verfährt gemäß § 121 FGO und Art. 3 § 4 VGFGEntlG. Er gibt dem FA auf, geänderte Einkommensteuerbescheide unter Berücksichtigung der o. g. Beträge zu erlassen. 7. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerinnen, daß die Anwendung des § 15 Abs. 1 AStG im Streitfall gegen den Sinn der Vorschrift verstoße oder gar verfassungsrechtlich bedenklich sei. Seinem Wortlaut nach stellt § 15 Abs. 1 AStG nicht darauf ab, ob der Stifter sich des gestifteten Vermögens vollständig entledigt hat oder nicht. Dies macht auch Sinn. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß die Frage, ob sich der Stifter des Stiftungsvermögens entledigt hat, auch den Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Stifter und den Treuhändern betrifft. Werden entsprechende Vereinbarungen im Ausland abgeschlossen, so ist es ohne weiteres möglich, durch Zusatzvereinbarungen das zu verdecken, was wirklich gewollt ist. Der Gesetzgeber hatte deshalb vernünftige Veranlassung, dem Stifter das Vermögen und das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung unabhängig davon zuzurechnen, ob sich der Stifter des Vermögens vollständig entledigt hat und ob dies - wie im Streitfall - zur Überzeugung des FG nachgewiesen ist. Der Stifter ist derjenige, der die Gestaltung wählt und durchführt, der entgegenzuwirken die Aufgabe des § 15 AStG ist. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 AStG ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit sie den Streitfall berührt. Die Klägerinnen räumen selbst ein, daß die Gestaltung ausschließlich aus steuerlichen Gründen gewählt wurde. Zwar mag die Vermeidung einer Besteuerung in Großbritannien als Ziel im Vordergrund gestanden haben. Gerade deshalb wurde aber eine Gestaltung gewählt, die den Eintritt einer Bereicherung bei der Klägerin zu 1 und ihren Abkömmlingen vermied. War jedoch die Klägerin zu 1 noch nicht bereichert, so besteht nur die Möglichkeit, das Vermögen und das Einkommen demjenigen zuzurechnen, von dem es stammt und der die Gestaltung wählte. __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:13 Uhr). |
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ich sehe in allen beiträgen des äusserst informativen und interessanten threads immer wieder die gleiche, absolute GRUNDFALSCHE ausgangslage, die ausschlaggebend für die dargestellten probleme... und die unliebsamen konsequenzen, ist:
Nach dem „Reglement“ der Stiftung standen dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag zu. Der Kläger hatte weiter jederzeit das Recht, das Reglement ändern zu lassen. ein WIRKSAMER trust setzt die BEDINGUNGSLOSE ÜBERTRAGUNG von vermögenswerten auf die trustees voraus - wer sich rechte im hinblick auf eine spätere änderung des trust deed vorbehält, bildet nach angelsächsischem rechtsempfinden gar keinen gültigen trust ins gleiche kapitel gehört die wahrung der rechte aus dem stiftungsVERMÖGEN und dessen ERTRAG zu lebzeiten zu... ergibt in summe wiederum KEINE KONSEQUENTE ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN auf die trustees - halbbatziges gehabe... man will sich ein "hintertürchen" offenlassen im englischen heissen solche konstrukte "shame trusts" - schämen sollten sich nicht nur die gründer (settlor) solcher obskurer konstrukte, sondern vor allem auch die personen, die derartigen unsinn verkaufen/gestalten/propagieren was auch nicht ausser acht gelassen werden darf - eine liechtensteinische stiftung ist eine IURISTISCHE PERSON... das war nach meinem kenntnisnahme mitentscheidend für das urteil, das die schenkungssteuer bejahte. - demgegenüber ist ein trust nach angelsächsischem recht simpel und einfach eine VERTRAGLICHE REGELUNG ZWISCHEN 2 PERSONEN, DIE DIE ENDGÜLTIGE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN regelt... fundamentaler unterschied! damit mir nicht mangelnde sensibilität für dens uns westeuropäern bei geburt eingepflanzten sicherheitschip vorgeworfen werden kann - im erwähnten angelsächsischen recht gibt's die position des PROTECTORS (in etwa: "überwacher", oder - noch besser - "beschützer") - im kann beispielsweise das recht auf abwahl/neuwahl von trustees eingeräumt werden, aber auch kollektivzeichnung bei/für alle das trustvermögen betreffenden transaktionen nur sollte dann nicht aus "kostengründen" der settlor selbst diese wichtige funktion übernehmen (alles in der praxis erlebt!!!)... auch nicht der lieblingsneffe, die schwiegermutter oder der erstgeborene... ab "hausanwalt" wird's möglich, wobei mir persönlich auch dieser zu nahe steht... ... warum nicht einen völlig fremden "fachmann" (versicherungsfachmann, banker, buchhalter) mit der überwachungsarbeit beauftragen... viel unsinn kann der protector ja nicht anstellen - aus meinem erfahrungsschatz beaugapfeln sich nämlich protector und trustee GEGENSEITIG... hoffentlich zum wohle der trust assets 8-) wäre interessant, zu erfahren, ob aufgrund des vorliegens eines "wirklichen", sauber strukturierten trusts die urteile auch so gefällt worden wären, wie sie ergangen sind gutes gelingen ffbkdavid@business-podium.com www.creatrustconsult.com Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 22:11 Uhr). |
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ich befürchte - analog der leidigen uk-geschichte - dass erst nach einem grundsätzlichen entscheid der eu-gerichtsbarkeit gewissen d-juristen/richtern das wahre wesen des "instruments trust" aufgehen wird...
... die peinliche situation bezüglich der wenigen europäischen länder, die die haager kovention bezüglich trusts überhaupt unterzeichnet/ratifiziert haben, spricht ja für sich... was wir nicht kennen, gibt's nicht resp. wird - wie in der schweiz gang und gäbe - in bestehende iuristische formen gezwängt (in helvetien werden trusts gelegentlich nach auftragsrecht "beurteilt"... mit entsprechend verheerenden folgen bezüglich der aufhebung von strukturen, die eigentlich für einen lange dauernden zeithorizont geplant waren!) dass das verständnis, dass ja selbstredend alle EFFEKTIVEN BEZÜGE aus trustvermögen beim EMPFÄNGER (dem begünstigten/beneficiary) besteuert werden können - im "normalfall" also lediglich eine zeitliche verzögerung der steuererhebung stattfindet - derart unterentwickelt ist, ist ein peinlich fingerzeig auf die folgen von überbürokratisierung/überregulierung, unter der unsere gesellschaft gegenwärtig intensiv leidet anyway... take care ffbkdavid@business-podium.com www.creatrustconsult.com Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 22:11 Uhr). |
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Zitat:
Denn: welcher Rechtsgrund sollte vorliegen, daß ein trust, mit dem ich rechtlich nichts zu tun habe, von mir Vermögenswerte erhält ?! __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:14 Uhr). |
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Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 22:12 Uhr). |
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Hm, ..., erklären Sie DAS mal dem Finanzamt ...
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Ob Wohl Die Inhaber Der Firma "schrauben-würth" Bei Der Übertragung Ihrer Firmenanteile In Eine Stiftung Schenkungssteuer Bezahlt Haben?
Ich Denke - Und Behaupte Mal: Nein! Lasse Mich Aber Gerne Belehren 8-) Man Sieht Sich In Detmold! Pelican |
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Steuerliche Aspekte bei einem trust:
In steuerlicher Hinsicht wird zwischen der Besteuerung des in den Trust eingebrachten Vermögens zum einen (der Substanz) und der Besteuerung von Erträgen des Trusts zum anderen unterschieden. Beide können jeweils ausgeschüttet oder bis zur Beendigung des Trusts wiederangelegt (thesauriert) werden. Schließlich soll untersucht werden, wie die Beendigung des Trusts, die regelmäßig mit der Verteilung des Trustvermögens verbunden ist, sich steuerlich auswirkt. Die Besteuerung der Substanz a) Errichtung des Trusts Die Errichtung des Trusts erfolgt durch vertragliche Vereinbarung und durch Schaffung von Trustvermögen, also durch Einbringung von (beliebigen) Vermögensgegenständen in den Trust. Das Zusammenspiel von rechtsgeschäftlicher Übereinkunft und Übertragung des Eigentums an den trustee, der dafür keine entgeltliche Gegenleistung erbringt, erinnert an die Rechtsfigur der Schenkung. Insofern liegt die Frage nahe, ob bereits dieser Vorgang eine Steuerpflicht auslöst, nämlich in Form der Schenkungssteuer. § 7 Abs. 1 ErbStG bestimmt: "Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;..". und weiter: 8. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist; (http://www.gesetze-im-internet.de/bu...974/gesamt.pdf) Dass die Vermögensübertragung auf den Trust ohne Gegenleistung erfolgt, wurde bereits festgestellt; also kann man sagen, dass sie "freigebig" im Sinne der Vorschrift ist. Bei dem hier betrachteten unwiderruflichen Trust kann man weiter auch von einer echten Vermögensminderung auf der Seite des Begründers ausgehen. Schwieriger ist bereits die Frage zu beantworten, wer im Falle der Trustgründung der Bedachte bzw. Bereicherte ist. Eigentum an dem Vermögen erlangt der Trustee. Das Trustvermögen ist jedoch nicht dazu bestimmt, sein Vermögen zu vermehren; außerdem wird der Trustee das Eigentum und auch die Verfügungsgewalt über das Vermögen zu einem von vornherein feststehenden Zeitpunkt, nämlich der Beendigung des Trusts, wieder verlieren. Der Trustee ist also nicht durch die Trustgründung bereichert. Wie aber sieht es für den Begünstigten aus, der letzten Endes von dem Vermögen profitieren soll? Die Betonung muß hier auf "letzten Endes" liegen, denn nach § 9 Abs. 1 ErbStG entsteht die Steuer "...2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung..." Dieser Zeitpunkt ist entweder durch den Trustvertrag bestimmt oder wird nach den vertraglichen Abreden durch den Trustee festgelegt. Jedenfalls liegt die maßgebliche "Ausführung der Zuwendung" in der Zukunft, sie ist aufschiebend bedingt bzw. befristet. Vor Bedingungseintritt besteht nur eine schenkungssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft. Festzuhalten bleibt also, dass die Trustgründung eine Schenkungssteuer nicht auslöst, weil keine vollendete Schenkung vorliegt. Die Einschaltung des Trusts hat eine aufschiebend bedingte Wirkung. Diese Bedingung entfällt allerdings in den Fällen, in denen der Trustee kraft seines Ermessens die gesamten Vermögenswerte nach bestem Wissen und Gewissen an eine außenstehende Person, etwa eine gemeinnützige Stiftung, überträgt. Weiter liegt es nahe, eine vermögenssteuerliche Betrachtung der Trustgründung durchzuführen, zumal die Erwägung einer Anlage in Trusts vor allem bei größeren Vermögenspositionen eine Rolle spielen dürfte. Die Vermögenssteuerpflicht richtet sich zunächst danach, wessen Vermögen der zu betrachtende Gegenstand zuzurechnen ist. Gesetzliche Bestimmungen dazu finden sich in der Abgabenordnung. Diese knüpft für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern grundsätzlich an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse (abweichend davon an die wirtschaftliche Herrschaft über die Güter) an - vgl. § 39 AO. Dem Begründer eines unwiderruflichen Trusts steht jedoch beides gerade nicht mehr zu, so dass seinem Vermögen das Trustvermögen - was ja gerade auch Sinn der Anlageform ist - nicht mehr zugerechnet werden kann. Zivilrechtlicher Eigentümer und Inhaber der wirtschaftlichen Herrschaft ist, wie wir bereits gesehen haben, vielmehr der Trustee. Formal betrachtet ist das Trustvermögen also seinem Vermögen zuzurechnen. Da wir vorliegend aber den Trust als Vermögensanlage im Ausland betrachten, wird es sich bei dem Trustverwalter regelmäßig um eine Person handeln, die in Deutschland ohnehin nur beschränkt steuerpflichtig ist (beispielsweise ein überseeischer Rechtsanwalt oder eine dortige Trustgesellschaft). b) Beendigung des Trusts Ein weiterer Bezugspunkt für eine etwaige Besteuerung der in einen Trust eingebrachten Vermögenssubstanz könnte die Beendigung des Trusts sein, da hier wiederum eine Vermögensumschichtung stattfindet. Spätestens zum Ende des Trusts ist ja, wie bereits geschildert, das Trustvermögen auf die Begünstigten zu verteilen. Es ist jedoch auch möglich, den Trustvertrag so zu gestalten, dass bereits während der Laufzeit Ausschüttungen von Trustvermögen (zu unterscheiden von den Erträgen des Trusts, auf die wir gleich zu sprechen kommen) stattfinden. Für derartige Ausschüttungen gilt dann das gleiche. Am Ende des Trusts tritt der Beneficiary steuertechnisch in den Vordergrund, da zu diesem Zeitpunkt die aufschiebende Bedingung, von der bereits mehrfach die Rede war, eintritt. Dies führt dazu, dass vermögenssteuerrechtlich das Trustvermögen bzw. die mit der Beendigung entstehende unbedingte Forderung des Begünstigten nunmehr dessen steuerpflichtigem Gesamtvermögen zugerechnet wird (vgl. dazu §§ 4, 8, 110 Abs. 1 BewG, 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG). Auch liegt nunmehr eine vollendete Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 ErbStG vor, denn der Begünstigte hat entweder einen unbedingten Anspruch auf das Trustvermögen - oder es ist ihm sogar bereits zugeflossen. In jedem Fall ist er im Sinne des Schenkungssteuergesetzes bereichert. Die Besteuerung der Erträge Zumindest dasselbe Interesse wie schenkungs- und vermögenssteuerlichen Aspekten wird der interessierte Anleger der Frage entgegenbringen, wie die Erträge aus einem im Ausland begründeten Trust einkommenssteuerlich behandelt werden. a) Einkommenssteuer Ausgangspunkt der Überlegung ist auch hier wieder, dass - wie bereits geschildert - der anglo-amerikanische Trust nach deutschem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat ihm bislang nicht den Charakter eines eigenständigen Steuersubjektes bescheinigt (anders als beispielsweise ausländischen Körperschaften). Im Klartext bedeutet dies, dass auch im Bereich der Ertragssteuern wiederum eine Zurechnung der Vermögensgegenstände zu einer der an dem Gebilde beteiligten Personen erfolgen muß. Auch hier scheidet der Trustee jedoch regelmäßig aus. Die formelle Eigentümerstellung nützt ihm wirtschaftlich nämlich nichts; insbesondere stehen ihm die hier zu erörternden Einkünfte gerade nicht zu. Angesichts des Umstandes, dass weder die Geschäftsleitung noch das Vermögen des im Ausland errichteten Trusts im Steuerinland belegt sind, hat der Bundesfinanzhof im Falle eines unwiderruflichen "discretionary"-Trusts entschieden, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen § 15 Außensteuergesetz (AStG) auf den Trust anwendbar ist. Nach dessen Wortlaut (Absatz 1) werden "...Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, ...dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.". Familienstiftungen sind zufolge Absatz 2 "Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind". Der vom Bundesfinanzhof - siehe oben - zu entscheidende Fall (Az. I R 39/92 vom 5.11.1992) betraf einen auf der Kanalinsel Jersey errichteten Trust, dessen Vermögensausstattung hauptsächlich dem Unterhalt verschiedener Familienmitglieder des Begründers dienen sollte. Zwar ist dies eine spezielle Ausgestaltung und nur ein Beispiel aus dem Spektrum der Möglichkeiten, einen Trust zu begründen. Da aber eine "familienpolitische" Zwecksetzung bei der Errichtung von Trusts überaus verbreitet ist, soll das höchstrichterliche Urteil doch einmal etwas genauer betrachtet werden. In dem beschriebenen Fall sah der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Außensteuergesetz als gegeben an. Der Trust sei eine "nichtrechtsfähige Vermögensmasse" im Sinne von § 2 Körperschaftssteuergesetz (diese Vorschrift zählt beschränkt steuerpflichtige Subjekte auf), da er das erforderliche Merkmal der wirtschaftlichen Selbständigkeit aufweise. Der Begründer des Trusts könne als "Stifter" betrachtet werden, da er die Person sei, auf dessen Rechnung das Vermögen auf die Familienstiftung übertragen werde. Die übrigen Voraussetzungen des § 15 Außensteuergesetz seien erfüllt, wobei dies eine Frage der individuellen Vertragsgestaltung und auch der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen sei. Das Kernproblem war jedoch, ob der Trust - wie dies für die Anwendung des § 15 AStG erforderlich ist - selbst Einkommen im steuerlichen Sinne erzielte. Dabei wurde zunächst klargestellt, dass die Ermittlung dieses Einkommens nicht nach den Vorschriften über die Einkommensermittlung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 8 Absatz 1 KStG in Verbindung mit §§ 49 ff Einkommenssteuergesetz) zu tätigen sei; § 15 AStG bezeichne vielmehr dasjenige Einkommen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Familienstiftung ergeben würde, da ja gerade eine Zurechnung zu einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erfolge. Diese Zurechnung setzt aber die vorherige Erzielung von Einkünften durch den Trust als solchem voraus. Dagegen könnten vor allem deshalb Bedenken bestehen, weil der Trust als nichtrechtsfähige Vermögensmasse grundsätzlich nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese mangelnde Rechtsfähigkeit steht jedoch nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofes im Gegensatz zu den Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes (darunter der bereits erwähnte § 2). Diese führen auch nichtrechtsfähige Vermögensmassen als mögliche Steuersubjekte auf und setzen damit deren Eignung zur Erzielung eigener Einkünfte voraus. Diese Einkünfte seien dann demjenigen zuzuordnen, für dessen Rechnung sie erzielt würden. Außer dem Settlor und den Begünstigten könne dies auch der Trust selbst als sogenannter "Zwischenerwerber" sein. Hier argumentiert der Bundesfinanzhof wieder mit dem bereits im Rahmen der Substanzbesteuerung abgehandelten aufschiebend bedingten Erwerb: "...Danach wird zwar der Trust als Zwischenerwerber des Trustvermögens mit der Folge behandelt, dass ihm für die Dauer des Zwischenerwerbs sowohl das Trustvermögen als auch die daraus erzielten Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Der Vermögenserwerb ist jedoch aufschiebend bedingt, d.h. im Falle des Eintritts der Anfallsberechtigung wird ein Vermögenserwerb der Anfallsberechtigten unmittelbar vom Settlor angenommen..." Durch diesen Zwischenerwerb hat der Trust als Familienstiftung daher Einkünfte erzielt, die dann dem unbeschränkt steuerpflichtigen Errichter zugerechnet werden können. Im Urteil wird auch nochmals klargestellt, dass für den Zeitraum dieses Zwischenerwerbes die Begünstigten lediglich eine "allgemeine Anwartschaft" auch hinsichtlich der Trusterträge hätten, die für sich betrachtet noch keine Bereicherung sei. Schließlich enthält das Urteil auch noch Entscheidungen zur Einkommensermittlung beim Stifter. Danach ist das Stiftungseinkommen vorab getrennt zu ermitteln und dann dem ermittelten Einkommen des Stifters zuzuschlagen: "Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Einkommen der ausländischen Familienstiftung getrennt von dem Einkommen des Stifters (oder des Bezugsberechtigten) zu ermitteln ist, dem es zuzurechnen ist. Werbungskostenpauschbeträge, Sparer-Freibeträge und Sonderausgaben sind bei der Einkommensermittlung sowohl des Stifters als auch der ausländischen Familienstiftung anzusetzen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jeweils von den genannten Personen erfüllt werden." Wenn damit also § 15 Außensteuergesetz für bestimmte Gestaltungen des Trusts, die einer ausländischen Familienstiftung gleichkommen, einschlägig ist, so spielt es weiter eine wichtige Rolle, dass diese Zurechnung bei dem Errichter bzw. Begünstigten sämtliche Einkünfte des Trusts erfaßt - ohne Rücksicht darauf, ob diese nach den vertraglichen Bestimmungen sogleich ausgeschüttet oder wiederangelegt (thesauriert) werden. Auch die Einkommensart ändert sich dadurch nicht. das heißt: Zinseinkünfte bleiben Zinseinkünfte, Immobilieneinkünfte werden weiter als solche behandelt usw.. Das liegt an der Eigenschaft des Trusts als reine Durchleitfunktion ("conduit"), die insoweit als Rechtsgedanke auch in das deutsche Rechtssystem übertragen wird. Bedeutung mag dieser Umstand für eventuell mit dem Errichtungsland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen erlangen, die für den Ort der Besteuerung nach der Einkommensart unterscheiden. Meist wird es jedoch Ziel einer Trusterrichtung sein, in ein Niedrigsteuerland auszuweichen, mit dem ein solches Doppelbesteuerungsabkommen gerade nicht besteht. b) Vermögenssteuer Da die Vermögensbesteuerung der Einkommensbesteuerung folgt, gilt das soeben Ausgeführte entsprechend auch für die Zurechnung zum steuerbaren Gesamtvermögen, sofern § 15 Außensteuergesetz auf die individuelle Vertragsgestaltung anwendbar ist. Steuerliches Ergebnis Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Besteuerung der Substanz eines Trustes allenfalls (und nur dann) bei der Verteilung des Trustvermögens Bedeutung erlangt. Die Erträge sind hingegen unabhängig davon, ob sie verteilt oder wiederangelegt werden, besteuerbar - allerdings unter der Voraussetzung, dass überhaupt Erträge erwirtschaftet werden. Sofern der Trust eine reine Holdingfunktion hat, also beispielsweise Anteile an Gesellschaften hält, die ihrerseits ihre Gewinne thesaurieren, dürfte eine Besteuerung der Erträge entfallen. __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:14 Uhr). |