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Alt 07.06.2006, 09:22
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Standard Was ist eine Stiftung

1. Vorbemerkung

Meldungen über immer mehr Vermögen in privater Hand, über die Generation der Erben und über die oft geradezu verzweifelte Suche nach guten Nachfolgeregelungen lassen in jüngster Zeit die altbewährte Stiftung wieder erhebliche Aufmerksamkeit finden.

Ein tiefsitzendes Mißtrauen gegenüber dem Fiskus und großen Verbänden sorgt ebenfalls dafür, daß die selbständige und selbstbestimmte Organisationsform Stiftung heute beliebter ist als je zuvor. Noch vor wenigen Jahren, übrigens historisch zu Unrecht als "Relikt aus der Feudalzeit" verteufelt (so von Frankfurts damaligem Oberbürgermeister Rudi Arndt), stößt sie heute bei Vermögensinhabern, Vereinen, Unternehmen und öffentlichen Körperschaften sowie bei Fachleuten auf Zustimmung und Interesse, auch wenn sie natürlich nicht immer die letztlich gewählte Option sein kann. Die Kenntnisse bleiben allerdings hinter dem Interesse oft zurück. Unkenntnis fuhrt zu falschen Ratschlägen und zu Fehlern bei der Einrichtung und Führung. Ziel dieses Beitrags ist es daher, etwas Licht auf das unbekannte Wesen Stiftung zu werfen und zur intensiveren Beschäftigung hiermit anzuregen.


2. Wer stiftet warum ?

Stifter kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person werden, allein oder in Gemeinschaft. Im wesentlichen kommen Einzelpersonen, Ehepaare und Familien, Unternehmen, Vereine und öffentliche Körperschaften als Stifter in Betracht. Bund und Länder können auch öffentlich-rechtliche Stiftungen errichten (Öffentlich-rechtliche Stiftungen gehören jedoch zur Hoheitsverwaltung des Staates ).

Der Stiftung selbst ist es (anders als in USA) aus steuerrechtlichen Gründen versagt, ihrerseits zu stiften.

Gründe für die Errichtung einer Familienstiftung sind insbesondere:

1. Der Wunsch, ein Familienvermögen zusammenzuhalten und vor immer größerer Zersplitterung durch Erbteilung zu schützen
2. Der Wunsch Vermögen, insbesondere Unternehmen, mit externem professionellem Management auszustatten, ohne die Eigentumsverhältnisse anzutasten
3. Risikovorsorge im Hinblick auf die mögliche drastische Anhebung der Besteuerung von Immobilienvermögen
4. Die Nutzung geringer, aber doch spürbarer steuerlicher Vorteile

Im Gegensatz dazu stehen bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung eine, meist mehrere der folgenden Überlegungen im Vordergrund:

1. Der Wunsch, ein gemeinnütziges Anliegen langfristig zu verwirklichen
2. In Abwesenheit leiblicher Erben der Wunsch, einen individuellen Ersatzerben zu schaffen
3. Der Wunsch, ein lebendiges Denkmal für den Stifter zu errichten
4. Die Ausgliederung von Vermögensbestandteilen die ohnehin der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und nur noch eine vermögenssteuerliche und erbschaftssteuerliche Last darstellen, ohne der privaten Disposition tatsächlich noch zu unterliegen
5. Die Schaffung einer stabilen Organisationsform für bereits bestehende gemeinnützige Aktivitäten
6. Die Nutzung erheblicher Steuervorteile sowohl für die Tätigkeit als auch für den Stifter
7. Für Wirtschaftsunternehmen: die Schaffung eines speziellen langfristigen Instruments der Unternehmenskommunikation bzw. des Corporate Community Investment (CCI)


3. Was ist eine Stiftung ?

Eine Stiftung ist von ihrem Grundsatz her eine zweckgewidmete Vermögensmasse, die in den meisten Fällen in der Rechtsform der Stiftung des bürgerlichen Rechts eine eigene juristische Person darstellt. Da das Wort jedoch nicht geschützt ist, gibt es neben diesen und Stiftungen öffentlichen oder kirchlichen Rechts auch Organisationen in anderer Rechtsform, die den Namen Stiftung führen, z.B. als Stiftung e. V. oder Stiftung GmbH. Daneben existieren in großer Zahl Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sogenannte nicht rechtsfähige, rechtlich unselbständige, fiduziarische oder treuhändische Stiftungen. Bei diesen handelt es sich zumeist um kleinere Geldvermögen, die einem bestimmten Zweck dienen und sie werden von einem Träger verwaltet.

Es gibt heute in Deutschland rund 7 500 Stiftungen (ohne die Kirchenstiftungen), von denen die ältesten über 1000 Jahre alt sind, jedoch rund die Hälfte jünger als 50 Jahre ist. Daraus läßt sich die große Tradition und zugleich die Modernität dieses Instruments ablesen. Zur Zeit werden jedes Jahr etwa 200 neue Stiftungen errichtet. Erst seit wenigen Jahren gibt es auf freiwilliger Basis eine relativ vollständige Übersicht über die deutschen Stiftungen. Bei MAECENATA (Barer Straße 44 80799 München) steht ein Dokumentationszentrum mit Datenbank der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung. Dort werden Recherchen bearbeitet, Statistiken erstellt, Forschungsprojekte unterstützt oder durchgeführt und Veröffentlichungen herausgegeben. Die Datenbank zeigt u a., daß rund 95 % aller Stiftungen gemeinnützigen Charakter haben, während etwa 5 % privaten Zwecken dienen. Diese werden landläufig als Familienstiftungen bezeichnet.

Die gemeinnützige Stiftung ist übrigens (neben Verein und GmbH) eine der gängigen Rechtsformen des sog. gemeinnützigen Sektors, international meist als Non-Profit-Organisation (NPO) bezeichnet.


4. Wie wird eine Stiftung errichtet?

Eine Stiftung bürgerlichen Rechts entsteht als Institution ganz eigener Art durch einen einseitigen Willensakt des Stifters oder der Stifter. In diesem Willensakt müssen zu folgenden Punkten klare Regelungen getroffen werden:

1. Name
2. Sitz
3. Zweck
4. Vermögen
5. Organisation

Während die Regelung von Name und Sitz meist relativ einfach ist, bedarf es zur Ausgestaltung der übrigen Elemente eingehender Überlegungen und in der Regel kompetenter Beratung. Eine rein formale Gestaltung einer Satzung genügt nicht.

Der Wille des Stifters ist nämlich auf die Dauer ihrer Lebenszeit für die Stiftung maßgeblich. Sie hat definitionsgemäß keine außenstehenden Eigentümer und keine Mitglieder, die den Stifterwillen wesentlich verändern könnten. Der Stifter setzt in mancher Hinsicht eigenes Recht. Festlegungen des Stifters müssen daher unmißverständlich langfristig orientiert und vollziehbar sein. Die Stiftung ist nicht wie etwa der Verein einem ständigen demokratischen Willensbildungsprozeß unterworfen. Eine Stiftung ist auch kein Trust, wenngleich die Wirkung ähnlich ist.

Während die Errichtung als solche immer ein einseitiger Willensakt ist, ist die Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts von einer staatlichen Genehmigung abhängig. Auf diese hat der Stifter einen Anspruch, wenn er die Lebensfähigkeit der Stiftung und die Schlüssigkeit und Vollziehbarkeit der Satzungsbestimmungen im einzelnen glaubhaft machen kann. Auf diese Kernpunkte konzentrieren sich die gesetzlichen Bestimmungen, die im BGB und in den Stiftungsgesetzen der Länder niedergelegt sind. Genehmigungsbehörden sind unterschiedliche Landesbehörden. Die Stiftungsaufsicht im einzelnen obliegt in der Mehrzahl der Bundesländer den Regierungspräsidenten. Für die steuerliche Beurteilung (Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit) ist völlig getrennt von dem zivilrechtlichen Vorgang das Einvernehmen mit dem Finanzamt herzustellen.


5. Der Stiftungszweck

Jede Stiftung muß zwingend einen oder mehrere Zwecke haben. Diese müssen eindeutig bestimmt sein. So bedarf etwa eine Bestimmung, daß "die Familie" versorgt werden soll einer Ergänzung durch die präzise Definition von Familie im Sinne dieser Bestimmung. Dem - steuerfreien - ideellen Zweck einer Stiftung sind nur sehr weite allgemeine Grenzen gesteckt. Grob gesagt ist alles, was der Allgemeinheit in irgendeiner Form zugute kommt, nicht rechts- oder sittenwidrig ist und in der Satzung der Stiftung verankert ist, im wesentlichen als gemeinnützig oder mildtätig anzuerkennen.

Im deutschen Steuerrecht beruht die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit (oder Mildtätigkeit) auf dem Prinzip, daß der Gemeinschaft des deutschen Steuerzahlers daraus ein Vorteil erwächst etwa dadurch, daß der Staat bestimmte Aufgaben nicht wahrzunehmen braucht. Philantropie wird (im Gegensatz etwa zur Schweiz) nicht eo ipso als Grund für die Steuerbefreiung betrachtet.

Die gemeinnützigen Zwecke sind, wenngleich nicht sehr systematisch, in der Abgabenordnung beschrieben. Sie umfassen im wesentlichen die Bereiche Soziale Aufgaben, Gesundheit, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Internationale Verständigung, Umwelt und Naturschutz. Staatsbürgerliche Bildung ist auch ein gemeinnütziger Zweck. Politische Arbeit im engeren Sinn hingegen ist zwar denkbar, unterliegt aber den Vorschriften des Parteienfinanzierungsgesetzes. Von den gemeinnützigen Stiftungen erfüllen etwa 55 % soziale Aufgaben, 21,5 % dienen der Wissenschaft und Forschung, 20 % Kunst und Kultur, 35 % Bildung und Erziehung, 6 % Umwelt, Landschafts und Naturschutz usw. Die Formulierung des Stiftungszweckes bedarf, da hieran später nichts wesentliches mehr verändert werden kann, besonderer Sorgfalt und ist in der Regel wichtiger Gegenstand einer Fachberatung.

Eine Stiftung kann ihren Zweck durch eigene Projekte oder Anstalten erfüllen (als sogenannte operative Stiftung) oder die Tätigkeit Dritter fördern (als sogenannte Förderstiftung). Etwa 2/3 der deutschen Stiftungen sind Förderstiftungen, 1/3 operative Stiftungen.


6. Das Stiftungsvermögen

Jede Stiftung muß mit Vermögen ausgestattet sein. Die größte deutsche Stiftung, die Bertelsmann Stiftung, verfügt über ein Vermögen von rund 10 Milliarden DM, eine kleine könnte nur über 10 000 DM verfügen.

Das Vermögen einer Stiftung wird grundsätzlich in Vermögen, das unmittelbar der Erfüllung des Stiftungszwecks dient, und Vermögen, aus dessen Ertrag der Stiftungszweck verwirklicht wird, unterschieden. Zur ersteren Art gehört z.B. das Krankenhaus einer Krankenhausträgerstiftung, zur letzteren z.B. ein Kapitalvermögen. Nach der Errichtung erwirbt mit der Zuerkennung der Rechtsfähigkeit die Stiftung einen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung der bei der Errichtung freiwillig zugesagten Vermögenswerte. Die Stiftung kann alle Arten von Vermögen halten, die einer der beiden dargestellten Arten zurechenbar sind. Wichtig ist jedoch, daß Zweck und Vermögen in einem sinnvollen Verhältnis zueinander stehen und daß die Lebensfähigkeit der Stiftung sichergestellt ist. Beispielsweise ist es durchaus möglich, daß eine Stiftung Kunstwerke als Vermögenswerte hält. Jedoch ist sie nur dann lebensfähig, wenn sie entweder zusätzliches Vermögen hat, aus dessen Ertrag die Betreuung der Kunstwerke finanziert werden kann, wenn hierfür dauerhaft andere Einnahmen in ausreichender Höhe, z.B. durch Besichtigungsgebühren erzielt werden oder wenn die Kosten der Betreuung auf Dauer von jemand anderem, z B einer öffentlichen Körperschaft übernommen werden.

Die in der Öffentlichkeit oft genannte Untergrenze von 100 000 DM ist nicht mehr als ein Anhaltspunkt für die Vermögensausstattung von rechtsfähigen, mit Barkapital ausgestatteten Förderstiftungen. Im Einzelfall ergeben sich oft völlig andere Gesichtspunkte.

Nebenbei bemerkt entsteht auch bei der Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung, falls betreffend, ein Pflichtteilanspruch (auf die Dauer von 10 Jahren), allerdings nur einmal. Künftige Generationen können gegen die Stiftung keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen.

Jeder Stiftungsvorstand ist gehalten, eine Anlagepolitik zu betreiben, die folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

- Langfristiger Vermögenserhalt mit Ausgleich der Vermögensauszehrung
- Regelmäßige marktkonforme Ausschüttung (eine Stiftung muß ihren Zweck tatsächlich verfolgen)
- Risikominimierung
- Steuerliche Besonderheiten insbesondere bei der gemeinnützigen Stiftung (steuerfreie Zinseinnahmen keine Anrechnungsmöglichkeit für Körperschaftssteuergutschriften)
- In der Regel Beschränkung auf Vermögensverwaltung (im Gegensatz zu gewerblicher Tätigkeit) i. S. des Steuerrechts
- Beachtung des Stifterwillens (z. B. Ausschluß bestimmter Branchen)
- Besondere Verantwortung für fremdes Vermögen

Im Gegensatz zu oft gehörten Ansichten besteht jedoch in keinem Bundesland mehr eine gesetzliche Vorschrift, sich auf sogenannte mündelsichere Anlagen zu beschränken. Besonders attraktiv und natürlich zulässig sind u.U. Immobilienfonds, offene Wertpapierfonds und Spezialfonds. Typische Stiftungsvermögen sind neben Barvermögen und Wertpapieren auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Unternehmensbeteiligungen Immobilien, aber auch Urhebernutzungsrechte und dergleichen.

Klassischerweise soll zwar die Stiftung ihren Zweck aus den Erträgen des Vermögens verwirklichen, jedoch gibt es schon von jeher zahlreiche Ausnahmen zu dieser Regel. So kann die Stiftung etwa Einnahmen aus Lieferung und Leistung erzielen. Das klassische Beispiel ist die Krankenhausträgerstiftung, die ihren Zweck praktisch ausschließlich mit Hilfe der Leistungsentgelte des Krankenhausbetriebs verwirklicht. Die Stiftung kann auch Spenden und öffentliche Zuschüsse entgegennehmen (aber nicht selbst spenden Ausgaben sind stets für die Erfüllung des Stiftungszwecks!) oder Projekte gemeinsam mit Dritten, z. B. einer anderen Stiftung finanzieren.

Klar zu trennen ist stets zwischen dem Stiftungsvermögen, das auf die Dauer erhalten werden muß und den Stiftungsmitteln, die zeitnah an die Destinatäre ausgeschüttet bzw. für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden müssen. Eine Rücklagenbildung zum Ausgleich des Wertverlustes ist begrenzt möglich, ein Ansparen dagegen nur für vorab definierte künftige Projekte.

Selbstverständlich ist es auch der gemeinnützigen Stiftung gestattet, sich wirtschaftlich zu betätigen. Es gilt lediglich, den ideellen vom wirtschaftlichen Bereich klar abzugrenzen und bestimmte steuerliche Vorschriften zu beachten. Z.B. muß der ideelle Bereich quantitativ überwiegen.

Leider kennt das deutsche Stiftungsrecht, im Gegensatz etwa zum Handelsrecht, keine verbindlichen und auf die besonderen Bedürfnisse der gemeinnützigen Körperschaften abgestellten Richtlinien für die Bewertung des Vermögens und die Erstellung von Jahresabschlüssen. Dadurch sind Vergleiche schwer möglich. Aussagen über das Vermögen einzelner Stiftungen müssen hinterfragt, Rangfolgen mit Skepsis beurteilt werden.


7. Die Organisation

Von besonderer Bedeutung für die Lebensfähigkeit einer Stiftung ist das Managementkonzept. Wesentlicher Bestandteil der Freiheit des Stifterwillens ist die Gestaltung der Stiftungsorgane und ihre Besetzung. Insbesondere kann der Stifter sich oder von ihm benannten Personen und Institutionen sehr weitgehende Kontroll- und Einflußmöglichkeiten einräumen, so daß der klaren vermögensmäßigen Trennung eine enge personelle Verbindung gegenüberstehen kann. Ein ungewollter Einfluß Außenstehender kann wirksam verhindert werden.

Wesentliche Aufgaben der Stiftungsverwaltung sind die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Stiftungen sind aber keineswegs verpflichtet, hierzu eine eigene Stiftungsverwaltung zu unterhalten, wenn sich dies wirtschaftlich nicht lohnt. Viele Stiftungen werden von nahestehenden externen Verwaltungen mitverwaltet oder von Fachorganisationen betreut. Auch eine rein ehrenamtliche Führung ist natürlich möglich. Die früher oft übliche Übertragung der Verwaltung an Städte, Kirchen und Universitäten wird heute kaum noch praktiziert, da sich diese Stellen häufig nicht als kluge Verwalter bewährt oder eigene Interessen in den Vordergrund gestellt haben.

In der Gestaltung der Organisation ist der Stifter sehr frei. Üblich ist heute die Einrichtung eines Aufsichtsorgans, meist Stiftungsrat genannt, und eines Exekutivorgans, meist Vorstand genannt. Treuhänder gibt es allenfalls bei der nicht rechtsfähigen Stiftung. Im Einzelfall ist eine Fülle von Alternativen denkbar. Entscheidend ist nur, daß die Stiftung durch ihre Organe ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann. Bei der Erarbeitung des Managementkonzepts sind daher vor allem Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Die Besetzung der Organe erfordert eingehende Überlegungen. Mögliche Nutznießer der Stiftung sollen z.B. in der Regel nicht in ein Organ berufen werden, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Ebenso hat meist die Berufung allzu prominenter Persönlichkeiten die für die Stiftung keine Zeit und kein wirkliches Interesse aufbringen können, keinen großen Wert. Sehr wichtig ist andererseits eine vernünftige Altersstruktur, die einer Überalterung des ganzen Organs vorbeugt.


8. Das Ende einer Stiftung

Ein alter Stiftungsgrundsatz sagt: "Die Stiftung lebet ewiglich", d.h., eine Stiftung wird grundsätzlich auf lange Zeit und ohne festgelegtes Ende errichtet. Zeitlich befristete Stiftungen sind in Deutschland kaum zu errichten. Dennoch können Stiftungen ihr Ende finden. Wenn der Stiftungszweck erfüllt ist oder wenn er mangels Vermögen oder aus anderen Gründen nicht mehr erfüllbar ist. Das große Stiftungssterben fand 1923 durch die inflationsbedingte Entwertung der Stiftungsvermögen statt, vor allem dann, wenn die Stiftungsverwaltungen dem Wunsch des Staates entsprochen und mündelsichere d. h. öffentliche Anleihen gezeichnet haben. Jede Stiftungssatzung muß trotzdem eine Bestimmung über den Letztbegünstigten enthalten. Dieser kann unter sehr speziellen Voraussetzungen der Stifter selbst sein.


9. Die Besteuerung der Stiftungen und Stifter

Steuerlich unterliegen die Stiftungen natürlich den allgemeinen bundesgesetzlichen Regelungen. Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Körperschaften und werden, falls sie nicht befreit werden, als solche besteuert, allerdings mit einigen Besonderheiten. An dieser Stelle ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Finanzbehörden den Stiftungen ebenso wie den Vereinen seit einigen Jahren sehr viel größere Aufmerksamkeit widmen, Betriebsprüfungen durchführen und insbesondere im Falle gemeinnütziger Stiftungen die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften genau überwachen. Ebenfalls seit einigen Jahren setzen die Finanzbehörden konsequent eine schon lange bestehende Regel durch, nach der sich die Zuständigkeit des Finanzamts nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsführung und nicht nach dem Sitz der Stiftung richtet. Dies hat durchaus eine praktische Bedeutung, weil viele Stiftungen extern oder ehrenamtlich an einem anderen Ort verwaltet werden. Ein eigenes Steuersubjekt stellen übrigens auch die nicht rechtsfähigen Stiftungen dar.

Die steuerlich entscheidende Unterteilung der Stiftungen ergibt sich daraus, ob diese als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt sind oder nicht. Die nicht gemeinnützige Stiftung, die in der Praxis fast nur als Familienstiftung vorkommt, ist mit etwa 5 % Anteil an der Gesamtzahl die große Ausnahme.

Die Familienstiftung unterliegt der Ertragsbesteuerung wie jede andere Körperschaft auch. Die Ausschüttung des versteuerten Gewinns an die Destinatäre ist dann allerdings für diese steuerfrei, was im Einzelfall, und wohl künftig noch stärker, zu steuerlichen Vorteilen gegenüber den Erträgen aus Privatvermögen führen kann.

Die Ausstattung der Stiftung mit Kapital stellt vermögensrechtlich eine Schenkung dar, auf die Schenkungssteuer anfällt. Die Bemessung der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des verwandtschaftlich entferntesten Destinatärs, kann also im Einzelfall ungünstig sein.

In seiner Bedeutung überschätzt wird die den Familienstiftungen abverlangte Erbersatzsteuer, nach deren Inkrafttreten 1974 jahrzehntelang kaum noch Familienstiftungen errichtet wurden. Familienstiftungen werden alle 30 Jahre zu einer der Erbschaftssteuer angeglichenen Steuer veranlagt. Die damit beabsichtigte Gleichstellung der Destinatäre mit privaten Erben ist objektiv gesehen nicht unbillig. Die Kritik an der Erbersatzsteuer übersieht auch, daß diese gegenüber der Erbschaftssteuer einige Vorteile bietet:

1. Unabhängig von der tatsächlichen Situation der Destinatäre wird stets die Erbschaftssteuerklasse I mit doppeltem Freibetrag zu Grunde gelegt.
2. Die Frist von 30 Jahren ist etwas großzügiger bemessen als die tatsächliche Erbfolge
3. Insbesondere für Unternehmen in der Hand einer Familienstiftung ist die Planbarkeit des Liquiditätsabflusses ein entscheidender Vorteil.
4. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer kann die Erbersatzsteuer darüber hinaus für einen relativ langen Zeitraum gestundet oder sogar auf die 30 Jahre bis zur nächsten Fälligkeit zu einem günstigen Zinssatz verrentet werden.

Durch die letzteren Bestimmungen sollte sichergestellt werden, daß Unternehmen nicht liquidiert werden müssen, um die Erbschaftssteuerschuld zu begleichen, während dies einem natürlichen Erben ja ohne weiteres zugemutet wird.

Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit (oder Mildtätigkeit) einer Stiftung ist die Befreiung von Ertragssteuern, Vermögens- und Erbschaftssteuer verbunden. Eine gemeinnützige Stiftung wird nur insoweit zu Steuerzahlungen herangezogen, als sie - durchaus zulässigerweise - einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, und wird hinsichtlich der Mehrwertsteuer als Endverbraucher behandelt.

Die Übertragung von Vermögenswerten auf die gemeinnützige Stiftung ist schenkungssteuerfrei. Über die eigene Steuerfreiheit hinaus verschafft die gemeinnützige Stiftung jedem, der ihr Vermögenswerte oder Spenden zuwendet, innerhalb gewisser Grenzen steuerliche Vorteile. Grundsätzlich kann die Stiftung sowohl Zuwendungen zum Stiftungskapital als auch Zuwendungen zu den Stiftungsmitteln entgegennehmen, wobei die diesbezügliche Entscheidung formal dem Zuwendungsgeber obliegt. Dieser erhält in jedem Fall dafür die bekannte Spendenquittung, die er, je nach Zweck der Stiftung, bis zu 5 % bzw. 10 % seines steuerpflichtigen Einkommens steuerlich geltend machen kann. Selbstverständlich gilt dies auch für die Erstausstattung der Stiftung mit Kapital durch den Stifter. Am ehesten kommt bei diesem Vorgang eine an sich generelle Regelung zu tragen, die erst seit wenigen Jahren in Kraft ist: die sog. Großspendenregelung. Danach kann mit einigen Einschränkungen die steuerliche Wirkung von Zuwendungen, die 50.000 DM übersteigen, steuerlich auf acht Jahre verteilt werden, und zwar beim privaten Steuerpflichtigen auf zwei zurückliegende das laufende und fünf vor ihm liegende Jahre. Unternehmen können grundsätzlich die gleiche Regelung in Anspruch nehmen, allerdings ohne den Rücktrag. Sie können übrigens statt fünf oder zehn Prozent vom steuerpflichtigen Gewinn auch zwei Promille vom Umsatz als Bemessungsgrundlage nehmen. Spenden können übrigens neben Geld- und Sachwerten auch Dienstleistungen sein.

An dieser Stelle sei nebenbei angefügt, daß alles, von dem hier die Rede war, nichts mit Sponsoring zu tun hat - vor allem aus steuerlichen Gründen.


10. Besondere Gestaltungsmöglichkeiten

Grundsätzlich muß eine gemeinnützige Stiftung ihre Mittel für den gemeinnützigen Zweck bereitstellen. Es ist jedoch zulässig und für die Stiftung steuerlich unschädlich, wenn sie bis zu einem Drittel ihrer Ertrage für die angemessene Versorgung von Angehörigen des Stifters auch in künftigen Generationen bereitstellt. Von dieser Möglichkeit wird erstaunlich selten Gebrauch gemacht.

Häufiger, insbesondere im Zusammenhang mit einer Unternehmensfolge, wird eine sog. Doppelstiftung eingerichtet, d.h., genaugenommen eine gemeinnützige und eine Familienstiftung, wobei die gemeinnützige Stiftung die wesentliche Eigentümerin ist, während die Eigentümerrechte im Unternehmen bei der Familienstiftung liegen. Möglichkeiten dazu eröffnet z.B. die Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftervertrages einer GmbH.

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, ob die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters oder von Todes wegen errichtet werden sollte. Beides ist rechtlich möglich. Aus Managementgesichtspunkten ist immer zur Errichtung zu Lebzeiten zu raten, damit der Stifter seine Stiftung in der Anfangsphase begleiten und persönlich beeinflussen kann. Möglich ist aber, zunächst eine kleine Stiftung zu errichten und diese, sei es noch zu Lebzeiten, durch Zustiftungen zu vergrößern, sei es durch Erbvertrag oder testamentarisch als Vermögenserbin oder Vermächtnisnehmerin einzusetzen. Dieses schrittweise Vorgehen hat sich in vielen Fällen bewährt.

Weniger bewährt haben sich Sonderkonstruktionen, etwa die Stiftung & Co. KG, die aus stiftungsfernen Überlegungen (z. B. Arbeitsrecht) gewählt werden.


11. Schlußbemerkungen

Diese Ausführungen gelten naturgemäß für deutsche Stiftungen, die selbstverständlich auch von Ausländern errichtet werden können. Deutschland ist ein Land mit alter und reicher Stiftungstradition und betrachtet Neuerrichtungen grundsätzlich mit Wohlwollen. Deutsche können freilich auch eine Stiftung im Ausland errichten. Diese Lösung kommt für inländisches Vermögen aus steuerlichen Gründen nur in Ausnahmefällen in Betracht, kann aber in besonders gelagerten, z.B. international orientierten Vermögenssituationen durchaus erwägenswert sein. Die Grundprinzipien der Stiftung sind übrigens weltweit ähnlich, während es im einzelnen durchaus Unterschiede gibt, vor allem zwischen Ländern römischen und angelsächsischen Rechts.

Es sei betont, daß die Stiftung mit Sicherheit nicht eine Regelform der Unternehmens- oder Betriebsnachfolge oder Vermögenssicherung und auch nicht für alle gemeinnützigen Aktivitäten die richtige Organisationsform darstellt. Sie ist vielmehr in ganz bestimmten Situationen das Instrument der Wahl. Sie ist allerdings häufiger, als gemeinhin angenommen wird. Immer noch wird vielfach zu Unrecht davon abgeraten. Eine genauere Nachprüfung ist lohnend.

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Stiftung ein fundamental zum Privatbereich der Bürger gehörendes Organisationsmodell ist. Zwar wird mit der Übertragung auf eine Stiftung das persönliche Eigentumsrecht an diesem Vermögen aufgegeben. Der neue Eigentümer ist jedoch eine autonome private Institution. Die Stiftung bleibt stets staatsfern. Ihre Errichtung ist daher genau das Gegenteil einer Sozialisierung. Vielmehr ist die Stiftung ein interessantes Gestaltungselement einer Bürgergesellschaft und betont die Individualität öffentlich wirksamen Handelns.

Daher gilt heute die traditionelle Verschwiegenheit der Stiftungen nicht mehr in dem Maße. Vielmehr ist es Aufgabe der Stiftungen selbst, durch entsprechende Publizität dafür zu sorgen, daß ihr Wirken öffentlich wahrgenommen und als Beitrag besonderer Art zur Entwicklung der Gesellschaft angesehen wird.
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