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  #1 (permalink)  
Alt 02.05.2008, 12:24
ffbkdavid ffbkdavid ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 468
Standard österreichische "betrachtungen" zu stiftungen

... naja - eine offensichtlich neue sichtweise hinsichtlich der steuerlichen zuordnung von stiftungsVERMÖGEN resp. -ERTRÄGEN:


bisher war ich - unterstützt durch den legendären brd-entscheid "stiftungen sind iuristische personen, trusts lediglich "vertragliche vereinbarungen" - der meinung, mit der einrichtung von TRUSTS NACH ANGELSÄCHSISCHEM RECHT seien trustgründer (settlors) auf der sicheren seite - selbstverständlich unter berücksichtigung gewisser vorgaben (zu denen als einschränkendste die UNWIDERRUFLICHE übertragung von vermögenswerten aus privatbesitz in die alleine verfügungsgewalt von trustees gehört!) und der einhaltung minimalster normen


das erwähnte brd-urteil - ich weiss nicht, ob es je in rechtskraft erwachsen ist, ein finaler entscheid noch aussteht oder der stiftungsgründer sich in sein schicksal ergeben hat (!) - wies ja unmissverständlich darauf hin, dass die einrichtung einer stiftung als übertragung von vermögenswerten in eine iuristische person zu betrachten sei und darum entsprechende - dramatische - steuerfolgen nicht zu vermeiden seien... wohingegen die einrichtung eines trusts nach angelsächsischem recht als reine vertragliche regelung zwischen den trustgründer und den nach unterzeichnung der entsprechenden urkunden neuen "eigentümern" der eingebrachten werte zu betrachten sei... und folglich allfällige steuerfolgen ausschliesslich auf ausschüttungen an nutzniesser (beneficiaries) an den eingebrachten werten entfallen würden - dabei gehe ich davon aus, dass der trust fachtechnisch richtig aufgestellt ist (also nicht der treugeber selber als trustee und alleiniger nutzniesser dasteht!!!)


das a-finanzministerium deckt nun - siehe Stiftungsrecht: Voller Durchgriff gegeben | kurier.at - meine ansicht, wonach liechtensteinische stiftungen den anforderungen an ein nichtsteuerauslösendes konstrukt nicht genügen... wobei der letzte satz des artikels alle obigen hinweise um 180 grad ins gegenteil dreht - in österreich wird offensichtlich eine "wasserdichte" stiftung (also eine lösung, durch die der stiftungsgründer auf seine rechte an den eingebrachten werten verzichtet!) sehr wohl als "iuristische person" betrachtet


irgendeine fachliche meinung? - oder gilt die allmeingültige regel: "aufgepasst auf die argusaugen der steuerbüttel... sie sind überall"?


wohl bekomm's


ffbkdavid@creatrustconsult.com


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