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  #1 (permalink)  
Alt 03.02.2007, 16:38
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Standard Gründungskosten einer Ltd & CO KG steuerlich absetzbar in Deutschland?

Hallo,

ich bin dabei, die Gründungsservices eines Ltd Spezialisten aus München in Anspruch zu nehmen. Die Gründung meiner Ltd & Co KG (also Ltd in UK und Ltd & CO KG in Deutschland) würde mich ca. 1400 € kosten.
Sind diese Gründungskosten in Deutschland steuerlich absetzbar? Wenn ja, in welcher Höhe (100%, 50%, etc.)?
Das Unternehmen wäre nur in Deutschland aktiv.
Vielen Dank im Voraus,

Andreea
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  #2 (permalink)  
Alt 03.02.2007, 17:03
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Was hat denn Ihr Gründungsspezialist zu diesem Thema gesagt ?

Das ist doch ein alltägliches Standartthema, zumal es sich um ein deutsche Gründungsagentur handelt.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.02.2007, 17:32
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Beiträge: 6
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Standardthema? Vielleicht für Sie als Deutsche (?) aber nicht für mich als Neuling in Ihrem Land. Danke trotzdem für Ihre Reaktion.

Die limited 24, das Spezialist aus München, meinte, die Gründungskosten seien 100% absetzbar. Ich wollte mir eine Bestätigung holen (die Bürokratie hier hat mich sehr mistrauisch gemacht) und bin auf diesem Forum gestoßen.

Können Sie helfen?

Andreea
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  #4 (permalink)  
Alt 03.02.2007, 17:37
Moderator
 
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Klar, können wir helfen !

Richtig ist, daß die Gründungskosten einer Personengesellschaft (wie hier eine Ltd. & Co. KG) in Deutschland als Betriebsausgabe voll steuerlich absetzbar ist. Dies beinhaltet sowohl die Kosten für die Gründungsagentur als auch Notar- und Gerichtskosten.

Achten Sie bitte darauf, daß Sie nicht aufgrund der Gründungskosten (bilanziell) überschuldet und damit insolvenzreif sind ! Das wäre ein schlechter Start.

Ansonsten wünsche ich Ihnen mit Ihrem unternehmerischen Engagement in Deutschland viel Erfolg !

Und wenn Sie weitere Fragen haben, einfach posten ...
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  #5 (permalink)  
Alt 03.02.2007, 17:53
Moderator
 
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Standard Ergänzung ...

Zitat:
Achten Sie bitte darauf, daß Sie nicht aufgrund der Gründungskosten (bilanziell) überschuldet und damit insolvenzreif sind !
Die Sachlage ist generell wie folgt:

Auf Seite der Kommanditisten bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (veraltet: „Hafteinlage“), mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet. Wird im Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit Leistung der Pflichteinlage erlischt die unmittelbare Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages.

Wenn ich also als Hafteinlage lediglich 500 Euro angebe und keine Pflichteinlage geregelt habe, ist die Ltd. & Co. KG mit Zahlung der Gründungskosten schlichtweg überschuldet. Selbst bei diesen "bescheidenen" Summen bewegt man sich schnell in den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.
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  #6 (permalink)  
Alt 03.02.2007, 18:05
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Beiträge: 6
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Excellent Answer! Dankeschön, so was hört man gerne...
Andreea
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  #7 (permalink)  
Alt 03.02.2007, 18:09
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you´ re welcome
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  #8 (permalink)  
Alt 03.02.2007, 18:49
Moderator
 
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Beiträge: 542
Standard aufpassen!

die kosten für ihre geplante struktur sollten unbedingt AUFGESPLITTET werden - die kosten der LIMITED, die ja in grossbritannien anfallen, betreffen ausschliesslich diese - die gründungskosten der CO KG (und diese - so ich ihr anliegen richtig verstanden habe - soll ja in deutschland aktiv sein) können sie in der buchhaltung der CO KG steuerlich geltend machen

mit den jahresVERWALTUNGSKOSTEN verhält es sich ähnlich/gleich: die grundkosten für den betrieb der uk-ltd dürfen sie nicht in die deutsche buchhaltung übernehmen... die uk-ltd ist ja "nur" an der firmenstruktur BETEILIGT, sie ist nicht mit dieser IDENTISCH (auch wenn keine entschädigung für das "risiko" abgeführt wird, an ihrer CO KG beteiligt zu sein, müssen die beiden gefässe fein säuberlich auseinandergehalten werden!)

ich wünsche gutes gelingen


ffbkdavid@creatrustconsult.com
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