![]() |
|
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren | Tags |
| Deutsche Unternehmensformen Deutsche Unternehmensformen: GbR, GmbH, GmbH & Co. KG, AG, KGaA, Ltd. & Co. KG etc.
Ltd. & Co. KG, GmbH, GbR |
| Tags: aufenthaltserlaubnis, aufenthaltsrecht, auslaender, auslaenderrecht, ausland, geschaeftsfuehrer, ihk, inland, registerrecht, visum, visumspflicht, wohnsitz |
![]() |
|
|
LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
|
|||
|
Beitrag aus dem Dokumentationsbereich:
Über den nachfolgenden Link finden Sie die amtliche Staatenliste des Auswärtigen Amtes, aus der ersichtlich ist, für welche Staaten Visumspflicht besteht: http://www.capimana.com/offshore/Visumspflicht.pdf Soweit jemand erwägt, einen Nicht-Europäer zum Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft bestellen zu wollen, sollte die Einreisefrage nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes vorab geklärt sein, da andernfalls die Registergerichte die Eintragung eines Nicht-Europäers für das jeweils in Betracht kommende Amt einer deutschen Gesellschaft ablehnen können. Hallo tropico, guter Hinweis, aber wie sieht es in der Praxis aus? Was wird verlangt, eine Aufenthaltserlaubnis (die ist ja nur befristet) ein Visum (welches ja auch nur befristet ist) oder eine Niederlassungserlaubnis. Wird irgendeine Ausländerbehörde bzw. die Botschaft Aufenthaltserlaubnis bzw. Visum ausstellen BEVOR die Eintragung im HR erfolgt ist? Ist man hier nicht sehr schnell dadurch in einer Dead-Lock Situation? Man beachte, dass man dieses Verfahren ja auch mißbräuchlich einsetzen könnte, um Ausländern in D eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen. Derartiges wird z.T. mit durchaus fünfstelligen Summen honoriert. Also vermute ich, dass es sehr strenge Anforderungen geben wird. Wo kann man sich über dieses Verfahren informieren? Gruß Mucha |
|
|||
|
Die Praxis im Registerrecht geht nur dahin, daß beispielsweise der ausländische Geschäftsführer einer GmbH ungehindert nach Deutschland einreisen können muß. Wie er das bewerkstelligt, ist ihm überlassen. Auf Anforderung muß er dies dem Reigstergericht nachweisen.
In der Regel wird diese ungehinderte Einreise bei Staaten, deren Staatsangehörige ein Visum zur Einreise nach Deutschland benötigen, nicht gewährleistet sein. Allerdings verfolgen die Amtsgerichte in Deutschland dabei keine einheitliche Linie, sodaß es regionale Unterschiede und Besonderheiten geben kann. Jedenfalls muß der Ausländer seine Einreiseerlaubnis VOR Eintragung im Handelregister vorweisen können. Anders sieht es beispielsweise aus, wenn der Ausländer eine (befristete oder unbefristete) Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach Maßgabe der Ausländergesetze hat. Eine Mißbrauchsmöglichkeit sehe ich nicht, da die Einreiseerlaubnis rechtlich von dem formalen Registerecht zu trennen ist. Schauen Sie mal im Interent bei den IHK´s und den Landesjustziverwaltungen vorbei. Dort müßten Sie Informationen finden. Ebenfalls sollten Sie beim Bundeswirtschaftsministerium Informationen zu diesem Thema finden können. Ich recherchiere auch einmal. Wir können ja dann die Ergebnisse hier veröffentlichen. __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (30.01.2007 um 16:38 Uhr). |
|
|||
|
Zitat:
Ich sehe es so, dass es im Prinzip nicht möglich ist, einem Ausländer eine existente Firma zu veräußern und dieser dadurch in den Genuß einer Aufenthaltsgenehmigung kommt. Somit stimme ich zu: Mißbrauch wohl nicht möglich. |
|
|||
|
Besten Dank für die Information.
Gleichwohl ist dieses Thema noch zu vertiefen, weil es vom Ansatz her auch darum geht, kann ein Ausländer überhaupt - beispielsweise - Geschäftsführer einer deutschen GmbH sein, wenn die Visa-Frage zu klären ist. Diese Frage ist indessen (aus handelsregisterrechtlicher Sicht) formal zu beantworten. |
|
|||
|
Die IHK Berlin äußert sich wie folgt:
"Wer? Die GmbH ist durch sämtliche Geschäftsführer - einschließlich der stellvertretenden - zum Handelsregister anzumelden. (Beachtet werden muss dabei, dass Ausländer, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen und in Deutschland ihren Wohnsitz genommen haben, als Geschäftsführer nur dann in das Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie die ausländerrechtliche Gestattung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland besitzen. Zur Verfahrensvereinfachung sollte auf den entsprechenden Status bereits bei den Personalien in der Bestellungs- und Gründungsurkunde hingewiesen werden.)." http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BI..._in_Berlin.pdf Die IHK für München und Oberbayern äußert sich wie folgt: Auch Ausländer können grundsätzlich als Geschäftsführer bestellt werden. Ein Wohnsitz im Inland ist nicht erforderlich. Es muss lediglich gewährleistet werden, dass im Inland eine vertretungsberechtigte oder für die Geschäfte verantwortliche Person vorhanden ist, die als Ansprechpartner für die Behörden etc. dient. Im übrigen kann der Geschäftsführer jederzeit ein Geschäftsreisevisum beantragen, das ihn berechtigt, sich pro Halbjahr 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten. Problematisch ist dies nur dann, wenn die Visaerteilung restriktiv gehandhabt wird, z.B. weil der jeweilige Antragsteller nicht nachweisen kann, dass er das Geschäftsreisevisum benötigt, um Geschäfte für die GmbH zu tätigen. Um eventuelle Probleme mit der Ausländerbehörde zu vermeiden, sollte bei Geschäftsführern mit Wohnsitz im Inland vorher geklärt werden, ob mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechnen ist. http://www.ihk-muenchen.de/internet/...r/ge_fueh1.pdf Die IHK Mittlerer Niederrhein teilt folgendes mit: http://www.mittlerer-niederrhein.ihk..._staatsang.pdf Ich habe nur wahllos IHK´s herausgegriffen, doch die Zufallsrecherche ist deutlich. Geben Sie einfach einmal bei google "IHK" ein, dann haben Sie einen Gesamtüberblick. Sehr geehrte user, ich verschiebe dieses überaus interessante Thema in das Forum "Deutsche Unternehmensformen", denn dort ist es besser angesiedelt. |
|
|||
|
hallo,
eigentlich ist doch diese Diskussion eher "hypothetisch", da man sicherlich vor der Bestellung des Geschäftsführers seine "Eignung" überprüfen wird / soll. Bei einer "normalen" Geschäftstätigkeit einer GmbH wird man es auch einem ausländischen, visapflichtigen Geschäftsführers ermöglichen, aus geschäftlichen Gründen nach Deutschland einzureisen. Wenn er dann noch einen Zustellungsbevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt) benennt, welcher die zumindest postalische Erreichbarkeit sicherstellt, dann dürfte es keine formalen Versagungsgründe geben. Allerdings gebe ich zu bedenken, daß diese Problematik eher bei den berühmten "Firmenverkäufen" eine Rolle spielt. Dies ist auch nicht unverständlich, da in der Vergangenheit "Pleitefirmen" durch Gesellschafter- Geschäftsführerwechsel, Sitzverlegung sich dem Gläubigerzugriff genau durch solche Maßnahmen enziehen konnten. Da hatte der "kroatische" Geschäftsführer nichts besseres zu tun, als direkt nach der Bestellung nochmals in seinem Heimatland unterzutauchen. Und das war es dann mit der Geschäftsführung. grüße nimmermehr |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|