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Alt 21.02.2007, 13:22
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Standard Unternehmerische Tätigkeit von Ausländern in Deutschland

Unternehmerische Tätigkeit von Ausländern in Deutschland

Dieser Beitrag soll die Rahmenbedingungen einer unternehmerischen Tätigkeit von Ausländern in Deutschland einmal grundlegend aufzeigen.

1. Gewerberechtliche und handelsrechtliche Fragen

Bei der Verwirklichung einer Erwerbstätigkeit von Ausländern in Deutschland lassen sich vier Möglichkeiten unterscheiden:

1.1 Einschaltung eines Handelsvertreters in Deutschland

In einer ersten Phase kann der ausländische Unternehmer zunächst mit einem freien Handelsvertreter in Deutschland zusammenarbeiten. Der Handelsvertreter arbeitet bei freier Zeiteinteilung und mit weitgehender Gestaltungsfreiheit und wird damit beauftragt, für den ausländischen Unternehmer Verträge abzuschließen oder zu vermitteln. Da der Handelsvertreter selbständig tätig ist, muss er wie jeder andere gewerblich in Deutschland Tätige die Gewerbeaufnahme bei der betroffenen Gemeinde melden (sog. Gewerbeschein, Kosten ca. 50,- €).

1.2 Festes Büro in Deutschland (unselbständige Betriebsstätte oder Kontaktbüro)

Der ausländische Unternehmer kann auch in Deutschland ein Büro einrichten. Von einem solchen Büro werden lediglich Geschäfte angebahnt oder Kundendienstleistungen erbracht (z. B. Erteilung von technischen Informationen über das Lieferprogramm des ausländischen Unternehmers). Das Büro ist im Grunde eine Repräsentanz kleineren Umfangs. Da sämtliche Geschäftsabwicklungen (z. B. Rechnungsstellungen, Zahlungen) vom Ausland aus erfolgen, ist dazu lediglich ein Gewerbeschein nötig. In Einzelfällen ist die gewerbliche Tätigkeit nur mit einer speziellen Erlaubnis möglich, wobei diese Erlaubnispflichten auch für jeden deutschen Unternehmer gelten. Zu nennen sind hier beispielsweise der Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank, Maklergeschäfte, Versteigerer oder Pfandleiher. Sollte die Ausübung von dem Handwerk zuzuordnenden Tätigkeiten beabsichtigt sein (z. B. Maurer, Dachdecker, Installateur, Friseur, Bäcker), so sind dafür handwerksrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Ansprechpartner ist insoweit die Handwerkskammer für Mittelfranken.

1.3 Handelsregistereintragung (selbständige Betriebsstätte oder Zweigniederlassung)

Von der Anzeige der Aufnahme des Gewerbes bei der Gemeinde zu unterscheiden ist die Eintragung in das jeweilige Handelsregister des Amtsgerichtes. Bei dieser Eintragung ist zu differenzieren:

Liegt im Heimatland eine Registereintragung vor, so kann dieses ausländische Unternehmen, sofern die Geschäfte über den Umfang der oben erwähnten Bürorepräsentanz hinausgewachsen sind, eine selbständige Zweigniederlassung zum Handelsregister anmelden. Eine selbständige Zweigniederlassung ist ein von der Hauptniederlassung räumlich getrennter Teil eines Unternehmens, dessen Leiter Geschäfte derselben Art wie in der Hauptniederlassung selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist. Es werden also dauerhaft selbständig Geschäfte im Inland abgeschlossen, wobei die Zweigniederlassung die dafür erforderliche Organisation in sachlicher und personeller Hinsicht aufweist. Eine Zweigniederlassung wird durch eigene Rechnungsstellung, ein eigenes Konto, ein besonderes Geschäftsvermögen sowie eine gesonderte Buchführung gekennzeichnet.

Was die Förmlichkeiten betrifft, so ist zunächst anzuführen, dass Nachweise darüber geführt werden müssen, dass die ausländische Firma im Ausland tatsächlich existiert (Handelsregisterbestätigung in Original und beglaubigter Übersetzung). Des weiteren muss der Chef des ausländischen Unternehmens die selbständige Zweigniederlassung selbst zum Handelsregister anmelden oder sich mit Vollmacht vertreten lassen. Hierzu ist erforderlich, dass ein Notar die Unterschriftsbeglaubigung vornimmt. Dies kann in der Regel auch vor einem Notar im Ausland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung geschehen. Darüber hinaus ist natürlich wie oben zusätzlich zwingend eine Gewerbeanmeldung notwendig.

Sofern das ausländische Unternehmen nicht in seinem Heimatland im Handelsregister eingetragen ist, besteht für die Zweigniederlassung gleichwohl ebenfalls die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Eintragungspflicht besteht bei Warenan- und verkauf bereits ab einem Umsatz von ca. 250.000,- € im Jahr, bei Dienstleistern ab ca. 150.000,- € Umsatz im Jahr. Bei Vorliegen dieser Umsatzzahlen geht man in der Regel davon aus, dass ein kaufmännisches Gewerbe vorliegt, d.h. der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Die Kosten für den Eintrag in das Handelsregister betragen ca. 450,- €.

1.4 Gründung einer deutschen juristischen Person

Dem ausländischen Unternehmen steht es natürlich auch frei, eine juristische Person neu in Deutschland zu gründen. Dabei sind die Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes (für die AG) bzw. des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (für die GmbH) zu berücksichtigen. Alleingesellschafter bzw. Aktieninhaber kann auch ein ausländischer Unternehmer sein. Ebenso bestehen keine handelsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Geschäftsführer ausländischer Staatsbürger ist und sich unter Umständen gar nicht dauerhaft in Deutschland aufhält, sofern er jederzeit die Möglichkeit zur Einreise in Deutschland hat. Über Einzelheiten informieren die Ausländerbehörden.

Das Mindestkapital der GmbH beträgt 25.000,- €, das der AG beträgt 50.000,- €. Die Kosten einer GmbH-Gründung betragen ca. 1.500,- bis 2.000,- €.

2. Aufenthaltsrechtliche Fragen

Allgemeine Regelungen zu aufenthaltsrechtlichen Fragen finden sich vor allem im „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)“ und in der Aufenthaltsverordnung.

Wegen der vielfältigen Ausnahmeregelungen und der komplexen Materie des Ausländer- bzw. Aufenthaltsrechts ist es grundsätzlich empfehlenswert, die zuständige Ausländerbehörde bzw. die deutsche Auslandsvertretung frühzeitig zu kontaktieren. Nachfolgend können nur die wichtigsten Grundsätze zu aufenthaltsrechtlichen Fragen vorgestellt werden.

2.1 Grundsatz der Genehmigungspflicht und Zuständigkeiten

Grundsätzlich ist von jedem Ausländer vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen. Wer ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik einreist und sich dort aufhält, macht sich strafbar und gefährdet damit die Möglichkeit, später eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Visumfreie Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind Bürgern aus Staaten gestattet, die in der Anlage A zur Aufenthaltsverordnung genannt sind (z. B. Kroatien, Kanada, USA). Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum.

Ausländer, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder nach hier verlegen wollen und hier einer - selbständigen oder unselbständigen - Erwerbstätigkeit nachgehen (wollen), benötigen, von wenigen Ausnahmen (vor allem für EU-Bürger) abgesehen, zuvor einen entsprechenden Aufenthaltstitel, wobei die Erwerbstätigkeit ausdrücklich zugelassen sein muss. Im Regelfall wird insoweit eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis erforderlich sein. Darüber hinaus muss der Ausländer bei der Einreise und während des Aufenthaltes regelmäßig im Besitz eines gültigen Passes sein.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Ausländers. Im Ausland, also vor der Einreise, sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständig. Die Auslandsvertretungen können damit grundsätzlich jede Art von Aufenthaltstiteln vergeben, also Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis.

Befindet sich der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland und strebt er die Verlängerung seines gültigen Aufenthaltstitels oder nach Einreise mit einem Visum die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis an, sind die Ausländerbehörden zuständig. Welche Ausländerbehörde örtlich zuständig ist, richtet sich grundsätzlich danach, wo sich der Ausländer tatsächlich aufhält bzw. aufzuhalten beabsichtigt.

2.2 Die verschiedenen Formen der Aufenthaltstitel

Unter dem Oberbegriff „Aufenthaltstitel“ ist nach dem AufenthG zwischen verschiedenen Titeln zu unterscheiden. Sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung der Titel als auch die daran anknüpfenden Rechtsfolgen sind unterschiedlich.

2.2.1 Visum

Soweit einem Ausländer die Einreise und der bis zu drei Monate dauernde Aufenthalt ohne einen bestimmten Zweck oder nur zur Durchreise erlaubt wird, erhält er ein Visum.

2.2.1.1 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung des Visums sind, dass

* der Ausländer einen gültigen Pass hat und bei der Einreise bei sich führt,
* der Lebensunterhalt gesichert ist,
* die Staatsangehörigkeit und Identität geklärt ist,
* kein Ausweisungsgrund besteht,
* der Ausländer die Interessen der Bundesrepublik nicht gefährdet und
* die Voraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens eingehalten sind (zusätzlich zu den bereits oben genannten Voraussetzungen muss der Ausländer den Zweck seines Aufenthaltes und deren Umstände belegen).

All diese Voraussetzungen müssen kumulativ, also gleichzeitig gegeben sein. Fehlt eine, kann das Visum nicht erteilt werden.

2.2.1.2 Zweck

Das Visum eignet sich zu touristischen, kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen oder sonstigen privaten Besuchszwecken und wird befristet erteilt. Inhabern eines Visums wird die Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht gestattet.

Unter Erwerbstätigkeit versteht man jede selbständige Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist, und jede abhängige Beschäftigung, für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist.

Nicht als erwerbstätig ist anzusehen, wer für das ausländische Unternehmen insbesondere Besprechungen oder Verhandlungen führt oder Verträge abschließt. Damit sind also auch typische Vorbereitungshandlungen zur Begründung einer gewerblichen oder sonstigen Niederlassung (durch Abschluss von Miet- oder Kaufverträgen sowie Arbeitsverträgen mit deutschen Arbeitnehmern) oder zur Gründung einer (Tochter-)Gesellschaft oder Zweigniederlassung (durch Abschluss und notarielle Beurkundung entsprechender Gesellschaftsverträge) jeweils innerhalb der Dreimonatsfrist möglich. So werden die Vorbereitung von Ansiedlungs- und Investitionsvorhaben, aber auch die Geschäftsanbahnung und der Abschluss von Lieferverträgen im Rahmen des erlaubten Kurzaufenthaltes im Interesse wirtschaftspolitischer Zielsetzung deutlich erleichtert.

2.2.2 Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis stellt den Aufenthaltstitel für die Fälle dar, in denen dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt nur für einen bestimmten Zweck und nur für die Dauer dieses Zweckes erlaubt wird. Die Aufenthaltserlaubnis ist also zweckgebunden und befristet.

2.2.2.1 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind, dass

* der Ausländer einen gültigen Pass hat und bei der Einreise bei sich führt,
* der Lebensunterhalt gesichert ist,
* die Staatsangehörigkeit und Identität geklärt ist,
* kein Ausweisungsgrund besteht,
* der Ausländer die Interessen der Bundesrepublik nicht gefährdet,
* ein Zweck für den Aufenthalt gegeben ist (z. B. Hochschulstudium, Sprachkurs, Beschäftigung, selbständige Tätigkeit),
* der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
* die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht wurden.

Auch diese Voraussetzungen müssen kumulativ, also gleichzeitig gegeben sein. Fällt eine der Voraussetzungen nachträglich weg, kann auch die Frist für die Aufenthaltserlaubnis verkürzt werden. Im Gegenzug kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen weiter gegeben sind.

2.2.2.2 Zweck

Eine Aufenthaltserlaubnis eignet sich damit für viele verschiedene Zwecke, die mit einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik verbunden sind. Hierzu zählen z. B. die Erwerbstätigkeit durch unselbständige oder selbständige Arbeit, der Sprachkurs, der Schulbesuch oder das Hochschulstudium und ähnliches. Der Aufenthalt zu einem anderen Zweck als dem, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist grundsätzlich nicht möglich.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Arbeitnehmer muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen, wenn nicht durch eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit muss ein regionales oder wirtschaftliches Bedürfnis an der selbständigen Tätigkeit bestehen, die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung der Umsetzung der Selbständigkeit muss gesichert sein (s.u.). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

2.2.3 Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit unbeschränkter Berechtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit.

2.2.3.1 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind, dass

* der Ausländer einen gültigen Pass hat und bei der Einreise bei sich führt,
* der Lebensunterhalt gesichert ist,
* die Staatsangehörigkeit und Identität geklärt ist,
* kein Ausweisungsgrund besteht,
* der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist,
* die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht wurden,
* der Ausländer die Interessen der Bundesrepublik nicht gefährdet,
* der Ausländer bereits seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
* sein Lebensunterhalt gesichert ist,
* seine Altersversorgung durch die Leistung von 60 Monaten Pflichtbeiträgen oder 60 Monaten freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gesichert ist oder eine vergleichbare private Absicherung besteht,
* er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde,
* ihm die Beschäftigung erlaubt ist, wenn er Arbeitnehmer ist,
* sonstige Erlaubnisse für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gegeben sind,
* er über ausreichend Wohnraum verfügt,
* er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
* er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verfügt.

Die letzten beiden Voraussetzungen gelten als nachgewiesen, wenn der Ausländer die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs belegen kann.

Auch hier müssen alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Es müssen also alle Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein.

2.2.3.2 Zweck

Die Niederlassungserlaubnis eignet sich also, wenn der Ausländer plant, sich dauerhaft in der Bundesrepublik niederzulassen. Da vorher jedoch grundsätzlich der Aufenthalt für fünf Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, eignet sich dieser Aufenthaltstitel grundsätzlich nicht für Ausländer, die neu in die Bundesrepublik Deutschland kommen, da sie ihn nicht erhalten können. Ausnahmen bestehen lediglich für hochqualifizierte Ausländer und in der Regel nur dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

3. Selbständige Erwerbstätigkeit

Wie oben aufgeführt, erfordert die Aufnahme und Ausübung selbständiger oder vergleichbarer unselbständiger Erwerbstätigkeiten durch Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, die eine derartige Erwerbstätigkeit weder durch Auflage noch aufgrund ihrer Zweckbestimmung verbietet.

Über die selbständige Tätigkeit im engeren Sinne hinaus werden auch solche Tätigkeiten und Funktionen in Unternehmen erfasst, die aufgrund der mit ihnen verbundenen Vertretungsmacht oder wegen des faktischen oder wirtschaftlichen Einflusses als der selbständigen Tätigkeit vergleichbar anzusehen sind. Man unterscheidet:

3.1 Selbständige (gewerbliche, unternehmerische, freiberufliche usw.) Tätigkeiten

Zu den selbständigen Erwerbstätigkeiten rechnen:

* gewerbliche Tätigkeiten wie z. B. Groß- und Einzelhandel, Im- und Export, Makler, Gastwirt,
* freiberufliche Tätigkeiten etwa als Künstler (Maler, Musiker, Schriftsteller), Journalist, Ingenieur, Architekt,
* Urproduktionsbetriebe wie z. B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Selbständig tätig ist auch:

* bei einer Kommanditgesellschaft (KG) der Komplementär der KG,
* bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) jeder einzelne Gesellschafter,
* bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft) jeder einzelne Gesellschafter.

3.2 Vergleichbare unselbständige Tätigkeiten

3.2.1 Vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen, Prokuristen und Generalbevollmächtigte

Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) üben zwar keine selbständige Tätigkeit aus, sind aber die vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen. Da juristische Personen ohne ihre Vertretungsberechtigten nicht handlungsfähig sind, werden Geschäftsführer von GmbHs und Vorstandsmitglieder von AGs wie Selbständige behandelt, selbst wenn sie - wie z. B. der angestellte Geschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaften besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist dementsprechend nicht erforderlich.

Wegen ihrer vergleichbaren Funktion werden im übrigen auch Prokuristen - gleich welcher Unternehmensform - und leitende Angestellte mit Generalvollmacht als den Selbständigen vergleichbar behandelt. Auch sie sind dementsprechend von der generellen Arbeitsgenehmigungspflicht freigestellt.

Im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung einer GmbH oder AG in das Handelsregister prüft das Registergericht auch, ob ein zum gesetzlichen Vertreter bestellter Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine ausländerrechtliche Genehmigung hat, wie sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

3.3 Mehrheitsbeteiligungen und kumulierte Minderheitsbeteiligungen

Nicht als Erwerbstätigkeit wird grundsätzlich die bloße Kapitalbeteiligung an Unternehmen gewertet, sei es als „stiller Gesellschafter“ oder als Kommanditist einer KG. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter einer GmbH. Nach der Rechtsprechung muss sich jedoch ein Ausländer, der z. B. die Mehrheit an Gesellschaftsanteilen an einer GmbH hält oder erwirbt und so - auch ohne Geschäftsführer zu sein - durch entsprechende Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann, behandeln lassen wie ein Selbständiger.

Mit derselben Begründung werden von der Rechtsprechung auch Ausländer als Selbständige behandelt, denen die Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit verboten ist und die sich zu mehreren jeweils nur als Minderheitsgesellschafter an einer GmbH beteiligen. Dies gilt selbst dann, wenn sie einen deutschen Geschäftsführer berufen, weil sie zusammen die Mehrheit innehaben und somit die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschen und Weisungen erteilen können.

3.4 Beteiligung der Wirtschafts- oder sonstiger Fachbehörden

Im ausländerrechtlichen Verfahren zur Genehmigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt die Ausländerbehörde auch Kriterien wie die Zuverlässigkeit des Antragstellers (z. B. beim Vorliegen von einschlägigen straf-, steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfehlungen in der Vergangenheit) und die ggf. erforderliche Fachkunde (z. B. Meisterprüfung im Handwerk). Der Beurteilungsmaßstab hängt unter anderem ab von der Staatsbürgerschaft, der Dauer des bisherigen legalen Aufenthalts und dem Umstand, ob der Ausländer mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist.

Aufgrund von Verwaltungsvorschriften werden regelmäßig vor allem die örtlichen Wirtschafts- und Gewerbebehörden und / oder die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern um Stellungnahme gebeten.

Bei ihrer Entscheidung ist die Ausländerbehörde an die Stellungnahme der Wirtschaftsbehörden nicht gebunden. Sie wird ihr aber in der Regel folgen, wenn nicht in der Person des Antragstellers ausländerrechtliche Ablehnungsgründe für die beantragte Aufenthaltsgenehmigung (oder deren Erweiterung) vorliegen (s.o.). Die Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde haben damit lediglich internen Charakter. Ihre Ergebnisse werden Antragstellern grundsätzlich nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, um der zur alleinigen Entscheidung berufenen Ausländerbehörde nicht vorzugreifen.

3.5 Einzelne Kriterien für die Erlaubniserteilung

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens eine Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.

Somit können beispielsweise beabsichtigte erhebliche Investitionen und / oder die glaubhaft gemachte Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen oder die nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen, aber auch die Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige zukunftssichere oder besonders umweltverträgliche Produkte zur Begründung eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses herangezogen werden.

Im Gegensatz dazu wird bei reinen am regionalen Verbrauch orientierten Einzelhandels- oder Dienstleistungsunternehmen wegen deren insgesamt geringerer wirtschaftlicher Bedeutung überwiegend die Annahme eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses zu verneinen sein. Gerade hier bietet aber das alternativ zu prüfende besondere örtliche Bedürfnis Möglichkeiten, versorgungs- oder sonstige kommunalpolitische Gründe in die Entscheidung einfließen zu lassen.

4. Ausnahmen für EU-Bürger

Staatsbürger der EU-Mitgliedsstaaten benötigen für die Einreise lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Das Erfordernis einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis entfällt für die Unionsbürger. Die EU-Bürger unterliegen lediglich einer Meldepflicht bei den Meldebehörden. Ferner erhalten Unionsbürger von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht.

Ebenso gilt für alle Unionsbürger die Niederlassungsfreiheit. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht, sich in der Bundesrepublik dauerhaft selbständig zu machen. Bei der Gründung einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland können EU-Bürger ihren Beruf unter denselben Bedingungen wie Inländer ausüben. Sofern es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, müssen sie die Erlaubnis einholen wie jeder deutsche Staatsbürger auch. Darüber hinaus ist die Gewerbeaufnahme bei der betroffenen Gemeinde zu melden (sog. Gewerbeschein).

Für Bürger der Staaten, die bereits vor dem 1. Mai 2004 zur EU gehörten, sowie für Bürger der neuen EU-Mitglieder Malta und Zypern sind außerdem die Dienstleistungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit vollumfänglich gegeben. Die Dienstleistungsfreiheit bedeutet, dass der Unionsbürger vorübergehend selbständig in Deutschland seine Dienstleistungen anbieten darf, ohne hier niedergelassen zu sein. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit beinhaltet das Recht, in der Bundesrepublik einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen, also in einem Anstellungsverhältnis zu stehen.

Im Hinblick auf die mittelosteuropäischen Beitrittsstaaten (Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakische Republik) ist der Bundesrepublik Deutschland bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit eine bis zu siebenjährige (2+3+2) Übergangsfrist eingeräumt worden. Entscheidend für die Dauer der Inanspruchnahme der Übergangsfrist ist die weitere Entwicklung der Arbeitsmarktsituation im Bundesgebiet.

Während der Übergangsfrist besteht keine Arbeitnehmerfreizügigkeit. Unionsbürger der neuen mittelosteuropäischen Beitrittsstaaten können also ohne gesonderte Arbeitserlaubnis nicht als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt werden. Eine solche Arbeitserlaubnis wird erteilt, wenn eine der Ausnahmevorschriften nach der Beschäftigungsverordnung gegeben und danach die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich ist.

Die Dienstleistungsfreiheit für Selbständige aus den mittelosteuropäischen Beitrittsstaaten ist während der Übergangsfrist eingeschränkt: In den Bereichen

* Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige,
* Reinigen von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie
* Tätigkeit der Innendekorateure

können Dienstleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden. Für alle anderen Bereiche des Dienstleistungssektors gilt die Dienstleistungsfreiheit auch für die selbständig tätigen Dienstleister aus den neuen mittelosteuropäischen Beitrittsländern uneingeschränkt. Weitere Informationen enthalten die unter Punkt 7 genannten Publikationen.

5. Steuerliche Fragen

5.1 Ertragsteuern

Die Eröffnung auch eines nur kleinen Agenturbüros (vgl. oben), das lediglich Aufträge entgegennimmt, führt steuerrechtlich betrachtet zu einer sogenannten Betriebsstätte. Das Finanzamt erhält davon schon dadurch Nachricht, dass ein Durchschlag der Gewerbeanzeige an das jeweils zuständige Finanzamt weitergeleitet wird. Da in dieser Betriebsstätte in Deutschland Gewinne erzielt werden, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben, in der der jeweilige auf die Betriebsstätte entfallende anteilige Gewinn erklärt wird. Dies führt im Grunde zu einer doppelten Besteuerung von ein und demselben Ertrag. Dieses Problem wird in der Regel durch die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen beteiligten Auslandsstaat gelöst, damit nicht doppelt Steuern bezahlt werden. Auskünfte hierzu erteilt jedes Finanzamt.

5.2 Umsatzsteuer

Beim Import von Waren aus einem Nicht-EU-Land fällt neben dem EU-Zolltarif die Einfuhrumsatzsteuer an (19 %). Sofern die Ware dann auch in Deutschland verkauft wird, ist dies als ein im Inland steuerpflichtiger und steuerbarer Umsatz anzusehen mit der Folge, dass auf die Rechnung 19 % bzw. u.U. ermäßigt 7 % Umsatzsteuer aufzuschlagen und an das Finanzamt abzuführen sind. Da aber die Umsatzsteuer (landläufig „Mehrwertsteuer“) den Endverbraucher treffen soll, besteht die Möglichkeit des sogenannten Vorsteuerabzuges. Hier kann der Unternehmer die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer (wie bei inländischen Gütern die Umsatzsteuer auch) wiederum vom Finanzamt zurückerhalten.

Anders sieht es aus bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union. Diese sind regelmäßig im Ausgangsland umsatzsteuerfrei, sofern die Beteiligten eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ihres jeweiligen EU-Landes verwenden und auf der Rechnung der Vermerk steht, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Die Besteuerung erfolgt im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes im Bestimmungsland mit dessen jeweiligem Steuersatz.

5.3 Gewerbesteuer

Jeder Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Diese errechnet sich aus dem Gewerbeertrag und ist in der Höhe auch von der jeweiligen Gemeinde über einen Multiplikator (sog. Hebesatz) mitbestimmt. Außer für Kapitalgesellschaften gibt es aber einen Freibetrag von 24.500,- €, so dass diese Steuer in der Anfangsphase kaum relevant wird.
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