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  #1 (permalink)  
Alt 18.01.2008, 13:15
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Standard GbR mbH: allgemeine Haftungsbegrenzung der GbR, GbR mit beschränkter Haftung?

GbR mbH: allgemeine Haftungsbegrenzung der GbR, GbR mit beschränkter Haftung?

Eine allgemeine Haftungsbeschränkung der GbR ist nicht möglich, die Abkürzung "GbRmbH" ist nicht wirksam.

Der BGH hat mit Urteil vom 27.09.1999 (AZ II ZR 371/98) zur Haftung einer GbR mit beschränkter Haftung Stellung genommen. Die persönliche Haftung der Gesellschafter bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen Hinweis, für Verpflichtungen nur beschränkt einstehen zu wollen, beschränkt werden. Für eine Haftungsbeschränkung bedarf es stets einer individualvertraglichen Vereinbarung.

Damit hat sich der BGH der Beurteilung der Vorinstanz des OLG Jena angeschlossen, dass Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen zwar bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Gesellschaftern vereinbart werden können. Diese müssen aber eindeutig und für die Geschäftspartner erkennbar sein. Die Bezeichnung GbR mbH im Namen der Gesellschaft reicht nicht, weil die GbR keine anerkannte Rechtsform einer Personengesellschaft ist und im übrigen Assoziationen zur GmbH geweckt werden. Eine wirksame Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen entsprechenden Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt zu haften verdeutlichenden Hinweis erreicht werden. Sie ist nur im Wege einer mit der Vertragspartner individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung möglich (später dazu mehr).

Der Gesetzgeber habe nicht an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Rechtsperson, welche zusätzlich oder an Stelle der Gesellschafter als Schuldner der in der Gemeinschaft gegründeten Verbindlichkeiten betrachtet werden konnte, gedacht, wie beispielsweise § 714 BGB zeige. Eine Haftungsbeschränkung durch einseitigen Akt der Gesellschaft würde entgegen dem System des geltenden Rechts im Ergebnis wie die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform wirken, bei der den Gläubigern nur das – ungesicherte – Gesellschaftsvermögen haftet. Hierfür besteht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Bedürfnis.

Auch den kleingewerblichen und vermögensverwaltenden Gesellschaften stehen darüber hinaus – so der BGH – nunmehr aufgrund des durch das Handelsrechtsreformgesetz neu gefassten § 105 Abs. 2 HGB die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaften offen, also auch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch Wahl der Rechtsform der Kommanditgesellschaft.

Die Abkürzung "GbR mbH" reicht also nicht aus (vgl. auch LG München I, DB 1998, 1322). Auch die Angabe der Haftungsbeschränkung z. B. in einer Fußnote erscheint mehr als zweifelhaft und ist nicht ratsam, da aus objektiver Empfängersicht die beabsichtigte Haftungsbeschränkung mangels Erkennbarkeit möglicherweise unwirksam wäre. Die Verwendung einer GbR mit beschränkter Haftung ist daher nur unter höchster Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
__________________
M. Wilson

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  #2 (permalink)  
Alt 18.01.2008, 14:14
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Standard GbR mbH

Hallo Moni,

Sie haben gut daran getan, diese Entscheidung des BGH zu veröffentlichen bzw. zu rezensieren. Zwar dies das dortige Thema mittlerweile ein alter Hut, gleichwohl gibt es immer noch Fälle, in denen eine vermeintliche Haftungsbeschränkung seitens der GbR versucht wird. Grober Unfug, in der Tat.
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