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Alt 20.01.2008, 09:20
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Standard Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGH

Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGH

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aufgegeben und nunmehr die Rechtsfähigkeit bejaht, soweit die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dementsprechend hat der BGH in diesem Rahmen auch die Aktiv- und Passivlegitimation der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Zivilprozess und damit deren Parteifähigkeit festgestellt. Schließlich hat der BGH die Haftung der GbR-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Haftung des OHG -Gesellschafters für Verbindlichkeiten der OHG angeglichen.

Dieses Urteil hat vor allem für die Praxis große Bedeutung:

1.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) als solche, also nicht mehr die einzelnen Gesellschafter, können klagen und verklagt werden. Schwierigkeiten kann es dabei bei der genauen Bezeichnung der GbR geben, weil es bei der GbR an der Registerpublizität fehlt. Denn die GbR wird in kein Register, insbesondere auch nicht in das Handelsregister, eingetragen. Der BGH ist jedoch der Auffassung, dass dieser Nachteil durch die Vorteile, die die Möglichkeit eröffnen, als GbR zu klagen oder die GbR zu verklagen, ohne weiteres ausgeglichen wird. Infolgedessen ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche, möglicherweise gar nicht bekannten Gesellschafter erforderlich. Es genügt ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft selbst. Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll.

2.
Durch die Anerkennung der Parteifähigkeit schadet es nicht, wenn vor oder während eines Prozesses ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt oder ein alter Gesellschafter austritt. Dies ändert an dem Bestand der GbR als solcher nichts, die ja Partei des Verfahrens ist. Weder bedarf es eines Wechsels der Parteien noch muss die Klage etwa auf den neuen Gesellschafter erweitert werden, sofern nur die GbR verklagt ist. Die Anerkennung der Parteifähigkeit hat insoweit erhebliche Vorteile, weil sie eine Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft erleichtert.

3.
Eine wesentliche Folge dieser neuen BGH-Rechtsprechung ist es, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage nun auch der neu eintretende Gesellschafter für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Bei Eintritt in eine GbR muß also der Eintretende darauf achten, dass er von den Altgesellschaftern für Altverbindlichkeiten freigestellt wird. Dies ändert zwar nichts an seiner Haftung im Außenverhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, im Innenverhältnis kann er sich aber bei den Altgesellschaftern erholen.

4.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes große Auswirkungen auf die Rechtspraxis hat. Dies gilt nicht nur für die Prozessführung, sondern wegen der Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft auch für die Beratungspraxis beim Abschluss von Gesellschaftsverträgen und insbesondere natürlich beim Eintritt von Gesellschaftern in eine GbR.

BGH Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00
__________________
M. Wilson

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