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Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 9.1.2007 kann eine GbR unter ihrem eigenen Namen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden, "wenn sie...einen eigenen unterscheidungskräftigen Namen führt".
Weder § 47 GBO, noch § 15 GBV stünden einer Eintragung entgegen, aufgedeckt würde vielmehr "eine Regelungslücke der GBV", die das OLG "durch Heranziehung der sachnächsten Regelung" schließen möchte. Das war für das OLG offensichtlich diejenige Regelung, die auch für Firmen gilt (Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, § 30 HGB). Demzufolge führt das OLG aus: "Welche Angaben erforderlich sind, um die GbR als solche ausreichend bestimmt zu bezeichnen, ist vom Einzelfall abhängig. Hat sich die GbR - wie hier- eine Bezeichnung zugelegt, die sie von anderen GbR klar unterscheidbar macht, sind Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Bestimmtheit der Eintragung nicht gerechtfertigt." Das OLG übersieht jedoch hierbei, dass das GBA überhaupt nicht prüfen darf und prüfen kann, ob ein unterscheidungskräftiger Name vorliegt und damit jegliche ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Registergerichtliche Befugnisse oder Überprüfungsmöglichkeiten stehen dem GBA überhaupt nicht zu. Wie weit wäre dann auch der räumliche Geltungsbereich zu fassen ("Ort", "Gemeinde"), auf welche Datenbanken soll auch zurückgegriffen werden, um feststellen zu können, dass ein einmaliger und unterscheidungskräftiger Name vorliegt ? Regelanfrage beim zuständigen Registergericht ? Ein GbR-Register existiert nicht. Doch auch den Grundsatz der Registerpublizität schiebt das OLG beiseite: "Dies schließt aber ihre Eintragung als Eigentümerin nicht aus. Vielmehr ist sie verpflichtet, will sie ihre Eintragung bewirken, den Nachweis der Eintragungsunterlagen gem. § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen."
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