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Ausschluss eines GbR-Gesellschafters
Nach § 737 Satz 1 BGB kann ein Gesellschafter aus der GbR ausgeschlossen werden, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll und in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Kündigung berechtigender Umstand, mithin ein wichtiger Grund eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als "ultima ratio" in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel - etwa durch vertragliche Änderungen oder Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis - beseitigt werden kann. Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht. BGH, Urteil vom 31.03.2003 - II ZR 8/01, DB 2003, 1214
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M. Wilson Internationale Hochschulbildung, internationale Studiengänge |
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Die gerichtliche Durchsetzung eines Ausschlusses eines GbR-Gesellschafters ist ein außerordentlich mühsames und langwieriges Unterfangen. Das Hauptaugenmerk muß auf die ordnungsgemäßen Formalien (korrekte Einberufung einer Gesellschafterversammlung etc.) sowie auf die zeitige Durchsetzung einer Ausschlußklage gelegt werden.
Bei einer Zwei-Mann-GbR kann dies zum Alptraum werden !
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