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Das neue GmbH-Recht
Berlin, 30. Oktober 2008 An diesem Samstag, dem 1. November 2008, tritt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen. "Mit dem Abschluss der seit langem erwarteten Reform ist das GmbH-Recht im 21. Jahrhundert angekommen. Die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH - insbesondere auch im internationalen Vergleich - wird gestärkt. Sie ist eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand. Existenzgründern steht künftig mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft zusätzlich eine Einstiegsvariante der GmbH zur Verfügung. Aber nicht nur die Gründung einer GmbH wird einfacher, schneller und kostengünstiger, sondern das neue GmbH-Recht ist insgesamt moderner und praxistauglicher geworden. Da die Attraktivität der GmbH als Rechtsform nicht zuletzt davon abhängt, dass Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz wirksam geschützt werden, haben wir zudem den Schutz vor Missbrauch verbessert", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die grundlegende Modernisierung des GmbH-Rechts orientiert sich an folgenden Maximen: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen. Besondere Neuerungen sind das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen sowie eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt. Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung im Einzelnen: 1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, weil in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden. a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
b) Einführung von Musterprotokollen Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung führen. c) Beschleunigung der Registereintragung Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht. Es kann dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen erhöht. Gleichzeitig werden Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen. a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen. b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche - wie zum Beispiel Geldwäsche besser - verhindern. c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die vorgesehene Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs. d) Sicherung des Cash-Pooling Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, war auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG greift die Sorgen der Praxis auf und trifft eine allgemeine Regelung. Sie reicht über das Cash-Pooling hinaus und kehrt zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurück: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung. Diese stellt allerdings strengere Anforderungen: Im Bereich der Kapitalaufbringung ist erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide ist. Er muss also jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden können. Denn beispielsweise bei einem erst nach längerer Zeit kündbaren Darlehen ist eine Prognose sehr unsicher, ob der Rückzahlungsanspruch tatsächlich vollwertig ist. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind. e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) im Insolvenzrecht neu geordnet; die sogenannten "Rechtsprechungsregeln" nach § 30 GmbHG wurden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr. Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern, den schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die bisherige "eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung". 3. Bekämpfung von Missbräuchen Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:
Bundesministerium der Justiz (bmj.de)
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M. Wilson Internationale Hochschulbildung, internationale Studiengänge |
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... und DAS soll jetzt all die uk-limited-anhänger zur umkehr, rückkehr, abkehr bewegen?
das konstrukt ist eine arbeitsbeschaffungsmassnahme für anwälte, buchhalter, steuerberater... solche braucht man nämlich dringendst, um nicht gegen mindestens einen unterparagraphenabsatz zu verstossen auf die EFFEKTIVEN BEDÜRFNISSE der potentiellen interessenten nimmt das neue konstrukt wenig bis überhaupt gar keine rücksicht bürokratisches monstrum nach germanenart eben... sorry! vergleichen sie's 'mal mit dem neuen uk companies house auf http://www.companieshouse.gov.uk/com...aniesAct.shtml - das ist ZEITGERECHTE, kunden- und bürgerfreundliche und -nahe gesetzgebung wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com www.creatrustconsult.com |
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... und DAS soll jetzt all die uk-limited-anhänger zur umkehr, rückkehr, abkehr bewegen?
Nicht alle, aber die Limited hat in Deutschland nicht den besten Ruf und ist in dieser hinsicht nicht mit der GmbH gleichzusetzen. Gerade bei Geschäften mit Behörden bekommt man das zu spüren. a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland ...bietet nach meinen Überlegungen einige Vorteile: - deutsche GmbH (Vorteile siehe oben) - deutsches Bankkonto - deutsche Adresse als Gründungsadresse dann ---> Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland - die 3 Punkte oben bleiben erhalten - Verwaltung im Ausland, ausländ. Verwaltungsadresse - Entscheidungen der Firma werden demnach auch im Ausland getroffen - Abwicklung der deutschen Aufträge über deutsche Vertragspartner ---> je nach Land, Steuervorteile, da ausschließlich Verwaltungstätigkeit, Ausführung der Beratung/Handelstätigkeit durch deutsche Partner ! ---> Handelsregistereintragung im Ausland ? ---> Besteuerung im Ausland oder Inland ? ---> Kann die Gesellschaft dann auch noch zu einer Co KG geändert werden ? |
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entscheidend sind IHRE ausdrücke "dann" resp./und "demnach"
dann ---> Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland - die 3 Punkte oben bleiben erhalten - Verwaltung im Ausland, ausländ. Verwaltungsadresse - Entscheidungen der Firma werden demnach auch im Ausland getroffen - Abwicklung der deutschen Aufträge über deutsche Vertragspartner ihre darstellung ist mit mehreren fehlerhaften ausdrücken behaftet... aber "man" versteht in etwa schon, an "was" sie denken... und muss leider den kopf schütteln (1) sie verlegen also den "verwaltungssitz" einer brd-gmbh ins ausland... wozu denn bitte - macht doch keinen sinn, eine brd-firma vom ausland aus zu "verwalten" (2) was bitte verstehen sie konkret denn unter "verwalten" - wichtig und allein seligmachend ist doch der ORT DER ENTSCHEIDUNGSFINDUNG... und wo bitte soll sich der ausserhalb des brd-sitzes befinden, wenn sie ausschliesslich DIE VERWALTUNG verlegen (3) durch wen bitte wird die auslandsverwaltung denn vertreten? einen treuhänderisch für sie tätigen local? - und DER soll dann die entscheidungen fällen resp. aufträge acquirieren/koordinieren, die dann durch "inländische leistungsträger" abgewickelt werden? (4) wo soll denn als folgefrage der wirtschaftliche nutzen einer struktur sein, die darin besteht, dass die verwaltung im ausland stattfindet, die LEISTUNGSERBRINGER jedoch durch inländische partner erfolgt? - durch eine massive "spanne", damit "im ausland" möglichst viel "hängenbleibt"? wo bitte finden sich inländische leistungserbringer, die darauf abfahren? nö - ihr konzept hält nicht, sorry! ffbkdavid@creatrustconsult.com www.creatrustconsult.com |
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