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Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung Rechtliche Fragen zur Führbarkeit und Eintragung in Personalausweise, Reisepässe und andere Dokumente; Möglichkeiten und Preise, mögliche Rechtsfolgen und Strafbarkeiten bei gekauften Doktortiteln, Professortiteln, Diplomen, Zeugnissen und Berufszertifikaten, der Inanspruchnahme von unerlaubten Handlungen durch Promotionsberater und Promotionsberatungen, Ghostwriting, Titelhändler, Titelmühlen, nicht anerkannten Offshorehochschulen, Offshorekirchen und anderen offshore arbeitenden Titelverkäufern, die strafbare Handlungen begehen. Hier finden Sie umfassende Infos zu Kauftiteln, zum Titelkauf, zu Praktiken dubioser Promotionsberatungen, Ghostwriter. Ratschläge zu legalen Methoden. Brisant! Aktuelle Diskussion: Professortitel, Doktortitel und Diplome der EurAka
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Alt 06.04.2006, 23:03
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Standard Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe

Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe Tätigkeitsbezeichnungen Berufsliste

Ungeschützte Berufsbezeichnungen, Diplombezeichnungen

Das „Diplom“ und seine übliche Kurzform „Dipl.“ ist in Deutschland als akademischer Grad geschützt, sodass neben anerkannten Hochschulen die Vergabe von Diplombezeichnungen nicht erlaubt ist. Neueinführungen gibt es nicht. Somit dürfen also auch ungeschützten Berufsbezeichnungen nicht die Bezeichnung „Diplom“ vorangestellt werden. Das gilt natürlich auch, wenn der Gesamtbezeichnung irgendwelche Kürzel angehängt werden. Es besteht zweifelsfrei eine akute Verwechslungsgefahr mit anerkannten und geschützten akademischen Graden, wodurch sich der Titelführer gem. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar macht.


Beispiel: Betriebswirt

Die Bezeichnung Betriebswirt ist in Deutschland leider (noch) nicht geschützt. Daher gibt es auch viele Scheinfirmen, die solche Bezeichnungen auf Urkunden an den zahlenden Kunden verkaufen. Betriebswirt darf sich jeder nennen.
Die Titelverkäufer verleugnen die Realität, dass die Bezeichnungen Diplom und Dipl. als akademische Grade geschützt sind und in Deutschland nur von anerkannten Hochschulen vergeben werden dürfen.
Würde nun die Rechnung der Titelverkäufer tatsächlich aufgehen, so müsste demnach auch die Bezeichnung „Diplom-Betriebswirt“ bzw. „Dipl. Betriebswirt“ vergeben werden dürfen.
Das ist den Nicht-Hochschulen aber strikt verboten!
Also dachten sich die Titelverkäufer und Urkundendrucker, einfach eine Bezeichnung dahinter zu hängen, meistens irgendwelche Kürzel wie XYZ. Aber auch hier waren die Verkäufer auf dem Holzweg.
Nun neigten die Verkäufer zu Bezeichnungen wie Parapsychologe, da sie dachten, dass dies nicht an Hochschulen als Studiengang vorzufinden ist. Aber auch hier haben die armen Verkäufer wieder falsch gedacht. Eine legale Vergabe und Führung der Bezeichnung „Diplom-Parapsychologe“ ist nicht zulässig. Wer diese Bezeichnung führt, tut dies unbefugt. Es gibt tatsächlich anerkannte Studiengänge mit vollem Abschluss in Parapsychologie. Auf dem amerikanischen Kontinent ist das gar nicht so neu. Aber im deutschsprachigen Raum gibt es keinen anerkannten Hochschulabschluss „Dipl. Parapsychologe“. Auch ein anerkannter Hochschulabschluss in Parapsychologie aus Asien erlaubt es nicht, einfach den deutschen Hochschulgrad Diplom zu verwenden. Die Bezeichnung Parapsychologe selbst darf natürlich von jedem ungeschulten verwendet werden.
Was nun? Im Gegensatz zu den Aussagen Unkundiger, denen egal ist, ob sie Diplom-Bezeichnung legal führen oder nicht und den dreisten Verkäufern, ist und bleibt die Bezeichnung „Diplom“ in Deutschland geschützt. Dabei ist es völlig egal, ob hinter dem Dipl. eine Bezeichnung steht, die an anerkannten Hochschulen nicht vergeben wird. Auch ist es egal, ob noch irgendetwas dahinter gefügt wird.

Es gibt zahlreiche Verkäufer wertloser Urkunden, auf denen ungeschützte Berufsbezeichnungen in Kombination mit „Diplom-“ aufgedruckt sind. Im Internet findet man sogar Offerten, denen ein virtueller Stempel mit „anwaltlich geprüft“ aufgedrückt ist. Hier wird die ohnehin erreichte Strafbarkeit gem. § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Betruges praktisch in allen Facetten ausgereizt.
Mir ist bislang noch kein einziger zugelassener und angesehener Rechtsanwalt untergekommen, der für solche Behauptungen seinen guten Namen hingehalten hat.
Diplombezeichnungen sind akademische Grade und innerhalb Deutschlands ausschließlich den anerkannten Hochschulen vorbehalten.
Um sich diesen zwingenden und verbindlichen rechtlichen Gegebenheiten und damit einer Strafbarkeit nach deutschem Gesetz zu entziehen, gründen fragwürdige deutsche Bildungseinrichtungen Briefkastenfirmen in der Schweiz und vergeben solche Bezeichnungen mit „Diplom-“ von dort. Auch wenn das in Teilen der Schweiz nicht illegal ist, dürfen diese Bezeichnungen keinesfalls in Deutschland geführt werden. Auch die richtige Behauptung, dass in Deutschland das Nostrifizierungsverfahren abgeschafft wurde, ändert nicht das Geringste an der Tatsache, dass in Deutschland akademische Grade nicht unbefugt geführt werden dürfen.

Die armen Verkäufer solcher Titel landen in einem Teufelskreis, wenn sie solche Titel nach Deutschland verkaufen wollen. Zwar sind die Titelverkäufer rechtlich erst mal aus dem Schneider, weil die Vergabe von Diplom-Bezeichnungen in entsprechenden Kantonen erlaubt ist, weil dort Hochschulabschlüsse und –bezeichnungen nicht geschützt sind.
Aber nun bleibt der Titelkäufer gänzlich auf der Strecke. Wenn auch nicht in allen Kantonen der Schweiz Hochschulabschlüsse geschützt sind, so stellt das Diplom doch auch dort einen Hochschulabschluss dar.
Die Folge ist also, dass in Deutschland wieder der gültige KMK-Beschluss bezüglich der Allgemeingenehmigung von ausländischen akademischen Graden greift:
Zitat:
1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung
abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen
wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. ...
...
5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. ...
Da bleibt keinerlei Spielraum für irgendwelche Auslegungen.

Was aber ist, wenn das Diplom von einer Briefkasten-Firma aus einem anderen Land, in dem das Diplom nicht als Hochschulbezeichnung gilt, vergeben wird? Ist hier vielleicht eine Chance für den Titelverkäufer?
Nein, keine Chance!
Die deutsche Rechtsprechung ist, was akademische Grade und Titel, Hochschulbezeichnungen und Tätigkeitsbezeichnungen angeht, lückenlos.
Offensichtlich können oder wollen nur manche die einschlägigen Gesetze nicht lesen:
Zitat:
StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische
Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt,
Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen
trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das hier reicht zur Darstellung des Straftatbestandes eigentlich schon völlig aus, weil das Diplom nachweislich sowohl ein inländischer als auch ausländischer akademischer Grad ist.

Die Titelverkäufer geben aber auch nicht auf. Die neuesten Entwicklungen tendieren zur unbefugten Vergabe des „dipl.“, also das „Dipl.“ nur klein geschrieben. Hier wird behauptet, es solle diplomiert bedeuten. Aber ist das rechtlich wirklich wasserdicht?
Nein, ist auch das nicht. Wer sich da unsicher ist, betrachte dazu ganz locker den zweiten Absatz des § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch):
Zitat:
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Und eine Ähnlichkeit des „dipl.“ zum „Dipl.“ wird auch ein unbelehrbarer Mensch anerkennen müssen.
Noch gibt es viele Verkäufer solcher Berufstitel. Die meisten von ihnen sind unerfahrene Trittbrettfahrer, die sich darauf verlassen, dass die anderen es schon bestimmt richtig machen werden.

Sogar Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in Deutschland mit hohem Niveau dürfen Diplom-Bezeichnungen nicht vergeben – und das will schon was heißen.
Allein das müsste den hinterletzten Verkäufer stutzig machen.


Einzige Möglichkeit
Es gibt für Nicht-Hochschulen in Deutschland nur eine einige legale Möglichkeit, Diplome zu vergeben:
Die bloße Verwendung der Bezeichnung „Diplom“ als Urkundsbezeichnung, anstatt zum Beispiel „Urkunde“, „Zertifikat“ oder „Bescheinigung“, ist natürlich zulässig.
Auf dem Dokument muss jedoch dann die ungeschützte Berufsbezeichnung ohne vorangestelltes „Diplom-“, „Dipl.“, oder auch „dipl.“ und „diplom.“ und andere Kastrationen des geschützten akademischen Grades aufgeführt werden.
Das ist sozusagen wasserdicht, aber nur dann, wenn die ungeschützte Berufsbezeichnung völlig nackt ohne Dipl. vom Endverbraucher geführt wird.

Das ganze gilt natürlich auch für die Bezeichnung „Geprüfte/r“. Diese Bezeichnung ist Institutionen mit anerkannten Abschlüssen vorbehalten.

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Geändert von Gast (11.02.2007 um 00:49 Uhr).
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Alt 16.05.2006, 11:40
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Standard Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe

Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe Tätigkeitsbezeichnungen, Berufsliste

Woher weiß ich, welche Berufe ungeschützt sind?
Hat einer eine Liste, die er hier einstellen kann?

Geändert von Gast (11.02.2007 um 00:45 Uhr). Grund: Titel nach Absprache geändert
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Alt 16.05.2006, 19:23
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Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe Tätigkeitsbezeichnungen Berufsliste

Eine allumfängliche Liste ist mir nicht bekannt.
Aber hier sind ein paar Beispiele:

Allergieberater
Akupunkteur
Anlageberater
Anti-Aging-Therapeut
Aroma-Therapeut
Astrophysiker
Autor
Bachblütentherapeut
Baubiologe
Betriebsökonom
Betriebswirt
Bewegungstherapeut
Coach
Detektiv
Direktor
Dolmetscher
Dozent (Nicht Privatdozent - PD ist akademisch geschützt)
Eheberater
Entspannungstrainer
Ernährungsberater
Ernährungstherapeut
Erziehungsberater
Erziehungstherapeut
Esoteriker
Fachberater
Fachexperte für Psychologie
Fachkaufmann
Fachkosmetiker
Feng Shui Berater
Finanzberater
Finanzkaufmann
Finanzmakler
Finanzoptimierer
Finanz-Sachverständiger
Finanzvermittler
Galerist
Geschäftsführer
Gesprächstherapeut
Gesundheitsberater
Gesundheitstherapeut
Graphologe
Gutachter
Handelsfachwirt
Handelsvertreter
Hausmeister
Hausverwalter
Hypnosetherapeut
Industriefachwirt
Immobilienmakler
Informatiker
IT Manager
Journalist
Jurist
Manager
Musiktherapeut
Komponist
Konfliktberater
Kosmetiker
Kosmologe
Krisenmanager
Lehrer für Autogenes Training
Logistiker
Makler
Mediator
Medienberater
Musiktherapeut
Nagelstylist
NLP Berater
NLP Therapeut
Ökonom
Organisationsberater
Parapsychologe
Personalberater
Personal-Trainer
Pflegegutachter
Produktionsmanager
Projektmanager
Publizist
Rechtsfachwirt
Rechtswirt
Redakteur
Reiseleiter
Rentenberater
Restaurator
Seelsorger
Sekretär
Seniorenbetreuer
Seniorentherapeut
Sexualberater
Sozialpädagogischer Berater
Sozialtherapeut
Suchtberater
Systemanalytiker
Tanzpädagoge
Technologieberater
Therapeut für Reflexzonenstimulation
Übersetzer
Umweltberater
Unternehmensberater
Verkaufsleiter
Verleger
Vermögensberater
Visagist
Volkswirt
Web-Designer
Werbeberater
Werbetexter
Wirtschaftsjurist
Wirtschaftsökonom
Yoga-Lehrer

Die Angaben sind unverbindlich. Es müsste aber alles soweit stimmen.
Wenn Sie eine Frage zu einem bestimmten Berufstitel haben sollten, der hier nicht aufgelistet ist, bitte stellen.

Geändert von Gast (11.02.2007 um 00:48 Uhr). Grund: Titel nach Absprache geändert
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  #4 (permalink)  
Alt 20.05.2006, 13:49
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Standard Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe

Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe Tätigkeitsbezeichnungen Berufsliste

Weiß einer, ob "Physiotherapeut" geschützt ist?

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  #5 (permalink)  
Alt 20.05.2006, 14:41
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Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe Tätigkeitsbezeichnungen

jau das weiss ich der ist geschützt

diese titel sind alle geschützt

Diätassistent/-in
Entbindungspfleger
Ergotherapeut/-in
Hebamme
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Gesundheits- und Krankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin
Logopäde, Logopädin
Masseur und medizinischer Bademeister, Masseurin und medizinische Bademeisterin
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin, Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Orthoptist/-in
Pharmazeutisch-technischer Assistent, Pharmazeutisch-technische Assistentin
Physiotherapeut/-in
Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger, Medizinische Fußpflegerin
Rettungsassistent/-in
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin, Veterinärmedizinisch-technischer Assistent

http://www.baynet.de/CDA_VMB_PL_Port...=12115,00.html

physiotherapeut ist in österreich auch geschützt
http://www.physioaustria.at/_s.php?op=vs&artid=488

robin der hood

Geändert von Gast (11.02.2007 um 00:50 Uhr). Grund: Titel nach Absprache geändert
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Alt 05.07.2006, 03:14
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Auskünfte staatlicher Stellen


Wer es immer noch nicht glauben mag, dass Diplom-Bezeichnungen geschützt sind, siehe hier: http://www.zfu.de/Aktuell/index.html
unter 11.03.2005
Zitat:
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage folgendes mitgeteilt:

Die Abschlussbezeichnung "Diplom-..." ist durch die Gesetzgebung den Hochschulen vorbehalten (§§ 96 I 1, 119 I 1 HG).

Wer die Bezeichnung "Diplom-……. (institutskennzeichnender Zusatz)" führen würde, würde sich nach § 132a StGB strafbar machen. Die Ausstellung einer Urkunde, in der die o.g. Bezeichnung verliehen wird, dürfte als Anstiftung strafbar sein.
Dies ist eine Veröffentlichung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht nach Auskunft des Wissenschaftsministeriums von Nordrhein-Westfalen!

Das komplette Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier:
Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - NRW HG)

NRW HG (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - NRW HG) § 96 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgrade:
Zitat:
Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad, die Universität und Kunsthochschule auch einen Magistergrad.
In § 96 NRW HG (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - NRW HG) wird also eindeutig festgelegt, dass es sich bei der Bezeichnung Diplom um einen akademischen Grad handelt, bezeichnet als Diplomgrad. Um Missverständnisse zu vermeiden: entsprechende Formulierungen finden Sie auch in den Hochschulgesetzen der anderen Länder. Diese Regelung findet im gesamten Bundesgebiet Anwendung!

NRW HG (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - NRW HG) fünfzehnter Abschnitt: Verleihung und Führung von Graden, § 119:
Zitat:
Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden.
Hier wird verdeutlicht, dass es einer staatlichen Anerkennung oder eines staatlichen Auftrags bedarf, um im Bundesgebiet Diplom-Bezeichnungen vergeben zu dürfen. Da es sich um Hochschulgrade handelt, kann dies also nur auf Einrichtungen zutreffen, die über einen Hochschulstatus verfügen; Ausnahme: Vergabe direkt durch den Staat.
Sicher, solche Dinge sind für Nicht-Juristen nicht immer einfach zu verstehen. Allerdings wird das bei entsprechenden Gerichtsverfahren nicht berücksichtigt. Es ist allgemein bekannt, dass die Wissenschaftsministerien der Länder als Auskunfteien dieser Art zuständig sind und für den Ratsuchenden kostenlos zur Verfügung stehen. Ebenso sind die entsprechenden Landeshochschulgesetze auf den heimischen PC kostenlos herunterladbar, sowie auch entsprechende Beschlüsse der Ständigen Kultusministerkonferenzen.
Wie bereits erwähnt, machen es die Absätze 1 und 2 des § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) deutlicher:
Zitat:
Wer unbefugt inländische ... akademische Grade ... führt, ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Den in Absatz 1 genannten ... akademischen Graden ... stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Verständlicher geht es nicht mehr.

Neben dem geäußerten Straftatbestand gemäß § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Anstiftung käme bei dem Bildungsanbieter zusätzlich noch der Straftatbestand gemäß § 27 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Beihilfe in Frage, da der Aussteller der Urkunde dem Konsumenten hilft, andere betrügen zu können.

Gerichtlich zählen eben nur amtliche Bestimmungen, nicht individuelles Wunschdenken. Ich kann es nicht oft genug wiederholen: Es gibt hier keine Auslegungssache!
Die Titelkäufer solcher Diplombezeichnungen hoffen darauf, dass sich durch die EU-Zusammenschlüsse diese Regelungen lockern werden. Es ist jedoch genau das Gegenteil zu erwarten.
"Lockerungen" bezüglich der Herkunftsbezeichnung finden ausschließlich bei anerkannten Hochschulabschlüssen Anwendung. Schon bald wird man die noch vorhandene Notwendigkeit des Hinzufügens von Herkunftsbezeichnungen bei anerkannten Hochschulabschlüssen außerhalb der EU abschaffen.

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Alt 10.07.2006, 16:30
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Hier ist noch jemand, der glaubt die Goldgrube entdeckt zu haben:
http://www.diplome-und-berufszertifikate.de/

Wertlose und unzulässige Berufszertifikate für satte 29 Euro:

Diplom-Ästhetischer Chirurg
Diplom-Ästhetisch-Plastischer Chirurg
Diplom-Akupunkteur/in
Diplom-Anlagenberater/in
Diplom-Arbeitsplatzpsychologe
Diplom-Astrologe/in
Diplom-Bankberater
Diplom-Baubiologe/in
Diplom-Betriebsökonom
Diplom-Betriebspsychologe
Diplom-Bewegungstherapeut
Diplom-Börsenkaufmann
Diplom-Broker/in
Diplom-Coacher/in
Diplom-Consultant/in
Diplom-Detektiv/in
Diplom-Eheberater
Diplom-Emotionaltrainer
Diplom-Entspannungstrainer
Diplom-Erziehungstherapeut
Diplom-Esoteriker/in
Diplom-Fachberater für Bachblütentherapie/in
Diplom-Fachberater für Edelsteintherapie/in
Diplom-Fachberater für (bitte im Kommentarfeld angeben)
Diplom-Familientherapeut
Diplom-Finanzberater/in
Diplom-Finanzökonom
Diplom-freier Sachverständiger/in
Diplom-Geschäftsführer/in
Diplom-Gestalttherapeut
Diplom-Gutachter
Diplom-Hausmeister/in
Diplom-Hausverwalter
Diplom-Imaginator (Dipl.Img.) EXCLUSIV BEI UNS!
Diplom-Immobilienökonom
Diplom-IT Manager
Diplom-Journalist/in
Diplom-Karriereberater
Diplom-Kfz-Sachverständiger/in
Diplom-Komponist/in
Diplom-Kosmetiker/in
Diplom-Krisenmanager
Diplom-Kulturpädagoge/in
Diplom-Lerntherapeut/in
Diplom-Manager/in
Diplom-Modeberater/in
Diplom-Mototherapeut
Diplom-Musiktherapeut
Diplom-Nagelstylist/in
Diplom-Parapsychologe/in (Dipl.pps.)
Diplom-Partnerschaftstrainer
Diplom-Personalberater/in
Diplom-Personal-Trainer/in
Diplom-Präparator/in
Diplom-Projektmanager/in
Diplom-Qualifizierter Kulturpädagoge /in
Diplom-Rechtsökonom
Diplom-Sachverständige/r für ... (Kommentarfeld)
Diplom-Schönheitschirurgie
Diplom-Schulpsychologe
Diplom-Seelsorger
Diplom-Sekretär/in
Diplom-Selbsthilfegruppenleiter
Diplom-Selbstsicherheitstrainer
Diplom-Sexualberater
Diplom-Sicherheitstechniker/in
Diplom-Sprachheilpädagoge/in
Diplom-Suchtberater
Diplom-Suchttherapeut
Diplom-Tanzpädagoge/in
Diplom-Telekommunikationstechniker/in
Diplom-Typberater
Diplom-Unternehmensberater
Diplom-Verkaufsleiter/in
Diplom-Vermögensberater
Diplom-Verhaltenstrainer
Diplom-Versicherungsökonom
Diplom-Visagist/in
Diplom-Web-Designer/in
Diplom-Werbepsychologe
Diplom-Wirtschaftsberater/in
Diplom-Wirtschaftsökonom

Sämtliche dieser Bezeichnungen dürfen in Deutschland oder von Deutschland aus weder verkauft noch geführt werden. Jegliches Zuwiderhandeln ist strafbar!
Gründe: s. o.
Auskunft erteilen die Wissenschaftsministerien der Länder


IP: 85.214.47.125, Quelle: http://www.samspade.org/t/lookat?a=h...tifikate.de%2F
Der Verkäufer wäre gut beraten, seine strafbaren Angebote vom Netz zu nehmen.

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  #8 (permalink)  
Alt 10.07.2006, 21:28
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@ joe

habe auf den Seiten herumgestöbert.

http://www.samspade.org/t/lookat?a=h...tifikate.de%2F

Der Betreiber scheint auf mehreren Hochzeiten gleichzeitig zu tanzen.


Zitat:
In Costa Rica, wie in ganz Südamerika, geht man alles gelassen an - Komme ich heute nicht, komme ich vielleicht morgen. Man liebt das Leben, wie es ist. Stress macht man sich selbst
Es ist kaum zu fassen mit welcher Schneid manche Leut,im Internet auftreten.

Gruß Ostara
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  #9 (permalink)  
Alt 11.07.2006, 22:57
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Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe Tätigkeitsbezeichnungen Berufsliste

Gut beobachtet. Scheint ein Teil des Symbiose-/Reseller-Netzwerks mit unter anderem der Prixton Church & University (Prixton Church & University, PCU/USA - deutsche Offshorefirma ohne Anerkennung) Inc. zu sein, die natürlich nirgendwo eine Church ist (dazu später mehr an anderer Stelle).


§ 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) greift bei einigen Bezeichnungen

Mit Bezeichnungen wie "Therapeut", "Familientherapeut" und ähnlichem sollte man sehr vorsichtig sein. Ich zitiere nochmals Absatz 2 des § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), denn er scheint bei den Titelverkäufern und Käufern sehr schnell aus dem Gedächtnis zu verschwinden:
Zitat:
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Bei dem Begriff Therapeut besteht Verwechslungsgefahr mit anerkannten und geschützten Bezeichnungen. Es ist also durchaus Strafbarkeit gegeben, wenn der Titelnutzer keine Approbation als Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut hat oder therapeutische Zulassung als Heilpraktiker bzw. HP für Psychotherapie erlangt hat.


Das UWG (Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Deutschland)

Dann kommt noch das UWG (Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Deutschland) hinzu - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wie der Name schon sagt, dient das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Ich zitiere aus dem § 4 UWG (Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Deutschland), beschränkt auf Nr. 11:
Zitat:
Unlauter ... handelt insbesondere, wer ...
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Unter Marktverhalten, das zur Förderung des Absatzes, der Werbung und Außendarstellung dient, fällt auch das Führen einer bestimmten Berufsbezeichnung, auch ohne Vorsatz. Es kann als zumutbar erachtet werden, dass wer entsprechende berufliche Tätigkeiten ausüben möchte, sich selbst vorher bei den zuständigen Stellen zu informieren hat.

Einschlägig ist hier ebenfalls § 5 UWG (Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Deutschland) Absatz 1:
Zitat:
Unlauter ... handelt, wer irreführend wirbt.
Bezeichnungen wie "Therapeut" und ähnliche Begriffe sind zweifelsfrei zur Irreführung geeignet. In der Regel verwendet der Titelkäufer ja bewusst und vorsätzlich solche Bezeichnungen, um gezielt nicht vorhandene Qualifikationen anzudeuten oder vorzutäuschen. Es ist davon auszugehen, dass die Verbraucher bei gewissen Bezeichnungen von bestimmten Qualifikationen ausgehen und diese entsprechend erwarten, wodurch also ein unrichtiger Eindruck entsteht. Durch die Verwendung von unzulässigen Berufsbezeichnungen kann somit Einfluss auf die Verbraucher genommen werden.

Die unlautere Wettbewerbshandlung dieser Art kann geeignet sein, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Durch den Anschein einer höheren Qualifikation tritt eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher ein.


Konsequenzen wegen Missbrauch

Strafrechtlich kommt in Betracht:
- § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) (Titelmissbrauch),
- evtl. § 267 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) (Urkundenfälschung).

Wettbewerbsrechtlich können folgende Ansprüche durch die Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände, berufsständischen Kammern, Fachverbände usw. geltend gemacht werden:
- Beseitigungsansprüche,
- Unterlassungsansprüche,
- Schadenersatz.

Das komplette UWG kann im Dokumentationsbereich eingesehen werden:
Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Deutschland)

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Geändert von Gast (11.02.2007 um 00:59 Uhr).
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Alt 13.07.2006, 19:50
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Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe Tätigkeitsbezeichnungen Berufsliste

wenn hier mal nicht jemand unerlaubt pseudotitel führt
http://www.therapeuten.de/bucak.htm

dr m b

diesmal wird das dipl in der mitte getragen
"Psychologische Dipl. Beraterin" und "Pädagogische Dipl. Kinesiologin"
nennt sich auf der eigenen website "Dr. h.c. (USA)"
ausbildung "Psychologische Beraterin (IAS), NLP, Persönlichkeits- und Verhaltenstrainer, Stressmanagement, Konfliktbewältigung und Coaching (Prixton Church & University, Florida/USA), Pädagogische Dipl.Kinesiologin mit Schwerpunkt individuelle Lernberatung mit
Edu-Kinestetik für Kinder und Jugendliche (Institut für humanistische Kinesiologie, Waldbronn)"

ob der dr hc von der prixton church kommt
einen echten dr hc hätte sie doch genannt
solche titel auch noch im therapiebereich

Geändert von Gast (11.02.2007 um 01:03 Uhr). Grund: Titel nach Absprache geändert
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  #11 (permalink)  
Alt 13.07.2006, 22:58