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Allgemeines zur Verleihung und Führung von Hochschulgraden

in Staatsangehörigkeiten, Pässe & Titel; Allgemeines zur Verleihung und Führung von Hochschulgraden Unter einem Hochschulgrad versteht man alle Arten akademischer Grade, Titel, Bezeichnungen und Ehrungen, ...


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  #1  
Alt 18.08.2006, 21:50
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Standard Allgemeines zur Verleihung und Führung von Hochschulgraden



Allgemeines zur Verleihung und Führung von Hochschulgraden


Unter einem Hochschulgrad versteht man alle Arten akademischer Grade, Titel, Bezeichnungen und Ehrungen, die für bestimmte wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, sonstige Verdienste im Hochschulbereich oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Hochschule erworben werden können. Hochschulgrade sind zum Beispiel das Diplom, der Doktortitel, der Bachelor und der Master, der Professorentitel, das Lizenziat, der Magister oder die Bezeichnung Privatdozent. Die meisten Hochschulgrade werden mit Abschluss einer bestandenen Hochschulprüfung erworben.

Die Führung eines Hochschulgrades in der Öffentlichkeit weckt für Dritte bestimmte Erwartungen hinsichtlich der Kompetenz und Qualifikation dieser Person. Die Beifügung der Bezeichnung "Dr." zum Namen beispielsweise lässt erwarten, dass diese Person sich in besonderer Weise auf einem bestimmten wissenschaftlichen Gebiet verdient gemacht und ein Promotionsverfahren erfolgreich durchgeführt hat. Wer seinem Namen die Bezeichnung "Diplompädagoge" oder "Dipl.-päd." beifügt, gibt zu erkennen, dass er oder sie erfolgreich ein Studium in dieser Fachrichtung an einer Universität oder Fachhochschule absolviert hat und dadurch über die entsprechende Fachkompetenz verfügt.

Wann führe ich eigentlich einen Hochschulgrad ? Ich führe einen Hochschulgrad, wenn ich die entsprechende Bezeichnung im Umgang mit anderen in Anspruch nehme. Dazu gehört es, mich z.B. als Doktor oder Professor vorzustellen. Ich führe den Grad auch, wenn ich die Bezeichnung auf meinem Briefpapier verwende, im Internet, auf meiner Visitenkarte oder einem Praxisschild. Jeder Eintrag der Bezeichnung im Zusammenhang mit meinem Namen in öffentlichen Registern, auf Urkunden, Werbematerial oder im Telefonbuch ist ein "Führen".

Die Führung und die Verleihung von Hochschulgraden fällt in die Zuständigkeit der Landesgesetzgeber und wird durch die Hochschulgesetze des jeweiligen Bundeslandes und durch die Satzungen und Prüfungsordnungen der Hochschulen in diesem Bundesland geregelt. In Berlin nennt sich dieses Gesetz Berliner Hochschulgesetz ( BerlHG ).

Die Überwachung der Vorschriften über die Führung eines deutschen oder ausländischen Hochschulgrades erfolgt in Berlin durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur ( § 34, § 34a BerlHG ). Die Senatsverwaltung geht dabei von ihrer Zuständigkeit aus, wenn der Titelträger oder die Titelträgerin im Land Berlin einen festen Wohnsitz hat oder in einem anderen Bundesland oder im Ausland wohnen, aber im Land Berlin tätig sind.
Die Verleihung eines Hochschulgrades ist in § 34 BerlHG geregelt. Berechtigt zur Verleihung eines Hochschulgrades sind ausschließlich staatliche oder staatlich anerkannte Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen.

Bildungsinstitute, die nicht zu dieser Gruppe von Bildungsanbietern gehören, dürfen keine Hochschulgrade verleihen. Das Zeugnis oder ein Abschluss an einem solchen Bildungsinstitut berechtigt Sie nicht dazu, den entsprechenden Hochschulgrad zu führen, es sei denn, es wird in Kooperation mit einer anerkannten Hochschule der Hochschulgrad dieser Hochschule verliehen. Wenn Sie das Studium an einem Bildungsinstitut aufnehmen, informieren Sie sich daher bitte im eigenen Interesse sehr genau, ob es sich um eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule handelt. Eine Zusammenstellung der in Berlin ansässigen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen finden Sie auf unserer Internetseite unter Hochschulen

Hochschulgrade, die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehen worden sind, können gemäß § 34 Abs. 6 BerlHG in der Form geführt werden, in der sie verliehen worden sind.

Die Führung ausländischer Hochschulgrade richtet sich nach § 34a BerlHG.
Einzelheiten hierzu haben wir unter folgenden Optionen für Sie zusammengefasst:

Führung ausländischer Hochschulgrade
Führung ausländischer Hochschulgrade - Form

Für die Führung von Professorentiteln gelten besondere Regelungen. Einzelheiten erfahren Sie unter Führung ausländischer Professorentitel.

Bitte beachten Sie schließlich auch folgendes:

Wer unbefugt einen Hochschulgrad trägt, kann sich gemäß § 132 a Strafgesetzbuch ( StGB ) strafbar machen. Dies gilt nicht nur für Hochschulgrade an sich, sondern auch für Bezeichnungen, die einem Hochschulgrad so ähnlich sind, dass sie mit einem solchen verwechselt werden können. ( z.B. Dipl.-Heilpraktiker ) Es gilt ebenso für Hochschulgrade, die durch eine Institution verliehen worden ist, die zur Verleihung des Grades nicht berechtigt ist und natürlich auch dann, wenn der Hochschulgrad ohne entsprechendes Hochschulstudium käuflich erworben worden ist

Wer seinem Namen zu Werbezwecken einen Hochschulgrad beifügt ohne zur Führung berechtigt zu sein und dadurch im Wettbewerb eine Täuschung über die eigene Qualifikation erregt, kann auch gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) verstoßen.


Quelle:
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Brunnenstr. 188-190
10119 Berlin

  #2  
Alt 23.08.2009, 18:17
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 23.08.2009
Beiträge: 1
Frage Unlautere Titelführung

Wie verhält es sich mit einem Architekten, der nachweislich an einer FH studiert und seinen Titel bzw. Grad erworben hat und der auf Firmenschildern den Anhang (FH) weglässt.... Es entsteht dadurch doch der Eindruck als hätte er einen Uni-Grad erworben...?!
FG
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