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Wofür eine Apostille gut ist und wofür nicht
Rechtliche Sachlage: Auch mit einer Apostille kann man einen gekauften Doktortitel nicht anerkannter machen. Die Apostille erlaubt die Führbarkeit nicht anerkannter, ausländischer akademischer Grade nicht. Für eine erlaubte Gradführung eines ausländischen akademischen Grades bedarf es keiner Apostille. Viele Titelhändler behaupten, dass man mit einer Apostille alles mögliche "legalisieren" kann. Auch diese Weisheit stimmt natürlich nicht - den Titelhändlern, die sich oft falsch als Promotionsberater bezeichnen, ist es egal, was mit dem Titelkäufer geschieht. Die wenigsten Promotionsberater arbeiten legal. Die Apostille beglaubigt nur, was vorgelegt wird, d. h. z. B. die Übereinstimmung von Unterschriften usw., aber nicht die rechtlichen Akte selbst. Aber: die Apostille ist häufig für die Anerkennung ausländischer Rechtsakte unentbehrlich, z. B. eine Heirat im Ausland. Die Apostille dient insbesondere der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden. Die Apostille ist ein mehrstufiges Verfahren, bei dem jeweils die übergeordnete die vorhergehende Behörde bestätigt, bis die höchste innerstaatliche Stelle die "Überbeglaubigung" ausstellt. Aber das bedeutet nicht, dass gefälschte Urkunden und Urkunden von Titelmühlen damit anerkannt werden, nur weil die Unterschriften als angeblich echt eingestuft werden. D. h. wer einen Doktortitel kauft, hinterlässt Spuren, die man nachweisen kann. Entweder war der Titelkäufer bei der Titelmühle nicht eingeschrieben oder er ist dort gar nicht als Absolvent registriert, obwohl er eine scheinbar echte Urkunde vorweisen kann (hier liegt Urkundenfälschung usw. vor). Ebenso können minderwertige Leistungen, die gewöhnlich nicht zur anerkannten Graderlangung berechtigen, schnell nachgewiesen werden. Um eine Apostille für Privaturkunden zu erhalten, wenden sich dubiose "Promotionsberatungen" bzw. Titelhändler an windige ausländische Notare, um die erste "Beglaubigung" zu erschleichen. Danach steht der Beglaubigung der Unterschrift des Notares nichts mehr im Wege, sodass das Beglaubigungsverfahren der Apostille durchgeführt werden kann. Aber: hier wird dann nicht die Echtheit der gekauften Urkunden bestätigt, sondern nur die Echtheit der Unterschrift des Notares und später dann die Echtheit der Beglaubigung der höheren Instanzen. Das bedeutet, dass derjenige, der sich einen nicht anerkannten ausländischen Abschluss beschafft, keinen anerkannten oder führbaren Abschluss erhält, bloß weil irgendwelche Unterschriften bestätigt werden. Die Regelungen für die Führbarkeit ausländischer akademischer Grade sind klar vorgegeben. Um einen ausländischen akademischen Grad führen zu dürfen, muss der akademische Abschluss durch Studium erlangt worden sein, die Hochschule als Hochschule anerkannt und der Studiengang ebenfalls zu dem Zeitpunkt der Graderlangung anerkannt gewesen sein. Eine Apostille ist in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Sie schadet zwar nicht, ändert aber die gesetzlichen Vorschriften nicht. Sogenannte "Nachgraduierungen" sind nicht anerkannt und solche gekauften Doktortitel usw. dürfen in keiner Form geführt und verwendet werden.
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McNamara Wahrheit kann auch mal weh tun Es lebe der Verbraucherschutz! |
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