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Vorläufige Promotionsurkunde, ist die Titelführung des Doktortitels erlaubt? Dr Titel
Sachverhalt: Die Promotion wurde ordnungsgemäß durch Studium und Prüfung an einer anerkannten Hochschule abgeschlossen. Die feierliche Gradverleihung fand noch nicht statt. Es wurde jedoch eine vorläufige Promotionsurkunde mit einem Jahr Gültigkeit ausgestellt. Frage: Ist eine Titelführung mit Doktortitel erlaubt? Die Titelführung inländischer Doktorgrade regeln die Landeshochschulgesetze und die Promotionsordnungen der Hochschulen. Diese müssen nicht alle aufgeführt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen. Die meisten Promotionsordnungen befassen sich nicht mit vorläufigen Promotionsurkunden und der Führbarkeit des Doktortitels anhand dieser Urkunden. Für die Führbarkeit ist entscheidend, dass das Promotionsstudium komplett erfolgt und bestanden ist; auch eine vorläufige Promotionsurkunde hat volle Gültigkeit, sofern die Inhalte der vorläufigen Promotionsurkunde den Inhalten der offiziellen Promotionsurkunde, die an die feierliche Verleihung geknüpft ist, entsprechen. Durch die Ausstellung der vorläufigen Promotionsurkunde wird der akademische Grad üblicherweise schon vorab förmlich verliehen. Meistens gilt die vorläufige Promotionsurkunde maximal ein Jahr lang bzw. bis zum Erhalt der offiziellen Promotionsurkunde. Der Eintrag in den Pass oder Personalausweis ist laut Verwaltungsvorschriften erst nach dem Erhalt der unbefristeten Promotionsurkunde möglich. Theoretisch ist die Ausstellung einer vorläufigen Promotionsordnung auch im Ausland möglich, wenn auch nur sehr selten praktiziert. Die Führbarkeit der Doktortitel regeln primär die KMK-Beschlüsse vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) und 21.09.2001 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001) Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 Nr. 1 besagt: "Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden." Nr. 4 KMK-Beschluss vom 14.04.2000: "Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Ziffern 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor." KMK-Beschluss vom 21.09.2001 Nr. 1: "Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden." KMK-Beschluss vom 21.09.2001 Nr. 2: Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig." Mit der Ausstellung einer vorläufigen Promotionsurkunde gilt der Doktorgrad als verliehen, sofern die Inhalte der vorläufigen Promotionsurkunde mit denen der unbefristeten Promotionsurkunde übereinstimmen. Für die Führbarkeit ausländischer Doktortitel gilt also ebenso das Gesagte. Sachlage: Der Doktortitel darf bereits geführt werden, sofern dem Titelinhaber mindestens die vorläufige Promotionsurkunde im Original vorliegt.
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