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  #1 (permalink)  
Alt 19.02.2008, 12:03
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Idee Titel Assessor iur, Ass jur FSH, Ass iur, Assessorreferent jur FSH, Fachakademie Saar

Titel Assessor iur, Ass jur FSH, Ass iur FSH, Assessorreferent jur FSH, Fachakademie Saar

Die Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) bietet einen fragwürdigen Abschluss an:
Assessorreferent jur (FSH)
Was ist darunter zu verstehen?

Die Begriffe "Fachakademie" und "für Hochschulfortbildung" lassen einen akademischen Anschein erkennen, obwohl die FSH keine anerkannte Hochschule ist. In der Verwendung hochschulähnlicher Bezeichnungen könnte man einen Wettbewerbsvorteil vermuten.

Darüber hinaus schreibt die FSH in ihrer Kopfzeile der Internetseite in riesiger Schrift "Staatlich zugelassenes Fernstudium", obwohl es sich um einen Fernkurs, also Fernunterricht handelt.

Die ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) und andere Bildungsbehörden wie das BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung) unterscheiden klar und deutlich zwischen einem akademischen "Fernstudium" und einem nichtakademischen "Fernunterricht". Die ZFU-Zulassung erlaubt keine irreführende Werbung einfacher Bildungsgänge, die auf eine Verwechslung mit akademischen Fernstudiengängen, die mit einem anerkannten Hochschulabschluss abschließen, abzielen.

In verschiedenen Blogs und Foren haben wir gelesen, dass Kursteilnehmer und Absolventen der Meinung sind, sie dürften angeblich die Titelbezeichnung "Ass. iur. (FSH)" oder "Ass. jur. (FSH) führen. Das aber sorgt für eine Verwechslungsgefahr mit dem akademischen Titel "Assessor", der eine anerkannte deutsche Berufsbezeichnung bzw. Dienstbezeichnung ist.


Verwendung der Berufsbezeichnung Assessor

Der Titel "Assessor" darf nur von Akademikern verwendet werden, die nach einem Hochschulstudium und Erster Staatsprüfung (Staatsexamen) sowie Absolvieren des staatlichen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) die Zweite Staatsprüfung (bei Juristen auch Assessorexamen genannt) abgelegt haben bzw. die in Laufbahnen, die kein Erstes Staatsexamen erfordern, die Große Staatsprüfung für den höheren Dienst abgelegt haben.

Als Amtsbezeichnung wird der Titel Assessor von Beamten des höheren Dienstes vor Verleihung des ersten Amtes, also in der Probezeit (früher Assessorat genannt), geführt. Die Berufsbezeichnung Assessor führen auch Personen, die die entsprechenden Laufbahnprüfungen bestanden haben, aber nicht den Beamtenstatus besitzen, sofern die jeweilige Prüfungsordnung dies gestattet, dann aber mit dem Zusatz der Laufbahn (z. B. Assessor des Lehramts).

Die Bezeichnung Assessor wird um einen Bestandteil ergänzt, aus dem die Fachrichtung oder Art der Laufbahn hervorgeht, wobei es im Einzelnen Unterschiede je nach Bundesland geben kann. Die zahlenmäßig größten Berufsgruppen, bei denen der Assessorentitel eine Rolle spielt, sind Juristen und Lehrer.

Beamte auf Probe mit der Amtsbezeichnung Regierungsassessor (RegAss., RAss.) sind im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes oder der Länder, Verwaltungsassessoren (Assessor des Verwaltungsdienstes; VerwAss.) bei öffentlichen Einrichtungen, die nicht unmittelbar zur staatlichen Verwaltung gehören, z. B. bei Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Gemeinden, tätig. Die frühere Dienstbezeichnung Gerichtsassessor (GerAss.) ist durch Richter bzw. Staatsanwalt (im Dienstverhältnis auf Probe) ersetzt worden.

Assessor des Lehramts (Ass.d.L., A.d.L.) bzw. Lehramtsassessor (LAss.) ist die Berufsbezeichnung von Lehrern, die nach (meist) zweijährigem Lehramtsreferendariat und bestandenem Zweitem Staatsexamen die Befähigung zum höheren Schuldienst an Gymnasien oder beruflichen Schulen erworben haben. Der Titel wird von Lehrern im Angestelltenverhältnis und außerhalb des Schulwesens tätigen Lehrern verwendet. Die Dienstbezeichnung Studienassessor (StudAss., StudAssess., StAss.) tragen Lehrer, wenn sie als Beamte auf Probe in den öffentlichen Schuldienst übernommen wurden.


Titelschutz der Berufsbezeichnung "Assessor"

Nach § 132a StGB kann wegen widerrechtlichen Führens von Titeln eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Auch der Assessorentitel fällt unter diesen Paragrafen.

Der Assessor ist bildungsrechtlich und dienstrechtlich verankert. Im Bildungsrecht und Dienstrecht der Bundesländer ist unmissverständlich definiert, dass der Assessor eine geschützte Berufs- bzw. Dienstbezeichnung ist.

Zum Führen der Berufsbezeichnung Assessor des Rechts (Ass. iur. abgekürzt, steht für Assessor iuris) bzw. Rechtsassessor ist, etwa nach § 10 des Niedersächsischen Juristenausbildungsgesetzes (NJAG) oder nach § 61 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NW), befugt, wer das zweite juristische Staatsexamen bestanden und damit die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt hat.


Irreführende Berufsbezeichnungen

Unserer Meinung nach ist die Abschlussbezeichnung "Assessorreferent jur (FSH)" der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung eine irreführende Bezeichnung, die wettbewerbsrechtlich mindestens bedenklich sein dürfte.


Titelmissbrauch, Verwechslungsgefahr

Nach unserer Meinung birgt die Abschlussbezeichnung "Assessorreferent jur (FSH)" der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Berufsbezeichnung "Assessor des Rechts" bzw. Assessor iuris oder Assessor juris bzw. Ass. iur. oder Ass. jur.

Das Voranstellen oder Hinzufügen von Scheinbezeichnungen wie "Referent" oder "FSH" ist nach unserer Ansicht ungeeignet, um eine Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Titel "Assessor iuris" (Ass. iur.) sicher auszuschließen.


Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH)

Ob die Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) gute Bildungsgänge anbietet, wissen wir nicht. Die FSH ist eine einfache Fernschule und was dort angeboten wird, erfüllt ganz sicher keine akademischen Ansprüche.
  • Die FSH ist keine "Fachakademie" im engeren Sinn.
  • Die FSH bietet keine tatsächliche "Hochschulfortbildung" an.
  • Es ist kein "Fernstudium", sondern nichtakademischer Fernunterricht, der an der FSH angeboten wird.
  • Der Titel "Assessorreferent jur (FSH)" soll über die nichtakademische Bildung hinwegtäuschen.
  • Absolventen ist nicht klar, dass eine Titelführung rechtlich bedenklich ist, mindestens bei der Abkürzung "Ass. jur. (FSH)" oder "Ass. iur. (FSH)"
  • Der Titel "Assessorreferent jur. (FSH)" deutet mindestens eine Gleichwertigkeit mit dem Niveau eines echten Assessors an, der in keiner Weise gegeben ist.
Insgesamt halten wir die krampfhaften Versuche der FSH, einen akademischen Anschein zu erwecken, für unseriös.

Es gibt viele gute Fernschulen, die es nicht nötig haben, sich hinter scheinakademischen Bezeichnungen zu verstecken. Juristische Kurse können auch an anerkannten Hochschulen, z. B. Fernuni Hagen oder AKAD, belegt werden, die deutlich günstiger sind.


Tipp:

Anstatt 7 "Semester" (wieder eine akademische Bezeichnung) an der FSH zu verbringen, die keinen anerkannten Abschluss bieten kann, raten wir zu einem Bachelorstudium in Rechtswissenschaft oder Wirtschaftsrecht. Mit einem Bachelor einer Hochschule bekommt man eine anerkannte berufsqualifizierende Ausbildung, die jeder Arbeitgeber einordnen kann.
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  #2 (permalink)  
Alt 21.02.2008, 11:58
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Standard Titel Assessor iur, Ass jur FSH, Ass iur FSH, Assessorreferent jur FSH, Fachakademie

Titel Assessor iur, Ass jur FSH, Ass iur FSH, Assessorreferent jur FSH, Fachakademie Saar

Für Titelnimmersatte ergänzen wir die Ausführungen:
Zitat:
Zum Führen der Berufsbezeichnung Assessor des Rechts (Ass. iur. abgekürzt, steht für Assessor iuris) bzw. Rechtsassessor ist, etwa nach § 10 des Niedersächsischen Juristenausbildungsgesetzes (NJAG) oder nach § 61 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NW), befugt, wer das zweite juristische Staatsexamen bestanden und damit die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt hat.
Wenn man im Internet nach dem Begriff "Juristenausbildungsgesetz" sucht, wird man schnell beim OLG Hamm (NRW) fündig:
Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen JAG NRW vom 11.03.2003 (GV.NRW 2003)
In § 61 JAG NW - § 61 Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" - steht:
"Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" führen."
§ 61 JAG NRW ist Bestandteil des Dritten Teils des Juristenausbildungsgesetzes, der sich mit der zweiten juristischen Staatsprüfung befasst.

§ 61 JAG NW stellt damit unmissverständlich fest, dass nur nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung die Bezeichnung "Assessorin" bzw. "Assessor" geführt werden darf. Das bedeutet, dass andere, die die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, den Titel nicht führen dürfen. Die übliche Abkürzung für den Assessor im juristischen Bereich ist "Ass. iur.". Bei der Titelführung "Ass. jur. FSH" besteht zweifellos Verwechslungsgefahr, so dass § 132a StGB greifen kann:
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB

"(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."
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