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Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung Rechtliche Fragen zur Führbarkeit und Eintragung in Personalausweise, Reisepässe und andere Dokumente; Möglichkeiten und Preise, mögliche Rechtsfolgen und Strafbarkeiten bei gekauften Doktortiteln, Professortiteln, Diplomen, Zeugnissen und Berufszertifikaten, der Inanspruchnahme von unerlaubten Handlungen durch Promotionsberater und Promotionsberatungen, Ghostwriting, Titelhändler, Titelmühlen, nicht anerkannten Offshorehochschulen, Offshorekirchen und anderen offshore arbeitenden Titelverkäufern, die strafbare Handlungen begehen. Hier finden Sie umfassende Infos zu Kauftiteln, zum Titelkauf, zu Praktiken dubioser Promotionsberatungen, Ghostwriter. Ratschläge zu legalen Methoden. Brisant! Aktuelle Diskussion: Professortitel, Doktortitel und Diplome der EurAka
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Alt 06.04.2006, 16:58
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Standard Kirchendoktortitel, Dr.Titelführung kirchliche Würden, Ehrendoktortitel, Kirchentitel

Kirchendoktortitel, Dr.Titelführung kirchliche Würden, Ehrendoktortitel, Kirchentitel, Kirchendoktorwürde, Titelkauf, Kauftitel, Kirchenehrentitel, Kirchenehrendoktortitel, Doctortitel, klerische Titel, klerische Doktortitel (Dr.Titel), kirchliche Doktorgrade (Dr.Grade), Briefkastenkirchen, Offshorekirchen, Nichtkirchen, Pseudokirchen, Fakekirchen, Fernkirchen, Pseudotitel, Pseudokirchentitel, Pseudoehrentitel, Pseudowürden, Kirchenwürden


Kirchentitel, kirchliche Würde eines Ehrendoktors, Kirchenehrentitel, Kirchendoktortitel, Dr.Titel

Eine ausführliche Untersuchung und abschließende Klärung bezüglich der Führung ausländischer kirchlicher Würden in Deutschland anhand des Beispiels der Universal Life Church, USA (ULC)

Die Universal Life Church (ULC) und andere Einrichtungen in den USA verkaufen schon seit Jahrzehnten billige, frei erfundene Doktortitel (Dr.Titel), die sie überflüssigerweise als kirchliche Würden, kirchliche Doktorwürden, klerische Doktortitel und ähnliches bezeichnet. Diese werden von dubiosen Titelhändlern, Promotionsberatern, Promotionsberatungen, Degree-Consultings, Graduation-Consultings und wie sich die Titelverkäufer sonst noch nennen mögen, oft falsch als Ehrendoktortitel, Doktortitel (Dr.Titel), sogar als Doktorgrade bezeichnet werden, was diese wertlose Sache hier nicht mal ansatzweise trifft. Diese Bezeichnungen der sogenannten kirchlichen Doktorwürden, die in Wirklichkeit keine sind, sind völlig unzutreffend, wobei die verliehenen Bezeichnungen auch nicht legal als DD, DD. h. c., Dr. h. c. oder gar Dr. geführt werden dürfen, was leider immer wieder falsch behauptet wird. Solche – meistens gezielt eingesetzten – Offerten dieser Art stellen in Deutschland einen Verstoß gegen § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) (Betrug) dar.
Selbstverständlich verstößt der Doktortitelkäufer und Doktortitelträger in Deutschland gegen § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Im folgenden wird Stück für Stück untersucht, ob und wie sogenannte kirchliche Würden der Universal Life Church (ULC, USA) als Beispiel für alle Billigtitelverkäufer kirchlicher Würden anerkannter Kirchen der USA in Deutschland führbar sind; hier untersucht am Beispiel der "kirchlichen Würde des Ehrengrades des Doctor of Divinity" (diese Bezeichnung werde ich im Folgenden immer wieder verwenden, weil sie der Sache am nächsten kommt. Dennoch erhebt diese Bezeichnung nicht den Anspruch absolut zu sein, da die Doktortitel der Titelmühlen mit Kirchenstatus in den USA frei erfunden sind - es sich somit weder um echte kirchliche Würden, noch um echte Doktortitel handelt, auch nicht in den USA, was eine Führbarkeit in Deutschland unbestritten ausschließt. Die Behörden erteilen gern nähere Auskünfte über diese Pseudodoktortitel und deren definitiv nicht möglicher Führbarkeit in Deutschland).


TEIL I - Grundsätzliches

Die Universal Life Church bietet folgende kirchliche Würden von Ehrengraden an:
- Doctor of Biblical Studies
- Doctor of Divinity
- Doctor of Immortality
- Doctor of Metaphysics
- Doctor of Motivation
- Doctor of Philosophy in Religion
- Doctor of Religious Humanities
- Doctor of Religious Science
- Doctor of Universal Life

Die ULC (Universal Life Church, USA) weist selbst deutlich darauf hin, dass es sich nicht um akademische Grade handelt.


Erforderlicher Kirchenstatus

Inzwischen ist die ULC sogar als Kirche anerkannt und daher befugt, kirchliche Würden nach amerikanischem Recht zu verleihen. Die Führung kirchlicher Würden bedurfte auch früher keiner Genehmigung durch Kultusministerien oder andere Ministerien in Deutschland, da kirchliche Würden keine um akademische Bezeichnungen, Grade, Ehrengrade und Titel sind. Das heißt aber nicht, dass man deren Ausführungen keine Beachtung schenken muss.

Kirchliche Würden dürfen legal vermittelt werden, da es sich nicht um akademische Grade und Titel handelt (OLG Duesseldorf, Aktenzeichen 5 Ss 475/78 I). Das bedeutet aber auch nicht, dass sie einfach als Doktortitel verkauft werden dürfen, wie es oft von Zwischenhändler unbefugt getan wird.



TEIL II – Eintrag von kirchlichen Würden in den Personalausweis (BPA)

Oft wird behauptet, dass kirchliche Würden in Form von frei erfundenen Doktortiteln in den Personalausweis eingetragen werden können. Mir persönlich ist kein Fall bekannt, dass das geklappt hat. Das wäre auch völlig absurd, da es sich doch angeblich um eine Form von Ehrendoktortiteln handeln soll. Auch echte Ehrendoktortitel von Universitäten werden nicht in den Personalausweis (BPA), Reisepass oder andere amtliche Pässe und Ausweise eingetragen. Eingetragen werden allenfalls echte Doktorgrade, die nach deutschem Recht in der Form "Dr." ohne weitere Zusätze führbar sind.
Warum dies so ist, wird schnell deutlich:

Es ist allgemein bekannt, dass Doktortitel (Doktorgrade) in den Personalausweis eingetragen werden können. Aber um welche Kategorie von Doktorbezeichnungen handelt es sich genau?
Diese Frage zu klären, ist ganz einfach.
Gleich im § 1 (Ausweispflicht) des PersAuswG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise), dem Gesetz über Personalausweise, ist im zweiten Absatz folgendes festgelegt:
Zitat:
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
Familienname und ggf. Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensname/Künstlername,
Tag und Ort der Geburt,
Größe,
Farbe der Augen
gegenwärtige Anschrift,
Staatsangehörigkeit.
Einen Doktorgrad eingetragen zu bekommen, ist also durchaus möglich. Hier ist die Unterscheidung noch einmal sehr wichtig. Unter der Bezeichnung Doktorgrad versteht man einen akademischen Grad, der durch ordentliche Promotion nach Prüfung an einer staatlich anerkannten Hochschule erlangt wird. Daher ist eigentlich die umgangssprachliche Bezeichnung "Doktortitel" oder "Dr.Titel" nicht korrekt.
Bei einer kirchlichen Würde handelt es sich keinesfalls um einen solchen Doktorgrad. Die frei erfundenen Doktortitel (Dr.Titel) sind ja nichteinmal kirchliche Würden nach amerikanischem Recht. Dieser sehr wichtige Punkt wurde bis heute von allen dubiosen Titelhändlern, Promotionsberatungen und anderen Titelvermittlungen schlichtweg verleugnet.

Daher ist eine solche Eintragung weder vorgesehen noch möglich. Ein gesondertes Feld für solche frei erfundenen Doktorbezeichnungen besteht ebenfalls nicht.
Ich kann mir nach all den Jahren Erfahrung nicht vorstellen, dass es tatsächlich mal jemandem gelungen sein soll, dass die kirchliche Würde fälschlicherweise als Doktorgrad in den BPA eingetragen wurde, auch wenn sich der Bedienstete nicht ausreichend auskannte. Die Chance schätze ich als absolut unmöglich sein. Ich persönlich habe noch keinen Fall gesehen, dass eine solche Eintragung vorgenommen wurde. Im Internet haben schon viele anonyme Personen behauptet, den frei erfundenen Kirchendoktortitel, der nichteinmal ein Ehrendoktortitel (Ehrendoktorwürde) oder eine kirchliche Ehrenwürde ist, angeblich eingetragen bekommen zu haben. Auf Nachfragen meinerseits, wie und wo genau dieser Eintrag angeblich vorgenommen wurde, verschwanden diese Personen, bei denen es sich augenscheinlich um die Titelhändler selbst handelt, von der Bildfläche. Ich schließe aus, dass das jemals in Deutschland gelungen ist.
Echte akademische Doktorgrade von echten Kirchen, die auch in Deutschland als Kirchen angesehen werden, werden natürlich schon in Ausweise eingetragen. Diese Doktorgrade stammen jedoch von Hochschuleinrichtungen, die nicht nur von der Kirche, sondern auch vom Staat anerkannt sind. Daher sind Doktorgrade von z. B. deutschen kirchlichen Hochschulen wie Doktorgrade von anderen Hochschulen auch zu behandeln.
Den "Kirchenstatus" in den USA zu bekommen, ist sehr leicht, hat aber über die USA hinaus keinerlei Wirkung. Die Vergabe der Doktortitel durch die Universla Life Church (ULC, USA) ist auch nur deswegen zulässig, weil die ULC in den USA einen Kirchenstatus erlangt hat. Dies ist erfolgt, weil sie alle Titelkäufer als Mitglieder registriert hat. In den USA sind akademische Grade, somit Doktortitel (Doktorgrade) nicht geschützt. Für eine legale Vergabe von Doktortiteln muss aber entweder eine Hochschullizenz vorliegen oder aber der Kirchenstatus.


Das ist aber sowieso nicht weiter von belang, da eine Eintragung der kirchlichen Würde bei Vorzeigen des BPA gem. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) eine unerlaubte Titelführung darstellen würde. Es würde somit ja ein Doktorgrad geführt - denn ein "Dr." ist die übliche abgekürzte Bezeichnung für einen echten, anerkannten, akademischen Doktorgrad aus Deutschland oder der EU (Europäischen Union) oder des EWR (Eurpäischen Wirtschaftsraumes). Daher wäre von einer solchen Eintragung ohnehin abzuraten, zumal jemandem ein bloßer Eintrag in einem Personalausweis keinerlei nennenswerte Vorteile verschafft.
Es gibt aber tatsächlich Verkäufer kirchlicher Würden, die behaupten, dass diese als Dr. in den Personalausweis eingetragen werden können. Hier wird es kriminell. Bei solchen Offerten ist die Strafbarkeit gem. § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) erfüllt.

Feststellung: Ein Eintrag von kirchlichen Würden als Dr. in den Personalausweis ist nicht möglich. Das ist gesetzlich fundiert.
Solchen Gerüchten sollten Sie keinen Glauben schenken. Ich untersuche diese Branche schon seit vielen Jahren und mir konnte noch niemand dieser Großmäuler jemals nur einen einzigen Beweis vorlegen. Das liegt einfach daran, dass es für eine Eintragung von nicht anerkannten Doktortiteln, frei erfundenen Doktorwürden und Ehrendoktortiteln von Einrichtungen, die in Deutschland nicht anerkannt sind, in den Personalausweis (BPA), Reisepass und andere behördliche Pässe und Ausweise keinerlei Rechtsgrundlage gibt - Eintragung somit ausgeschlossen.

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Alt 06.04.2006, 17:09
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TEIL III – theoretische Führungsmöglichkeiten

Führung kirchlicher Würden aus den USA in Deutschland

Feststellung: Die Titelhändler behaupten, dass es in Deutschland kein konkretes Gesetz gibt, dass sich mit kirchlichen Würden (hier konkret mit Doktortiteln, Doktorwürden, Ehrendoktortiteln, Kirchendoktortiteln, Kirchenehrentiteln usw.) aus den USA auseinandersetzt und die Führung dieser verbiete. Dem ist zuzustimmen. Bezüglich der Führbarkeit solcher falschen kirchlichen Doktorwürden ist bisher kein einschlägiges Gesetz erlassen worden - dies war aber auch nicht notwendig, da bereits bestehende Gesetze eine Führbarkeit strikt untersagen. Die Titelhändler folgern fälschlicherweise daraus, dass es daher nicht verboten ist, billig gekaufte kirchliche Würden (sogenannte klerische Doktortitel oder Ehrendoktorwürden, Billigkauftitel in Form von frei erfundenen Ehrendoktortiteln) der USA zu führen.

Hier beginnt bereits die erhebliche Problematik, die immer gern unterschätzt und verharmlost wird - insbesondere von den Doktortitelverkäufern und den Titelschwindlern selbst. Verleugnet wird nämlich gern, dass es ebenso kein solches Gesetz gibt, dass die Führung solcher gekauften Pseudodoktortitel, die einfach falsch als kirchliche Würden (klerische Ehrendoktorwürden, Ehrendoktortitel) deklariert werden, um sie in Deutschland besser zu vermarkten, gestattet; ebenso wenig, dass die kirchlichen Ehrendoktortitel wie akademische Doktorgrade geführt werden dürfen.
Im Folgenden wird festgestellt, dass es sehr wohl rechtliche Einschränkungen gibt, sodass eine Führung von "kirchlichen Würden" in Form eines gekauften, nicht anerkannten Ehrendoktortitels in Deutschland absolut ausgeschlossen ist.


Führung von kirchlichen Würden (nicht anerkannten, gekauften Ehrendoktortiteln) als deutscher akademischer Grad

Selbst wenn es sich um staatlich anerkannte kirchliche Grade handeln würde – und nicht wie hier um falsche kirchliche Würden - ist klar, dass selbst kirchliche Grade aus den USA geführt werden müssen, wie sie original verliehen wurden und die übliche Abkürzung lautet, natürlich mit genauer Herkunftsbezeichnung. Es wäre also keinesfalls zulässig, sich folgendermaßen als Dr., Doktor zu bezeichnen:

- Dr. M. Muster (Universal Life Church, USA) oder Dr. M. Muster (ULC/USA)
- Dr. h. c. M. Muster (Universal Life Church, USA) oder Dr. h. c. M. Muster (ULC/USA)
- Dr. h. c. (ULC/USA) oder Dr. h. c. (Universal Life Church, USA) M. Muster
- Dr. h. c. theol. M. Muster (Universal Life Church, USA) oder Dr. h. c. theol. M. Muster (ULC/USA)
- Dr. theol. h.c. (ULC/USA) M. Muster oder Dr. theol. h.c. (Universal Life Church, USA)
- Dr. div. (Universal Life Church, USA) M. Muster oder Dr. div. (ULC/USA) M. Muster
- Dr h. c. div. (Universal Life Church, USA) M. Muster oder Dr. div. h.c. (ULC/USA) M. Muster
- Dr. D. (Universal Life Church, USA) M. Muster oder Dr. D. (ULC/USA) M. Muster
- Dr. D. hon. (Universal Life Church, USA) M. Muster oder Dr. hon. D. (ULC/USA) M. Muster
- D Dr. (Universal Life Church, USA) M. Muster oder (ULC/USA)
- D Dr. h. c. (Universal Life Church, USA) M. Muster oder (ULC/USA)

All diese Varianten (und noch mehr) solcher wertlosen Kirchenehrendoktortitel (falsche klerische Doktorwürden, klerische Doktortitel) werden inzwischen von Titelkäufern unbefugt geführt und oft auch von diversen Doktortitelhändlern so falsch angeboten. Meistens wissen die Doktortitelhändler es selbst nicht besser, darum sind sie auch über den Titelverkauf von solchen wertlosen, frei erfundenen Doktortiteln auch über viele Jahre nicht hinaus gekommen.

Hier besteht aber zweifelsfrei Verwechslungsgefahr mit deutschen akademischen Doktortiteln (korrekt: Doktorgraden) und Ehrendoktortiteln (Ehrendoktorgraden). Daraus resultiert eindeutig ein klarer Verstoß gegen § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), wie er kaum klarer sein kann:

(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische
Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt,
Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."


Die Ausführungen dazu sind mehr als deutlich; da hilft auch kein Verleugnen.

Es ist also nicht nur so, dass die Ehrendoktortitel nirgends anerkannt sind und daher schon nicht geführt werden dürfen. Und hier handelt es sich darüber hinaus sogar nur um gekaufte kirchliche Doktortitel (sog. kirchliche Würden, klerische Doktortitel), die obendrein noch billig gekauft worden sind.

Zwar sind die KMK-Beschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) bezüglich der Führbarkeit ausländischer Hochschulgrade und Titel hier nicht direkt einschlägig. Es wird jedoch deutlich, wie ausländische anerkannte akademische Doktorgrade zu führen sind und eine Führung nur dann möglich ist, wenn die verleihende Einrichtung staatlich anerkannt ist, was bei den Titelmühlen in den USA mit Kirchenstatus nachweislich nicht gegeben ist. Und auch echte und anerkannte akademische Doktorgrade aus den USA dürfen bis auf bestimmte Ausnahmen nicht als Dr. geführt werden, sondern ausschließlich in Originalform, und das obwohl diese durch ein anerkanntes Hochschulstudium abgeschlossen wurden.

Erst recht dürfen natürlich frei erfundene, billig gekaufte kirchliche Doktortitel nicht in der deutschen Form Dr. geführt werden, weder mit Zusatz noch mit h.c.
Als Dr. div. darf eine kirchliche Würde der USA niemals geführt werden!
1. Die Würde wurde nicht als Dr. div. verliehen.
2. Eine Umwandlung in einen deutschen Grad Dr. ist nicht gestattet.
3. Der Dr. div. ist Akademikern vorbehalten, die mindestens drei Doktorgrade erlangt haben, die in der Form Dr. führbar sind.
Fragen Sie doch mal Verkäufer solcher "Doktortitel" mit solchen betrügerischen Offerten nach deren Ausbildungsstand. Es dürfte sehr unwahrscheinlich sein, dass Sie auf einen echten Akademiker stoßen. Solche würden sich nicht auf ein so niedriges Niveau herablassen, mit frei erfundenen, überall lächerlichen Doktortiteln zu handeln, die nirgends anerkannt sind. Der Status als Kirche in den USA ist irrelevant, da dies nur Geltung für die USA hat. Und auch dort ist der Status noch lange nicht "staatlich anerkannt".

Gar nicht zulässig ist also eine Umwandlung des gekauften falschen Kirchendoktortitels direkt in einen deutschen anerkannten akademischen Doktorgrad! In größeren Internetauktionshäusern werden tatsächlich wertlose, nicht führbare Kauftitel als Dr. h. c. theol. verkauft! Und diese werden oft sogar noch von kriminellen Briefkastenfirmen ausgestellt, die lediglich die Bezeichnungen "Church" bzw. in besonders dreisten Fällen sogar "Church & University" im Firmennamen missbrauchen. Meistens sind diese als Gesellschaftsform "Inc." vorzufinden, wobei das nicht bedeuten muss, dass diese überhaupt eine Lizenz haben, als bloßes Unternehmen arbeiten zu dürfen. Dass die ULC die frei erfundenen Doktortitel im Angebot haben darf, liegt einzig daran, dass in den USA Kirchenbezeichnungen und Hochschulbezeichnungen nicht geschützt sind. Nur weil ein Kirchenstatus vorliegt, wird das geduldet. Das macht die Doktortitel aber weder anerkannt noch zu kirchlichen Würden. Die deutschen Trittbrettfahrer mit Offshorekonstruktionen in den USA betreiben diesen Handel mit falschen Ehren-Doktortiteln allesamt auf strafbare Weise! Die Strafbarkeit in den USA sollte nicht unterschätzt werden - ein regelmäßiger Umzug mit dem Briefkasten löst das Problem nicht.
Bei Offerten in Deutschland fällt in solchen (extremen) Fällen das Strafmaß allein wegen Verst. gg. § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) schon gleich wesentlich höher aus.

Keinesfalls zulässig sind also z. B. solche Konstrukte:
- M. Muster, Ehrendoktor der Theologie, (Universal Life Church, USA)
- Dr. h. c. theol. (Universal Life Church, USA) M. Muster
- Dr. theol. h.c. (ULC/USA) M. Muster
- Dr. theol. (ULC/USA) M. Muster

§ 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) stellt auch das Führen von Bezeichnungen unter Strafe, die echten Doktortiteln (Doktorgraden) zum Verwechseln ähnlich sind. Die Begründung, dass ein Hinzufügen des "h. c." zum falschen Doktortitel angeblich rechtfertigt, dass der verliehene, frei erfundene Doctor of Divinity als Dr. h. c. geführt werden darf, weil so angeblich sichergestellt sei, dass eine Verwechslungsgefahr mit einem ordentlich durch Studium erlangten akademischen Grad nicht bestünde, ist absolut falsch! Hier handelt es sich um Wunschdenken und um Tricks, den Käufern diese falchen kirchlichen Würden (Kirchendoktortitel, klerische Doktortitel) schmackhaft zu machen. In der Regel führen die Titelhändler dieser Art ihre eigenen billig gekauften Doktortitel (Dr.Titel) auch völlig falsch – und damit auch unbefugt. Aber was soll man auch von Titelhändlern und "Promotionsberatern" erwarten, die es im Leben zu nichts weiter gebracht haben, als falsche und wertlose Urkunden zu verkaufen.

Gleichzeitig versteht man gemeinhin unter der Bezeichnung "Dr. h.c." einen für besondere Verdienste verliehenes Ehrendoktorat einer anerkannten und promotionsberechtigten Hochschule, die in dem selben Fachbereich einen voll anerkannten Studiengang anbietet. Der Dr. h.c. ist als Ehrengrad ist in Deutschland ebenso geschützt, wobei auch hier ganz klar Verwechslungsgefahr bestünde.


Beweise für unbefugtes Führen einer Bezeichnung, die einem anerkannten und geschützten akademischen Grad zum Verwechseln ähnelt:

Fall: Der in München wohnhafte und als Geschäftsführer der "Wirtschaftskanzlei Dr. G" bis Dezember 1998 tätige A führte von Oktober 1996 bis 20.02.1997 in seinem Schriftverkehr im Briefkopf vor seinem Namen die Bezeichnung "Dr. Div. H.C.", führte also nicht einmal die ausländische Bezeichnung "Honorary Doctor of Divinity" in der Originalfassung (vgl. dazu BVerwG NVWZ 88, 366; Bay0bLG NJW 78, 2348). Dem A war von der in Modesto/Kalifornien ansässigen, in den Vereinigten Staaten von Amerika als Kirche anerkannten "Universal-Life-Church" die Bezeichnung "Honorary Doctor of Divinity" verliehen worden. Es handelte sich nicht um einen akademischen Grad, sondern allenfalls um eine kirchliche Würde (BayObLGSt 72, 99).
Die obige Bezeichnung mag für den Hoheitsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika gelten und unterliegt kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts insoweit nicht einer Überprüfung durch deutsche Gerichte; ob A diese Bezeichnung jedoch auch im Inland führen darf, richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht (Bay0bLGSt 91, 35 [371).
Die von A gewählte Fassung "Dr. div. H.C.", die kein akademischer Grad ist (Bay0bLGSt 72, 99), ist einem akademischen Grad zum Verwechseln ähnlich (strafbar nach § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) 11 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch)) (Bayerisches Oberstes Landesgericht-, Beschluss v. 05.08.1999).

Siehe:
-http://www.advokat-online.de/RECHT_AKTUELL/Recht_Aktuell_2000/10___2000_Recht_Aktuell/10___2000_recht_aktuell.html


Ganz "helle Leuchten" führten von nun an ihre Würde unbefugt als Dr. of Div., eine ganz interessante Kombination von Hirngespinsten. Das macht die Sache zwar kein bisschen weniger strafbar, aber das ist schon eher scherzhaft aufzufassen, denn der arme Mensch, der seinen Titel so falsch führt, ist bei echten Studenten, Hochschulabsolventen, Hochschulpersonal, Unternehmern aller Art für alle Zeit gebrandmarkt.
Denn dass da etwas nicht stimmen kann, bemerkt auch ein Laie ziemlich schnell. Aber trotzdem bleibt die Verwechslungsgefahr wegen dem Dr. bestehen. Die Ähnlichkeit zu akademischen Graden wird man nicht einfach dadurch los, dass man hinter dem Dr. irgendetwas dahinter schreibt, denn der Dr.Titel (Doktorgrad) ist nach deutschem Recht ein akademischer Grad, der Dr. h.c. ist ein Ehrengrad einer deutschen Hochschule – diese Bezeichnungen sind geschützt. Echte Doktortitel (Doktorgrade) und Ehrendoktortitel (Ehrengrade) bekommt man nicht für wenig Euros oder Dollar von einer Pseudokirche in den USA.

Da ist schon etwas mehr Grips gefragt...

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Geändert von tropico (05.10.2007 um 16:55 Uhr).
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Versuch: Führung von gekauften kirchlichen Würden (Kirchendoktortiteln, klerischen Dr.Titeln) als anerkannter amerikanischer Doktorgrad

Es steht außer Frage, dass bei kirchlichen Würden (gekauften Kirchendoktortiteln) das Problem keinesfalls beseitigt ist, wenn die Würden fälschlicherweise wie folgt unbefugt geführt werden würden:
- M. Muster, DD, (Universal Life Church, USA)
- M. Muster, DD h. c., (Universal Life Church, USA)

Es liegt zwar keine Verwechslung mit deutschen akademischen Graden und Ehrentiteln mehr vor, wohl aber immer noch mit ausländischen Hochschulgraden.
Auch hier liegt immer noch ein Verstoß gegen § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) vor.
Das Argument, der DD. werde ja nicht an Hochschulen angeboten gilt nicht. (Außerdem gibt es seltene Fälle dieser Form an anerkannten Hochschulen). Die Führung in einer solchen oder ähnlichen Form stellt auch bei Phantasiebezeichnungen eine Verwechslungsgefahr dar.


Wenn überhaupt, dann müsste ausschließlich die Originalform mit Herkunftsbezeichnung direkt zum Titel geführt werden - und mit Herkunftsbezeichnung ist keinesfalls der Länderzusatz gemeint, wie immer wieder von Promotionsberatungen und Promotionsberatern falsch behauptet wird. Alles andere würde sowieso einen Verstoß gegen § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) darstellen.

Lassen Sie sich nicht verwirren, nur weil es Menschen gibt, die völlig dreist ihre wertlosen, nirgends anerkannten, billig gekauften Doktortitel (Dr.Titel) völlig falsch führen. "Wo kein Kläger, da kein Richter" ist hier der falsche Ansatz. Wenn Sie jahrelang in Tausenden Fällen Ihren gekauften Doktortitel (Dr. Titel) unbefugt führen (unbefugt auch bei Falschführung) und sich vielleicht durch diese unbefugte Titelführung oder Falschführung des Doktortitels (Dr.Titels) einen Vermögensvorteil verschaffen konnten, weil Sie durch die unerlaubte Titelführung oder Falschführung des Doktortitels (Dr.Titels) eine höhere Seriosität vermitteln konnten, fällt das Strafmaß schon entsprechend höher aus.
Die bisher genannten Varianten der Titelführung sind also mit einem frei erfundenen kirchlichen Doktortitel (sogenannte kirchliche Würde, klerische Ehrendoktortitel) so niemals legal führbar.

Wie bereits erwähnt, dürfen die Bezeichnungen der Universal Life Church (ULC, USA) nicht in der Form, wie sie vergleichsweise an Hochschulen vergeben werden, in Deutschland geführt werden. Und auch echte, ehrenhalber verliehene Doktorgrade (also keine Kauftitel von Pseudokirchen, die außerhalb der USA nirgends einen Kirchenstatus haben) dürfen in Deutschland nur dann geführt werden, wenn die anerkannte verleihende Hochschule auch einen entsprechenden staatlich anerkannten bzw. akkreditierten Studiengang in derselben Fachrichtung führt, der in Deutschland führbar ist.

Das lässt sich natürlich folgerichtig analog auf solcherlei Kirchentitel übertragen. Zwar ist die Universal Life Church (ULC, USA) eine anerkannte Kirche in den USA, die nach US-Recht auch die Autorisierung zur Vergabe kirchlicher Würden hat. Aber die frei erfundenen Doktortitel sind keinesfalls anerkannte kirchliche Würden. Die Vergabe erfolgt nur als Duldung, da die ULC einen Kirchenstatus ausschließlich in den USA hat und in den USA Hochschulbezeichnungen - im Gegensatz zu Deutschland - nicht geschützt sind.

Und beim Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gelten natürlich deutsche Gesetze und nicht irgendwelche Regelungen der USA. Üblicherweise verfügen anerkannte Kirchen über eigene Hochschuleinrichtungen, die gewöhnlich auch staatlich anerkannt sind, wenn die Kirche tatsächlich ausschließlich seriöse Ziele verfolgt und die Studiengänge vorgeschriebene Mindestkriterien erfüllen. Wenn diese ein anerkanntes Hochschulprogramm anbieten, so ist der zum Fachgebiet analoge zugehörige Ehrengrad selbstverständlich anerkannt und auch in Deutschland wie Ehrengrade von vergleichbaren Hochschulen führbar.

Wichtig: Auch die Bildungseinrichtungen der Kirchen unterliegen dem staatlich anerkannten Bildungssystem. Auch wenn in den USA keine Akkreditierungspflicht besteht und Kirchen in den USA einen besonderen Status haben, müssen deren akademische Grade und Titel sowie auch deren Ehrengrade ebenso wie Grade von "weltlichen" Hochschulen behandelt werden, um in Deutschland entsprechend geführt werden zu dürfen. Und die Doktortitel der Universal Life Church (ULC, USA) sind auch in den USA nicht anerkannt. Ebenso verfügt die Universal Life Church (ULC/USA) nicht über anerkannte akkreditierte Bildungsprogramme, wie manche dubiose "Promotionsberater" und andere Titelhändler der "Promotionsberatungen" behaupten. Das ist absurd und lässt sich sehr leicht durch das US Department bestätigen, dass die "Kurse" und "Abschlüsse" also "Doktortitel" nicht anerkannt sind und auch in den USA in fast allen Bundesstaaten nicht verwendet werden dürfen.
Aber die deutschen Trittbrettfahrer glauben sowas ja erst, wenn sie wimmernd im Knast sitzen.

Da die Universal Life Church (ULC,USA) auch keinerlei akkreditierte Hochschulstudiengänge hat, kann sie folglich auch keine anerkannten Ehrendoktortitel vergeben.
Kirchenstatus hin- oder her – die Grade dürfen nicht so geführt werden, wie es die KMK-Beschlüsse und Landeshochschulgesetze für akademische Grade vorschreiben.

Wie dürfen dann kirchliche Würden geführt werden? Wenn überhaupt, dann müsste aber ganz klar erkennbar sein, dass es sich um sowas wie eine kirchliche Würde handelt, und es dürfte keinerlei Verwechslungsgefahr bestehen. Daraus ergibt sich, dass die Titelführung des Kirchenehrendoktortitels selbst sich ebenfalls stark von Ehrengraden unterscheiden muss.

Somit kann folglich eine Titelführung
"M. Muster, DD h. c. (Universal Life Church, ULC/USA)"
nicht erlaubt sein, da eine solche Titelführung bei Ehrengraden von ausländischen Hochschulen z. B. der USA, die nicht in der Carnegieliste verzeichnet sind, erfolgen soll. Es müsste also, wenn überhaupt, eine wesentlich stärkere Abwandlung stattfinden. Auch wenn der DD. üblicherweise bis auf wenige Ausnahmen an anerkannten Hochschulen nicht verliehen wird und die Zusatzbezeichnung den Begriff "Church" beinhaltet, besteht in der Allgemeinheit dennoch Verwechslungsgefahr.

Würde sich der Titelträger wie folgt bezeichnen:
- "M. Muster, kirchlicher Würdenträger des Ehrengrades des "Honorary Doctor of Divinity" der Universal Life Church, USA"

wäre zwar eine ausreichende Differenzierung von Ehrengraden anerkannter Hochschulen gegeben, sodass der Vorwurf einer Verwechslungsgefahr bei erlaubter Führbarkeit nicht mehr gegeben wäre. Hier würde zwar auch deutlich darauf verwiesen, dass es sich um eine kirchliche Würde eines Ehrengrades handelt. Wenn überhaupt, dann müsste die verleihende Stelle konkret benannt werden, also in diesem Beispiel keine Kurzbezeichnung wie "ULC".

Folgende Führung wäre bei erlaubter Führbarkeit nicht zulässig, auch wenn darauf verwiesen würde, dass es sich um eine kirchliche Würde handelt:
"M. Muster, kirchlicher Würdenträger des "Doctor of Divinity", USA" - so wird es völlig dubios und falsch von einem Titelhändler und Verfasser diverser dubioser "Insiderreporte" empfohlen.
Es müsste jawohl, wenn überhaupt, zwingend die verleihende Stelle voll genannt werden, das dürfte bis hierher doch jetzt jeder verstanden haben.

Problematik bei dem zuvor geschilderten Versuch: Das Wort Doctor taucht immernoch auf!
Und laut den Hochschulgesetzen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland ist der Doktorgrad ein akademischer Grad und als solcher geschützt - auch in englischer und anderer ausländischen Form.
Daher ist auch bei umfassenden Wortgeflechten um den Doktortitel herum eine Führbarkeit des Kirchendoktortitels in jeder Form strafbar!

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