Eintrag des Doktorgrades in den Personalausweis
Man liest immer wieder in den weiten des Internets, dass Menschen unbedingt mit aller Gewalt die zwei begehrten Buchstaben „Dr.“ in den Personalausweis eingetragen haben wollen. Es scheinen aber besonders diejenigen Menschen Gerüchte in die Welt zu setzen, die selbst keinen anerkannten Doktorgrad durch ordentliches Studium und Prüfung erlangt haben; meistens sind es also Titelkäufer.
Besonders fatal ist die völlig falsche Ansicht, dass wenn die beiden Buchstaben in dem Personalausweis stehen, der Dr. dann auch geführt werden darf. Eine Sache ist es, wenn diese Menschen es nicht begreifen wollen, dass das nicht stimmt, und damit selbst auf die Nase fallen. Eine weitaus schlimmere Sache ist es, wenn andere durch diese zur unerlaubten Titelführung angestiftet werden (Strafbarkeit des Anstifters: § 26
StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) zu
§ 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch)), sondern für ihre unqualifizierten „Beratungen“ auch noch Geld verlangen.
Die Argumentation, dass wenn der Dr. im Personalausweis steht, er doch zwangsläufig geführt werden dürfe, da dieser ja an den verschiedensten Stellen vorgelegt werde, ist unsinnig. In der Tat ist es richtig, dass der Dr. dadurch geführt wird – jedoch unbefugt, wenn der Inhaber des Ausweises gemäß der Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen, also dem
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000), nicht befugt ist, den Dr. zu führen. Tatsächlich macht sich der Ausweisinhaber dann bei Vorlegen des Ausweises gem.
§ 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar, da die bloße Eintragung in Ausweise die einschlägigen Gesetze keinesfalls außer Kraft setzt. Außerdem obliegt es nicht dem eintragenden Beamten, ob der Grad als anerkannt betrachtet werden kann oder nicht. Das liegt nicht in seinem Ermessens- und Zuständigkeitsbereich. Man achte also besonders auf die Haltlosigkeit solcher Aussagen, die von den selbsternannten „Insidern“ ohne jedweden Beleg in das Hirn des wissensdurstigen Opfers eingepflanzt werden.
Den
KMK-Beschluss vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) gibt es hingegen wirklich. Jeder kann ihn nachlesen:
Zitat:
1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. translitiert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.
2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt.
3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 geltend entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Ziffern 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor.
5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
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Dieser Beschluss ist inzwischen in die Hochschulgesetze der Länder integriert worden, das kann auch jeder nachlesen. Das der Dr. im Personalausweis nicht zur Führbarkeit berechtigt, kann auch jeder bei den Wissenschaftsministerien bzw. der ZAB – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – erfragen. Das sind Fakten, Beweise und Gesetze. Was irgendwelche unbekannten Menschen anderweitig verbreiten, sind reine Gerüchte und Wunschdenken – manchmal auch ein Rechtfertigungsmechanismus für den eigenen Kauf wertloser Erzeugnisse.
Nun wollen aber manche Menschen – auch welche mit einem echten und anerkannten Doktorgrad – diesen Grad unbedingt in den Personalausweis eingetragen haben, aus welchen Gründen auch immer. Diesbezüglich hat es schon einige Klagen gegeben. Den Ansatz für das Recht auf Eintragung entnehmen die Kläger aus dem gültigen Personalausweisgesetz, konkret aus § 1 Abs. 2
PersAuswG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise):
Zitat:
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
1. Familienname und ggf. Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensname/Künstlername,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Größe,
7. Farbe der Augen
8. gegenwärtige Anschrift,
9. Staatsangehörigkeit.
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Es gibt hier allerdings sozusagen „Pflicht-Einträge“ und „Kann-Einträge“. Die Eintragung des Doktorgrades ist ein „Kann-Eintrag“. Das bedeutet, dass er auch bei Vorliegen eines echten Doktorgrades von der Passstelle nicht eingetragen werden muss. Übrigens sollen auch nur Doktorgrade eingetragen werden, die als „Dr.“ ohne Herkunftszusatz führbar sind. Dies wäre also z. B. gegeben bei EU-Doktorgraden mit Ausnahme des „PhDr.“ und bei Doktorgraden aus Ländern, mit denen Deutschland besondere Abkommen getroffen hat, die eine Führung des Doktorgrades als „Dr.“ ohne Herkunftszusatz ermöglichen, z. B. anerkannte Doktorgrade aus der Schweiz.
Wie bereits erwähnt, hat es mit der Eintragung von Doktorgraden schon einige Rechtsstreitigkeiten gegeben, auch bezüglich der Eintragung von Doktorgrade in andere Dokumente, wie z. B ein Eintrag des Dr. in die Geburtsurkunde des Kindes. Diese Problematik ist also keinesfalls neu.
Entscheidend, ob eine Klage auf Eintragung in den Personalausweis erfolgsversprechend ist, ist die Klärung, ob der Doktorgrad ein Namenbestandteil ist.
Der Doktor ist kein Namensbestandteil und auch zur Identifizierung der Person nicht erforderlich.
Siehe BGH 1962 Bd. 38, S. 380 bis 385, Nr 54