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Eintrag des Doktorgrades in den Bundespersonalausweis, BPA, Reisepassin Staatsangehörigkeiten, Pässe & Titel; Eintrag des Doktorgrades in den Personalausweis Man liest immer wieder in den weiten des Internets, dass Menschen unbedingt mit aller ... |
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Eintrag des Doktorgrades in den Personalausweis Man liest immer wieder in den weiten des Internets, dass Menschen unbedingt mit aller Gewalt die zwei begehrten Buchstaben „Dr.“ in den Personalausweis eingetragen haben wollen. Es scheinen aber besonders diejenigen Menschen Gerüchte in die Welt zu setzen, die selbst keinen anerkannten Doktorgrad durch ordentliches Studium und Prüfung erlangt haben; meistens sind es also Titelkäufer. Besonders fatal ist die völlig falsche Ansicht, dass wenn die beiden Buchstaben in dem Personalausweis stehen, der Dr. dann auch geführt werden darf. Eine Sache ist es, wenn diese Menschen es nicht begreifen wollen, dass das nicht stimmt, und damit selbst auf die Nase fallen. Eine weitaus schlimmere Sache ist es, wenn andere durch diese zur unerlaubten Titelführung angestiftet werden (Strafbarkeit des Anstifters: § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) zu § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch)), sondern für ihre unqualifizierten „Beratungen“ auch noch Geld verlangen. Die Argumentation, dass wenn der Dr. im Personalausweis steht, er doch zwangsläufig geführt werden dürfe, da dieser ja an den verschiedensten Stellen vorgelegt werde, ist unsinnig. In der Tat ist es richtig, dass der Dr. dadurch geführt wird – jedoch unbefugt, wenn der Inhaber des Ausweises gemäß der Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen, also dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000), nicht befugt ist, den Dr. zu führen. Tatsächlich macht sich der Ausweisinhaber dann bei Vorlegen des Ausweises gem. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar, da die bloße Eintragung in Ausweise die einschlägigen Gesetze keinesfalls außer Kraft setzt. Außerdem obliegt es nicht dem eintragenden Beamten, ob der Grad als anerkannt betrachtet werden kann oder nicht. Das liegt nicht in seinem Ermessens- und Zuständigkeitsbereich. Man achte also besonders auf die Haltlosigkeit solcher Aussagen, die von den selbsternannten „Insidern“ ohne jedweden Beleg in das Hirn des wissensdurstigen Opfers eingepflanzt werden. Den KMK-Beschluss vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) gibt es hingegen wirklich. Jeder kann ihn nachlesen: Zitat:
Nun wollen aber manche Menschen – auch welche mit einem echten und anerkannten Doktorgrad – diesen Grad unbedingt in den Personalausweis eingetragen haben, aus welchen Gründen auch immer. Diesbezüglich hat es schon einige Klagen gegeben. Den Ansatz für das Recht auf Eintragung entnehmen die Kläger aus dem gültigen Personalausweisgesetz, konkret aus § 1 Abs. 2 PersAuswG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise): Zitat:
Wie bereits erwähnt, hat es mit der Eintragung von Doktorgraden schon einige Rechtsstreitigkeiten gegeben, auch bezüglich der Eintragung von Doktorgrade in andere Dokumente, wie z. B ein Eintrag des Dr. in die Geburtsurkunde des Kindes. Diese Problematik ist also keinesfalls neu. Entscheidend, ob eine Klage auf Eintragung in den Personalausweis erfolgsversprechend ist, ist die Klärung, ob der Doktorgrad ein Namenbestandteil ist. Der Doktor ist kein Namensbestandteil und auch zur Identifizierung der Person nicht erforderlich. Siehe BGH 1962 Bd. 38, S. 380 bis 385, Nr 54 Geändert von Gast (23.07.2006 um 18:19 Uhr) |
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