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Professortitel
Oft wird von fachlich nicht sehr involvierten Titelhändlern und anderen Vermittlern behauptet, dass Professorenbezeichnungen Tätigkeitsbezeichnungen sind und daher angeblich die Kultusministerbeschlüsse keine Wirkung haben. Das ist natürlich völlig falsch. Siehe KMK-Beschluss vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000): Zitat:
Entscheidend ist in erster Linie, dass die Bezeichnung „Professor“ und analoge ausländische Bezeichnungen in Deutschland geschützt sind. Davon abgesehen trifft auch der § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) eine eindeutige Definition über die Strafbarkeit von unbefugter Führung von Amts- oder Dienstbezeichnungen und Bezeichnungen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind. Es ist also nicht schwer festzustellen, ob die Aussagen der Titelhändler tatsächlich der Wahrheit entsprechen oder nicht. Richtig ist jedoch, dass der ordentliche Professor eine dauernde Tätigkeit in Lehre oder Forschung an einer anerkannten Hochschule voraussetzt, um überhaupt in Deutschland geführt werden zu dürfen. Es reicht also nicht aus, sich an einer korrupten Hochschule evtl. direkt gegen Geldzahlung oder durch Beziehungen zu „habilitieren“, um die Bezeichnung dann dauerhaft führen zu dürfen. Im Gegenteil: - gekaufte Professorbezeichnungen dürfen nicht geführt werden, - die Professorbezeichnung darf nur geführt werden, wenn aktuell nachweislich Tätigkeit für eine anerkannte Hochschule geleistet wird. Das belegen zahlreiche Rechtsprechungen. Wenn sich der Verdacht eines Titelkaufs bzw. einer unrechtmäßigen Titelführung erhärtet, wird die Titelführung in der Regel untersagt und der unrechtmäßige Titelträger strafrechtlich verfolgt. Das ist eben der Nachteil bei einer gekauften Professur. Man hat eigentlich keinerlei Mittel, um das Gegenteil zu beweisen. Ein ausländischer Professortitel darf unter Umständen nicht abgekürzt werden. So ist es z. B. jemandem mit einem Professortitel „Professzor“ nicht gestattet, diesen einfach als „Prof.“ abzukürzen. Auch hier muss natürlich die verliehene Form mit Herkunftsbezeichnung geführt werden, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Dasselbe gilt für Ehrenprofessuren, die erkennbar als Ehrentitel geführt werden müssen. Dass es sich bei einer Verleihung gegen Geldleistung um eine unbefugte Vergabe der Professor-Bezeichnung handelt, ergibt sich aus den Hochschulgesetzen der Heimatländer der anerkannten Hochschulen. Bei Ehrungen durch Staatsoberhäupter und anderen staatlichen bzw. öffentlichen Organen greift in der Regel das Ordensgesetz. Das hat zur Folge, dass die Führung des Titels in Deutschland einer Genehmigung des Bundespräsidenten bzw. Bundespräsidialamtes bedarf, in der auch festgelegt wird, in welcher Form der Titel zu führen ist. Ein Eintrag von Professortiteln jeglicher Art in den Personalausweis ist nicht möglich, siehe § 1 Abs. 2 PersAuswG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise): Zitat:
Geändert von Gast (23.07.2006 um 17:15 Uhr). |
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