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Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung Rechtliche Fragen zur Führbarkeit und Eintragung in Personalausweise, Reisepässe und andere Dokumente; Möglichkeiten und Preise, mögliche Rechtsfolgen und Strafbarkeiten bei gekauften Doktortiteln, Professortiteln, Diplomen, Zeugnissen und Berufszertifikaten, der Inanspruchnahme von unerlaubten Handlungen durch Promotionsberater und Promotionsberatungen, Ghostwriting, Titelhändler, Titelmühlen, nicht anerkannten Offshorehochschulen, Offshorekirchen und anderen offshore arbeitenden Titelverkäufern, die strafbare Handlungen begehen. Hier finden Sie umfassende Infos zu Kauftiteln, zum Titelkauf, zu Praktiken dubioser Promotionsberatungen, Ghostwriter. Ratschläge zu legalen Methoden. Brisant! Aktuelle Diskussion: Professortitel, Doktortitel und Diplome der EurAka
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Alt 06.04.2006, 21:23
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Standard Professortitel, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen kaufen und führen

Professortitel

Oft wird von fachlich nicht sehr involvierten Titelhändlern und anderen Vermittlern behauptet, dass Professorenbezeichnungen Tätigkeitsbezeichnungen sind und daher angeblich die Kultusministerbeschlüsse keine Wirkung haben. Das ist natürlich völlig falsch.
Siehe KMK-Beschluss vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000):
Zitat:
2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur
Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach
Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form
unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung
sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden
Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt.

3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und
Hochschultätigkeitsbezeichnungen
.
Es gibt eigentlich nichts missverständliches an diesem Beschluss und auch keine Auslegungsmöglichkeiten. Der KMK-Beschluss vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) deckt Hochschulgrade, Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen ab. Es gibt hier keine Ausweichmöglichkeiten.

Entscheidend ist in erster Linie, dass die Bezeichnung „Professor“ und analoge ausländische Bezeichnungen in Deutschland geschützt sind. Davon abgesehen trifft auch der § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) eine eindeutige Definition über die Strafbarkeit von unbefugter Führung von Amts- oder Dienstbezeichnungen und Bezeichnungen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind.
Es ist also nicht schwer festzustellen, ob die Aussagen der Titelhändler tatsächlich der Wahrheit entsprechen oder nicht.

Richtig ist jedoch, dass der ordentliche Professor eine dauernde Tätigkeit in Lehre oder Forschung an einer anerkannten Hochschule voraussetzt, um überhaupt in Deutschland geführt werden zu dürfen. Es reicht also nicht aus, sich an einer korrupten Hochschule evtl. direkt gegen Geldzahlung oder durch Beziehungen zu „habilitieren“, um die Bezeichnung dann dauerhaft führen zu dürfen.
Im Gegenteil:
- gekaufte Professorbezeichnungen dürfen nicht geführt werden,
- die Professorbezeichnung darf nur geführt werden, wenn aktuell nachweislich Tätigkeit für eine anerkannte Hochschule geleistet wird.
Das belegen zahlreiche Rechtsprechungen. Wenn sich der Verdacht eines Titelkaufs bzw. einer unrechtmäßigen Titelführung erhärtet, wird die Titelführung in der Regel untersagt und der unrechtmäßige Titelträger strafrechtlich verfolgt. Das ist eben der Nachteil bei einer gekauften Professur. Man hat eigentlich keinerlei Mittel, um das Gegenteil zu beweisen.

Ein ausländischer Professortitel darf unter Umständen nicht abgekürzt werden. So ist es z. B. jemandem mit einem Professortitel „Professzor“ nicht gestattet, diesen einfach als „Prof.“ abzukürzen. Auch hier muss natürlich die verliehene Form mit Herkunftsbezeichnung geführt werden, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Dasselbe gilt für Ehrenprofessuren, die erkennbar als Ehrentitel geführt werden müssen.

Dass es sich bei einer Verleihung gegen Geldleistung um eine unbefugte Vergabe der Professor-Bezeichnung handelt, ergibt sich aus den Hochschulgesetzen der Heimatländer der anerkannten Hochschulen.


Bei Ehrungen durch Staatsoberhäupter und anderen staatlichen bzw. öffentlichen Organen greift in der Regel das Ordensgesetz. Das hat zur Folge, dass die Führung des Titels in Deutschland einer Genehmigung des Bundespräsidenten bzw. Bundespräsidialamtes bedarf, in der auch festgelegt wird, in welcher Form der Titel zu führen ist.


Ein Eintrag von Professortiteln jeglicher Art in den Personalausweis ist nicht möglich, siehe § 1 Abs. 2 PersAuswG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise):
Zitat:
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
Familienname und ggf. Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensname/Künstlername,
Tag und Ort der Geburt,
Größe,
Farbe der Augen
gegenwärtige Anschrift,
Staatsangehörigkeit.
Eine solche Eintragung ist laut Gesetz nicht vorgesehen.

Geändert von Gast (23.07.2006 um 17:15 Uhr).
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