BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere
 

Zurück   BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere > Staatsangehörigkeiten, Pässe & Titel > Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung
Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren Tags

Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung Rechtliche Fragen zur Führbarkeit und Eintragung in Personalausweise, Reisepässe und andere Dokumente; Möglichkeiten und Preise, mögliche Rechtsfolgen und Strafbarkeiten bei gekauften Doktortiteln, Professortiteln, Diplomen, Zeugnissen und Berufszertifikaten, der Inanspruchnahme von unerlaubten Handlungen durch Promotionsberater und Promotionsberatungen, Ghostwriting, Titelhändler, Titelmühlen, nicht anerkannten Offshorehochschulen, Offshorekirchen und anderen offshore arbeitenden Titelverkäufern, die strafbare Handlungen begehen. Hier finden Sie umfassende Infos zu Kauftiteln, zum Titelkauf, zu Praktiken dubioser Promotionsberatungen, Ghostwriter. Ratschläge zu legalen Methoden. Brisant! Aktuelle Diskussion: Professortitel, Doktortitel und Diplome der EurAka
Tags: Doktor, Doktortitel, Ehrendoktortitel, kirchliche Doktortitel, Doktor honoris causa, Dr Titel, Dr Titel kaufen, Dr. h.c., Titelführung, Titelführung Doktortitel, Doktortitel Passeintrag, Professortitel, Professortitel kaufen, Ehrenprofessortitel, Professor honoris causa, Prof Titel, Prof Titel kaufen, Prof. h.c., Diplom kaufen, Abschlusszeugnis kaufen, Abiturzeugnis, Meisterbrief kaufen, Gesellenbrief kaufen, Berufsbezeichnungen, Berufszertifikate, Ghostwriting

Tags: , , , , , , , , , , , , , , ,

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1 (permalink)  
Alt 06.04.2006, 21:47
Gast Gast ist offline
Ehemaliger Benutzer
 
Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Cuenca
Beiträge: 3.019
Standard Titelhandel; Führung von Doktorgraden, Führbarkeit ausländischer akademischer Grade

Titelhandel: Führung von akademischen Graden und Titeln

Doktortitel

Bezüglich der Führbarkeit ausländischer Doktortitel gibt es leider sehr viele Unkundige, die sich mit ihrem selbst bezeichneten „Fachwissen“ als unbelehrbare, uneinsichtige Poster in diversen Foren vertreten sind oder auch „Verfasser“ von mehr als fragwürdigen „Reporten“ mit reißerischen Namen ähnlich wie „– und es geht doch!“ sind, die ehrliche Interessenten verwirren wollen. Dubiose Reporte dieser Art gibt es natürlich auch analog zu Professortiteln. Diese Verbreiter von solchen selbsternannten „Insiderreports“ sind auf ihrem eigenen Gebiet offensichtlich nicht selten absolute Anfänger, was man aber auch sehr schnell erkennt. Es werden solche falschen Behauptungen aber auch vorsätzlich aufgestellt, um sich durch einen sittenwidrigen Vertragsabschluss, der ohne diese Falschangaben nicht stattgefunden hätte, einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Titelverkäufer machen sich mit solchen unwahren Behauptungen gem. § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) des Betruges und gem. § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) der Anstiftung zu § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar.
Zitat:
§ 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Auch bei Abkommen mit verschiedenen Ländern reicht es entgegen der haltlosen Behauptungen dubioser Titelverkäufer und deren Jünger nicht aus, dass eine ausländische Hochschule als Hochschule registriert ist, eine Hochschullizenz hat und zur Gradvergabe berechtigt ist, um diese dann in Deutschland führen zu können. Diese Behauptung ist völlig falsch! Das belegen zahlreiche Gerichtsurteile und die einschlägigen Vorschriften.

Der inzwischen in die Hochschulgesetze der Länder integrierte Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) bezüglich der Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen macht dies deutlich:
Zitat:
1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen
wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. ...
Die Hochschule muss also vom Wissenschaftsministerium oder dessen anerkannten Akkreditierungseinrichtungen voll anerkannt sein, es muss ein ordentliches Studium stattgefunden haben, ebenso eine ordnungsgemäße Prüfung.

Eine „alternative Titelführung“ gibt es nicht. Wird der Titel geführt, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen zur Führbarkeit nicht allesamt vorliegen, macht sich der Titelinhaber ganz klar gem. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar. Auch eine individuell abgewandelte Form ändert nichts daran. Akademische Grade und Titel kann man auch nicht nur „ein bisschen führen“. Der Straftatbestand dazu ist eindeutig und strafrechtlich klar formuliert.
Zitat:
StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische ... akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wird ein akademischer Grad oder Titel auch dann geführt, wenn er bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht korrekt geführt wird. Oft nehmen Titelhändler und sonstige Vermittler es auch mit anderen rechtlichen Gegebenheiten nicht so genau, sodass man solchen besser kein Geld anvertrauen sollte, um Informationen oder Titel zu bekommen.

Es gibt ziemlich viele Titelhändler, die in ihren bunten Broschüren behaupten, dass die verleihende Institution anerkannt sei, jedoch in Wirklichkeit bloß eine Hochschullizenz hat. Subjektiv mag das für den Titelhändler „so etwas wie anerkannt“ bedeuten – das deutsche Recht versteht jedoch was ganz anderes darunter. Und nur das Gesetz ist entscheidend. Man kann es nicht oft genug sagen: Auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Eine Titelführung findet auch schon bereits hier statt:
- Dr. als Pseudonym
- Telefonbucheintrag,
- Türklingel,
- Kontoführung,
- erschlichener Dr. im Personalausweis.

Wichtig: Es kommen immer wieder Behauptungen von Titelverkäufern und Titelkäufern auf, dass der „Dr.“ geführt werden darf, wenn dieser in den Personalausweis eingetragen wurde. Das stimmt auf gar keinen Fall! Das ist reines Wunschdenken. Die zuvor erwähnten Voraussetzungen sind selbstverständlich weiterhin einzuhalten.
Zwar ist sowohl der Versuch, einen Eintrag in den Bundespersonalausweis zu bekommen als auch der Eintrag selbst natürlich nicht strafbar. Aber sobald Sie dieses Dokument irgendjemandem vorlegen, findet schon eine Titelführung statt, und zwar eine unbefugte, wenn nicht alle Voraussetzungen vorliegen, um den Dr. in Deutschland führen zu dürfen. Wer einen solchen Eintrag (erschlichen) im Personalausweis stehen hat, sollte also besser vorsorglich sehr dezent und zurückhaltend damit umgehen.

Ehrenhalber verliehene Doktorgrade dürfen in Deutschland nur dann geführt werden, wenn die anerkannte Hochschule auch einen entsprechenden staatlich anerkannten bzw. akkreditierten Studiengang in derselben Fachrichtung führt, der in Deutschland führbar ist. Es nützt für die Führbarkeit in Deutschland also nichts, wenn eine anerkannte Hochschule einen DBA h. c. verleiht, obwohl sie über keinen anerkannten bzw. voll akkreditierten DBA-Studiengang verfügt. In diesen Fällen darf der Ehrengrad in Deutschland nicht geführt werden. Das wissen offensichtlich einige Titelhändler nicht. Nähere Auskünfte erteilt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Wie erwähnt greift § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) auch bei falscher Titelführung. Die Begründung, dass ein Hinzufügen des „h. c.“ rechtfertige, dass z. B. der verliehene Doctor of Philosophy von einer Hochschule außerhalb der EU, die keinem besonderen Abkommen unterliegt, als Dr. h. c. geführt werden darf, weil so angeblich sichergestellt sei, dass eine Verwechslungsgefahr mit ordentlich durch Studium erlangten akademischen Graden nicht bestünde, ist völlig falsch. Zwar kann dadurch tatsächlich eine Verwechslungsgefahr mit erstudierten Graden verringert werden, jedoch wird so eine neue Verwechslungsgefahr mit deutschen Ehrendoktorgraden geschaffen.
Wenn überhaupt, dann muss ausschließlich die Originalform mit Herkunftsbezeichnung unter Nennung der konkreten verleihenden Stelle direkt zum Titel geführt werden. Alles andere stellt einen Verstoß gegen § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) dar!

Es muss die volle Herkunftsbezeichnung angegeben werden, also anstatt z. B. PhD. h. c. (PU), auf welche Weise es einige unkundige Titelkäufer unbefugt führen, die die (in Wirklichkeit nicht anerkannte) Titelmühle nicht nennen möchten, um sich nicht zu blamieren – PhD. (Princeton University, USA). Anmerkung: Die Princeton University ist eine voll anerkannte Elite-Hochschule in den USA und natürlich keine Titelmühle!

Als es das individuelle Anerkennungsverfahren noch gab, wurden die Abschlüsse auch nach inhaltlichen Kriterien überprüft. Das hatte zur Folge, dass ein PhD. aus Bolivien durchaus als Dr. phil. (BOL) genehmigt wurde, obwohl der Abschluss PhD. mit einem Dr. phil. formell nicht viel gemein hat. Dass dem so ist wird an der heutigen Anerkennungspraxis deutlich. Heute kommt durch die Allgemeingenehmigung zwar z. B. innerhalb der EU in Betracht, den „PhD.“ als „Dr.“ ohne Herkunftszusatz zu führen, nicht jedoch als „Dr. phil.“. Das liegt daran, dass eine inhaltliche Überprüfung gemäß der Allgemeingenehmigung nicht mehr erforderlich bzw. nicht mehr vorgesehen ist. Das wiederum hat allerdings den Vorteil, dass früher versagte bzw. nicht erteilte Genehmigung aufgrund inhaltlicher Mängel eines durch ordentliches Studium erlangten akademischen Grades eines anerkannten bzw. akkreditierten Studienganges einer staatlich anerkannten oder staatlichen Hochschule nun aufgrund der Allgemeingenehmigung geführt werden darf. Es gilt die Wahl der vorteilhafteren Genehmigung.

Es gibt besondere Regelungen, die für anerkannte Abschlüsse bestimmter Länder gelten. So dürfen z. B. Doktorgrade aus den USA (Carnegieliste), Kanada, Australien, Russland und Israel als „Dr.“ mit Herkunftsbezeichnung geführt werden.
Doktorgrade anderer Herkunft, die durch keinen zusätzlichen begünstigenden Abkommen unterliegen, dürfen nur in der im Herkunftsland vergebenen Originalform geführt werden bzw. deren übliche Abkürzung.
Die übliche Abkürzung für einen „Doctor of Philosophy“ z. B. aus den USA ist ausschließlich PhD. und nicht „Dr.“, auch wenn diese Titelträger im Schriftverkehr manchmal aus Höflichkeit mit „Dr. ...“ bezeichnet werden. Das gilt ebenso für Ehrengrade. Dieses Faktum scheinen manche Titelvermittler einfach nicht verstehen zu wollen, wodurch sie sich selbst gem. gemäß § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Anstiftung zu § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar machen.
Sogenannte Berufsdoktorate dürfen in Deutschland nicht geführt werden.

Geändert von Gast (23.07.2006 um 17:09 Uhr).
Mit Zitat antworten
  #2 (permalink)  
Alt 06.04.2006, 21:50
Gast Gast ist offline
Ehemaliger Benutzer
 
Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Cuenca
Beiträge: 3.019
Standard

Besondere Regelungen sind in dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001) geregelt:
Zitat:
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziff. 1 - 3 des o. a. Beschlusses getroffenen Regelungen:

1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

3. Inhaber von folgenden Doktorgraden
3.1 Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
3.2 Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
3.3 Kanada: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“
3.4 Russland: kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk
3.5 Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“ von
Universitäten der sog. Carnegie-Liste
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung
die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.

Titelhändler behaupten gern, dass Ehrendoktortitel in den Personalausweis eingetragen werden können. Das ist absoluter Unfug.
Siehe § 1 PersAuswG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise) Absatz 2:
Zitat:
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
Familienname und ggf. Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensname/Künstlername,
Tag und Ort der Geburt,
Größe,
Farbe der Augen
gegenwärtige Anschrift,
Staatsangehörigkeit.
Nur Doktorgrade können ausschließlich eingetragen werden. Ehrendoktortitel fallen nicht unter diese Kategorie. Er Doktorgrad ist ein akademischer Grad, ein Dr. h.c. nicht.
Falls jemandem aufgrund evtl. Unwissenheit des Sachbearbeiters tatsächlich ein Eintrag eines Dr. h.c. in den BPA als Dr. gelungen sein sollte, hat er eben einfach „Glück“ gehabt. Nach dem einschlägigen Gesetz ist das nicht möglich.

Geändert von Gast (23.07.2006 um 17:12 Uhr).
Mit Zitat antworten
  #3 (permalink)  
Alt 19.08.2006, 15:54
Gast Gast ist offline
Ehemaliger Benutzer
 
Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Cuenca
Beiträge: 3.019
Standard Mischung von Führungsvarianten

Zur Ergänzung:
Bei der Grad- und Titelführung kann die jeweils günstigere Variante gewählt werden. D. h. wer einen PhD. in beispielsweise Bulgarien erlangt hat, diesen aber lieber in der Form "Dr." führen möchte, kann dies in der vom zuständigen Wissenschaftsministerium genehmigten Form tun (mit Zusatzbezeichnung). Beispiel: Dr. phil. (BUL).
Nun ist es ja so, dass Bulgarien bald zur EU gehören wird. Für die Titelführung bedeutet das, dass auf die Herkunftsbezeichnung verzichtet werden kann.
Wer jetzt unbedingt die Fachbezeichnung führen möchte, dem bleibt aber nach wie vor nur die Wahl zwischen "PhD." und "Dr. phil. (BOL)". Ein Dr. phil. ist hier nicht zulässig.
Es darf zwar die günstigere Führungsvariante gewählt werden; die Varianten dürfen aber nicht gemischt werden!
__________________
BPB Forum/BPB Home/BPB.Org/BPBDirectory/BPB.Biz/BPB.Info/BPB.Net/Tags/Archive

Staatsangehörigkeiten, Pässe & Titel:
Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise, Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung, Adelstitel, Feudaltitel, Ritterorden, Familienwappen, Geistliche Ordensgemeinschaften, Dubiose Promotionsberatungen, Titelvermittlung, Ghostwriter, Prof.-Titel und Doktortitel kaufen, Gesetze, Urteile und Beschlüsse zur Titelführung, zu Pässen, Ausweisen und Passeinträgen

Hochschulen, Studium, Studiengänge, akademische Weiterbildungen & akademische Berufe:
Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften, Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen in Deutschland, Hochschulliste, Promotionsforum, legale Promotionsberatung, promovieren, anerkannte Promotionen und Habilitationen, Studium, Studiengänge in Deutschland, Österreich, Schweiz, Präsenz-, Online- und Fernstudium, Auslandsstudium aller Art, studieren im Ausland, Praktika, Hilfen, Wissenswertes, Accreditation matters, Recognition of foreign Universities, Credential Evaluation Services, Tipps und allgemeine Diskussionen zur Hochschulbildung und akademischen Berufen

Berufliche Aus- und Weiterbildungen, Fortbildungsprüfungen, Berufe (auch international):
Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften, Ingenieur-, Techniker- und Meisterkurse und -Abschlüsse, auch international, Abschlüsse, Kurse und Adressen der Kammern, IHK, HWK, LWK, IngK, ArchK, Sonstige staatliche Prüfungen, anerkannte Abschlüsse und Zusatzqualifizierungen, Tipps zur beruflichen Bildung & freie Diskussionen zu Berufen und beruflichen Weiterbildungen, Fernkurse und Onlinekurse mit ZFU-Zulassung und reine Selbststudienkurse, Seminare, Schulungen, Workshops, Coaching & Supervision


Tags: Diplomat, Diplomat werden, Diplomatenpässe, Diplomatenausweis, Diplomatenausbildung, Diplomatenstatus, Diplomatische Immunität, Camouflage-Pass, Reisepass, Reisepässe, Personalausweis, Personalausweise, Namensänderung, Künstlername, neue Identität, Visum, Elektronischer Dienstausweis, Führerscheine
Tags: Doktor, Doktortitel, Ehrendoktortitel, kirchliche Doktortitel, Doktor honoris causa, Dr Titel, Dr Titel kaufen, Dr. h.c., Titelführung, Titelführung Doktortitel, Doktortitel Passeintrag, Professortitel, Professortitel kaufen, Ehrenprofessortitel, Professor honoris causa, Prof Titel, Prof Titel kaufen, Prof. h.c., Diplom kaufen, Abschlusszeugnis kaufen, Abiturzeugnis, Meisterbrief kaufen, Gesellenbrief kaufen, Berufsbezeichnungen, Berufszertifikate, Ghostwriting
Tags: Adelsnamen, Adelsprädikate, Adelstitel, Adelstitel Adoption, Adelstitel Heirat, Adelstitel kaufen, Feudaltitel, Feudaltitel kaufen, Familienwappen, Ritterorden, Ordensritter
Mit Zitat antworten
Antwort


Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

vB Code ist An.
Smileys sind An.
[IMG] Code ist An.
HTML-Code ist Aus.
Trackbacks are An
Pingbacks are An
Refbacks are An



Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 02:05 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.6.8 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2008, Jelsoft Enterprises Ltd.
SEO by vBSEO 3.0.0