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Titelhandel: Führung von akademischen Graden und Titeln
Doktortitel Bezüglich der Führbarkeit ausländischer Doktortitel gibt es leider sehr viele Unkundige, die sich mit ihrem selbst bezeichneten „Fachwissen“ als unbelehrbare, uneinsichtige Poster in diversen Foren vertreten sind oder auch „Verfasser“ von mehr als fragwürdigen „Reporten“ mit reißerischen Namen ähnlich wie „– und es geht doch!“ sind, die ehrliche Interessenten verwirren wollen. Dubiose Reporte dieser Art gibt es natürlich auch analog zu Professortiteln. Diese Verbreiter von solchen selbsternannten „Insiderreports“ sind auf ihrem eigenen Gebiet offensichtlich nicht selten absolute Anfänger, was man aber auch sehr schnell erkennt. Es werden solche falschen Behauptungen aber auch vorsätzlich aufgestellt, um sich durch einen sittenwidrigen Vertragsabschluss, der ohne diese Falschangaben nicht stattgefunden hätte, einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Titelverkäufer machen sich mit solchen unwahren Behauptungen gem. § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) des Betruges und gem. § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) der Anstiftung zu § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar. Zitat:
Der inzwischen in die Hochschulgesetze der Länder integrierte Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) bezüglich der Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen macht dies deutlich: Zitat:
Eine „alternative Titelführung“ gibt es nicht. Wird der Titel geführt, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen zur Führbarkeit nicht allesamt vorliegen, macht sich der Titelinhaber ganz klar gem. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar. Auch eine individuell abgewandelte Form ändert nichts daran. Akademische Grade und Titel kann man auch nicht nur „ein bisschen führen“. Der Straftatbestand dazu ist eindeutig und strafrechtlich klar formuliert. Zitat:
Es gibt ziemlich viele Titelhändler, die in ihren bunten Broschüren behaupten, dass die verleihende Institution anerkannt sei, jedoch in Wirklichkeit bloß eine Hochschullizenz hat. Subjektiv mag das für den Titelhändler „so etwas wie anerkannt“ bedeuten – das deutsche Recht versteht jedoch was ganz anderes darunter. Und nur das Gesetz ist entscheidend. Man kann es nicht oft genug sagen: Auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Eine Titelführung findet auch schon bereits hier statt: - Dr. als Pseudonym - Telefonbucheintrag, - Türklingel, - Kontoführung, - erschlichener Dr. im Personalausweis. Wichtig: Es kommen immer wieder Behauptungen von Titelverkäufern und Titelkäufern auf, dass der „Dr.“ geführt werden darf, wenn dieser in den Personalausweis eingetragen wurde. Das stimmt auf gar keinen Fall! Das ist reines Wunschdenken. Die zuvor erwähnten Voraussetzungen sind selbstverständlich weiterhin einzuhalten. Zwar ist sowohl der Versuch, einen Eintrag in den Bundespersonalausweis zu bekommen als auch der Eintrag selbst natürlich nicht strafbar. Aber sobald Sie dieses Dokument irgendjemandem vorlegen, findet schon eine Titelführung statt, und zwar eine unbefugte, wenn nicht alle Voraussetzungen vorliegen, um den Dr. in Deutschland führen zu dürfen. Wer einen solchen Eintrag (erschlichen) im Personalausweis stehen hat, sollte also besser vorsorglich sehr dezent und zurückhaltend damit umgehen. Ehrenhalber verliehene Doktorgrade dürfen in Deutschland nur dann geführt werden, wenn die anerkannte Hochschule auch einen entsprechenden staatlich anerkannten bzw. akkreditierten Studiengang in derselben Fachrichtung führt, der in Deutschland führbar ist. Es nützt für die Führbarkeit in Deutschland also nichts, wenn eine anerkannte Hochschule einen DBA h. c. verleiht, obwohl sie über keinen anerkannten bzw. voll akkreditierten DBA-Studiengang verfügt. In diesen Fällen darf der Ehrengrad in Deutschland nicht geführt werden. Das wissen offensichtlich einige Titelhändler nicht. Nähere Auskünfte erteilt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB). Wie erwähnt greift § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) auch bei falscher Titelführung. Die Begründung, dass ein Hinzufügen des „h. c.“ rechtfertige, dass z. B. der verliehene Doctor of Philosophy von einer Hochschule außerhalb der EU, die keinem besonderen Abkommen unterliegt, als Dr. h. c. geführt werden darf, weil so angeblich sichergestellt sei, dass eine Verwechslungsgefahr mit ordentlich durch Studium erlangten akademischen Graden nicht bestünde, ist völlig falsch. Zwar kann dadurch tatsächlich eine Verwechslungsgefahr mit erstudierten Graden verringert werden, jedoch wird so eine neue Verwechslungsgefahr mit deutschen Ehrendoktorgraden geschaffen. Wenn überhaupt, dann muss ausschließlich die Originalform mit Herkunftsbezeichnung unter Nennung der konkreten verleihenden Stelle direkt zum Titel geführt werden. Alles andere stellt einen Verstoß gegen § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) dar! Es muss die volle Herkunftsbezeichnung angegeben werden, also anstatt z. B. PhD. h. c. (PU), auf welche Weise es einige unkundige Titelkäufer unbefugt führen, die die (in Wirklichkeit nicht anerkannte) Titelmühle nicht nennen möchten, um sich nicht zu blamieren – PhD. (Princeton University, USA). Anmerkung: Die Princeton University ist eine voll anerkannte Elite-Hochschule in den USA und natürlich keine Titelmühle! Als es das individuelle Anerkennungsverfahren noch gab, wurden die Abschlüsse auch nach inhaltlichen Kriterien überprüft. Das hatte zur Folge, dass ein PhD. aus Bolivien durchaus als Dr. phil. (BOL) genehmigt wurde, obwohl der Abschluss PhD. mit einem Dr. phil. formell nicht viel gemein hat. Dass dem so ist wird an der heutigen Anerkennungspraxis deutlich. Heute kommt durch die Allgemeingenehmigung zwar z. B. innerhalb der EU in Betracht, den „PhD.“ als „Dr.“ ohne Herkunftszusatz zu führen, nicht jedoch als „Dr. phil.“. Das liegt daran, dass eine inhaltliche Überprüfung gemäß der Allgemeingenehmigung nicht mehr erforderlich bzw. nicht mehr vorgesehen ist. Das wiederum hat allerdings den Vorteil, dass früher versagte bzw. nicht erteilte Genehmigung aufgrund inhaltlicher Mängel eines durch ordentliches Studium erlangten akademischen Grades eines anerkannten bzw. akkreditierten Studienganges einer staatlich anerkannten oder staatlichen Hochschule nun aufgrund der Allgemeingenehmigung geführt werden darf. Es gilt die Wahl der vorteilhafteren Genehmigung. Es gibt besondere Regelungen, die für anerkannte Abschlüsse bestimmter Länder gelten. So dürfen z. B. Doktorgrade aus den USA (Carnegieliste), Kanada, Australien, Russland und Israel als „Dr.“ mit Herkunftsbezeichnung geführt werden. Doktorgrade anderer Herkunft, die durch keinen zusätzlichen begünstigenden Abkommen unterliegen, dürfen nur in der im Herkunftsland vergebenen Originalform geführt werden bzw. deren übliche Abkürzung. Die übliche Abkürzung für einen „Doctor of Philosophy“ z. B. aus den USA ist ausschließlich PhD. und nicht „Dr.“, auch wenn diese Titelträger im Schriftverkehr manchmal aus Höflichkeit mit „Dr. ...“ bezeichnet werden. Das gilt ebenso für Ehrengrade. Dieses Faktum scheinen manche Titelvermittler einfach nicht verstehen zu wollen, wodurch sie sich selbst gem. gemäß § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Anstiftung zu § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar machen. Sogenannte Berufsdoktorate dürfen in Deutschland nicht geführt werden. Geändert von Gast (23.07.2006 um 17:09 Uhr). |
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Besondere Regelungen sind in dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001) geregelt:
Zitat:
Titelhändler behaupten gern, dass Ehrendoktortitel in den Personalausweis eingetragen werden können. Das ist absoluter Unfug. Siehe § 1 PersAuswG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise) Absatz 2: Zitat:
Falls jemandem aufgrund evtl. Unwissenheit des Sachbearbeiters tatsächlich ein Eintrag eines Dr. h.c. in den BPA als Dr. gelungen sein sollte, hat er eben einfach „Glück“ gehabt. Nach dem einschlägigen Gesetz ist das nicht möglich. Geändert von Gast (23.07.2006 um 17:12 Uhr). |
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