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Risiko Promotionsberater, Vermittler, Ghostwriter
Den Titelhandel im akademischen Bereich gibt es praktisch schon genauso lange, wie es diese Abschlüsse gibt. Durch die entsprechende Nachfrage entwickeln sich auch die Angebote. Durch die Verbreitung des Internets hat der Titelhandel aber einen Boom erlebt, wodurch aber besonders illegale Machenschaften wie Urkundenfälschung, Betrug usw. zugenommen haben. So sind auch illegale Briefkastenfirmen mit der Bezeichnung „University“ oder „College“ im Firmennamen wie Pilze aus dem Boden geschossen. Diese benennen sich gern regelmäßig um, wenn der Name allgemein mit Titelhandel in Verbindung gebracht wird. Manche dieser Händler haben sogar eine Hochschullizenz, die aber je nach Land kaum Wertigkeit besitzt. Aber immerhin arbeiten diese für eine Zeit nicht illegal. Um einen seriösen Eindruck zu erwecken, werden eigene Akkreditierungsorganisationen gegründet, die jedoch keinen Mehrwert für die verkauften Abschlüsse bedeuten. Aus diesen Gründen sollte man auch den Promotionsberatern genau auf die Finger schauen, die immer wieder gern Titel von Phantasieuniversitäten verkaufen. Die Titel dürfen nicht geführt werden. Die Vermittlung ausländischer akademischer Grade ist nicht unbedenklich. Schon aus § 5 AkaGrG (AkaGrG - Gesetz über die Führung akademischer Grade) - Gesetz über die Führung akademischer Grade - geht hervor, dass eine entgeltliche Vermittlung strafbar ist: Zitat:
Die Promotionsberatung ist nur insofern eine zulässige Dienstleistung, solange es ausschließlich bei den üblichen erlaubten Handlungen bleibt, die dem Doktoranden auch durch einen Professor zukommen würden. Oft verbergen sich hinter dem Begriff „Promotionsberatung“ aber ganz andere Leistungen, die nicht erlaubt sind. Das geht vom Schmieren des Hochschulpersonals über Ghostwriting bis zum reinen Titelkauf allein gegen Geld. Mögliche Strafbarkeit des Promotionsberaters - Strafbarkeit gem. § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Betrugs (kein echter Abschluss oder kein führbarer Abschluss) - Strafbarkeit gem. § 267 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) Abs. 1 wegen Urkundenfälschung. - § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Anstiftung zum Gebrauch unechter Urkunden - § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Anstiftung zum Verst. gg. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), - § 27 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Beihilfe zum Verst. gg. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch). - § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) Anstiftung zu Verst. Gg. § 332 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) Bestechlichkeit - § 334 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) Bestechung Risiken bei der Inanspruchnahme von Promotionsberatern und Titelvermittlern - Falsche Beratung. Die Hochschule ist anerkannt und der Studiengang soll angeblich auch anerkannt sein, ist er aber in Wirklichkeit nicht oder nicht ausreichend; Titelführung nicht erlaubt. - Offizielle amtliche Untersagung der Titelführung für Abschlüsse der titelhandelnden Hochschule. - Aberkennung des Grades, wenn unerlaubte Unterstützung eingesetzt wurde. - Erpressbarkeit, wenn nicht erlaubte Handlungen in Anspruch genommen werden. - Zahlung ohne Gegenleistung. - Es werden gefälschte Dokumente anerkannter Hochschulen verkauft. - Es werden echte Dokumente nicht anerkannter oder nichtexistenter Bildungseinrichtungen verkauft. - Auffliegen des Titelkaufs durch nicht vorhandene wissenschaftliche Arbeiten möglich. - Der Erwerber erhält echte Dokumente von einer anerkannten Hochschule zu einem anerkannten Studienabschluss, jedoch mit gefälschten oder unbefugten Unterschriften. - Mögliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen unbefugter Titelführung. - Strafbarkeit gem. § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Betruges, wenn ein Vermögensvorteil durch den erschlichenen oder falschen Titel erzielt wurde, wie z. B. bei einer Bewerbung oder Beförderung. - Strafbarkeit gem. § 267 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Urkundenfälschung, wenn gefälschte oder verfälschte Urkunden verwendet werden. - Verlust des Arbeitsplatzes bei Bekanntwerden von unrechtmäßig erworbenen Abschlüssen (fristlose Kündigung). - Erpressbarkeit durch den Promotionsberater, weiteren Zwischenhändlern, involvierten Professoren und anderen Mitwissern. - Evtl. Weiterverkauf der eigenen mühsam erstellten wissenschaftlichen Arbeit, mit der sich dann andere schmücken. - Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes (§ 138 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)) beim Titelkauf. - Kein einklagbares Recht auf Rückerstattung des Geldes beim Titelkauf. Mögliche Risiken bei der Inanspruchnahme von Ghostwritern - Keine Garantien: Man kauft „die Katze im Sack“, sehr geringe Qualität bei hohen Kosten möglich. - Blamage durch ein extrem überteuert gekauftes Plagiat. - Rechtliche Folgen bei Copyrightverletzungen und Verletzungen von Urheberrechten. - Keine Leistung nach erfolgter Zahlung. - Sittenwidrigkeit des Vertrages, der auf die Fertigung einer Dissertation durch Dritten gerichtet ist (OLG Koblenz, Urt. v. 06.10.1994 – 5 U 1655/93, NJW 1996, 665) - Schlechte Erfolgsaussichten im Falle einer Klage gegen den Ghostwriter, da der geschlossene Vertrag als nichtig zu betrachten ist, wenn wissenschaftliche Arbeiten in Auftrag gegeben werden, die unter dem eigenen Namen zur Erlangung eines Hochschulgrades eingereicht wird (Sittenwidrigkeit). - Strafbarkeit gem. § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Betrugs. - Strafbarkeit gem. § 267 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Urkundenfälschung. - Evtl. Strafbarkeit gem. § 156 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Bruch einer eidesstattlichen Versicherung. - Bei der mündlichen Prüfung wird festgestellt, dass erhebliche Wissenslücken bestehen. - Ablehnung als Kandidat. - Spätere Aberkennung des erschlichenen Titels bei Bekanntwerden von Tatsachen, die nicht zu einem Abschluss geführt hätten. - Erpressbarkeit durch den Ghostwriter. - Öffentliche Blamage als Titelkäufer. - Evtl. Eintrag im Personalausweis kann korrigiert werden. Was darf ein Promotionsberater? - Themenvorschläge machen, - Literaturhinweise geben, - Literatur beschaffen, - Datenbankrecherchen durchführen, - mit dem Doktoranden diskutieren, - Anregungen geben, - bei der technischen Erstellung der Dissertation helfen, - Hilfestellungen bzgl. der Veröffentlichung leisten, - Hilfe zum Finden einer Fakultät anbieten, - Hilfe zum Finden eines Doktorvaters anbieten, - Fußnoten kontrollieren, - sprachliche Korrekturhinweise geben. Wo wird es schon bedenklich? - bei dem Entwurf einer Gliederung, - beim inhaltlichen Redigieren von Texten, - beim Erstellen von Textpassagen, - beim Erstellen eines Literaturverzeichnisses, - beim zusammenfassenden Auswerten von Literatur. Diese Handlungen darf auch ein Professor nicht vornehmen. Bei der Inanspruchnahme von Promotionsberatern ist es immer sinnvoll, sich möglichst viele Erfolgsgarantien zusichern zu lassen, um das finanzielle Risiko zumindest etwas zu verringern. Die AGB sollten vor Vertragsabschluss sehr genau geprüft werden. Oft sind Klauseln enthalten, die für den Klienten sehr negative Folgen haben können; z. B. totaler Verlust des angezahlten Betrages, wenn kein Doktorvater vermittelt werden kann. In diesen Fällen ist es sehr schwierig, dem Promotionsberater nachzuweisen, dass er sich unter Umständen erst gar nicht bemüht hat, überhaupt einen Doktorvater zu suchen.
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