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Das komplette PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise
Gesetz über Personalausweise PersAuswG Ausfertigungsdatum: 19.12.1950 Vollzitat: "Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186)" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21. 4.1986 I 548; zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 25. 3.2002 I 1186 Fußnote Textnachweis ab: 1.11.1984 Die Neufassung berücksichtigt d. Vierte G zur Änderung d. G über Personalausweise v. 25.2.1983 I 194; gem. Art. 1 d. G zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften v. 26.10.1984 I 1305 iVm Art. 2 d. Zweiten G zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften v. 19.4.1986 I 545 tritt dieses G am 1.4.1987 in Kraft. § 1 Ausweispflicht (1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. 2Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. (2) 1Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. 2Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person: 1.Familienname und ggf. Geburtsname, 2.Vornamen, 3.Doktorgrad, 4.Ordensname/Künstlername, 5.Tag und Ort der Geburt, 6.Größe, 7.Farbe der Augen 8.gegenwärtige Anschrift, 9.Staatsangehörigkeit. (3) 1Der Personalausweis erhält eine Zone für das automatische Lesen. 2Diese darf lediglich enthalten: 1.Die Abkürzung "IDD" für "Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland", 2.den Familiennamen, 3.den oder die Vornamen, 4.die Seriennummer des Personalausweises, die sich aus der Behördenkennzahl der Personalausweisbehörde und einer fortlaufend zu vergebenden Ausweisnummer zusammensetzt, 5.die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher, 6.den Tag der Geburt, 7.die Gültigkeitsdauer des Personalausweises, 8.die Prüfziffern und 9.Leerstellen. (4) 1Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. 2Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. 3Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. (5) 1Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. 2Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet. (6) 1Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von acht Euro zu erheben. 2Die erstmalige Ausstellung des Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. 3Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist. (7) 1Die Muster der Ausweise bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Gültigkeit (1) 1Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. 2Bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise fünf Jahre. 3Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. 4Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. 5Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer. (1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat. (2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Paßgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis abweichend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 des Paßgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt. (3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden. § 2a Personalausweisregister (1) 1Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. 2Diese dürfen neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1.Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Vermerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2, 2.Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern, 3.Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Personalausweises, 4.ausstellende Behörde, 5.Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. (2) Das Personalausweisregister dient 1.der Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer Echtheit, 2.der Identitätsfeststellung der Person, die den Personalausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist, 3.der Durchführung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetze der Länder dazu. (3) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. § 2b Verarbeitung und Nutzung der Daten im Personalausweisregister (1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen. (2) 1Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln. 2Voraussetzung ist, daß 1.die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten, 2.die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und 3.die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muß. 3Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen enthaltenen Beschränkungen Anwendung. (3) 1Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. 3Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. 4Wird die Personalausweisbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. 5Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten. (4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwandt werden. § 3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. (2) 1Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben außer bei den nach Landesrecht zuständigen örtlichen Personalausweisbehörden zu speichern. 2Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme). (3) 1Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei GmbH und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise erfolgen. 2Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei GmbH ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Personalausweises dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. (4) 1Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden 1.die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien, 2.die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Personalausweise und vorläufigen Personalausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht. (5) 1Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. 2Auf Verlangen hat die Personalausweisbehörde dem Personalausweisinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen. § 3a Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich (1) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Personalausweis nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den Personalausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke 1.der Grenzkontrolle, 2.der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. 3Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden. (2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Personalausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben. § 4 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich (1) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden. (2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. (3) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist, 2.es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder 3.gegen das Verbot a)der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder b)der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder c)der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 6 Berliner behelfsmäßige Personalausweise Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise gelten bis auf weiteres als Personalausweise im Sinne des § 1. § 7 (Inkrafttreten)
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