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| Europäische Unternehmensformen Span. S.L., span. S.A., französ. S.R.L., österreich. GmbH, Niederl. B.V., Europäische Aktiengesellschaft, u.a., Einsatz, Kosten etc.
Europ. Aktiengesellschaft, Span. sociedad limitada (S.L.), Niederl. Unternehmen |
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Niederländische Unternehmensformen sowie die dortigen register- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sollen nachfolgend dargestellt einmal werden:
Aufgrund des niederländischen Handelsregistergesetzes ist jedes Unternehmen verpflichtet sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, das bei der regionalen Handelskammer, in deren Zuständigkeit der Geschäftssitz (oder die einzutragende Adresse) fällt, geführt wird. Die Art der registrierungspflichtigen Angaben richtet sich nach der gewählten Unternehmensform. Dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister ist eine Kopie des Gesellschaftervertrages beizufügen. Zu Beachten ist, dass durch das Gesetz über ausländische Gesellschaften (Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen), ausländischen Gesellschaften zusätzlich eine Reihe Bestimmungen aus dem niederländischen Gesellschaftsrecht auferlegt werden. Bei der Niederlassung ist die Wahl der Rechtsform von entscheidender Bedeutung, da sich je nach Rechtsform entsprechende Verpflichtungen ergeben (Haftung, Kapitaleinsatz, Steuer etc.). Auch in den Niederlanden wird ein Unterschied zwischen Personengesellschaften und Juristischen Personen gemacht. Juristische Personen sind dem Gesetz nach eine Körperschaft mit eigenen Rechten und Verpflichtungen. Zu den Juristischen Personen gehören: - Besloten Vennootschap (BV) [Ges. mit beschränkter Haftung (GmbH)] - Naamloze Vennootschap (NV) [Aktiengesellschaft (AG)] Zu den Personengesellschaften gehören: - Eenmanszaak [Einzelbetrieb] - Vennootschap onder Firma [Offene Handelsgesellschaft (OHG)] - Commanditaire Vennootschap [Kommanditgesellschaft (KG)] Im Folgenden werden kurz die Charakteristika der einzelnen Gesellschaftsformen und die jeweiligen Gründungsformalitäten erläutert: Besloten Vennootschap (BV) Diese Rechtsform eignet sich besonders für kleine und mittelständische Unternehmen, die von einem geschlossenen Kreis von Personen oder Familien geführt werden und keine Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen brauchen. Die Gesellschaft ist eine selbständige oder juristische Person, die Verträge schließen, klagen und verklagt werden kann. Die Gesellschaftsanteile sind unter der Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einschränkungen, übertragbar, können allerdings nicht öffentlich zur Zeichnung ausgeschrieben, bzw. zum Verkauf angeboten werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe des von ihnen gezeichneten Gesellschaftsanteil beschränkt. Die Besloten Vennootschap ist die Gängigste und von ausländischen Investoren am häufigsten gewählte Rechtsform. Die Besloten Vennootschap wird von einer oder mehreren Personen durch die notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde (akte van oprichting) gegründet. Sie muss durch das Justizministerium genehmigt werden. Dazu ist dort ein Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung zu stellen. Das Justizministerium prüft die Gründungsurkunde auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und die Bonität der Gründer und zukünftigen Vorstandsmitglieder. Weiterhin ist eine Bankbescheinigung der zukünftigen Geschäftsbank über die Einzahlung des Gesellschaftskapitals von mindestens 18.000 Euro einzureichen. Danach muss die neu gegründet Gesellschaft in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer eingetragen und beim Finanzamt angemeldet werden. Naamloze Vennootschap (NV) Diese Rechtsform wird in der Regel von Großunternehmen, aber auch von mittelständischen Unternehmen gewählt, die öffentlich Kapital aufnehmen möchten. Die Naamloze Vennootschap ist eine juristische Person, deren Stammkapital in Aktien aufgeteilt und deren Mitglieder eine oder mehrere dieser frei übertragbaren Aktien besitzen. Die Aktieninhaber sind nur für ihren Anteil des gesamten Gesellschaftskapitals haftbar. Die Gesellschaft wird von einem Vorstand geleitet, der wiederum von einem Aufsichtsrat überwacht wird. Ähnlich wie bei der Besloten Vennootschap bedarf es zur Gründung einer Unbedenklichkeitserklärung seitens des Justizministeriums, einer notariellen Beurkundung der Gesellschaftsstatuen und der Eintragung ins Handelsregister der örtlichen Handelskammer. Das Stammkapital einer Naamloze Vennootschap beträgt jedoch mindestens 45.000 Euro. Die Gründer müssen mindestens 20 % des Stammkapitals zeichnen. Werden die gesetzten Rahmenbedingungen erfüllt, kann die Gesellschaft an der Börse notieren. Eenmanszaak Das Eenmanszaak, das Einzelunternehmen, ist die am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Die Person, die diese Rechtsform wählt, ist allein verfügungsberechtigt. Der Nachteil dieser Rechtsform ist die vollständige Rechtshaftung. Der Unternehmer haftet mit dem gesamten Vermögen, ob geschäftlich oder privat, für die Risiken die das Unternehmen eingeht. Die Einzelfirma ist in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer einzutragen. Weitere Formalitäten bestehen nicht. Vennootschap onder Firma Die Gründung einer Vennotschap onder Firma, erfolgt durch zwei oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen, die sich verpflichten, Geld- oder sonstige Einlagen in die Gemeinschaft einzubringen mit dem Ziel, ein Unternehmen unter einem gemeinsamen Namen und Vermögen zu führen. Es gelten keine formellen Gründungsvorschriften. Die Gründung kann durch privaten, anwaltlichen oder notariellen Vertrag erfolgen. Jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter kann im Rahmen seiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Befugnisse rechtsverbindlich für die Gesellschaft handeln. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, d.h. Gläubiger können jeden Gesellschafter für den vollen Betrag in Anspruch nehmen. Die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem gesamten (persönlichen und geschäftlichen) Vermögen. Bei dieser Gesellschaftsform sind die Gesellschaftsanteile übertragbar, jedoch ist dazu die Zustimmung aller Gesellschafter nötig. Die Vennootschap onder Firma ist in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer einzutragen. Commanditaire Vennootschap Die Commanditaire Vennotschap hat viel Ähnlichkeit mit der Vennootschap onder Firma. Bei dieser Rechtsform gibt es zum einen eine oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen, die unbeschränkt haften (complementaire of beheerend vennoot) und für die Geschäftsführung verantwortlich sind. Zum anderen gibt es stille Teilhaber (commanditaire, niet werkend vennoot), die nur mit ihrer Kapitaleinlage haften und von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Es gelten keine formellen Gründungsvorschriften. Die Commanditaire Vennootschap wird mittels so genannter authentischer Akte, in der die Verhältnisse der Gesellschafter festgelegt werden, gegründet. Die Commanditaire Vennootschap ist in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer einzutragen. Die Namen der stillen Teilhaber (sie sind lediglich am Gewinn beteiligt) dürfen nicht erscheinen. Steuerrecht Einkommensteuer Der niederländischen Einkommensteuer unterliegen, zum einen, in den Niederlanden ansässige Personen mit ihrem Welteinkommen, und zum anderen, in den Niederlanden nicht-ansässige Personen mit bestimmten Teilen ihres niederländischen, bzw. mit ihrem aus einem niederländischen Arbeitsverhältnis stammenden Einkommen. Seit 01.01.2001 gilt in den Niederlanden ein neues Steuergesetz. Das zu versteuernde Einkommen ist in drei Boxen mit jeweils eigenem Tarif untergliedert: Box 1: Einkommen aus Arbeit einschließlich Gewinn aus Unternehmen und Wohnung Neben Einkommen aus Arbeit und Wohnung, wird auch das Einkommen aus früherer Arbeit, wie Pensionen und Leistungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit in dieser Box zusammengefasst. Der Tarif in dieser Box ist progressiv, d.h. die Steuerbelastung steigt überproportional zum Einkommen. Lohnsteuerpflicht: Werden Löhne oder Gehälter von einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber ausbezahlt, so unterliegen diese ohne Hinblick auf die Aufenthaltsdauer sofort der niederländischen Besteuerung. Box 2: zu versteuerndes Einkommen aus wesentlicher Beteiligung Diese Box beinhaltet das Einkommen aus wesentlicher Beteiligung, abzüglich der Verluste aus wesentlicher Beteiligung. Um Einkommen aus wesentlicher Beteiligung handelt es sich, wenn jemand mindestens 5% der Anteile einer Besloten Vennotschap oder Naamloze Vennotschap besitzt. Der Tarif beträgt 25%. Box 3: zu versteuerndes Einkommen aus Ersparnissen und Anlagen Das zu versteuernde Einkommen beträgt 4% des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens, abzüglich der Schulden. Dabei wird vom Jahresmittelwert ausgegangen. Der Tarif der neuen Vermögensrenditesteuer beträgt 30% auf den pauschalen Ertrag von 4% des Vermögens, und gilt u.a. für Immobilien, Anteile, Sparguthaben und nicht freigestellten Kapitalversicherungen. Das eigene Haus, wenn es der Hauptwohnsitz ist, fällt nicht unter diese Regelung. Bestimmte Teile des Vermögens sind von der Vermögensrenditesteuer befreit. Für jeden Steuerpflichtigen gilt ein allgemeiner Grundfreibetrag von 17.000 Euro. Volkswirtschaftliche nützliche Anlagen, freigestellte Kapitalversicherungen und Risikokapitalanlagen in startenden Unternehmen sind je Steuerpflichtigem freigestellt in Höhe von 45.380 Euro. Jedes Einkommen wird nur in einer Box versteuert, so dass es nicht zu Doppelbesteuerung kommen kann. Fallen Einkünfte in einer Box negativ aus, können diese nicht mit positiven Einkünften in einer anderen Box verrechnet werden. Eine Verrechnung mit positiven Gewinnen aus den Vorjahren innerhalb derselben Box ist allerdings möglich. Die Höhe der Abzugsbeträge, die auf die Steuerschuld angerechnet werden kann, hängt von der individuellen Situation , insbesondere dem Alter und dem Familienstatus, ab. Körperschaftssteuer Körperschaftssteuerpflichtig sind alle ansässigen und nicht-ansässigen Kapitalgesellschaften, die in den Niederlanden betriebliche Tätigkeiten ausüben. Zwischen den Niederlanden und Deutschland besteht ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Der Gewinn einer Besloten Vennootschap und einer Naamloze Vennootschap unterliegt der Körperschaftssteuerpflicht. Der Körperschaftssteuertarif beträgt bis 22.689 Euro 29 %, darüber 34,5 %. Die Körperschaftssteuertarife sind niedriger als die Lohnsteuertarife. Aus diesem Grund wird die Besloten Vennootschap häufig dem Eenmanszaak vorgezogen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Gehalt des Geschäftsführers der Einkommenspflicht unterliegt, hierüber aber keine Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können. Das Einkommen wird über die Einkommensteuer versteuert. Bei einem geringeren Gewinn und einem relativ hohen Gehalt des Geschäftsführers ist der tarifliche Vorteil der Körperschaftssteuer gegenüber der Einkommensteuer daher möglicherweise unbeachtlich. Die an die Anteilseigner der Besloten Vennootschap oder der Naamloze Vennootschap ausgeschütteten Dividenden unterliegen einer Kapitalertragssteuer in Höhe von 25%, die von der BV oder NV einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragssteuer wird auf die durch die Anteilseigner geschuldete Einkommensteuer angerechnet. Das niederländische Recht kennt keine Gewerbesteuer. Die ehemalige Vermögenssteuer ist nun in Box 3 der Einkommensteuer integriert. Eine Vermögenssteuer für Kapitalgesellschaften gibt es nicht. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Steuer auf den inländischen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen. Für den innergemeinschaftlichen Handel in den Niederlanden gilt die so genannte Verlegungsregelung, vergleichbar mit der deutschen Nullregelung, d.h. die Zahllast liegt bei den Unternehmen, die Traglast jedoch bei den Konsumenten. Die Unternehmen kassieren den Preis plus Mehrwertsteuer, und führen dann die Mehrwertsteuer ab. Wird eine Dienstleistung oder Lieferungen erbracht, ist dem Abnehmer der Leistungen grundsätzlich der niederländische Mehrwertsteuersatz von 19% in Rechnung zu stellen. Eine Dienstleistung ist jede Leistung, die nicht als Lieferung oder Erwerb zu betrachten ist. Der Mehrwertsteuersatz auf Nahrungs- und Genussmittel, Bücher, Zeitschriften und Personenbeförderung beträgt nur 6%. Auf bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Handels- und Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland wird keine Mehrwertsteuer erhoben. __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (02.11.2006 um 06:59 Uhr). |
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hallo,
bei der b.v. wäre noch hinzuzufügen, daß diese im Gegensatz zur deutschen GmbH anonymisiert werden kann. Die Anteile einer b.v. sind eher mit "Aktien" (Anteilen) vergleichbar. Während bei Gründung durch nur einen Gesellschafter dessen Name bekannt wird, ist dies bei mindestens zwei Gesellschaftern nicht mehr der Fall, da die Anteile dann auch frei veräußerbar sind. Diese Möglichkeit nutzen z.B. viele Deutsche, die eine b.v. als Vermögensgesellschaft verwenden und lieber "diskret" im Hintergrund verweilen. Eine weitere gängig Praxis ist das "hintereinanderschalten" von zwei b.v. oder einer n.v. von den Niederländischen Antillen. Diese Konstruktionen genießen ein hohes Ansehen und sind echte Alternativen zu der mittlerweile fast in Verruf geratenen ltd. oder der Briefkasten Inc.. Von abenteuerlichen Konstruktion wie Panama oder Zypern ganz zu schweigen. Ebenso bestehen keine Währungsprobleme (Euro) und die Konteneröffnungen laufen in den Niederlanden problemlos. Man muß auch nicht dem "Niederländischen" mächtig sein, fast immer wird deutsch oder zumindest fließend englisch gesprochen. Mittlerweile haben sich viele niederländische Notare oder Anwälte auf die Gründung und Domizilierung von Gesellschaften spezialisiert. Man sollte es aber nicht übertreiben! Das hat Herrn Boris Becker mal viel Lehrgeld gekostet! grüße nimmermehr |
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Nimmermehr hat einen gewichtigen Aspekt angesprochen, den ich bereits hier
Niederländische Antillen angedeutet hatte. Dessen ungeachtet betone ich an dieser Stelle, daß eine niederländische Unternehmensstruktur (auch unter Einbeziehung einer N.V. mit Sitz auf den niederl. Antillen/ Überseegebieten) eine kostspielige Angelegenheit ist !!! Nichtsdestotrotz sollten unsere user zweckmäßigerweise beide Beiträge im Auge behalten. __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:00 Uhr). |
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also mich überzeugt die unterscheidung in "gut und böse" im zusammenhang mit offshore-jurisdictions überhaupt nicht... leuten, die "sich" auskennen, werden bei einer niederlande/niederländische antillen genauso die augenbrauen hochziehen wie bei einer panama- und/oder zypernlösung
auch sind alle diese strukturen "briefkastenlösungen"... ob's nun 'ne limited oder die so heissgeliebten us$ 34,000.- spezialpreis incs' von unseren freunden in roseville (danke, dass sie uns ihre "schnäppchen" allmonatlich so wirkungsvoll anpreisen... wir waren letzthin ungemein beeindruckt von der aufnahme, die sie mit dem immer noch amtierenden us-präsidenten in trauter pose vor dem kamin zeigt... gleich zu gleich gesellt sich gern, nicht wahr!) ist, macht letztlich keinen unterschied... entscheidend ist die saubere positionierung (einschliesslich der dahinterstehenden aktivitäten/personen!)... dann wird aus der übelsten klitsche ein juwel... ... im übrigen sind nl/antillen-lösungen in fachkreisen ja unter dem fachbegriff "tiriac-deals" bestens bekannt... ob die bezeichnung ein positives attribut ist? take care... jeder hat so seine vorlieben und ist von seiner jurisdiction vollumfänglich überzeugt... gut so! ffbkdavid@business-podium.com www.creatrustconsult.com Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 22:24 Uhr). |
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hallo,
höre ich da den Eidgenossen mit dem Bogen rasseln? Schöne Grüße übrigens von meiner "Herrin" Also zunächst einmal liegt es mir fern, eine Unterscheidung "gut" und "böse" vorzunehmen. ffbkdavid, Sie haben sicherlich recht, jede ausländische jurisdiction ist nur so gut, wie sie betrieben und betreut wird. Die Antillen - Konstruktion ist sicherlich folgendes: 1. Sie ist teuer 2. Sie ist eine Offshore - Konstruktion 3. Herr Becker und Herr Tiriac haben sie "bekannt" gemacht (negativ???) aber sie ist auch: 1. in einem krisensicheren Land 2. "europäisch" anonymisierbar 3. durch die Verwaltung in NL leicht handelbar 4. in NL durchaus üblich und "angesehen" 5. bei Kontoeröffnungen problemlos weil: ..es eigentlich eine "europäische" Lösung ist (NL - Antillen) Grundsätzlich setze ich voraus, daß derjenige, welcher eine offshore - Konstruktion wählt, über die nötigen Mittel hierzu verfügt. Warum sollte er es auch sonst machen (ob NL, Panama, Cypern...)? Damit er im Eiscafé einen auf "dicke Hose machen kann"? Glücklicherweise ist die Antillen - Lösung nicht für jeden "Vorstadtcasanova" bezahlbar - und deshalb ist sie vielleicht auch noch "so gut". Und durch die Kombination mit dt. GmbH, NL - b.v.'s und Antillen n.v. sicherlich ein "recht" rechtssicheres Instrument. Nur eine Antillen n.v. mit einer dt. GmbH zu koppeln - davon kann und sollte keine Rede sein! Und natürlich sollte eines klar sein (Grüße an Herrn Becker!): Seine Steuern sollte man immer bezahlen! Aber das machen wir doch alle gerne, oder? grüße nimmermehr |
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Hallo!
Scheint ja eine wirklich interessante Konstruktion zu sein! Welche Funktion hat denn die deutsche GmbH an dieser Stelle bzw. ist es vonnöten, die Gewinne aus dem Anteil der niederländischen B.V. an der N.V an die deutsche GmbH auszuschütten als Anteilseigner? Entsteht in Deutschland faktisch keine Steuerpflicht??? Hoffe Sie können mir ein wenig weiterhelfen ![]() Beste Grüße Mel |
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Hallo,
zunächst danke für die freundliche Mitteilung des admin - man ist doch oftmals weiter weg als man denkt...... @mel denken Sie immer in die "richtige" Richtung. Dann erklärt sich auch, warum eine dt. GmbH durchaus Sinn macht. Nehmen wir mal folgende Situation an: Ein auf den NL. Antillen angesiedeltes Unternehmen hat als "Tochterfirma" eine b.v. in den Niederlanden und diese Gesellschaft ist an einer deutschen GmbH beteiligt. Nunmehr tätigt diese operative deutsche Gesellschaft Geschäfte und erwirtschaftet Gewinne - und versteuert diese natürlich ordnungsgemäß in Deutschland. Die niederländische b.v., als Gesellschafter, möchte natürlich davon profitieren , was ihr auch im Rahmen von Ausschüttungen durchaus zusteht. Alles weitere sollte ein niederländischer "Steuerberater" erläutern..... ...oder folgende Situation.... Eine b.v., welche durch eine Antillen n.v. gehalten wird, tätigt Geschäfte mit einer deutschen GmbH. Die deutsche GmbH nutzt z.B. Leistungen, Dienste o.ä. der b.v....... Eine Querverbindung zwischen den Gesellschaftern ist nicht erkennbar...... Wie gesagt, alle Konstellationen (insbesonders Gesellschafterstellungen) sollten durch einen erfahrenen Steuerberater in den Niederlanden geprüft werden. Denken Sie daran: Solche Konstellationen sind nicht unbedingt dafür geeignet, nur Steuern zu sparen - dafür gibt es genügend populäre deutsche "Steuersünder" die das auch mal dachten. Sie bieten vor allem taktische und strategische Möglichkeiten - und manchmal auch steuerliche positive Nebeneffekte. und vergessen Sie nie: Wer viel verdient sollte auch viel Steuern bezahlen - aber eben nur viel, nicht zu viel...... viele Grüße Nimmermehr |
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sie verweisen auf:
"... Eine b.v., welche durch eine Antillen n.v. gehalten wird, tätigt Geschäfte mit einer deutschen GmbH. Die deutsche GmbH nutzt z.B. Leistungen, Dienste o.ä. der b.v....... Eine Querverbindung zwischen den Gesellschaftern ist nicht erkennbar..." ebendiese QUERVERBINDUNGEN resp. deren nicht-erkennbarkeit, sind ja das a und o jeder erfolgreichen struktur d o c h : wenn sie erwähnten, dass eine "... deutsche gmbh leistungen, dienste o.ö. der b.v. "nutzt" ...", darf doch darauf hingewiesen werden, dass ebensolche problemlose abwicklungen von transaktionen nur dann von erfolg gekrönt sind, wenn die basis "on arms length"-kriterien genügt und auch EFFEKTIV von den niederlanden aus erfolgt ist - die reine NUTZUNG nützt nichts... sie können davon überzeugt sein, dass das betroffene "hiesige" finanzamt (wobei unter "hiesig" nicht ausschliesslich brd-behördenstellen gemeint sind!) mit akribie und unter einschaltung ihrer nl-"kollegen" nachforschungen bezüglich der physischen aktivitäten der nl-firma anstellen wird (physische strassenanschrift, lokale festnetznummer mit eintragung im lokalen telefonbuch - ich verweise auf das entsprechende grundsatzurteil! - lokale präsenz/qualität von nl-organen) eine - zugegebermassen etwas "internationalere" - struktur unter einsatz einer us-llc mit dahinterstehender holdingfirma auf samoa (wo's noch möglich ist, inhaberaktien auszugeben!) hat unter berücksichtigung obiger grundvoraussetzungen weder weniger "imagekraft" noch mehr problematik als die hier dargestellte... ... also für MICH persönlich haben die herren tiriac und becker vorarbeiten in einer art und weise geleistet, die den einsatz einer nl-/antillen-lösung unmöglich machen - but that's my 2c. guter thread - informativ und mit kraft... weiter so 8-) erholsames und sonniges wochenende ffbkdavid@creatrustconsult.com |
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Guten Morgen und danke für die hilfreichen Antworten!
Nun, dass diese ganze Konstruktion unter Umständen ein wenig abenteuerlich und teuer werden kann, das haben uns besagte Herren bereits bewiesen Aber meine Intention ging eigentlich in Richtung Ikea und vor allem auch BMW. Ich habe gehört, dass BMW seine Forschungsabteiliung auf die Antillen ausgelagert hat und entsprechende Patente, Lizenzen etc an die anderen europäischen Niederlassungen verkauft und eben dort in geringem Maße steuerpflichtig ist mit der ausgelagerten Forschungssparte. Hat da schonmal jemand was von gehört? Viele Grüße Mel |
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ich empfehle ein eingehendes studium hier http://www.bmwgroup.com/geschaeftsbe...Group_2007.pdf
auf die schnelle habe ich keine BETEILIGUNG an irgendeiner firma auf den niederländischen antillen gefunden... und eine solche müsste ja in der GRUPPENbilanz aufgeführt sein (bmw hat ja mit sicherheit keine werte verschenkt, sondern wird diese "höchstens" - wie sie richtigerweise darstellen - AUSGELAGERT haben... darum müsste ein entsprechender BILANZTRANSFER von der position "entwicklungskosten, patente, rechte" (oder ähnlich) in die "beteiligungen" erfolgen) hinweis erfolgt allerdings unter vorbehalt - jahresberichte sind ja ein tummelplatz der verschleierung ganz besonderer art... und ich habe zeitlich nicht die möglichkeit, mich intensiv mit dem "werk" zu beschäftigen ich halte ihre hinweise eher für ein "gerücht", nicht zuletzt auch darum, weil die finanzbehörden des freistaates wohl kaum "kosten" einer na-gesellschaft in der brd-erfolgsrechnung ohne nachweis der rechtmässigkeit zulassen würden... immerhin steht doch sicherlich ein steuersubstrat von einigem kaliber auf dem spiel interessante bemerkung von ihnen - danke für den beitrag ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |
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Hallo nochmal!
Ich habe in der Tat auch nichts gefunden. Wundert mich, ich dachte das aus einer recht seriösen Quelle zu haben, aber nun gut ![]() Was halten Sie denn von dieser E-Zone AG auf den Antillen, bei der die sogenannte E-Zone AG von einer privaten Stiftung (SPF) gehalten wird und die E-Zone AG eine GmbH oder Ltd. gründet? Mit dieser Konstellation kann man angeblich Aufträge in Deutschland durchführen, von der AG an die GmbH vergeben werden, wobei die Rechnung an den Endverbraucher durch die AG geschrieben wird und die GmbH ihre Dienste für die Ausführung der AG in Rechnung stellt. Das Ende vom Lied ist hier angeblich, dass die Gewinne der SPF gehören, die diese wiederum steuerfrei an ihre Aktionäre ausschütten kann Weiß nicht so recht, was ich davon halten soll wie schätzen Sie das ein? Viele Grüße Mel |
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@mel,
ich hatte ein Thema Eingangs zu diesem Beitrag am Rande angesprochen: die Kosten. Natürlich geht einiges via Niederländische Antillen, auch in der Konstellation, die Sie gerade andeuten, ABER ... ... hierzu müssen Sie eine Kapitalgröße von mindestens 50.000,- Euro zur Verfügung haben, um eine derartige Konstellation RECHTSSICHER aufzubauen !
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Welcome to Ambergris Caye (Belize) Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter BPB-Ltd |
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ja, dieses ammenmärchen begleitet uns nahezu wöchentlich... seit die schweiz die haager vereinbarung bezüglich von trusts ratifiziert hat und das land somit angelsächsischem recht nähergekommen ist 8-) sogar wie nie zuvor
der kerninhalt der geschichte ist immer der gleiche... da wird kunden versprochen, mit der "übertragung" von vermögenswerten auf stiftungen (oder trusts, um "beim thema" zu bleiben) sei "man" seine steuerfolgen ein für allemal los - pustekuchen, derartige konstrukte mögen gut sein a) für die ERHALTUNG von familienvermögen (vermeidung der streuung von aktienbesitz von familienfirmen beispielsweise) b) für die gestaltung der erbfolge und andere, eher administrative/rechtliche belange... steuerlich heisst es "aufgepasst" - der herr aus hessen/nordrhein-westfalen, der die früchte seiner lebensarbeit in eine liechtensteinische stiftung überführen liess, war jedenfalls seeeehr überrascht, vom zuständigen finanzamt eine rechnung für "kapitalgewinn aus verkauf von vermögenswerten von einer iuristischen person an eine andere" zu erhalten... und offensichtlich in nicht zu knapper höhe 8-) stiftung ist eben nicht stiftung... und trust nicht trust - liechtensteinische stiftungen sind VOLLAKTIVE IURISTISCHE PERSONEN, TRUSTS nach ANGELSÄCHSISCHEM RECHT "lediglich" vertragliche vereinbarungen bezüglich der rechte an vermögenswerten von einer person auf einen treuhänder (trustee) - ist in der realität nicht so einfach wie hier dargestellt... auf was wert gelegt werden MUSS: DIE CHOSE IST SO EINFACH NICHT!!! und - damit zum kern/schlussatz ihrer ausführungen: AUSSCHÜTTUNGEN aus vermögen jedwelcher art an einen BEGÜNSTIGTEN sind VON DIESEM immer zu versteuern... das mit der steuerbefreiten antillen-stiftung mag seine richtigkeit haben (wir bieten ausschliesslich produkte in ländern an, in denen wir auch aktiv sind und deren gesetze wir intensiv kennen... vor allem deren laufende veränderung 8-) - steht hier aber letztendlich nicht zur diskussion... wenn ebendiese stiftung ausschüttungen vornimmt, profitiert davon ja eine person/eine institution (familienholding beispielsweise), die mit der stiftung nichts zu tun hat ausser der beneidenswerten tatsache, dass sie deren nutzniesserin ist... folge: EMPFÄNGER von ausschüttungen haben diese an ihrem wohnsitz ordnungsgemäss zu versteuern... da führt kein weg vorbei! fazit: eine erfolgversprechende struktur hört eben nicht am ort des versteckes auf, sondern ist nur dann abschliessend durchdacht, wenn sie IHR ZIEL erreicht hat 8-) wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |
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@ffbk
ja ja, was einem in der Hinsicht alles so verkauft wird. Hab zu diesem Thema eine hübsche Homepage Steuern sparen beim gründung eine Limited (Ltd.) oder GmbH, Existenzgründung Unternehmensgründung entdeckt, auf der man mir doch in sauberem Deutsch verspricht, dass mein Gewinn aus der SPF steuerfrei an mich ausgeschüttet wird. ![]() Zu schade eigentlich... und das Ganze für einen jährlichen Obulus von 4.000 € bis höchtens 10.000 €, all-in-Servicepaket mit Gründung SPF, Betreuung etc pp ![]() VG Mel |
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ein kurzer blick in die webseite des von ihnen erwähnten anbieters gibt ein doch etwas differentiertes bild... konkret: eine total von den ihnen (schriftlich?) gemachten versprechungen - da steht nämlich grau auf weiss:
"... Die Private Foundation unterliegt nicht dem Gewinnsteuergesetz der Niederländischen Antillen. Auf den Niederländischen Antillen sind Auszahlungen der Private Foundation an Dritte von der Schenkungssteuer befreit. Spenden an die Private Foundation sind auch von der Schenkungssteuer befreit. Dieser letzte Punkt trifft jedoch nicht zu, wenn der Spender seinen Hauptwohnsitz auf den Niederländischen Antillen hat. Es sollte auch beachtet werden, dass der Spender in manchen Fällen in dem Land Schenkungssteuer zahlen muss, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat. Die Private Foundation selbst ist von sämtlichen Steuern der Niederländischen Antillen befreit ..." die fettgedruckte passage gibt exakt die hier vertretene meinung wider... nur das wörtchen "in manchen fällen" sollte ersetzt werden durch "in jedem fall"... und es handelt sich beim nutzniesser (=zahlungsempfänger) nicht um schenkungssteuer, die er zu berappen hat... sondern um ganz simple und normale einkommenssteuer! damit wäre ein weiteres mal vorzugehen gemäss dem unübertroffenen zitat von m.r.-r: "... betroffen ziehen wir den vorhang zu... und alle fragen offen ..." besten dank für ihren input - guter thread geworden! ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |